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Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

DEFINITION

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Sich einvernehmlich scheiden zu lassen bedeutet, eine Ehe vor Gericht zu beenden, wobei sich allerdings beide Ehepartner bezüglich des Entschluss‘ sowie seiner sämtlichen Folgen (Scheidungsfolgesachen) wie z.B. Unterhalt einig sind und der Ehepartner, der den Antrag auf Ehescheidung nicht gestellt hat, diesem zustimmt.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Im Fall einer einvernehmlichen Scheidung berechnen sich die Verfahrenskosten lediglich nach dem Verfahrenswert für Ihre Scheidung und ggf. dem durchzuführenden Versorgungsausgleich.
  • Im Falle einer streitigen Scheidung kann sich der zusätzliche Verfahrenswert, z.B. in Unterhaltsfragen auf die 12-fache Höhe des geforderten Unterhalts hinaufkatapultieren.
  • Sofern Sie Ehegatten- oder Kindesunterhalt rechtsverbindlich regeln möchten, müssen Sie eine notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung herbeiführen. Alternativ können Sie Ihre Absprachen auch im mündlichen Scheidungstermin vom Gericht protokollieren lassen.

Muss ich Un­ter­halt durch das Gericht re­geln las­sen?

Sie haben immer die Möglichkeit, in Ihrem Scheidungsantrag über die Scheidung hinaus zugleich zu beantragen, dass das Familiengericht den Ehegattenunterhalt und/oder den Kindesunterhalt regelt. Das Gericht entscheidet dann im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung auch über die Unterhaltsfrage. Das Gesetz spricht vom Verbundverfahren, bei dem Scheidungsfolgen im Verbund mit der Scheidung verhandelt und entschieden werden.

 

Anträge zur Regelung von Unterhalt sind dann relevant, wenn der Ehepartner Unterhaltszahlungen verweigert oder eigene Vorstellungen über die Höhe der Zahlbeträge hat. Dann kann eine gerichtliche Entscheidung tatsächlich notwendig sein. Bevor Sie sich jedoch auf diesen steinigen Weg einlassen, sollten Sie und Ihr Ehepartner sich vor Augen führen, welche Konsequenzen eine streitige Auseinandersetzung über den Unterhalt hat. Besser ist immer, wenn Sie die Scheidung einvernehmlich betreiben und auf die streitige Auseinandersetzung zumindest vor Gericht verzichten.

 

Eventuelle Unterhaltsfragen regeln Sie idealerweise außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder lassen Ihre Absprache im mündlichen Scheidungstermin vom Gericht protokollieren. Wir verdeutlichen an Beispielen den Unterschied.

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Dauer: 6:39

Video

Scheidung online - So einfach geht's

Wel­che Ge­büh­ren ent­ste­hen bei ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung?

Jede Auseinandersetzung vor Gericht wird nach Verfahrenswerten abgerechnet. Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden und verzichten auf die streitige Auseinandersetzung vor dem Richtertisch, schlägt lediglich der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren zu Buche. Dieser richtet sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehepartner. Als Verfahrenswert kommt allenfalls noch der Versorgungsausgleich hinzu, sofern das Gericht von Amts wegen über den Versorgungsausgleich zu befinden hat. Bestenfalls erklärt sich das Gericht wegen des auch für es geringeren Arbeitsaufwandes bereit, den sich rechnerisch ergebenden Verfahrenswert um ca. 20 - 30 % zusätzlich zu ermäßigen. Dann lohnt sich Ihre einvernehmliche Scheidung doppelt. Anhand des Verfahrenswerts wird eine 1,3 Verfahrensgebühr, ein 1,2 Terminsgebühr, eine Auslagenpauschale sowie 19 % Mehrwertsteuer für die anwaltlichen Kosten sowie die Gerichtsgebühr berechnet.

Praxisbeispiel

Scheidungskosten (einvernehmlich) bei Verfahrenswert 10.000 EUR

Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden und streiten nicht über den Unterhalt, verursacht Ihre Scheidung bei einem angenommenen Verfahrenswert von 10.000 EUR folgende Gebühren:

  • 1,3 Verfahrensgebühr: 798,20 EUR
  • 1,2 Terminsgebühr: 736,80 EUR
  • Auslagenpauschale: 20 EUR 
  • Gerichtsgebühr: 798,20 EUR

GUT ZU WISSEN

Wer zahlt den 1 Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung?

