Altersunterhalt ist der Unterhalt, den ein Ehepartner erhält, wenn er oder sie nach der Scheidung zu alt ist, um seinen oder ihren Lebensunterhalt in zumutbarer Art und Weise selbst verdienen zu können. Er ist eine Form von Geschiedenenunterhalt und kann etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Im Regelfall sollte die Regelaltersgrenze erreicht sein. Eine feste Altersgrenze gibt es jedoch nicht.
Es besteht in der Regel Anspruch auf Altersunterhalt, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist oder aus Altersgründen nicht mehr gearbeitet werden kann.
Der Anspruch auf Altersunterhalt besteht nur, wenn der Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung oder bei Beendigung der Betreuung des Kindes oder nach Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist.
Es empfiehlt sich, den Anspruch auf Altersunterhalt außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuschreiben. Alternativ kann der Anspruch auch im Scheidungsverbund oder notfalls in einem gesonderten Unterhaltsprozess geltend gemacht werden.
Was sind die Voraussetzungen für Altersunterhalt?
Nach der Scheidung sind Sie dem Grundsatz nach selbst für sich verantwortlich und müssten eigentlich eigenes Geld verdienen. Davon gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen besteht, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist oder, dass in zumutbarer Art und Weise keine Arbeit mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall ist der Ex-Ehepartner aufgrund seiner fortbestehenden ehelichen Solidarität verpflichtet, den Ehepartner trotzdem finanziell zu unterstützen.
Voraussetzung ist, dass er wirtschaftlich bedürftig und auf die finanzielle Unterstützung des Ex-Ehepartners angewiesen ist.
Der Anspruch auf Altersunterhalt ergibt sich aus der nachehelichen Verantwortung eines jeden Ehepartners nach der Scheidung. Das Alter muss ursächlich dafür sein, dass dem Partner eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist. Allein die Eheschließung und das eheliche Zusammenleben sind Grund dafür, dass der leistungsfähige Ehepartner gegenüber dem unterhaltsbedürftigen Ehepartner auch nach der Scheidung in der Verantwortung steht.
GUT ZU WISSEN
Altersvorsorgeunterhalt
Verwechseln Sie den Altersunterhalt nicht mit dem Altersvorsorgeunterhalt. Lassen Sie sich scheiden, haben Sie neben dem Elementarunterhalt, der Ihren Lebensunterhalt gewährleisten soll, auch noch Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Zahlt der unterhaltspflichtige Ehepartner Altersvorsorgeunterhalt, müssen Sie die Beträge zweckgebunden für Ihre Altersvorsorge verwenden und beispielsweise in die Rentenversicherung einzahlen. Der einfache Altersunterhalt zählt insoweit als Elementarunterhalt, den Sie für Ihre allgemeine Lebensführung verwenden können.
Erreichen Sie die Regelaltersgrenze, ist zu vermuten, dass Sie so alt sind, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, durch eine eigene Erwerbstätigkeit eigenes Geld zu verdienen (BGH FamRZ 2006, 683). Eine feste Altersgrenze gibt es aber nicht. Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, erscheint es auch durchaus gerechtfertigt, Ihnen keine Erwerbstätigkeit mehr zuzumuten. Die Regelaltersgrenze ist auch Richtlinie, wenn Sie selbstständig oder freiberuflich tätig sind (BGH FamRZ 2011,454). Im Einzelfall kann es bei freiberuflich tätigen Partnern aber auch zumutbar sein, über das normale Rentenalter hinaus zu arbeiten, wenn dies nach den ehelichen Lebensverhältnissen bereits so beabsichtigt war.
Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.
Zeigen Sie jedoch bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze altersbedingte Einschränkungen, kann Ihr Unterhaltsanspruch wegen Ihres Alters auch schon früher begründet sein. Dies kann der Fall sein, wenn Sie sich in einem schlechten Gesundheitszustand befinden, Ihr körperlich anspruchsvoller Beruf keine berufliche Betätigung mehr erlaubt oder Sie aufgrund Ihres Alters schlicht keine Anstellung mehr finden. Sie sollten dazu wenigstens das 55. Lebensjahr erreicht haben. Maßgeblich kommt es auf die Zumutbarkeit an. So können insbesondere eine lange Ehedauer oder die ausschließliche Haushaltstätigkeit oder Kindesbetreuung eines Ehepartners und auf der anderen Seite die gute berufliche Stellung des Partners in die Abwägung einfließen. Die Unterhaltsfrage ist allein unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, insbesondere im Hinblick darauf, ob ein bestimmter Beruf im Alter noch ausgeübt werden kann, falls nur diese Tätigkeit angemessen ist.
So ist es eine Frage des Einzelfalls, ob einem Ehepartner, der jahrelang nicht mehr berufstätig war, Altersunterhalt zuzuerkennen ist, wenn er/sie zwischen 50 und 60 Jahre alt ist (BGH FamRZ 1999, 708). Im Regelfall wird einer 50-jährigen Frau, die während der Ehe 20 Jahre Hausfrau war, nach der Scheidung eine angemessene Erwerbstätigkeit zumindest der Form der Teilzeittätigkeit zuzumuten sein.
