Definition - wofür soll Kindesunterhalt verwendet werden?
DEFINITION
Wofür ist Kindesunterhalt gedacht?
Der Barunterhalt dient dem Lebensbedarf des Kindes, sodass der betreuende Elternteil das Geld zweckgebunden im Interesse und zum Wohl des Kindes verwenden muss. Jede Zweckentfremdung läuft diesem Ziel zuwider. Also liegt die Frage nahe, was Sie als barunterhaltspflichtiger Elternteil tun können, wenn der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt nicht zweckgebunden für das Kind verwendet.
In der Praxis wird der Kindesunterhalt mit den Einkünften des betreuenden Elternteils zusammenfließen, vielleicht sogar mit dem nachehelichen Unterhalt. Hierin wird also noch keine Zweckentfremdung des Kindesunterhalts zu sehen sein.
Ist der Kindesunterhalt rechtsverbindlich festgestellt, riskieren Sie die Zwangsvollstreckung, wenn Sie die Unterhaltshöhe auf Verdacht hin eigenmächtig herabsetzen.
Handelt der betreuende Elternteil in finanziellen Angelegenheiten offensichtlich verantwortungslos, könnte sich der Barunterhaltszahler die Vermögenssorge für das Kind übertragen lassen.
Das Gesetz trifft keine eindeutige Aussage, wie der betreuende Elternteil den eingehenden Kindesunterhalt zu verwenden hat. Vielmehr belässt es der Gesetzgeber bei der Feststellung, dass Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig sind und geht scheinbar davon aus, dass es allein die Logik gebietet, den Unterhalt zweckgebunden zu verwenden.
Da ein minderjähriges Kind stets als wirtschaftlich bedürftig gilt, sind Sie dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Mit diesem Barunterhalt soll das Existenzminimum des Kindes sichergestellt werden. Die Höhe Ihrer Zahlungen ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Da der Kindesunterhalt das Existenzminimum des Kindes sicherstellen soll, hat er einen klar definierten Zweck: Er muss zweckgebunden für die Interessen des Kindes und zum Wohl des Kindes verwendet werden.
Wenn Sie externe Inhalte von www.youtube-nocookie.com aktivieren, werden Daten automatisiert an diesen Anbieter übertragen.
Das Geld wird zweckentfremdet, wenn es nicht für den Lebensbedarfs des Kindes ausgegeben wird, sondern für andere Zwecke. Hier sind viele verschiedene Fallkonstellationen denkbar.
Praxisbeispiel
Wenn vom Kindesunterhalt Alkohol gekauft wird
Sie zahlen Kindesunterhalt in Bargeld. Der betreuende Elternteil neigt dem Alkohol zu und verwendet die eingehenden Zahlungen dafür, alkoholische Getränke oder Gegenstände für den eigenen Lebensbedarf einzukaufen. Bestenfalls das wenige Geld, das danach noch übrigbleibt, wird tatsächlich für das Kind verwendet.
Doch wo sind die Grenzen zu ziehen und welche Voraussetzungen gelten? Im Lebensalltag wird es wohl so sein, dass die Einkünfte des betreuenden Elternteils und der Kindesunterhalt in eine Kasse fließen. Daraus bestreitet der betreuende Elternteil den Unterhalt für sich selbst und das Kind. Es dürfte im Lebensalltag schwierig sein, beides voneinander zu trennen. Schließlich leistet der betreuende Elternteil selbst auch finanzielle Beiträge zum Unterhalt des Kindes. Allein der Umstand, dass alles in eine Kasse fließt, begründet noch nicht, dass der Kindesunterhalt zweckentfremdet verwendet wird. Als Unterhaltszahler haben Sie insofern keine Kontrollmöglichkeit.
Das bestätigt auch das Bundesministerium der Justiz in einer Stellungnahme zu einer Petition des Interessenverbands für Unterhalt und Familienrecht e.V. (ISUV). Darin betont das Ministerium ferner, dass Kontrollmechanismen wie eine Auflistung über die monatlichen Ausgaben nur begrenzt aussagefähig seien, da der Unterhalt nicht jeden Monat vollständig zugunsten des Kindes aufgebraucht werden müsse. Die Unterhaltssätze sind also Pauschalbeträge, in die auch monatsweise Bedarfserhöhungen oder Bedarfsminderungen einkalkuliert sind. Eine Zweckentfremdung ist in der Regel also sowohl schwer nachzuvollziehen als auch zu beweisen.
