Auskunftspflichten für Unterhaltsgläubiger
Sie fordern Unterhalt? Dann genügt es nicht, zu behaupten, Sie seien auf Unterhalt angewiesen. Im Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz, dass Sie bedürftig und leistungsunfähig sein müssen, um Unterhalt zu bekommen. Sie müssen Ihre Unterhaltsforderung also begründen. Nur so können Jugendamt oder Gerichte die Unterhaltssituation beurteilen.
Sie müssen erklären, dass Sie aufgrund Ihrer Lebensverhältnisse finanziell bedürftig sind. Erst dann gilt es nachzuweisen, dass die unterhaltspflichtige Person finanziell leistungsfähig und in der Lage ist, Ihnen den geforderten Unterhalt zahlen zu können.
Auskunftspflicht entfällt nur für vermögenslose Minderjährige
Die Auskunftspflichten im Unterhaltsrecht sind beidseitig zu verstehen. Da Sie Ihre Bedürftigkeit nachweisen müssen, sind Sie selbst auch verpflichtet, Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Sich nur auf die Auskunftsverpflichtung der jeweils anderen Seite zu berufen, genügt allenfalls bei minderjährigen, vermögenslosen Kindern.
Zum Ratgeber: Unterhalt für minderjährige Kinder Worum geht es bei Auskunftsanspruch und Unterhaltspflicht im Unterhaltsrecht?
Sie werden aufgefordert, Unterhalt zu leisten? Dann genügt es nicht, zu behaupten, Sie seien finanziell nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen und damit nicht leistungsfähig. Umgekehrt genügt es auch nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger behauptet, er sei bedürftig und fordere deshalb Unterhalt. Im Unterhaltsrecht gilt nämlich der Grundsatz, dass ein Unterhaltsanspruch davon abhängig ist, dass der Unterhaltsgläubiger bedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist. Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit sind im Einzelfall nachzuweisen. Demgemäß stehen sich Auskunftsanspruch und Unterhaltspflicht gegenüber.
Der Nachweis von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass sich Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner gegenseitig darüber in Kenntnis setzen, ob sie eigenes Geld verdienen und wenn ja, in welcher Höhe sie Einnahmen erzielen. Deshalb haben beide Seiten Anspruch darauf, dass die jeweils andere Seite Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt. Der Anspruch darauf wird als Auskunftsanspruch bezeichnet.
Kommt es zu einem Unterhaltsprozess, besteht die erste Stufe des Verfahrens meist darin, dass Sie als Unterhaltsschuldner vom Unterhaltsgläubiger aufgefordert werden, Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögenswerte zu erteilen. Haben Sie dann die Auskunft erteilt, kann der Unterhaltsgläubiger in der nächsten Stufe seinen Unterhaltsanspruch nach Maßgabe Ihrer Auskunft beziffern und gerichtlich einklagen.
Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner
Wir bezeichnen der Einfachheit halber die unterhaltsberechtigte Person, die Unterhalt fordert, als Unterhaltsgläubiger und Sie, als die unterhaltspflichtige Person, die Unterhalt zahlen soll, als Unterhaltsschuldner. Diese Begriffe werden auch in Unterhaltsprozessen und in Urteilen verwendet.
Ohne (eigene) Auskunft keine vernünftige Unterhaltsforderung
Die Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen ist auch deshalb wichtig, damit Sie überhaupt in der Lage sind, Ihre Forderungen realistisch zu formulieren. Ist der Unterhaltspflichtige nicht liquide, kann er Ihre Forderung nicht bezahlen. Fordern Sie umgekehrt zu wenig Unterhalt, verzichten Sie auf Ihnen zustehendes Geld.
Vor allem müssen Sie jede Forderung im Hinblick auf die Verfahrenskosten für einen eventuellen Unterhaltsprozess kalkulieren. Ist Ihre Klageforderung zu hoch, erhöhen Sie zwangsläufig den Verfahrenswert für den Unterhaltsprozess. Dann zahlen Sie auch höhere Gerichts- und Anwaltsgebühren und bekommen letztlich nur das zugesprochen, was Sie bei realistischer Betrachtungsweise bekommen hätten.
