Das Unterhaltsrecht bestimmt eine Rangfolge, in der Unterhaltsansprüche zu bedienen sind (§ 1609 BGB). Danach werden die Unterhaltsberechtigten in bestimmte Personengruppen eingeteilt. Die Unterhaltsansprüche in der vorhergehenden Gruppe sind gegenüber denjenigen der jeweils nachfolgenden Gruppe vorrangig zu bezahlen.
Praktische Bedeutung erlangt die Rangfolge immer dann, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist, alle Unterhaltsansprüche abzudecken. In diesem Fall werden die Ansprüche der in der Rangfolge zuerst genannten Unterhaltsberechtigten zuerst abgedeckt. Die nachrangigen Unterhaltsberechtigten erhalten dann den Rest oder im ungünstigsten Fall überhaupt keine Zahlung.
Ein Zusammenhang beim Kindes- und Trennungsunterhalt besteht insoweit, als der unterhaltspflichtige Elternteil gesetzlich verpflichtet ist, aus seinem verfügbaren unterhaltsrelevanten Einkommen vorrangig den Unterhalt für das Kind zu bezahlen. Der Kindesunterhalt belegt also in der Rangfolge immer den ersten Rang (§ 1609 BGB). In der vom Gesetz bestimmten Rangfolge kommt erst im zweiten Rang der Trennungsunterhalt zum Zuge. Da der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt immer vorrangig in voller Höhe bedienen muss, reduziert der Kindesunterhalt das unterhaltsrelevante Einkommen und bestimmt damit die Höhe des Trennungsunterhalts für den Ehepartner.