Regelung über Unterhaltsabfindung könnte im Ehevertrag stehen
Haben Sie aus Anlass Ihrer Eheschließung oder während Ihrer Ehe notariell einen Ehevertrag beurkundet, ist möglicherweise auch die Frage des Unterhalts geregelt. Lesen Sie nach, ob es dort eine Regelung gibt.
Häufig werden Unterhaltsabfindungen in festen Beträgen angegeben, die sich nach der Dauer der Ehe richten. Je länger die Ehe gedauert hat, desto höher ist die Abfindung, die Sie für jedes Jahr Ihrer bestehenden Ehe erhalten. Genauso gut kann der Betrag auch als Prozentsatz des Vermögens Ihres Ehepartners zum Zeitpunkt Ihrer Trennung oder Ihrer Scheidung vereinbart werden. Sollten Sie also in einem Ehevertrag die Frage des Unterhalts bereits geregelt haben, brauchen Sie jetzt nichts mehr zu verhandeln. Ihr Anspruch steht fest.
Worin bestehen die Vorteile einer Unterhaltsabfindung gegenüber laufendem Unterhalt?
Ob eine Unterhaltsabfindung in einem einzigen Betrag Vorteile oder Nachteile hat, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Waren Sie viele Jahre verheiratet und hätten möglicherweise einen lebenslangen Unterhaltsanspruch, ist eine solche Abfindung nicht ohne Risiko. Es könnte die Situation eintreten, dass Sie das Geld verbraucht haben und dann in eine Notlage geraten, ohne aber noch Unterhaltsansprüche geltend machen zu können. Sie müssen also abwägen, ob Sie laufende Unterhaltszahlungen verlangen oder Sie lieber einen einmaligen Unterhaltsbetrag akzeptieren wollen.
Hier eine Übersicht über die Vorteile der Unterhaltsabfindung gegenüber laufenden Unterhaltszahlungen, die für Ihre Entscheidung wichtig sein könnten:
- Sie erhalten schnelle Liquidität. Müssen Sie Ihr Leben nach der Scheidung neu organisieren, kann es hilfreich sein, wenn Sie auf einen gewissen Geldbetrag zurückgreifen können.
- Eine Unterhaltsabfindung regelt Ihren Unterhaltsanspruch unmissverständlich. Sie sind nicht darauf angewiesen, Ihren Unterhalt der Höhe oder dem Grunde nach gerichtlich geltend machen zu müssen.
- Ihr Anspruch auf laufenden Unterhalt besteht nur, wenn Sie zugleich Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen. Mit einem Abfindungsvertrag erledigt sich jeglicher Nachweis.
- Vorteilhaft ist, dass Sie sich im Hinblick auf laufende Unterhaltszahlungen nicht darauf einlassen müssen, ob und inwieweit der unterhaltspflichtige Ex-Partner die Unterhaltszahlungen tatsächlich leistet. Sie brauchen nicht zu riskieren, dass Sie Ihrem Geld hinterherlaufen müssen oder der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin möglicherweise zahlungsunfähig wird oder verstirbt. Deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beschränkt sich auf den Zeitpunkt, zu dem die Abfindungszahlung erfolgt.
- Laufende Unterhaltszahlungen sind nachteilig, als Ihr eventuell bestehender Anspruch auf Unterhalt endet, wenn Sie versterben. Ihre Erben haben dann keine Forderung gegen den unterhaltspflichtigen Partner. Haben Sie hingegen eine Unterhaltsabfindung erhalten, profitieren Ihre Erben, wenn von dem Geld noch etwas vorhanden ist und in Ihren Nachlass fällt.
- Laufende Unterhaltszahlungen sind insoweit nachteilig, als Sie Ihren Unterhaltsanspruch verlieren, wenn Sie erneut heiraten oder nach der Scheidung mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Ihren Abfindungsbetrag hingegen dürfen Sie uneingeschränkt behalten.
Was kann ich tun, um den nachehelichen Unterhalt zu sichern?
Fordern Sie den Geschiedenenunterhalt vorher schriftlich ein.
Wie formuliert man eine Unterhaltsabfindung?
Jede Formulierung ist individuell. Erwarten Sie keine pauschalen Vorgaben. Es gibt jedoch einige Grundregeln, die Sie beachten sollen:
Ehegattenunterhalt einmalig zahlen?
Die Unterhaltsabfindung hat einige Vorteile, Sie sollten sich dennoch frühzeitig (steuer)rechtlich beraten lassen.
Jede Vereinbarung muss angemessen sein
Jede Vereinbarung muss auf die Interessenlage beider Ehepartner angemessene Rücksicht nehmen. Führt eine Vereinbarung dazu, dass ein Partner nach der Scheidung auf staatliche Unterstützungsleistung angewiesen ist, wird das Familiengericht die Vereinbarung beanstanden und für unwirksam erklären.
