Ändert der Rentenbezug etwas am Unterhalt?
Trennungs- und nachehelicher Unterhalt bestimmen sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners, wobei das eventuell durch den unterhaltsberechtigten Ehepartner erzielte Einkommen auf dessen Unterhaltsanspruch anzurechnen ist. Wenn beide Partner in Rente sind, zählen beide Rente als Einkommen.
Der Umstand, dass Rente bezogen wird, ändert nichts an der Zahlungspflicht des leistungsfähigen Ehepartners und dem Anspruch des bedürftigen Ehepartners. Es ist die gleiche Situation, als wenn beide Ehepartner Erwerbseinkommen erzielen würden. Auch dann würde das eventuell erzielte Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners auf dessen Unterhaltsanspruch angerechnet. Trotzdem gibt es bei der Rente einige Besonderheiten.
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Unterhalt und Rente – müssen Rentner Unterhalt zahlen?
Besteht Anspruch auf Unterhalt trotz Versorgungsausgleich?
Wird die Ehe geschieden, besteht neben dem Unterhaltsanspruch nach der Scheidung auch Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das Familiengericht führt aus Anlass der Scheidung den Versorgungsausgleich im Regelfall von Amts wegen durch. Danach werden die Rentenanwartschaften, die Sie und Ihr Ehepartner während der Ehe erworben haben, untereinander aufgeteilt. Derjenige Partner, der keine oder geringere Rentenanwartschaften erworben hat, erhält dadurch eine zusätzliche Existenzsicherung, wenn er bzw. sie das Renteneintrittsalter erreicht.
Soweit der Ex-Partner nach der Scheidung unterhaltsbedürftig ist und nach Eintritt ins Rentenalter eine Rente bezieht, wird diese Rente als Einkommen bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt. Insoweit wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs aus.
Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?
Ehepartner sind einander auch nach der Trennung und Scheidung zu einer gewissen Solidarität verpflichtet. Welche Unterhaltsansprüche haben Sie?
Wie wird nachehelicher Unterhalt bei Rentnern berechnet?
Renten und Pensionen werden wie Einkommen behandelt. Sofern der unterhaltspflichtige Ehepartner bereits vor Eintritt ins Rentenalter Unterhalt gezahlt hat, ändert sich die Höhe des Unterhalts insoweit, als der Unterhalt an die wahrscheinlich durch den Rentenbezug verminderten Einkommensverhältnisse angepasst wird. Außerdem entfällt der Erwerbstätigenbonus von 0,1, der dem unterhaltspflichtigen Ehepartner zugutekommt, wenn und solange er bzw. sie Erwerbseinkommen bezieht und daraus Unterhalt zahlt. Der Erwerbstätigenbonus hat den Zweck, den erwerbstätigen Partner zu motivieren, auch künftig Geld zu verdienen.
Ist der unterhaltspflichtige Ehepartner in Rente, gilt ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs der Halbteilungsgrundsatz. Danach steht jedem Ehepartner die Hälfte der Differenz beider Renten zu. Der Erwerbstätigenbonus schlägt nicht mehr zu Buche. Bezieht zugleich auch der unterhaltsberechtigte Ex-Partner eine Rente, kann sich diese Rente auch daraus ergeben, dass anlässlich der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde.
Rente des Unterhaltspflichtigen | | 2.500 EUR |
Rente des Unterhaltsberechtigten | - | 1.100 EUR |
Differenz | = | 1.400 EUR |
Hälfte | = | 700 EUR |
Ist die Höhe des Unterhalts rechtsverbindlich dokumentiert (z.B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, Beschluss des Familiengerichts), dürfen Sie im Hinblick auf Ihre Rente nicht eigenmächtig die Höhe des Unterhalts herabsetzen und weniger Unterhalt zahlen. In Absprache mit dem unterhaltsberechtigten Ex-Partner ist die Anpassung des Unterhalts selbstverständlich problemlos möglich. Weigert sich der Ex-Partner jedoch, die Unterhaltskürzung zu akzeptieren, werden Sie beim Familiengericht im Wege einer Abänderungsklage beantragen müssen, die Höhe des Unterhalts anzupassen.
Achtung: Es zählt die „bereinigte“ Rente
Die Rechnung im Beispiel berücksichtigt nicht, dass bei der für die Berechnung des Unterhalts maßgeblichen Rente gewisse Verbindlichkeiten des unterhaltspflichtigen Ehepartners vorab zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind beispielsweise die
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Steuern
- Zahlungen für den Kindesunterhalt eines gemeinsamen Kindes
- Zahlungen aus Anlass der Ehe
- oder im Interesse beider Ehepartner begründet Verbindlichkeiten.
Deshalb dürfen Sie nicht von der im Rentenbescheid ausgewiesenen Rente ausgehen. Diese Bruttorente muss um berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bereinigt werden. Erst dann ergibt sich das bereinigte Einkommen in der Form der Rente.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Rentnern?