Die Höhe des Kindesunterhaltes bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Einkommensstufe | Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren 1-5 | 6-11 | 12-17 | Ab 18 | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag |
---|
1 | bis 2.100 EUR | 480 EUR | 551 EUR | 645 EUR | 689 EUR | 100 % | 1.200/1.450 EUR |
2 | 2.101 - 2.500 EUR | 504 EUR | 579 EUR | 678 EUR | 724 EUR | 105 % | 1.750 EUR |
3 | 2.501 - 2.900 EUR | 528 EUR | 607 EUR | 710 EUR | 758 EUR | 110 % | 1.850 EUR |
4 | 2.901 - 3.300 EUR | 552 EUR | 634 EUR | 742 EUR | 793 EUR | 115 % | 1.950 EUR |
5 | 3.301 - 3.700 EUR | 576 EUR | 662 EUR | 774 EUR | 827 EUR | 120 % | 2.050 EUR |
6 | 3.701 - 4.100 EUR | 615 EUR | 706 EUR | 826 EUR | 882 EUR | 128 % | 2.150 EUR |
7 | 4.101 - 4.500 EUR | 653 EUR | 750 EUR | 878 EUR | 938 EUR | 136 % | 2.250 EUR |
8 | 4.501 - 4.900 EUR | 692 EUR | 794 EUR | 929 EUR | 993 EUR | 144 % | 2.350 EUR |
9 | 4.901 - 5.300 EUR | 730 EUR | 838 EUR | 981 EUR | 1.048 EUR | 152 % | 2.450 EUR |
10 | 5.301 - 5.700 EUR | 768 EUR | 882 EUR | 1.032 EUR | 1.103 EUR | 160 % | 2.550 EUR |
11 | 5.701 - 6.400 EUR | 807 EUR | 926 EUR | 1.084 EUR | 1.158 EUR | 168 % | 2.850 EUR |
12 | 6.401 - 7.200 EUR | 845 EUR | 970 EUR | 1.136 EUR | 1.213 EUR | 176 % | 3.250 EUR |
13 | 7.201 - 8.200 EUR | 884 EUR | 1.014 EUR | 1.187 EUR | 1.268 EUR | 184 % | 3.750 EUR |
14 | 8.201 - 9.700 EUR | 922 EUR | 1.058 EUR | 1.239 EUR | 1.323 EUR | 192 % | 4.350 EUR |
15 | 9.701 - 11.200 EUR | 960 EUR | 1.102 EUR | 1.290 EUR | 1.378 EUR | 200 % | 5.050 EUR |
Auskunftspflichten beim Kindesunterhalt
Die Unterhaltspflichten im Unterhaltsrecht betreffen:
Im Prinzip geht es immer darum, dass Sie Ihren Unterhaltsanspruch einschätzen, begründen und angemessen beziffern können.
Fordern Sie Kindesunterhalt, ist der barunterhaltspflichtige Elternteil auskunftspflichtig. In der Regel geht es um den Kindesunterhalt für minderjährige Kinder. Ist das Kind volljährig und lebt nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, besteht der Auskunftsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Dann sind nämlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig und müssen entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten Unterhalt leisten.
Werden Sie auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen, findet sich die gesetzliche Regelung in § 1605 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Außerdem sind entsprechende Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers (Lohn- und Gehaltsabrechnungen), vorzulegen. Das Kind wird durch den anderen Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat und betreut, als seinen gesetzlichen Vertreter vertreten.
Sie schulden die Auskunft nur alle zwei Jahre. Vor Ablauf dieser zwei Jahre kann das Kind erneut Auskunft verlangen, wenn sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit seit der letzten Auskunftserteilung deutlich verändert haben. Eine Aufforderung ins Blaue hinein ist gegenstandslos. Das Kind muss einen konkreten Anlass begründen, vor Ablauf der Zweijahresfrist vorzeitig eine aktualisierte Auskunft einzufordern.
Besondere Auskunftspflichten bestehen im „vereinfachten Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung“ (§ 249 FamFG). Fordert Ihr Kind Unterhalt, kann es einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren stellen. Der Antrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular beim Familiengericht einzureichen. Für Sie als Unterhaltsschuldner hat das Verfahren zur Konsequenz, dass Sie nur wenige Einwendungen zur Unterhaltshöheerheben können.
Berufen Sie sich im vereinfachten Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung auf mangelnde Leistungsfähigkeit, müssen Sie sich zur Unterhaltszahlung verpflichten, soweit Sie zur Zahlung bereit sind und in detaillierter Form Auskunft über Ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen. Die Auskünfte sind zu belegen. Kommen keine erlaubten Einwendungen in Betracht, hält das Kind in relativ kurzer Zeit einen vollstreckbaren Titel über den Kindesunterhalt in der Hand.
Auskunftspflicht von Kindern
Der unterhaltspflichtige Elternteil hat umgekehrt auch einen Auskunftsanspruch gegen das Kind. Auch das Kind ist verpflichtet, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Bezieht das Kind beispielsweise eine Ausbildungsvergütung, ist diese nach Abzug eines Pauschalbetrages von 100 EUR für berufsbedingte Aufwendungen auf den Kindesunterhalt anzurechnen.