Bei vorgezogenen Altersgrenzen ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine anderweitige Beschäftigung noch in Betracht kommt und zumutbar ist. Auch Altersteilzeitvereinbarungen oder eine vorzeitige Pensionierung aus Gesundheitsgründen können unterhaltsrechtlich eine Rolle spielen.
GUT ZU WISSEN
Heirat im Alter
Ihr Anspruch auf Altersunterhalt besteht auch dann, wenn Sie bei der Eheschließung bereits aufgrund Ihres Alters nicht mehr arbeiten konnten. Hatten Sie Ihren 50 Jahre alten Partner im Alter von 70 Jahren geheiratet und lassen sich scheiden, können Sie trotzdem Altersunterhalt verlangen, da das Alter bei der Eheschließung unerheblich ist. Ihr Anspruch hängt also nicht davon ab, dass Ihre Bedürftigkeit durch Ihre Ehe bedingt ist.
Voraussetzung 2: Stimmt der Einsatzzeitpunkt?
Ihr Anspruch auf Altersunterhalt hängt davon ab, dass der sogenannte Einsatzzeitpunkt erfüllt ist. Über den Einsatzzeitpunkt wird ein Zusammenhang zwischen Ihrer altersbedingten Bedürftigkeit und Ihrer Ehe hergestellt. Das bedeutet, dass Sie nur Unterhalt wegen Alters verlangen können, wenn Sie
zum Zeitpunkt der Scheidung oder
nach der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
nach Wegfall Ihres Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit oder
nicht mehr in zumutbarer Art und Weise arbeiten können.
Praxisbeispiel
Einsatzzeitpunkt und Anschlussunterhalt
Beispiel 1 zum Einsatzzeitpunkt: Sie lassen sich scheiden. Zum Zeitpunkt der Scheidung sind Sie 55 Jahre alt und berufstätig. Als Sie Ihre Regelaltersgrenze von 66 Jahren erreichen, verlangen Sie aufgrund Ihres Alters Unterhalt. Ihr Unterhaltsanspruch ist nicht begründet, da Sie zum Zeitpunkt Ihrer Scheidung nicht unterhaltsberechtigt waren. Gleiches gilt, wenn Sie Ihr Kind erziehen, danach erwerbstätig waren und später aufgrund Ihres Alters Altersunterhalt einfordern wollten. Auch hier fehlt es am maßgeblichen Einsatzzeitpunkt.
Beispiel 2 zum Anschlussunterhalt: Sie können ausnahmsweise Anschlussunterhalt verlangen, wenn Sie zuvor nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Erwerbslosigkeit beansprucht haben. In diesem Fall ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem der vorhergehende Unterhaltsanspruch endet. Waren Sie also krank und hatten Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit, können Sie Anschlussunterhalt verlangen, wenn Sie erst fünf Jahre nach Ihrer Scheidung wieder gesund werden und aufgrund Ihres Alters nicht arbeiten können. Wichtig aber ist, dass eine nahtlos anschließende Bedürftigkeit wegen Alters besteht. Die Unterhaltskette, sprich Unterhalt wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Erwerbslosigkeit und danach Unterhalt wegen Alters, darf nicht unterbrochen sein.
Voraussetzung 3: Einkommen des Unterhaltsberechtigten
Ihr Anspruch auf Altersunterhalt besteht nur, wenn Sie wirtschaftlich bedürftig und auf die finanzielle Unterstützung Ihres Ehepartners angewiesen sind. Verfügen Sie über ausreichend eigenes Einkommen, ist der Anspruch nicht begründet. Beziehen Sie aufgrund Ihres Alters eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente, müssen Sie sich diese Einkünfte anrechnen lassen. Sie sind insoweit nicht bedürftig. Ob und inwieweit Sie darüber hinaus Anspruch auf Altersunterhalt haben, hängt von Ihrem Lebensbedarf ab, der sich wiederum nach Ihrem früheren Lebensstandard in der Ehe richtet.
Praxisbeispiel
Immobilien
Sie lassen sich scheiden. Aufgrund Ihres Alters sind Sie erwerbsunfähig. Sie verfügen jedoch über mehrere vermietete Immobilien. Die Mieteinnahmen ermöglichen es Ihnen, Ihren früheren Lebensstil fortzuführen. Da Sie nicht bedürftig sind, haben Sie keinen Anspruch auf Altersunterhalt.
Voraussetzung 4: Einkommen des Unterhaltspflichtigen
Ihr Anspruch auf Altersunterhalt ist natürlich nur realistisch, wenn Ihr Ex-Ehepartner wirtschaftlich in der Lage ist, Ihnen überhaupt Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht besteht nur, soweit die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehepartners über dessen Selbstbehalt liegen. Der Selbstbehalt des geschiedenen Ehepartners gegenüber dem anderen Ehepartner beträgt 1.600 EUR, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner erwerbstätig ist und 1.475 EUR, wenn er nicht erwerbstätig ist.