CHECKLISTE
Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?
Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet - doch was ist nach der Trennung zu beachten?
Der betreuende Elternteil hat keine Rechte am Kindesunterhalt
Ist das Kind minderjährig, wird es durch den betreuenden Elternteil gesetzlich vertreten. Der betreuende Elternteil hat als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes seine Interessen wahrzunehmen. Dadurch kann der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt von Ihnen einfordern, muss die eingehenden Zahlungen aber im Interesse des Kindes verwenden.
Ist der Elternteil selbst wirtschaftlich bedürftig, hat er oder sie gegebenenfalls Anspruch auf Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung oder Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Der betreuende Elternteil hat aber keine eigenen Rechte am Kindesunterhalt.
Hat der Staat eine Aufsichtspflicht?
Es gibt keine staatliche Stelle, die darüber wacht, wie der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt verwendet. Auch das Jugendamt hat an sich keine Befugnisse. Allerdings ist der betreuende Elternteil gegenüber dem Kind rechenschaftspflichtig. Da der Elternteil nur als gesetzlicher Vertreter des Kindes handelt, müsste er Rechenschaft ablegen, dass und inwieweit er den Kindesunterhalt für den Lebensunterhalt des Kindes zweckgerichtet verwendet hat (§ 666 BGB). Das Problem dabei ist natürlich, dass das minderjährige Kind kaum in der Lage sein wird, sein Recht gerichtlich effektiv geltend zu machen.
Wird Kindesunterhalt zweckentfremdet verwendet, gefährdet der betreuende Elternteil die Interessen des Kindes. In diesem Fall ist denkbar, dass das Familiengericht Maßnahmen trifft, um die zweckentfremdete Verwendung zu verhindern (§ 1666 BGB). Insoweit müsste der betreuende Elternteil in letzter Konsequenz damit rechnen, dass möglicherweise sein Sorgerecht in Frage gestellt wird - zumindest dann, wenn der Elternteil nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Verwendung des Kindesunterhalts zu sorgen (so auch BGH, Urteil vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19).
Zweckentfremdung ist kein Grund den Kindesunterhalt herabzusetzen
Wenn der Kindesunterhalt für andere Zwecke ausgegeben wird, ist dies kein Grund, Ihre Unterhaltszahlungen zu reduzieren. Die Gefahr einer Zweckentfremdung bestehe vielmehr allgemein und werde durch eine „realistische Unterhaltsbemessung in der bestehenden Düsseldorfer Tabelle begrenzt“ (so BGH, Urteil vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19).
Vor allem, wenn der Kindesunterhalt rechtsverbindlich tituliert ist, z.B. per Gerichtsbeschluss, Jugendamtsurkunde oder per notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung, setzen Sie sich der zwangsweisen Vollstreckung aus, wenn Sie Ihre Zahlungen eigenmächtig herabsetzen.
EXPERTENTIPP
Überweisung auf verschiedene Konten hilft kaum
Würden Sie den Kindesunterhalt herabsetzen, hätte der betreuende Elternteil und damit auch das Kind noch weniger Geld als vorher, auch wenn Teile des Kindesunterhalts zweckentfremdet verwendet werden. Letztlich wird es so sein, dass der Kindesunterhalt mit den Einkünften des betreuenden Elternteils in eine Kasse fließt, insbesondere dann, wenn Sie den Kindesunterhalt auf ein Girokonto des betreuenden Elternteils überweisen. Selbst wenn der betreuende Elternteil für das Kind bei einer Bank ein eigenes Girokonto einrichtet, wird der betreuende Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes über das Girokonto verfügen können. Hebt der Elternteil dann Bargeld vom Konto ab, werden Sie kaum eine Kontrolle haben, ob der Elternteil dieses Geld für den eigenen Lebensbedarf, z.B. Alkohol oder Handy, missbraucht oder zweckgebunden für die Interessen des Kindes verwendet.
