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Definition: Neues im Unterhaltsrecht

DEFINITION

Neues im Unterhaltsrecht

Wer Unterhalt zahlt oder erhält, weiß, wie tiefgreifend finanzielle Veränderungen im Alltag spürbar sind. 2025 bringt erneut bedeutende Änderungen mit sich – vom steigenden Mindestunterhalt für Kinder über angepasste Freibeträge bis hin zu höheren Lebenshaltungskosten. Diese Neuerungen betreffen nicht nur die Höhe der Zahlungen, sondern auch die Berechnung und die Rechte aller Beteiligten. Damit Sie wissen, worauf Sie sich einstellen müssen, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt. Allgemeines rund um Unterhaltsfragen können Sie leicht verständlich im Gratis-InfoPaket Unterhalt nachlesen, fordern Sie es hier bequem online an.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Höherer Mindestunterhalt: Ab 2025 steigt der Mindestunterhalt auf 482 EUR für Kinder von 0–5 Jahren, 554 EUR für Kinder von 6–11 Jahren und 649 EUR für Kinder von 12–17 Jahren, entsprechend der neuen Düsseldorfer Tabelle.
  • Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags: Der Grundfreibetrag steigt auf 12.084 EUR, was das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommenerhöht.
  • Kindergeldanrechnung: Das Kindergeld wird auf 255 EUR pro Monat angehoben, wovon 50 % bei minderjährigen Kindern und 100 % bei volljährigen Kindern auf den Unterhalt angerechnet werden.

Neues in der Düsseldorfer Tabelle 2025

Schaubild

Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Die Düsseldorfer Tabelle legt die Beträge für den Kindesunterhalt fest und dient deutschen Familiengerichten als Richtschnur für die Unterhaltsbemessung. Obwohl sie rechtlich nicht verbindlich ist, wird sie von Gerichten als Standard anerkannt und unterstützt eine einheitliche Anwendung des Unterhaltsrechts. Ihre Auslegung erfolgt stets in Kombination mit den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts.

Mindestunterhalt steigt, aber nur um wenige EUR

Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mindestunterhalt für Kinder leicht erhöht. Die neuen Beträge im Überblick:

 

  • Für Kinder von 0 bis 5 Jahren steigt der Unterhalt um 2 EUR auf 482 EUR monatlich.
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren erhalten 3 EUR mehr, sodass der Betrag auf 554 EUR angehoben wird.
  • Jugendliche von 12 bis 17 Jahren profitieren von einer Erhöhung um 4 EUR, mit einem neuen Betrag von 649 EUR.

Mehr Kindergeld in 2025

Im kommenden Jahr steigt das Kindergeld von 250 EUR auf 255 EUR pro Kind. Bei der Unterhaltsberechnung entfaltet sich dadurch eine besondere Dynamik, da das Kindergeld bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt wird.

 

Für unterhaltsberechtigte Elternteile bedeutet die Kombination aus Mindestunterhaltserhöhung und Kindergelderhöhung, dass sich der Zahlbetrag (also der tatsächlich gezahlte Unterhalt nach Abzug des Kindergeldanteils) nur minimal ändert.

 

Beispiele für den Zahlbetrag:

 

 

Kinder von 0 bis 5 Jahren:

 

  • Mindestunterhalt: 482 EUR
  • Anrechnung Kindergeld (50 %): -127,50 EUR
  • Zahlbetrag 2025: 354,50 EUR
  • Zahlbetrag 2024: 355 EUR (mit 125 EUR Kindergeldanrechnung, also -0,50 EUR Veränderung).

     

Kinder von 6 bis 11 Jahren:

 

  • Mindestunterhalt: 554 EUR
  • Anrechnung Kindergeld (50 %): -127,50 EUR
  • Zahlbetrag 2025: 426,50 EUR
  • Zahlbetrag 2024: 426 EUR (mit 125 EUR Kindergeldanrechnung, also +0,50 EUR Veränderung).

     

Kinder von 12 bis 17 Jahren:

 

  • Mindestunterhalt: 649 EUR
  • Anrechnung Kindergeld (50 %): -127,50 EUR
  • Zahlbetrag 2025: 521,50 EUR
  • Zahlbetrag 2024: 520 EUR (mit 125 EUR Kindergeldanrechnung, also +1,50 EUR Veränderung).

