Hat ein Ehepartner kein eigenes Einkommen, ist er oder sie von Partner oder Partnerin oft wirtschaftlich abhängig. Dann besteht Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld. Das Taschengeld dient dazu, die eigenen persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. In Abgrenzung dazu dient das Haushaltsgeld dem Familienunterhalt.
Was ist der Unterschied zwischen Haushaltsgeld und Taschengeld?
Oft reicht das verfügbare Geld in der Ehe nur dafür, gerade so über die Runden zu kommen. Ist die für die Haushaltsführung verfügbare Liquidität (Haushaltsgeld, Wirtschaftsgeld) knapp bemessen, bleibt für die persönlichen Bedürfnisse eines Ehepartners kaum noch Spielraum. Dann stellt sich die Frage, ob die persönlichen Bedürfnisse aus dem Haushaltsgeld zu befriedigen sind oder ob ein Ehepartner darüber hinaus Anspruch auf ein zusätzliches Taschengeld hat.
GUT ZU WISSEN
Mehrleistung wird nicht ersetzt
Leistet ein Ehepartner zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag, als er/sie eigentlich zu leisten hätte, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er/sie nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen (§ 1360b BGB).
Welchen Zweck hat das Taschengeld?
In Abgrenzung zum Haushaltsgeld dient das Taschengeld also der Erfüllung persönlicher Wünsche. Insoweit ist es wichtig, den Unterschied zwischen Haushaltsgeld und Taschengeld herauszustellen. Das Gesetz trifft hierzu grundlegende Regelungen.
Der Taschengeldanspruch ist damit Bestandteil des Familienunterhalts (BGH FamRZ 1998, 609). Es ist regelmäßig ohne nähere Bezifferung im Haushaltsgeld enthalten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der verdienende Ehepartner sein Taschengeld gleichfalls einbehält.
Taschengeld ist Einkommen und pfändbar
Das Taschengeld ist trotz seiner zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse gedachten Zweckes unterhaltsrelevantes Einkommen. Der unterhaltspflichtige Ehepartner muss es, wenn er selbst unterhaltspflichtig ist, für Unterhaltszwecke einsetzen, zumindest insoweit, als der maßgebliche Selbstbehalt gewahrt bleibt.
Dieser Taschengeldanspruch ist durch Gläubiger, die gegen den Ehepartner Anspruch auf gesetzlichen Unterhalt haben, pfändbar. Auf diese Weise erhalten Gläubiger, die Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen begründen, Zugriff auf das Vermögen des verdienenden Ehepartners. So kommt in Betracht, dass ein minderjähriges Kind den Taschengeldanspruch der barunterhaltspflichtigen Mutter gegen den neuen Ehemann pfändet. Der Ehemann kann nicht einwenden, wegen sonstiger Verbindlichkeiten schulde er seiner Frau kein Taschengeld und habe auch nie welches bezahlt (OLG Stuttgart FamRZ 1999,166).
Wie hoch ist das Taschengeld?
Die Höhe des Taschengeldes als Bestandteil des Familienunterhalts ist aus diesem zu berechnen und richtet sich im Einzelfall nach den bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehepartner, ihrem Lebensstil und der Zukunftsplanung. In der Regel wird eine Quote von 5 -7 % des als Familienunterhalts zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens als Taschengeld angesetzt.
Welchen Zweck hat das Haushaltsgeld/Wirtschaftsgeld?
Mit der Eheschließung übernehmen beide Ehepartner Verantwortung füreinander. Sie sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehepartner die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er/sie seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Erwerbstätigkeit eines Ehepartners in der Ehe mit der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung durch den anderen Ehepartner gleichrangig sind. Alle diese Tätigkeiten sind gleichwertige Gestaltungselemente einer Familie. Besteht der Beitrag eines Ehegatten zum Familienunterhalt allein in der Haushaltsführung oder Kinderbetreuung, muss der andere das für den Familienunterhalt erforderliche Geld alleine aufbringen. Dieses Geld ist das Haushaltsgeld oder Wirtschaftsgeld.
Das für den Familienunterhalt geschuldete Haushaltsgeld umfasst den Lebensbedarf der Familie. Lebensbedarf ist das, was nach den Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Eltern und Kinder zu befriedigen (§ 1360a BGB). Es hat den Zweck, die Besorgung der Alltagsgeschäfte zu ermöglichen, während außergewöhnliche Anschaffungen und Ausgaben nicht davon zu bestreiten sind.
Wie der Unterhalt zu leisten ist, bestimmt das Ehepaar selbst. Treffen Sie keine Absprachen, gilt das in Ehen Übliche, so dass der Unterhalt vorwiegend in Naturalleistungen geleistet wird, also durch
- Haushaltsführung,
- Gewährung von Wohnung,
- Verpflegung,
- Abschluss von Versicherungen,
- medizinische Behandlungen,
- Ausbildungsfinanzierung,
- Urlaubsreisen,
- aber eben auch durch Wirtschafts- und Taschengeld.
Das Wirtschaftsgeld (Haushaltsgeld) schuldet der Unterhaltspflichtige entsprechend seinen Lohnzahlungsterminen im Voraus. Verdienen beide Ehepartner eigenes Geld, bemisst sich die Beteiligung jedes Ehepartners am Familienunterhalt nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen.