Bestenfalls erklärt sich Ihr Ehepartner bereit, einen Anteil oder die Hälfte Ihrer Anwaltsgebühren zu übernehmen. Schließlich spart er sich die Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt. Die Gerichtsgebühren werden bei der einvernehmlichen Scheidung von Amts wegen gegeneinander aufgehoben, sodass jeder Ehepartner die Hälfte der Gerichtsgebühren zu tragen hat.

Mit wel­chen Ge­büh­ren muss ich rech­nen, wenn ich mich we­gen des Un­ter­halts strei­te?

Streiten Sie über die Scheidung hinaus außerdem über Unterhalt, verursachen Sie für die Unterhaltsstreitigkeiten einen zusätzlichen Verfahrenswert. Dieser Verfahrenswert für die unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung wird auf den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren hinzuaddiert. Nach dem aufaddierten Verfahrenswert bestimmen sich die Gebühren für das Gericht und für die beiden notwendigerweise beteiligten Anwälte. Wenn sich der Ehepartner nämlich gegen die Forderungen nach Unterhalt verteidigt, muss er selbst einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen und bezahlen.

 

Der Verfahrenswert in Unterhaltssachen richtet sich zunächst nach der Höhe der Forderung, mit der Sie den monatlichen Ehegattenunterhalt oder den Kindesunterhalt beziffern. Sodann bemisst § 51 FamGKG den Verfahrenswert in Unterhaltssachen nach dem 12-fachen Betrag Ihrer Forderung.

Praxisbeispiel

Scheidungskosten (streitig) bei (ursprünglichem) Verfahrenswert 10.000 EUR

Sie streiten sich vor Gericht wegen des Ehegattenunterhalts und fordern 500 EUR monatlich. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Verfahrenswert von 12 × 500 EUR = 6000 EUR. Beträgt der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren bereits 10.000 EUR, müssen Sie jetzt mit einem Gesamtverfahrenswert von 16.000 EUR kalkulieren. Daraus ergibt sich folgende Gebührenabrechnung:

  • 1,3 Verfahrensgebühr: 933,40 EUR
  • 1,2 Terminsgebühr: 861,60 EUR
  • Auslagenpauschale: 20 EUR
  • Umsatzsteuer: 312,55 EUR
  • Gerichtskosten: 972 EUR

GUT ZU WISSEN

Ergebnis des Unterhaltsrechtsstreits beeinflusst Gerichtsgebührenteilung

Streiten Sie über Unterhalt, muss sich jeder Ehepartner wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten anwaltlich vertreten lassen. Im Beispiel wären also für den zweiten Anwalt zusätzlich die gleichen Gebühren wie für Ihren Anwalt zu berücksichtigen. Der Ehepartner zahlt dann Gebühren für seinen Anwalt. Zusätzlich muss er damit rechnen, auch einen Teil der Gerichtskosten tragen zu müssen. Wenn Sie die Scheidung beantragt haben, müssen Sie die Gerichtskosten vorschießen. Ob Ihr Ehepartner an den Gerichtsgebühren beteiligt wird, entscheidet sich nach dem Ergebnis des Unterhaltsrechtsstreits.

Wie kann ich den Un­ter­halt ein­ver­nehm­lich re­geln?

Geht es um Unterhalt, streiten Ehepartner meist darüber, welches Einkommen Grundlage der Unterhaltsberechnung ist. Da derartige Streitigkeiten aber immer auf der Grundlage von Belegen wie Lohnabrechnung, Steuerbescheiden und Kontoauszügen ausgetragen werden, ergibt sich am Ende oft ein Ergebnis, das die Ehepartner mit etwas gutem Willen auch vorher hätten erreichen können. Sie sollten also alles daransetzen, außergerichtlich eine Einigung herbeizuführen.

 

Außergerichtliche Verhandlungen über Unterhalt scheitern oft daran, dass beide Ehepartner völlig unrealistische Vorstellungen über die Höhe des maßgeblichen Unterhalts haben und deshalb keine Chance besteht, sich auf Kompromisse zu einigen. Destruktiv wirkt auch die Vorstellung, für einen unüberschaubaren Zeitraum oder gar zeitlebens Unterhalt fordern zu können oder Unterhalt zahlen zu müssen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Forderung angemessen beziffern und nicht mehr fordern, als Ihnen zusteht oder der Ehepartner in der Lage ist, zu leisten. Umgekehrt sollte der unterhaltspflichtige Ehepartner anerkennen, dass der andere ehebedingte Nachteile geltend macht und wie im Fall seiner Bedürftigkeit Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat.