 

Für unterhaltspflichtige Elternteile bedeutet die Kindergelderhöhung eine gewisse Entlastung. Obwohl die Mindestunterhaltssätze leicht steigen, führt die Kindergelderhöhung dazu, dass der tatsächliche Zahlbetrag nur geringfügig zunimmt. Für Kinder von 0 bis 5 Jahren sinkt der Unterhalt im Ergebnis sogar.

Mehr Geld für Studierende in 2025

Ab 2025 wird der Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende auf 990 EUR monatlich angehoben, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten besser abzudecken. Gleichzeitig wurde der BAföG-Höchstsatz auf 992 EUR monatlich erhöht, sodass dieser den gesamten Bedarf eines Studierenden decken kann. Zusätzlich wurden die Einkommensfreibeträge für die Eltern um 5,25 % angehoben, wodurch mehr Studierende Anspruch auf BAföG erhalten. Dies bedeutet, dass Studierende in vielen Fällen nicht mehr vollständig auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind.

 

Für Eltern bringt die Anhebung des BAföG-Höchstsatzes eine spürbare Entlastung, da ein Großteil des Bedarfs der Studierenden durch die staatliche Förderung abgedeckt wird. Ist das BAföG geringer als der Bedarfssatz, bleibt es jedoch Aufgabe der Eltern, die Differenz zu zahlen, sofern ihr Einkommen über dem Selbstbehalt liegt.

Selbstbehalt 2025 unverändert

Der Selbstbehalt, also der Betrag, der Unterhaltspflichtigen zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss, bleibt 2025 unverändert. Die aktuellen Beträge sind:

 

  • Gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils lebend, in der Ausbildung):

    Nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 1.200 EUR monatlich.

    Erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 1.450 EUR monatlich.

  • Gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 EUR monatlich.
  • Gegenüber Ehegatten oder anderen volljährigen Personen: 1.450 EUR monatlich.

GUT ZU WISSEN

Selbstbehalt anpassen lassen

Der Selbstbehalt berücksichtigt Lebenshaltungskosten wie Wohnen, Energie und Grundbedarf. Trotz steigender Preise, insbesondere bei Mieten und Energiekosten, wurde der Selbstbehalt für 2025 nicht angepasst. Dies könnte in Einzelfällen zu Belastungen für Unterhaltspflichtige führen, die durch höhere Lebenshaltungskosten einen geringeren finanziellen Spielraum haben. Unterhaltspflichtige können in besonderen Fällen einen höheren Selbstbehalt beantragen, wenn ihre Lebenshaltungskosten die Pauschalen überschreiten, z. B. bei hoher Miete.

Zum Artikel: Wie begründet man höhere Wohnkosten?

Mehr Einkommen dank Steuerentlastungen

Die steuerlichen Anpassungen im Jahr 2025 können sowohl Unterhaltspflichtige als auch Unterhaltsberechtigte finanziell beeinflussen. Besonders relevant sind folgende Änderungen:

 

  • Erhöhung des Grundfreibetrags: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt auf 12.084 EUR, was bedeutet, dass ein höherer Teil des Einkommens steuerfrei bleibt. Dies führt zu mehr Nettoeinkommen, wodurch Unterhaltspflichtige besser in der Lage sein könnten, ihre Zahlungen zu leisten.
  • Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wird auf 255 EUR pro Monat erhöht. Alternativ steigt der Kinderfreibetrag auf 8.952 EUR (inklusive Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag). Diese Entlastungen wirken sich besonders positiv für Unterhaltspflichtige mit höheren Einkommen aus.

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Unterhaltsrecht
So funktioniert der Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

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  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
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Das Jahr 2025 bringt im Bereich Unterhalt wichtige Veränderungen, die sowohl Herausforderungen als auch Chancen bieten. Angepasste Mindestunterhaltsbeträge, höhere Kindergeldzahlungen und steuerliche Erleichterungen sind gute Anlässe, die eigene finanzielle Situation zu überprüfen und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen – sei es durch die Neuberechnung von Zahlbeträgen, die Nutzung steuerlicher Vorteile oder die Optimierung von Ansprüchen wie BAföG. Mit einer vorausschauenden Planung und gegebenenfalls professioneller Beratung lassen sich die neuen Regelungen nutzen, um finanzielle Stabilität und Gerechtigkeit für alle Beteiligten zu schaffen. iurFRIEND unterstützt Sie auch 2025 in allen Unterhaltsfragen, Sie können jederzeit erstmal unverbindlich Ihre ganz individuelle, rechtssichere Unterhaltsberechnung anfordern.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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