Insoweit müssen Sie die Vereinbarung über Unterhalt immer im Gesamtzusammenhang mit den Rechten und Pflichten sehen, die sich aus Ihrer Scheidung ergeben. Die Höhe des Abfindungsbetrages bestimmt sich also mithin darin, wie Sie nach Ihrer Scheidung insgesamt wirtschaftlich stehen. Auch ein hoher Abfindungsbetrag kann unangemessen sein, wenn Sie dafür anderweitig auf einen vielleicht noch höheren Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich verzichten.
Unterhaltsabfindung vor der Scheidung regeln
Eine einvernehmliche Regelung spart Geld. Streiten Sie wegen des Unterhalts vor Gericht, verursachen Sie wegen des Unterhaltsstreits einen Verfahrenswert, der sich nach dem zwölffachen Betrag Ihrer Forderung richtet. Fordern Sie beispielsweise 500 EUR monatlichen Unterhalt, ergibt sich ein Verfahrenswert von 6.000 EUR. Damit erhöhen Sie die Kosten für Ihre Scheidung erheblich. Vor allem müssen sich beide Ehepartner anwaltlich vor Gericht vertreten lassen.
Notarielle Beurkundung ist Pflicht
Wichtig ist, dass Sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen (§ 1585c BGB). Die Beurkundung dient dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Partners. Lediglich Unterhaltsansprüche, die Sie nach Abschluss Ihrer Scheidung regeln, sind formfrei möglich.
Idealerweise regeln Sie die Unterhaltsfrage im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung, die auch die Unterhaltsfrage regelt, ist die optimale Voraussetzung für Ihre einvernehmliche Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen.
Kann man die Unterhaltsabfindung von der Steuer absetzen?
Zahlt der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin auf den Unterhalt eine Abfindung, kann er oder sie den Abfindungsbetrag als
- Sonderausgabe in Höhe bis zu 13.805 EUR
oder alternativ als
- außergewöhnliche Belastung bis zu 10.347 EUR
steuerlich in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Will der unterhaltspflichtige Ehepartner die Unterhaltszahlung als Sonderausgabe in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, sind Sie verpflichtet, Ihre Zustimmung zu erteilen. Dazu müssen Sie das Formblatt Anlage U unterschreiben. Voraussetzung ist lediglich, dass Ihnen aus Ihrer Mitwirkung keine steuerrechtlichen Nachteile entstehen (BGH FamRZ 1998, 953). Verweigern Sie Ihre Zustimmung, kann der Ex-Partner beim Familiengericht beantragen, dass Sie Ihre Zustimmung erteilen müssen. Allerdings können Sie Ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass der unterhaltspflichtige Ex-Partner verpflichtend erklärt, Ihnen eventuell entstehende steuerliche Nachteile zu erstatten.
Nachteile entstehen Ihnen dann, wenn die Unterhaltszahlung über den steuerlichen Freibetrag hinausgeht und Sie deshalb Einkommenssteuer zahlen müssen. Gleiches ist anzunehmen, wenn der Unterhaltsbetrag zusammen mit Ihrem sonstigen Einkommen den steuerlichen Freibetrag übersteigt. Nachteile könnten auch dann entstehen, wenn Sie höhere Krankenversicherungsbeiträge leisten müssen, staatliche Fördergelder verlieren oder sogar eine niedrigere Rente akzeptieren müssen.
Sie brauchen die Unterhaltsabfindung hingegen nicht zu versteuern, wenn der Ex-Partner die Zahlung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend macht. Die steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ist jedoch schlechter als der Sonderausgabenabzug. Denn: Verdienen Sie mehr als 624 EUR eigenes Geld, vermindert jeder über den Höchstbetrag von 10.347 EUR hinausgehende Betrag die als Unterhaltszahlung abzugsfähige Zahlung.
Sie verdienen 5.000 EUR eigenes Einkommen. Der Ex-Partner kann dann maximal 10.347 EUR+624 EUR (10.347 EUR plus 624 EUR) minus 5.000 EUR = 10.347 EUR+624-5000 EUR als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Unterhaltsabfindung nur im selben Jahr versteuerbar
Sie können die Unterhaltszahlung leider nicht auf mehrere Jahre verteilen. Vielmehr ist der Unterhaltsbetrag in einer Summe in dem Jahr zu versteuern, in dem Sie den Betrag erhalten. Sie riskieren damit eine relativ hohe Steuerbelastung. Sie könnten allenfalls vereinbaren, dass der Betrag über wenigstens zwei Jahre hinweg in Teilbeträgen gezahlt und der jeweilige Restbetrag gestundet wird.
