Mindestunterhalt steigt, aber nur um wenige EUR
Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mindestunterhalt für Kinder leicht erhöht. Die neuen Beträge im Überblick:
- Für Kinder von 0 bis 5 Jahren steigt der Unterhalt um 2 EUR auf 482 EUR monatlich.
- Kinder von 6 bis 11 Jahren erhalten 3 EUR mehr, sodass der Betrag auf 554 EUR angehoben wird.
- Jugendliche von 12 bis 17 Jahren profitieren von einer Erhöhung um 4 EUR, mit einem neuen Betrag von 649 EUR.
Im kommenden Jahr steigt das Kindergeld von 250 EUR auf 255 EUR pro Kind. Bei der Unterhaltsberechnung entfaltet sich dadurch eine besondere Dynamik, da das Kindergeld bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt wird.
Für unterhaltsberechtigte Elternteile bedeutet die Kombination aus Mindestunterhaltserhöhung und Kindergelderhöhung, dass sich der Zahlbetrag (also der tatsächlich gezahlte Unterhalt nach Abzug des Kindergeldanteils) nur minimal ändert.
Beispiele für den Zahlbetrag:
Kinder von 0 bis 5 Jahren:
Kinder von 6 bis 11 Jahren:
Kinder von 12 bis 17 Jahren:
- Mindestunterhalt: 649 EUR
- Anrechnung Kindergeld (50 %): -127,50 EUR
- Zahlbetrag 2025: 521,50 EUR
- Zahlbetrag 2024: 520 EUR (mit 125 EUR Kindergeldanrechnung, also +1,50 EUR Veränderung).
Für unterhaltspflichtige Elternteile bedeutet die Kindergelderhöhung eine gewisse Entlastung. Obwohl die Mindestunterhaltssätze leicht steigen, führt die Kindergelderhöhung dazu, dass der tatsächliche Zahlbetrag nur geringfügig zunimmt. Für Kinder von 0 bis 5 Jahren sinkt der Unterhalt im Ergebnis sogar.
Mehr Geld für Studierende in 2025
Ab 2025 wird der Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende auf 990 EUR monatlich angehoben, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten besser abzudecken. Gleichzeitig wurde der BAföG-Höchstsatz auf 992 EUR monatlich erhöht, sodass dieser den gesamten Bedarf eines Studierenden decken kann. Zusätzlich wurden die Einkommensfreibeträge für die Eltern um 5,25 % angehoben, wodurch mehr Studierende Anspruch auf BAföG erhalten. Dies bedeutet, dass Studierende in vielen Fällen nicht mehr vollständig auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind.
Für Eltern bringt die Anhebung des BAföG-Höchstsatzes eine spürbare Entlastung, da ein Großteil des Bedarfs der Studierenden durch die staatliche Förderung abgedeckt wird. Ist das BAföG geringer als der Bedarfssatz, bleibt es jedoch Aufgabe der Eltern, die Differenz zu zahlen, sofern ihr Einkommen über dem Selbstbehalt liegt.
Selbstbehalt 2025 unverändert
Der Selbstbehalt, also der Betrag, der Unterhaltspflichtigen zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss, bleibt 2025 unverändert. Die aktuellen Beträge sind:
Gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils lebend, in der Ausbildung):
Nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 1.200 EUR monatlich.
Erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 1.450 EUR monatlich.
- Gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 EUR monatlich.
- Gegenüber Ehegatten oder anderen volljährigen Personen: 1.450 EUR monatlich.
Mehr Einkommen dank Steuerentlastungen
Die steuerlichen Anpassungen im Jahr 2025 können sowohl Unterhaltspflichtige als auch Unterhaltsberechtigte finanziell beeinflussen. Besonders relevant sind folgende Änderungen:
- Erhöhung des Grundfreibetrags: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt auf 12.084 EUR, was bedeutet, dass ein höherer Teil des Einkommens steuerfrei bleibt. Dies führt zu mehr Nettoeinkommen, wodurch Unterhaltspflichtige besser in der Lage sein könnten, ihre Zahlungen zu leisten.
- Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wird auf 255 EUR pro Monat erhöht. Alternativ steigt der Kinderfreibetrag auf 8.952 EUR (inklusive Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag). Diese Entlastungen wirken sich besonders positiv für Unterhaltspflichtige mit höheren Einkommen aus.