Außerdem sind vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Kindern zu berücksichtigen. Privilegierte Kinder sind solche Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren und im Haushalt eines Elternteils wohnen. Der unterhaltspflichtige Ehepartner und Elternteil muss diese Unterhaltspflichten vorrangig erfüllen. Nur dann, wenn bei ihm noch Liquidität über dem Selbstbehalt vorhanden ist, kommt Ihr Unterhaltsanspruch wegen Alters zum Zuge.
Wie hoch ist der Altersunterhalt?
Es gibt keine Tabellen, nach denen sich der Altersunterhalt oder nacheheliche Unterhalt überhaupt beziffern lässt. Der Altersunterhalt soll wie der nacheheliche Unterhalt überhaupt Ihren gesamten Lebensbedarf abdecken. Der Lebensbedarf wiederum richtet sich nach dem Lebensstandard während Ihrer Ehe. Sie sollen möglichst den Lebensstandard beibehalten können, den Sie in der Ehe genossen haben. Hierzu bedarf es im Einzelfall der konkreten Darlegung, welchen Lebensbedarf Sie im Hinblick auf Ihren früheren Lebensstandard in der Ehe geltend machen.
Soweit Sie aufgrund Ihres Alters eine Rente beziehen, müssen Sie sich die Rente auf Ihren Altersunterhalt anrechnen lassen. Sie gelten insoweit nicht oder nur bedingt als bedürftig. Ob und inwieweit Sie über Ihre Rente hinaus noch Anspruch auf Unterhalt haben, hängt von Ihrem Lebensbedarf ab.
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Gilt der Anspruch auf Altersunterhalt bedingungslos?
An sich wird der Altersunterhalt unbefristet gewährt. Er endet jedoch, wenn Sie nach Ihrer Scheidung wieder heiraten oder versterben. In bestimmten Fällen kann der dem Grundsatz nach bestehende Anspruch jedoch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn der Anspruch unfair, ungerechtfertigt oder überzogen erscheint. Das Gesetz spricht von der Billigkeit und listet folgende Fälle auf (§ 1578b 1579 BGB):
Sie waren nur kurz verheiratet (Altersehe 2 -3 Jahre Ehezeit).
Sie haben sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Partner schuldig gemacht (z.B. Misshandlung).
Sie haben Ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt (z.B. ihr Vermögen sinnlos verprasst).
Sie leben in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft, in der Ihre Beziehung auf Dauer ausgerichtet ist und sie aus einer gemeinsamen Kasse wirtschaften.
Sie haben während Ihrer Ehe Ihre Verpflichtung, zumFamilienunterhalt beizutragen, gröblich und beharrlich verletzt.
Anspruch auf Altersunterhalt geltend machen
Sind Sie auf Altersunterhalt angewiesen, müssen Sie Ihren Ex Ehepartner auffordern, Ihnen Altersunterhalt zu zahlen. Im Idealfall verständigen Sie sich außergerichtlich auf die Höhe und den Zeitraum, für den Sie Altersunterhalt erhalten. Die Vereinbarung schreiben Sie möglichst in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fest. Eine solche Vereinbarung wäre notariell zu beurkunden oder im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich zu protokollieren. Nur dann ist die Vereinbarung rechtlich verbindlich.
Muster
Was kann ich tun, um den nachehelichen Unterhalt zu sichern?
Fordern Sie den Geschiedenenunterhalt vorher schriftlich ein.
Können Sie sich nicht verständigen, müssen Sie Ihren Anspruch auf Altersunterhalt gerichtlich geltend machen. Es empfiehlt sich, den Anspruch in Verbindung mit Ihrer Scheidung zu beantragen und im Scheidungsverbund durch das Gericht entscheiden zu lassen. Mit dem Scheidungsverbund vermeiden Sie, dass Sie einen eigenständigen Unterhaltsprozess anstrengen und wesentlich höhere Verfahrensgebühren in Kauf nehmen müssen, als dies beim Scheidungsverbund der Fall ist.
Fordern Sie Unterhalt, müssen Sie nachweisen, dass Sie aufgrund Ihres Alters nicht mehr zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit in der Lage sind. Der Nachweis ist relativ einfach, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dann muss der unterhaltspflichtige Ehepartner Umstände vortragen, die ausnahmsweise dafür sprechen könnten, dass Ihnen trotz Ihres Alters noch eine Erwerbstätigkeit zuzumuten wäre. Fordern Sie Unterhalt, bevor Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, müssen Sie darlegen und gegebenenfalls zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass Ihnen keine Erwerbstätigkeit mehr zuzumuten ist oder Sie aus Altersgründen keine Beschäftigung mehr finden können.
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Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
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Nacheheliche Unterhaltsansprüche nach der Scheidung beinhalten ein hohes Konfliktpotenzial. Sie können Streit vor Gericht jedoch vermeiden, wenn Sie es schaffen, sich auf eine angemessene Unterhaltsregelung zu verständigen. Als Grundlage dafür können Sie eine rechtssichere Unterhaltsberechnung heranziehen, auf die sich beide Seiten verlassen können.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
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