Nach einer Scheidung leben die Kinder meist bei einem der beiden ehemaligen Ehepartner und der andere Teil zahlt Unterhalt. Doch wie ist es, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, wieder heiratet, die Kinder also einen Stiefvater oder eine Stiefmutter bekommen?
Grundsätzlich ändert sich nichts, es gibt für Stiefeltern keine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen gegenüber ihrem Stiefkind. In der Realität ist es natürlich so, dass innerhalb einer Familie nicht getrennt, sondern zusammen gewirtschaftet wird und so der Stiefelternteil das Kind automatisch mitfinanziert.
Es kommt vor, dass der eigentlich Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nicht erfüllt. Übernimmt der Stiefelternteil dann die Unterhaltszahlungen, kann er sie später vom Unterhaltspflichtigen zurückfordern.
Es gibt allerdings eine Ausnahme von der grundsätzlichen Freiheit der Stiefeltern von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrem Stiefkind: Ist der leibliche Elternteil gezwungen, Arbeitslosengeld II (sog. „Hartz IV“) zu beantragen, gilt die unter einem Dach lebende Familie als Bedarfsgemeinschaft und es wird auch das Einkommen des Stiefelternteils bei der Berechnung der der Familie zustehenden Unterstützung mit einbezogen.