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Definition - Wann besteht Unterhaltspflicht für ein ungewolltes Kind?

DEFINITION

Wann besteht Unterhaltspflicht für ein ungewolltes Kind?

Bringt eine Frau ein Kind zur Welt, das der Vater nie wollte, muss dieser in der Regel dennoch Unterhalt zahlen. Dies gilt in jedem Fall, wenn er der biologische und rechtliche Vater des Kindes ist. Stellt sich allerdings heraus, dass keine biologische Verwandtschaft besteht, kann der rechtliche Vater die Vaterschaft anfechten. Dann ist er nicht mehr verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Wird in der bestehenden Ehe ein Kind geboren, gilt der Ehemann gesetzlich als der rechtliche Vater des Kindes. Sind die Eltern hingegen nicht verheiratet, muss die Vaterschaft erst gerichtlich festgestellt bzw. anerkannt werden, bevor auch eine Unterhaltspflicht entsteht. Leben die Eltern getrennt und wächst das Kind bei der Mutter auf, ist der rechtliche Vater unterhaltspflichtig.
  • Bestreiten Sie Ihre rechtliche Vaterschaft, können Sie die Vaterschaft gerichtlich anfechten. Solange dies nicht der Fall ist, sind Sie unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht besteht auch für ein sogenanntes Kuckuckskind. Wird ein Kind geboren, nachdem ein Ehepartner die Scheidung beantragt hat, eröffnet das Gesetz einen Weg, dass Sie als rechtlicher Vater aus Ihrer Verantwortung entlassen werden, wenn der biologische Vater im Einvernehmen aller Beteiligten die Vaterschaft anerkennt.
  • Kommt ein Kind zur Welt, weil die Frau absprachewidrig nicht verhütet hat, sind Sie als rechtlicher Vater trotzdem unterhaltspflichtig. Keinesfalls besteht ein Anspruch darauf, dass die Frau das Kind abtreibt.

Wer ist der recht­li­che Va­ter?

Im Mittelpunkt steht das Kind. Irgendwer trägt dafür als Vater die Verantwortung. Damit es nicht zwischen rechtlicher und biologischer Vaterschaft aufgerieben wird und sein Leben im rechtsfreien Raum führen muss, regelt das Gesetz relativ detailliert, welcher Mann in der Verantwortung steht:

Wird in der bestehenden Ehe ein Kind geboren, vermutet das Gesetz, dass das Kind vom Ehemann der Mutter abstammt (§ 1592 BGB). Der Ehemann ist dann der rechtliche Vater des Kindes. Grund ist allein, dass das Kind in der Ehe geboren wurde. Ob der Ehemann dann auch der biologische (genetische) Vater des Kindes ist, der das Kind gezeugt hat, ist zunächst unerheblich. Der Ehemann gilt selbst dann als Vater des Kindes, wenn die Partner bereits längere Zeit getrennt voneinander gelebt haben oder es offenbar unmöglich erscheint, dass die Frau das Kind von ihm empfangen hat, weil diese beispielsweise mit einem anderen Partner zusammenlebt. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Auf den Zeitpunkt der Zeugung oder darauf, welcher Mann das Kind vermeintlich gezeugt hat oder nicht gezeugt hat, kommt es nicht an. Allein die Tatsache der bestehenden Ehe begründet die rechtliche Vaterschaft.

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, kann der biologische Vater des Kindes die Vaterschaft erst offiziell anerkennen. Tut er dies nicht, steht das Sorgerecht meist allein der Mutter zu. Die Mutter kann aber auch im Wege eines gerichtlichen Verfahrens die biologische Vaterschaft per DNA-Test feststellen lassen.

Die Konsequenz der rechtlichen Vaterschaft ist die Unterhaltspflicht

Sind Sie der rechtliche Vater des Kindes, kommt es auf den Umstand, dass Sie das Kind nie wollten, nicht an. Sie sind der Vater. Das Kind ist Ihr Kind. Gelten Sie als rechtlicher Vater des Kindes, sind Sie unterhaltspflichtig. Ab dem Zeitpunkt der Trennung sind Sie als nicht betreuender Elternteil verpflichtet, dem Kind Kindesunterhalt zu leisten. Die Mutter, die das Kind in Ihrem Haushalt betreut, erfüllt Ihre Unterhaltspflicht bereits dadurch, dass sie das Kind betreut, erzieht und ihm Kost und Logis gewährt. Der Umstand, dass Sie als Vater das Kind nie wollten, bleibt unbeachtlich.

CHECKLISTE

Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?

Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet - doch was ist nach der Trennung zu beachten?

Checkliste

Kindesunterhalt

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Wie kann ich die rechtliche Vaterschaft ablegen?