Wie bestimmt die Unterhaltsabfindung Ihren Krankenversicherungsbeitrag nach der Scheidung?
Waren Sie während Ihrer Ehe über Ihren Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin in der Krankenversicherung familienversichert, müssen Sie sich nach der Scheidung eigenständig versichern. Dabei bewerten die Krankenkassen Ihre Unterhaltsabfindung als Einkommen. Die Versicherungsprämie richtet sich dann danach, was Sie monatlich verdienen.
Teils haben Krankenkassen die Unterhaltsabfindung auf lediglich 12 Monate verteilt und danach das Einkommen des antragstellenden Versicherungsnehmers bemessen. Infolge der Abfindung wurden die Versicherungsprämien entsprechend hoch berechnet.
Krankenkasse legt Beträge wegen Unterhaltsabfindung um
In einem Streitfall hatte sich ein Ehepaar auf einen Unterhaltsanspruch in Höhe von einmalig 35.000 EUR geeinigt. Die Krankenkasse legte den Betrag auf 12 Monate um und ging von einem beitragspflichtigen monatlichen Einkommen von 2.916 EUR aus. Entsprechend hoch war die monatliche Versicherungsprämie.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 29.1.2015, A. L ¼ KR 17/13) hat dieser Verfahrensweise jedoch Einhalt geboten. Bei einer Aufteilung auf lediglich 12 Monate werde der Versicherungsnehmer unangemessen schlechter gestellt als eine Person, die ihren Unterhalt regelmäßig monatlich über einen längeren Zeitraum erhält. Demgemäß wurde die Krankenkasse verurteilt, die Abfindung auf 10 Jahre zu verteilen. In der Folge ergeben sich erheblich geringere Krankenkassenbeiträge.
Wie lange kann man eine Unterhaltsabfindung einklagen?
Haben Sie in rechtsverbindlicher Form eine Unterhaltsabfindung vereinbart, haben Sie 30 Jahre Zeit, Ihren Anspruch geltend zu machen. Erst danach verjährt der Anspruch.
Dieser Aspekt ist insoweit wichtig, als die regelmäßige Verjährungsfrist lediglich drei Jahre beträgt. Da die dreijährige Verjährungszeit auf wiederkehrende Leistungen abstellt, ist eine einmalige Unterhaltsabfindung nicht einer laufenden Unterhaltszahlung gleichzustellen. Denn: Der unterhaltspflichtige Ex-Partner ist nicht schutzwürdig. Er kann sich auf eine bestimmte Höhe des Anspruchs einstellen und braucht nicht damit zu rechnen, dass vielleicht über Jahre hinweg ein kaum mehr kalkulierbarer Betrag aufläuft (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9.7.2014, Az. XII ZB 719/12). Nur dieses Risiko will die kurze dreijährige Verjährungsfrist vermeiden.
Wie wirkt sich Ihre Abfindung aus, wenn Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten haben?
Müssen Sie Ihren Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen, haben Sie bei geringem Einkommen wahrscheinlich Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann ergibt sich die Frage, ob die Abfindung als Einkommen zu verstehen ist und Sie deshalb nachträglich die Verfahrenskosten bezahlen müssen.
Die Frage wird in der Rechtsprechung kontrovers beurteilt. Teils wird argumentiert, dass es sich bei der Unterhaltsabfindung um eine zweckgebundene Zuwendung handele. Diese trete an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen und sei daher nicht als ein nachträglich für die Verfahrenskosten anzusetzendes Einkommen oder Vermögen zu betrachten.
Wann kann ich Verfahrenskostenhilfe erhalten?
Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Finanzierungshilfe, die Sie beantragen können, wenn Sie das Verfahren nicht selber finanzieren können.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung müssen Sie jedoch davon auszugehen, dass der vereinbarte Abfindungsbetrag als Einkommen zu bewerten ist und in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen ist (§ 115 Abs. I S. 1 ZPO). Hinzu kommt die Regelung, dass Sie den Vermögenswert, den Sie durch die Prozessführung erlangen, für die Verfahrenskostenhilfe als Einkommen einsetzen müssen (§ 120a Abs. III ZPO).
Wurde Ihnen für das Verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, müssen Sie damit rechnen, dass nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden und Sie die Verfahrenskostenhilfe in Teilbeträgen an die Gerichtskasse wieder erstatten müssen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.1.2014, Az. 2 WF 271/13).
Im Regelfall erfolgt eine Umrechnung auf einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten. Allerdings können die jeweiligen persönlichen Verhältnisse auch einen anderen Umrechnungszeitraum begründen. Maßgeblich kommt es dazu an, für welchen Zeitraum Sie auf den Abfindungsbetrag zur Deckung Ihres laufenden Unterhalts angewiesen sind.