Der Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners steht die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehepartners gegenüber. Nur wer finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu leisten, ist überhaupt unterhaltspflichtig. Dabei ist der Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Der Selbstbehalt ist derjenige Betrag, der der unterhaltspflichtigen Person auf jeden Fall verbleiben muss, um den eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Dieser Selbstbehalt beträgt bei erwerbspflichtigen Personen 1.600 EUR und bei nicht erwerbstätigen Personen 1.160 EUR. Da Rentner nicht mehr erwerbstätig sind, beträgt der Selbstbehalt bei Rentnern nur 1.160 EUR. Dies ist der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner als Rentner für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Bezieht ein Rentner also lediglich 1.160 EUR Rente, ist er in der Sache vielleicht unterhaltspflichtig, braucht aber dennoch keinen Unterhalt zu leisten, da die Rente den Selbstbetrag von 1.160 EUR nicht übersteigt.
Wie wirkt sich neben der Rente ein Zusatzeinkommen auf den Unterhalt aus?
Ab dem Eintritt ins reguläre Renteneintrittsalter dürfen Rentner neben der Rente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Verdienst auf die Rente angerechnet wird. Da der Rentner dann über die Rente hinaus ein höheres Einkommen erzielt, wirkt sich das erhöhte Einkommen auch auf die Unterhaltspflicht aus.
Im Hinblick auf das Einkommen ist wiederum 0,1 Erwerbstätigenbonus zu Gunsten des unterhaltspflichtigen Ex-Partners zu berücksichtigen. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich dann nach dem Gesamteinkommen. Gleiches gilt, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner über die Rente hinaus Einkommen bezieht. Auch ihm kommt in diesem Fall 0,1 Erwerbstätigenbonus zugute.
Berechnung des Unterhaltsanspruchs
Einkommen Ehepartner
Rente | 1.000 EUR |
Zusatzeinkommen | + 700 EUR |
Erwerbstätigenbonus | - 1.700 * 0,1 EUR |
Gesamteinkommen | = 1.700 - 1.700 * 0,1 EUR |
Unterhalt
Einkommen Partner 1 | 2.500 EUR |
Einkommen Partner 2 | - 1.700 - 1.700 * 0,1 EUR |
Differenz | = 2.500 - 1.700 - 1.700 * 0,1 EUR |
Faktor | * 0,45 |
Unterhalt | 2.500 - 1.700 - 1.700 * 0,1 * 0,45 EUR |
Welche Rolle spielt der Altersvorsorgeunterhalt?
Der Unterhalt insgesamt beinhaltet den Elementarunterhalt für den täglichen Lebensbedarf und den Altersvorsorgeunterhalt für die Vorsorge im Alter. Danach ist der unterhaltspflichtige Ehepartner verpflichtet, dem unterhaltsberechtigten Ehepartner die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit zu zahlen. Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt endet spätestens mit Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters. Ab diesem Zeitpunkt hat der rentenberechtigte Ex-Partner Anspruch auf die mit dem Altersvorsorgeunterhalt begründete Rente. Diese Rente wird dann auf den eventuell bestehenden Unterhaltsanspruch angerechnet.
Zum Ratgeber: Altersvorsorgeunterhalt Was ist mit dem Unterhaltsanspruch bei einer Ehe von kurzer Dauer?
Nicht jeder Unterhaltsanspruch, der in der Sache begründet ist und sich rechnerisch ergibt, erscheint angemessen. Deshalb bestimmt § 1579 BGB eine Reihe von Sachverhalten, bei denen der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu befristen ist. So ist nach § 1579 Nr. 1 BGB der Unterhaltsanspruch in einem besonderen Licht zu betrachten, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war.
Im Gesetz findet sich keine Vorgabe, bis zu welcher Dauer eine Ehe als kurz anzusehen ist. Die Beurteilung kann daher nur im Einzelfall erfolgen und bedarf der an der konkreten Lebenssituation der Ehegatten orientierten Wertung. Die Rechtsprechung bejaht eine kurze Ehedauer, wenn die Ehe bis zu zwei Jahre gedauert hat und verneint die kurze Ehedauer bei einer Ehedauer über drei Jahre (BGH FamRZ 1999, 710).
Diese Eckpunkte gelten auch für Ehen, die im vorgerückten Alter geschlossen werden (BGH FamRZ 1982, 28). Es kommt dabei auf das Maß der Verflechtung der beiderseitigen Lebenssituation der Ehepartner und einer daraus erwachsenen wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners an. In die Beurteilung fließt ein, ob und inwieweit das Ehepaar seinen Lebensalltag in der Ehe bereits aufeinander eingestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Lebensziel ausgerichtet haben. Unerheblich ist, dass die Ehe kinderlos geblieben ist oder das Zusammenleben durch Streitigkeiten geprägt war.
Insoweit können sich Besonderheiten ergeben, wenn Ehepartner im vorgerückten Alter geheiratet haben und nach der Scheidung und kurzer Ehedauer der an sich unterhaltsberechtigte Partner von der Rente des anderen profitieren soll. Inwieweit hier Aspekte der Fairness und Angemessenheit in die Unterhaltsberechnung einfließen, bleibt eine Frage des Einzelfalls.