Sind Sie sicher oder vermuten Sie, dass Sie nicht der biologische Vater des Kindes sind, können Sie Ihre rechtliche Vaterschaft anfechten. Die Anfechtung erfordert einen Antrag an das Familiengericht. In einem relativ aufwendigen Anfechtungsverfahren wird dann geprüft, ob Sie der biologische Vater des Kindes sind oder nicht.

Wie steht es um die Un­ter­halts­pflicht für ein Ku­ckucks­kind?

Ein sogenanntes Kuckuckskind ist ein Kind, das die Frau aufgrund einer außerehelichen Beziehung während der bestehenden Ehe zur Welt bringt, während sie den Ehemann in dem Glauben lässt, er sei der biologische Vater des Kindes. Der Ehemann der Frau gilt als rechtlicher Vater, zumindest so lange er seine Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten hat. Insoweit gilt nichts anderes als das, was sich als Konsequenz der rechtlichen Vaterschaft für die Unterhaltspflicht ergibt.

Kann ich ver­lan­gen, dass die Frau ab­treibt?

Die klare Antwort auf diese Frage lautet: Nein! Als Vater haben Sie nicht das Recht, zu verlangen, die Frau möge das Kind abtreiben.

GUT ZU WISSEN

Abtreibung und Ausnahmen von der Strafbarkeit

Die Frage der Entscheidung über eine Abtreibung ist die alleinige Entscheidung der Frau. Und hierfür stellt das Gesetz einige Hürden auf: Die Tötung des ungeborenen Lebens durch Abtreibung gilt in Deutschland als strafbar (§ 218 StGB). Allerdings erlaubt das Gesetz Ausnahmen, § 218a StGB. Danach muss die Frau sich drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen. Sind zum Zeitpunkt des Eingriffs seit Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen und legt die Frau der Ärztin bzw. dem Arzt, die bzw. der den Eingriff vornimmt, die Beratungsbescheinigung vor, macht sie sich nicht strafbar. Der Eingriff darf außerdem nicht von der gleichen Ärztin bzw. dem gleichen Arzt vorgenommen werden, die bzw. der die Beratung durchgeführt hat.

Was ist, wenn die Frau ab­spra­che­wid­rig nicht ver­hü­tet hat?

Wird die Partnerin schwanger, weil sie entgegen der Absprachen nicht verhütet hat, ist der Vater trotzdem unterhaltspflichtig. Letztlich trägt er das Risiko, dass sich die Frau nicht so verhält, wie es abgesprochen war.

Man könnte daran denken, daraus einen Schadensersatzanspruch des Mannes zu konstruieren, mit dem Ziel, die Unterhaltszahlungen dagegen aufzurechnen. Auf welcher rechtlichen Grundlage ein solcher Schadensersatzanspruch zu begründen wäre, erscheint aber ungewiss. Wir bewegen uns in einer rechtlich schwierigen Diskussion. Geht es darum, dass der Mann einen Vermögensschaden geltend macht, ist festzustellen, dass das Vermögen als solches von der dafür maßgeblichen Vorschrift des § 823 BGB (unerlaubte Handlung) nicht erfasst wird. Insbesondere sei die Feststellung erlaubt, dass das geborene Kind nicht als „Schaden“ betrachtet werden kann oder darf. Das Kind selbst kann also nicht Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs sein.

Letztlich dürfte die Diskussion nichts daran ändern, dass der Mann zumindest in der bestehenden Ehe das Risiko auch einer ungewollten Schwangerschaft tragen muss.

    Was ist, wenn das Kind ge­bo­ren wird, nach­dem ich die Schei­dung be­an­tragt ha­be?

    Wird das Kind geboren, nachdem einer der Ehepartner den Scheidungsantrag gestellt hat, vermutet das Gesetz, dass es wahrscheinlicher ist, dass ein Dritter der biologische Vater ist. Solange die Ehe nicht geschieden ist, gilt nach dem Gesetz zunächst der Ehemann als rechtlicher Vater. Um ein aufwändiges Anfechtungsverfahren zu vermeiden, ermöglicht es das Gesetz, die Vermutung der rechtlichen Vaterschaft rückwirkend zu beseitigen. Es gelten dafür folgende Voraussetzungen:

    • Das Kind wird geboren, nachdem ein Ehepartner die Scheidung beantragt hat und der Scheidungsbeschluss des Familiengerichts noch nicht unanfechtbar (rechtskräftig) geworden ist.
    • Der Dritte, der sich für den biologischen Vater des Kindes hält, muss spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die Vaterschaft anerkennen.
    • Der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war und als rechtlicher Vater gilt, muss zustimmen.
    • Auch die Mutter muss der Anerkennung der Vaterschaft durch den vermeintlich biologischen Vater zustimmen. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung, bleibt dem rechtlichen Vater nur die Möglichkeit, seine Vaterschaft gerichtlich anzufechten. Dem biologischen Vater bleibt die Möglichkeit, seine Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen.