EXPERTENTIPP
Kredite allein oder gemeinsam aufnehmen?
Beschafft der Ehepartner die notwendige Liquidität durch einen Kredit, so ist der Kredit in der Regel im Innenverhältnis allein durch den erwerbstätigen und verdienenden Ehepartner zu tilgen. Hat der nicht erwerbstätige Ehepartner den Kreditvertrag allerdings mitunterschrieben, ist er oder sie im Verhältnis zur Bank gleichermaßen in der Verantwortung.
Wem gehört das Gehalt in der Ehe?
Mit der Regelung des Familienunterhalts beantwortet sich eigentlich auch die Frage, wem das Gehalt in der Ehe gehört:
- Das Gehalt gehört demjenigen, der es verdient.
- Der verdienende Ehepartner ist lediglich verpflichtet, mit seinem Gehalt zum angemessenen Unterhalt seiner Familie beizutragen.
- Derjenige Gehaltsteil, der nicht für den Familienunterhalt verwendet wird, bleibt ihm oder ihr zur freien Verfügung überlassen.
- Es ist klar, dass sich hier keine Grenze ziehen lässt und jeder Ehepartner eigenständig beurteilt, was für den Familienunterhalt notwendig ist und was für die eigenen Bedürfnisse verwendet wird.
Verwendet ein Ehepartner sein Gehalt ausschließlich für eigene Zwecke und stellt es nicht für den Familienunterhalt zur Verfügung, setzt er sich strafrechtlich nicht dem Vorwurf der Unterschlagung aus. Unterschlagung käme nur in Betracht, wenn das eigenständig verdiente Gehalt auch dem anderen Ehepartner gehören würde. Da dies nicht der Fall ist, kann ein Ehepartner mit seinem Gehalt machen, was er oder sie will, setzt sich aber dem Vorwurf aus, dass er/sie damit den Familienunterhalt gefährdet.
Wer den Familienunterhalt gefährdet, gefährdet letztlich auch den Bestand der Ehe. Zerbricht die Ehe, muss der leistungsfähige Ehepartner neben dem Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind auch dem bedürftigen Ehepartner nach der Trennung Trennungsunterhalt nach der Scheidung Ehegattenunterhalt zahlen. Diese Ansprüche sind zivilrechtlich vollstreckbar.
Sind Familienunterhalt und Taschengeld einklagbar?
Ohne Geld kann eine Familie nicht ernährt werden. Deshalb könnte der haushaltsführende Ehepartner den Anspruch auf Familienunterhalt und Taschengeld auch einklagen und notfalls zwangsweise vollstrecken. Da eine derartige Verfahrensweise innerhalb einer bestehenden Ehe wenig zweckmäßig ist, spielt diese Option in der Praxis keine Rolle. Finanzielle Probleme in der Ehe führen regelmäßig dazu, dass die Ehe zerbricht. Ist eine Ehe gescheitert, bestimmt das Gesetz Ansprüche auf Kindesunterhalt, Trennungs- und Ehegattenunterhalt. Der Familienunterhalt ist dann ohnehin kein Thema mehr.
GUT ZU WISSEN
Familienunterhalt hat Vorrang vor Taschengeld
Reicht das Einkommen nur zur Deckung des notwendigen Familienunterhalts, lässt sich im Regelfall kein Taschengeldanspruch begründen (BGH FamRZ 1998, 608). Der notwendige Familienunterhalt ist vorrangig zu bedienen.
Anspruch auf Prozesskosten oder Verfahrenskostenvorschuss
Über den Taschengeldanspruch hinaus ist ein Ehepartner verpflichtet, dem wirtschaftlich bedürftigen Ehepartner den Kostenaufwand zur Führung eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten vorzuschießen (§ 1360a IV BGB). Dazu gehört auch der Fall, dass ein Ehepartner die Scheidung beantragt und zur Finanzierung der Verfahrenskosten auf einen Kostenvorschuss angewiesen ist.
Gleiches gilt für Unterhaltsverfahren sowie güterrechtliche Auseinandersetzungen, ferner Haftpflichtstreitigkeiten, Rentenverfahren, nicht aber Erbrechtprozesse oder arbeitsgerichtliche Verfahren. Vorzuschießen sind auch die Verteidigerkosten in einem Strafprozess, um die eventuell durch eine Freiheitsentziehung drohende Gefährdung des Familienunterhalts zu vermeiden.
Diese Vorschrift soll die persönliche Unabhängigkeit und das wirtschaftliche Überleben des Ehepartners sichern. Dieser Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss ist vorrangig zu prüfen, bevor der wirtschaftlich bedürftige Ehepartner staatliche Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn ein Verfahren offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 1360a IV BGB).
Alles in allem
Wer seine Ehe ernst nimmt, muss als leistungsfähiger Ehepartner auch einen finanziellen Beitrag zum Familienunterhalt leisten. Wer dazu nicht bereit ist, stellt die Ehe und die Beziehung zum Partner oder zur Partnerin in Frage. Nicht zuletzt ist eine Ehe deshalb auch eine Wirtschaftsgemeinschaft.