Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt
Ab dem Zeitpunkt der Trennung vom Ehepartner hat ein Kind Anspruch auf Kindesunterhalt. Bestreitet der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht oder leistet er/sie nur ansatzweise Unterhalt, könnten Sie als Vertreter Ihres Kindes den Kindesunterhalt in einem Unterhaltsprozess gerichtlich geltend machen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist allerdings immer mit Schwierigkeiten und emotionalen Aspekten verbunden. Selbst wenn Sie für Ihr Kind einen positiven gerichtlichen Beschluss erreichen, haben Sie noch immer kein Geld auf dem Konto. Insoweit ist es allemal besser, wenn Sie sich mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil in einer Unterhaltsvereinbarung verständigen, dass Kindesunterhalt zu leisten ist.
Welche Fakten sollten Sie kennen, wenn Sie den Kindesunterhalt vereinbaren?
Um eine Vereinbarung zum Kindesunterhalt zu treffen, müssen Sie die Faktoren kennen, die beim Kindesunterhalt wichtig sind.
Im Detail:
- Kindesunterhalt ist ab dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem sich die Elternteile trennen.
- Derjenige Elternteil, der das Kind nicht selbst betreut, ist barunterhaltspflichtig. Barunterhaltspflicht bedeutet, dass der Kindesunterhalt in Bargeld zu leisten ist und nicht durch Naturalleistungen (z.B. Kauf von Kleidung, Urlaubsreisen) erbracht werden kann.
- Derjenige Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat und zu Hause betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er/sie das Kind bei sich wohnen lässt, es verpflegt und erzieht.
- Minderjährige Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind stets unterhaltsberechtigt.
- Volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, sind gleichermaßen unterhaltsberechtigt.
- Der Unterhaltsanspruch des Kindes bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle bestimmt in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils die Höhe des Kindesunterhalts.
- Das Kindergeld wird an denjenigen Elternteil ausgezahlt, der das Kind in seiner Obhut hat und betreut. Die Hälfte des Kindergeldes ist auf den Kindesunterhalt anzurechnen.
- Sie können auf den künftigen Kindesunterhalt für Ihr Kind nicht verzichten. Der Unterhaltsanspruch ist ein eigener Anspruch des Kindes, den Sie als dessen rechtlicher Vertreter geltend machen.
- Betreuen Sie Ihr Kind im Wechselmodell, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Voraussetzung ist, dass es sich um ein echtes, paritätisches Wechselmodell handelt, bei dem beide Elternteile das Kind zu annähernd gleichen Anteilen von 50 % zu 50 % betreuen.
Wie könnte eine Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt aussehen?
Die Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt sollte klarstellen, dass derjenige Elternteil, der das Kind nicht in seiner Obhut hat und betreut, gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist. Sie können jedwede Regelung treffen, die nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und nicht sittenwidrig ist.
Im Detail:
- Es sollte klargestellt werden, dass es um die Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhalts geht.
- Der Unterhalt ist in Bargeld zu leisten.
- Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dafür müssten Sie sich über das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils verständigen.
- Der Elternteil verpflichtet sich, seine Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde oder in einer Trennungsfolgenvereinbarung anzuerkennen.
- Da Sie auf den Kindesunterhalt für Ihr Kind nicht verzichten können, dürfen Sie den Unterhalt nicht mehr als ca. 20% unter den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle vereinbaren. Teils wird die Grenze auch bei 1/3 angenommen.
- Unterhaltsvereinbarungen erfassen oft Regelungen zum Mehrbedarf. Mehrbedarf sind die Kosten, die über den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbetrag nicht abgedeckt sind. Mehrbedarf fällt laufend an und muss sachlich gerechtfertigt sein. Ein Beispiel hierfür sind Kosten für Kindergarten oder Nachhilfe. Da diese Kosten ständig anfallen, kann es im Hinblick auf eine einvernehmliche Trennung und Scheidung dienlich sein, hierüber klare Absprachen zu treffen.
- Gleiches gilt für den Sonderbedarf. Sonderbedarf sind Aufwendungen, die unregelmäßig auftreten, oft nicht vorauszusehen sind und außergewöhnliche, meist einmalig hohe Ausgaben verursachen. Da diese Aufwendungen nicht vorhersehbar sind, käme eine Vereinbarung in Betracht, dass sich der betreuende Elternteil beispielsweise zur Hälfte an derartigen Kosten stets beteiligt.
Unterhaltsvereinbarungen zum Trennungsunterhalt
Leben Ehegatten getrennt, so kann ein Partner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Partner angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Dieser Anspruch zeigt, dass trotz der Trennung von „Tisch und Bett“ die Ehe und damit die sich aus ihr wirtschaftlich ergebenden Verpflichtungen weiterhin bestehen. Andererseits beendet die Trennung die tatsächliche Lebensgemeinschaft und damit die Verpflichtung beider Partner, zum Familienunterhalt beizutragen.
Welche Fakten sollten Sie kennen, wenn Sie eine Unterhaltsvereinbarung zum Trennungsunterhalt treffen?
Eine Unterhaltsvereinbarung zum Trennungsunterhalt empfiehlt sich, wenn Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden möchten. Der Vorteil besteht mithin darin, dass beide Partner wissen, woran sie sind. Dies erleichtert die Kalkulation auf beiden Seiten.
Im Detail:
- Der Anspruch auf Trennungsunterhalt richtet sich nunmehr nicht mehr auf die Deckung des Unterhalts für die gesamte Familie. An dessen Stelle tritt ein einseitiger Unterhaltsanspruch, der den eigenen Lebensbedarf des getrenntlebenden Ehepartners abdecken soll.
- Der Anspruch ist auf Bargeld gerichtet und kann nicht, zumindest nicht aus rechtlicher Sicht, durch irgendwelche Naturalleistungen (z.B. mietfreies Wohnen) abgedeckt werden.
- Fordern Sie Trennungsunterhalt, müssen Sie wirtschaftlich bedürftig sein. Der unterhaltspflichtige Ehepartner muss seinerseits leistungsfähig, also in der Lage sein, den geforderten Trennungsunterhalt tatsächlich auch zahlen zu können.
Wie könnte eine Unterhaltsvereinbarung zum Trennungsunterhalt aussehen?
In einer Unterhaltsvereinbarung zum Trennungsunterhalt sollten die Voraussetzungen beschrieben werden, unter denen der Unterhalt vereinbart wird. Dies erleichtert es, später eintretende Änderungen in den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
Sie können festhalten, wie gerechnet werden soll, wenn sich in Zukunft das Einkommen eines Partners verändert.
Soll die Vereinbarung für einen längeren Zeitraum gelten, in dem nicht unbedingt die Scheidung beabsichtigt ist, kann eine Wertsicherungsklausel vereinbart werden. Dies empfiehlt sich, wenn Sie von einer Einkommenssteigerung ausgehen und sich Ihre eigene wirtschaftliche Situation nicht wesentlich verändern wird.
Sie können eine Notfallregelung vereinbaren. Dies ermöglicht es dem unterhaltspflichtigen Partner bei Eintritt eines im Vertrag zu definierenden Notfalls eine Anpassung zu verlangen.
Ist der Ehepartner bereits im fortgeschrittenen Alter und muss damit rechnen, dass sein Einkommen deutlich zurückfällt, empfiehlt sich gleichfalls diesbezüglich eine Regelung zu treffen.
Sie können ausdrücklich klarstellen, dass die vereinbarte Regelung auch für die Zeit nach einer eventuellen Scheidung der Ehe Geltung haben soll.