    Un­ter­halts­pflicht, wenn das Kind oh­ne Kennt­nis des Va­ters durch künst­li­che Be­fruch­tung ge­bo­ren wird

    In einem Fall des Landgerichts München (Urteil v. 2.5.2018, Az. 9 O 7697/17) hatte sich eine Frau nach der Trennung von ihrem Mann befruchtete Eizellen einsetzen lassen, die sie sich fünf Jahre zuvor im Einvernehmen mit dem Mann hatte entnehmen lassen. Die Eizellen wurden befruchtet und noch vor der Kernverschmelzung eingefroren. Der Mann hatte es aber nach der Trennung versäumt, seine ursprüngliche Einwilligung zu widerrufen. Um ihren fortbestehenden Kinderwunsch umzusetzen, fälschte die Frau die Unterschrift des Mannes auf dem Formular, mit dem der Arzt beauftragt wurde, die Eizellen einzupflanzen. Die Frau brachte das Kind zur Welt. Der Mann verweigerte den Unterhalt. Er wollte den Arzt verpflichten lassen, den Unterhalt für das ungewollte Kind zu zahlen.

    Das Gericht verwies darauf, dass die ursprüngliche schriftliche Zustimmung des Mannes noch immer vorgelegen habe und er seine Zustimmung nie wirksam widerrufen habe. Kriterium war mithin, dass es nach Ansicht des Gerichts möglich sei, die einmal erteilte Einwilligung in den Transfer von Eizellen zumindest im Vorkernstadium zu widerrufen. Vorkernstadium bezeichnet die Situation, bevor die beiden Chromosomensätze miteinander verschmelzen. Konsequenz war, dass der Mann für das Kind unterhaltspflichtig war. Wie die Situation zu beurteilen ist, dass sich eine Frau die Eizellen nach dem Vorkernstadium einsetzen lässt, bedarf der Diskussion.

    Da die Frau die Unterschrift des Mannes fälschte, wurde sie wegen Urkundenfälschung per Strafbefehl zu Geldstrafe von 3.600 EUR verurteilt.

    Haf­tung des Arz­tes für ein un­ge­wollt ge­bo­re­nes Kind

    Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen der Arzt in der Verantwortung steht. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall entschieden, bei dem der Gynäkologe der Frau ein Verhütungspräparat falsch eingesetzt hatte (BGH NJW 1997, 2320). Das Gericht stellte darauf ab, dass der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen sei. In diesem Fall wurde die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden angesehen, der sich allerdings aus einer vertraglichen Absprache herleitete. Durch den Behandlungsfehler des Arztes sei die Lebensplanung der Eltern „durchkreuzt“ worden. Der Gynäkologe wurde verurteilt, bis zum 18. Lebensjahres des Kindes die Unterhaltskosten in Höhe des Existenzminimums zu tragen.

    Kann ich we­gen ei­nes Ku­ckucks­kinds we­ni­ger Tren­nungs­un­ter­halt zah­len?

    Als sich ein Ehepaar nach 30 Jahren Ehe trennte, verlangte die Ehefrau Trennungsunterhalt. Dabei stellte sich heraus, dass der gemeinsam aufgezogene Sohn aus einer außerehelichen Affäre der Mutter mit einem früheren Arbeitskollegen stammte. Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss v. 9.3.2015, Az. 8 UF 41/14) kürzte den Trennungsunterhalt. Es beurteilte es als nicht zumutbar, den Mann zu einer höheren Unterhaltszahlung zu verpflichten. Es verwies die Frau darauf, dass sie gegen die eheliche Solidarität verstoßen habe, weil sie ihrem Ehemann verschwiegen hatte, während der Ehe eine außereheliche Beziehung gehabt zu haben und den Mann über Jahre hinweg in dem Glauben gelassen habe, das Kind sei sein eigenes Kind. Erschwerend kam hinzu, dass die Frau entgegen besseren Wissens eidesstattlich versichert hatte, keine Affäre gehabt zu haben.

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    (Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

    • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
    • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
    • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
    • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
    • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
    • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
    • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

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    Unterhaltsstreitigkeiten, bei denen es um ein ungewolltes Kind geht, sind nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch schwierig zu beurteilen. Auch wenn es dabei ums Geld geht, sollte trotz alledem das Kind im Mittelpunkt stehen. Es sollte nicht durch eine langwierige Diskussion der Eltern belastet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass das Kind in der Welt ist und das bestmögliche Leben führen soll, sollten Sie alles daransetzen, eine Lösung zu finden, die für beide Seiten angemessen ist. Hierzu kann es hilfreich sein, sich rechtlich beraten zu lassen.

     

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