 

Sie erleichtern sich die Verhandlungsführung, wenn Sie von vornherein darauf hinarbeiten, dass Ehegattenunterhalt nicht lebenslang gezahlt wird. Ehegattenunterhalt stellt darauf ab, dass der Ehepartner ehebedingte Nachteile nach der Scheidung verkraften muss und deshalb zumindest für einen überschaubaren Zeitraum finanziell unterstützungswürdig ist. Sie sollten in einer Vereinbarung also darauf hinwirken, dass Sie den Ehegattenunterhalt nicht in übertriebener Weise beziffern und zeitlich möglichst einschränken. Eine Verlängerung der Zahlungen sollte dann nur in Betracht kommen, wenn dafür nachweislich die Voraussetzungen bestehen.

Muster

Kann ich den Ehegattenunterhalt auch mit meinem Ex-Partner vereinbaren?

Sie haben viele Möglichkeiten, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in einer privaten Vereinbarung zu gestalten.

Checkliste

Unterhaltsvereinbarung für Ehegattenunterhalt

Das müssen Sie bei Vereinbarungen zu Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt beachten.

Download

In wel­chen Le­bens­si­tua­tio­nen ge­stal­ten sich Un­ter­halts­ver­hand­lun­gen als schwie­rig?

Auch wenn Sie dem Grundsatz nach Anspruch auf Ehegattenunterhalt hätten, kann sich Ihr Wunsch schwierig umsetzen lassen, wenn Ihr Ehepartner Gründe hat, den Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen (§ 1579 BGB). In Betracht kommen Fälle, in denen

  • die Ehe von kurzer Dauer war und allenfalls bis zu drei Jahre gedauert hat,
  • Sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner leben,
  • Sie Ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt haben (z.B. Trink-, Spielsucht),
  • Sie Ihren Ehepartner oder einen Angehörigen massiv bedroht oder gar verletzt haben.

Wie steht es um den Un­ter­halts­ver­zicht nach der Schei­dung?

Sie können natürlich freiwillig einen Unterhaltsverzicht erklären. Sollten Sie jedoch aus Trotz oder auf Druck Ihres Partners verzichtet haben, dürfen Sie sich auf § 1614 BGB berufen. Danach kann für die Zukunft auf Unterhalt nicht verzichtet werden. Grund ist, dass der Unterhaltsverzicht nicht dazu führen darf, dass der bedürftige Partner auf staatliche Unterstützungsleistung angewiesen ist und der unterhaltspflichtige Partner sich seiner Verantwortung zu Lasten der Gesellschaft entziehen kann.

In wel­cher Form kann ich die Ver­ein­ba­rung über den Un­ter­halt tref­fen?

Einigen Sie sich vor Ihrer Scheidung auf Unterhalt, müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden (§ 1585c BGB). Jede formlos geschlossene Vereinbarung wäre zwar nicht unbedingt gegenstandslos, wäre aber im Notfall nicht rechtsverbindlich und damit auch nicht zwangsweise vollstreckbar. Sobald Ihre Scheidung aber rechtskräftig abgeschlossen ist, können Sie jederzeit Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht treffen. Eine notarielle Beurkundung ist dann nicht erforderlich.

GUT ZU WISSEN

Bei Vereinbarung erst vor Gericht

Alternativ zur notariellen Vereinbarung können Sie die Vereinbarung über den Unterhalt auch im mündlichen Scheidungstermin vom Gericht protokollieren lassen. Auch dann ist die Vereinbarung rechtsverbindlich und vollstreckbar. Dabei ist lediglich zu berücksichtigen, dass Ihr Ehepartner, der wegen der einvernehmlichen Scheidung nicht anwaltlich vertreten ist, für die Protokollierung Ihrer Einigung einen eigenen Rechtsanwalt bemühen muss. Ihr Rechtsanwalt kann diese Aufgabe nicht für Ihren Ehepartner übernehmen. In der Gerichtspraxis erklärt sich meist ein im Gericht anwesender Anwalt bereit, aus kollegialen Gründen diese Aufgabe im Regelfall ohne Gebührenabrechnung zu übernehmen.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Gelingt es Ihnen, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, haben Sie im Hinblick auf die Scheidungskosten, Ihren zeitlichen Aufwand und Ihre emotionale Belastung eine gute Entscheidung getroffen. Unterhaltsstreitigkeiten, die vor Gericht ausgetragen werden, führen oft zu Ergebnissen, mit denen weder die die eine noch die andere Partei gerechnet hat. Möchten Sie Ihre Forderung schnell realisieren oder sich umgekehrt zügig verständigen, sollten Sie und Ihr Ehepartner auf einer Ebene verhandeln, aus der sich für beide Parteien realistische Ziele und Pflichten formulieren lassen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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