Muss ich Unterhalt durch das Gericht regeln lassen?
Sie haben immer die Möglichkeit, in Ihrem Scheidungsantrag über die Scheidung hinaus zugleich zu beantragen, dass das Familiengericht den Ehegattenunterhalt und/oder den Kindesunterhalt regelt. Das Gericht entscheidet dann im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung auch über die Unterhaltsfrage. Das Gesetz spricht vom Verbundverfahren, bei dem Scheidungsfolgen im Verbund mit der Scheidung verhandelt und entschieden werden.
Anträge zur Regelung von Unterhalt sind dann relevant, wenn der Ehepartner Unterhaltszahlungen verweigert oder eigene Vorstellungen über die Höhe der Zahlbeträge hat. Dann kann eine gerichtliche Entscheidung tatsächlich notwendig sein. Bevor Sie sich jedoch auf diesen steinigen Weg einlassen, sollten Sie und Ihr Ehepartner sich vor Augen führen, welche Konsequenzen eine streitige Auseinandersetzung über den Unterhalt hat. Besser ist immer, wenn Sie die Scheidung einvernehmlich betreiben und auf die streitige Auseinandersetzung zumindest vor Gericht verzichten.
Eventuelle Unterhaltsfragen regeln Sie idealerweise außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder lassen Ihre Absprache im mündlichen Scheidungstermin vom Gericht protokollieren. Wir verdeutlichen an Beispielen den Unterschied.
Mit welchen Gebühren muss ich rechnen, wenn ich mich wegen des Unterhalts streite?
Streiten Sie über die Scheidung hinaus außerdem über Unterhalt, verursachen Sie für die Unterhaltsstreitigkeiten einen zusätzlichen Verfahrenswert. Dieser Verfahrenswert für die unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung wird auf den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren hinzuaddiert. Nach dem aufaddierten Verfahrenswert bestimmen sich die Gebühren für das Gericht und für die beiden notwendigerweise beteiligten Anwälte. Wenn sich der Ehepartner nämlich gegen die Forderungen nach Unterhalt verteidigt, muss er selbst einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen und bezahlen.
Der Verfahrenswert in Unterhaltssachen richtet sich zunächst nach der Höhe der Forderung, mit der Sie den monatlichen Ehegattenunterhalt oder den Kindesunterhalt beziffern. Sodann bemisst § 51 FamGKG den Verfahrenswert in Unterhaltssachen nach dem 12-fachen Betrag Ihrer Forderung.
Wie kann ich den Unterhalt einvernehmlich regeln?
Geht es um Unterhalt, streiten Ehepartner meist darüber, welches Einkommen Grundlage der Unterhaltsberechnung ist. Da derartige Streitigkeiten aber immer auf der Grundlage von Belegen wie Lohnabrechnung, Steuerbescheiden und Kontoauszügen ausgetragen werden, ergibt sich am Ende oft ein Ergebnis, das die Ehepartner mit etwas gutem Willen auch vorher hätten erreichen können. Sie sollten also alles daransetzen, außergerichtlich eine Einigung herbeizuführen.
Außergerichtliche Verhandlungen über Unterhalt scheitern oft daran, dass beide Ehepartner völlig unrealistische Vorstellungen über die Höhe des maßgeblichen Unterhalts haben und deshalb keine Chance besteht, sich auf Kompromisse zu einigen. Destruktiv wirkt auch die Vorstellung, für einen unüberschaubaren Zeitraum oder gar zeitlebens Unterhalt fordern zu können oder Unterhalt zahlen zu müssen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Forderung angemessen beziffern und nicht mehr fordern, als Ihnen zusteht oder der Ehepartner in der Lage ist, zu leisten. Umgekehrt sollte der unterhaltspflichtige Ehepartner anerkennen, dass der andere ehebedingte Nachteile geltend macht und wie im Fall seiner Bedürftigkeit Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat.
Sie erleichtern sich die Verhandlungsführung, wenn Sie von vornherein darauf hinarbeiten, dass Ehegattenunterhalt nicht lebenslang gezahlt wird. Ehegattenunterhalt stellt darauf ab, dass der Ehepartner ehebedingte Nachteile nach der Scheidung verkraften muss und deshalb zumindest für einen überschaubaren Zeitraum finanziell unterstützungswürdig ist. Sie sollten in einer Vereinbarung also darauf hinwirken, dass Sie den Ehegattenunterhalt nicht in übertriebener Weise beziffern und zeitlich möglichst einschränken. Eine Verlängerung der Zahlungen sollte dann nur in Betracht kommen, wenn dafür nachweislich die Voraussetzungen bestehen.
In welchen Lebenssituationen gestalten sich Unterhaltsverhandlungen als schwierig?
Auch wenn Sie dem Grundsatz nach Anspruch auf Ehegattenunterhalt hätten, kann sich Ihr Wunsch schwierig umsetzen lassen, wenn Ihr Ehepartner Gründe hat, den Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen (§ 1579 BGB). In Betracht kommen Fälle, in denen
- die Ehe von kurzer Dauer war und allenfalls bis zu drei Jahre gedauert hat,
- Sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner leben,
- Sie Ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt haben (z.B. Trink-, Spielsucht),
- Sie Ihren Ehepartner oder einen Angehörigen massiv bedroht oder gar verletzt haben.
Wie steht es um den Unterhaltsverzicht nach der Scheidung?
Sie können natürlich freiwillig einen Unterhaltsverzicht erklären. Sollten Sie jedoch aus Trotz oder auf Druck Ihres Partners verzichtet haben, dürfen Sie sich auf § 1614 BGB berufen. Danach kann für die Zukunft auf Unterhalt nicht verzichtet werden. Grund ist, dass der Unterhaltsverzicht nicht dazu führen darf, dass der bedürftige Partner auf staatliche Unterstützungsleistung angewiesen ist und der unterhaltspflichtige Partner sich seiner Verantwortung zu Lasten der Gesellschaft entziehen kann.
In welcher Form kann ich die Vereinbarung über den Unterhalt treffen?
Einigen Sie sich vor Ihrer Scheidung auf Unterhalt, müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden (§ 1585c BGB). Jede formlos geschlossene Vereinbarung wäre zwar nicht unbedingt gegenstandslos, wäre aber im Notfall nicht rechtsverbindlich und damit auch nicht zwangsweise vollstreckbar. Sobald Ihre Scheidung aber rechtskräftig abgeschlossen ist, können Sie jederzeit Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht treffen. Eine notarielle Beurkundung ist dann nicht erforderlich.