Auch das Bundesministerium der Justiz sieht die Grenze in der genannten Stellungnahme bei der Gefährdung des Kindeswohls. Geht die Zweckentfremdung so weit, dass das Kind durch die mangelnde Versorgung erkennbar Schaden nimmt, steht letztlich das Sorgerecht des betreuenden Elternteils zur Debatte. Meist wird es so sein, dass es nicht allein um die zweckentfremdete Verwendung des Kindesunterhalts geht, sondern dass die Zweckentfremdung nur ein Teil des Problems ist. Denn vielfach wird der betreuende Elternteil mit dem Kind allgemein in einem schwierigen familiären, sozialen und wirtschaftlichen Umfeld leben. Dann kann das Jugendamt hinzugezogen oder familiengerichtliche Maßnahmen erlassen werden, um das Kind zu schützen.
Stellen Sie das Sorgerecht zur Debatte
In der Konsequenz könnten Sie beim Jugendamt anregen, dass die Verhältnisse vor Ort überprüft werden. Sollte sich herausstellen, dass der betreuende Elternteil offensichtlich erziehungsunfähig ist, bestehen gewisse Aussichten, dass Sie das Sorgerecht für sich allein beanspruchen können. Sie könnten die Problematik auch gleich vom Familiengericht überprüfen lassen. Allerdings wird auch dann das Jugendamt beigezogen. Soweit Ihr Vorwurf aber nur darin besteht, dass der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt für eigene Zwecke verwendet, gibt es kaum Handlungsspielraum. Sie riskieren zudem auch, dass sich Ihr Verhältnis zueinander noch mehr verhärtet und der betreuende Elternteil sich weiterer Einflussnahme noch stärker widersetzt.
Lassen Sie sich die Vermögenssorge übertragen
Eine Option könnte darin bestehen, dass Sie nicht das Sorgerecht insgesamt beanspruchen, sondern sich lediglich die Vermögenssorge als Teil des Sorgerechts für Ihr Kind übertragen lassen. Das Kind könnte dann in der Obhut des betreuenden Elternteils verbleiben.
Verantworten Sie dann die Vermögenssorge für Ihr Kind, könnten Sie für das Kind ein Girokonto bei der Bank einrichten und den Kindesunterhalt auf dieses Konto überweisen. Sie könnten dem betreuenden Elternteil dann in Absprache und mit entsprechender Begründung Bargeldbeträge überlassen. Aber auch dann müssten Sie sich darauf verlassen, dass der betreuende Elternteil diese Bargeldbeträge im Interesse des Kindes verwendet. Sie minimieren das Risiko allenfalls insoweit, als der Elternteil nicht über den Kindesunterhalt insgesamt, sondern nur noch über eine bestimmte Summe verfügen kann.
Zitat aus Gemeinsame Elemente, keine Überschrift
Für Kinder ist das Beste gerade gut genug.
Sie könnten auch so verfahren, dass Sie Beträge des Kindesunterhalts nur gegen Quittung auszahlen, mit der der betreuende Elternteil belegt, dass er dem Kind Kleidung oder Unterrichtsmaterial gekauft oder eine sonstige Ausgabe im Interesse des Kindes getätigt hat. Aber auch diese Option der Übertragung der Vermögenssorge werden Sie nicht realisieren, ohne die Hürde einer wahrscheinlich gerichtlichen Auseinandersetzung zu nehmen.
(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)
Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Unterhaltsfragen und das Sorgerecht bieten vielerlei Ansatzpunkte für Streitigkeiten. Wird der Kindesunterhalt für andere Zwecke ausgegeben, geht es jedenfalls am Kindeswohl vorbei, den Kindesunterhalt kürzen zu wollen. Lassen Sie sich am besten individuell beraten, um die beste Lösung für Ihre Situation zu finden.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Unterhaltsberechnung? Dann unterstützen wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Unterhaltsservice. Informieren Sie sich gerne absolut unverbindlich oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns auf Wunsch vor einer möglichen Beauftragung eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.