Meist geht es aber um den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder. Kinder sind auch verpflichtet, dem unterhaltspflichtigen Elternteil Auskunft
- über den Stand der Schul- und Berufsausbildung zu erteilen,
- ob Fahrtkostenzuschüsse seitens der Bildungseinrichtung gewährt werden,
- nebenberuflich Einkünfte erzielt werden
- welchen Wohnsitz das Kind besitzt
- mit welcher Perspektive die Schul- und Berufsausbildung betrieben wird
- oder gar eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft entstanden ist – dann wäre der Ehepartner anstatt des Elternteils für den Familienunterhalt verantwortlich.
Wird dem Unterhaltsschuldner die Auskunft verweigert, kann ein Rechtsanwalt prüfen, ob der Anspruch auf Unterhalt ggf. verwirkt wurde.
Düsseldorfer Tabelle
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Danach schulden Sie in Abhängigkeit von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter Ihres Kindes Kindesunterhalt. Die Einkommensstufe 15 erfasst Nettoeinkommen in Höhe von 9.701 - 11.200 EUR EUR im Monat. Liegen Ihre Einnahmen über diesem Betrag, wird der Kindesunterhalt nicht weiter erhöht. Ihr Kind hat keinen Anspruch auf Beteiligung an Ihrem Luxus. Es hat allenfalls Anspruch auf Finanzierung eines gehobenen Lebensbedarfs, soweit dieser bereits vor Ihrer Scheidung Ihre Lebensverhältnisse bestimmt hat. Umgekehrt haben Sie auch gegen das Kind einen Auskunftsanspruch, soweit sich Anhaltspunkte ergeben, dass das Kind eigenes Einkommen hat. Bei minderjährigen, schulpflichtigen Kindern dürfte dies im Regelfall nicht zutreffen. Bezieht der Kind aber eine Ausbildungsvergütung, ist diese nach Abzug eines Pauschalbetrages von 100 EUR EUR für berufsbedingte Aufwendungen auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Meist geht es aber um den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.
Zugleich ist Ihr Kind verpflichtet, Ihnen Auskunft über den Stand seiner Schul- und Berufsausbildung zu erteilen und mit welcher Perspektive es seine Ausbildung betreibt. Lebt das Kind auswärts und nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, ist auch der andere Elternteil verpflichtet, dem Kind Kindesunterhalt zu zahlen und ihm Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Nur so können Sie Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und im Hinblick auf den Anteil des anderen Elternteils beziffern.
Betrifft die Auskunftspflicht auch das Einkommen eines neuen Ehepartners?
Heiraten Sie als Unterhaltsempfänger erneut, so betrifft die Auskunftspflicht in der Regel nicht das Einkommen des neuen Ehepartners.
- Kindesunterhalt: Für den Kindesunterhalt spielt das Einkommen Ihres neuen Ehepartners bzw. der neuen Ehepartnerin keine Rolle, da der Stiefelternteil für Ihr Kind nicht unterhaltspflichtig ist. Wird Ihr Kind von Ihrem neuen Ehepartner adoptiert, entsteht eine rechtliche Verwandtschaft und damit auch eine gesetzliche Unterhaltspflicht für den neuen Ehepartner. Gleichzeitig erlischt die vorige gesetzliche Unterhaltspflicht Ihres Ex-Ehepartners, sodass auch kein Anspruch auf Auskunft mehr besteht.
- Ehegattenunterhalt: Bereits, wenn Sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner leben, kann Ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt entfallen, gekürzt oder befristet werden. Nach der Heirat mit einem neuen Partner erlischt Ihr Anspruch. Ohne Anspruch stehen Sie dann auch nicht mehr in der Auskunftspflicht über das Einkommen des neuen Ehepartners.
Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?
Ehepartner sind einander auch nach der Trennung und Scheidung zu einer gewissen Solidarität verpflichtet. Welche Unterhaltsansprüche haben Sie?
Fordert Ihr Ehepartner für den Zeitraum Ihrer Trennung Trennungsunterhalt, sind Sie verpflichtet, auf Verlangen über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Dazu müssen Sie auch Arbeitgeberbescheinigungen für ein Jahr mit ausgewiesenen Bruttobeträgen sowie den aufgeschlüsselten Abzügen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen beilegen (§§ 1361 Abs. IV S. 4, 1605 BGB). Gleiches gilt, wenn Ihr Ehepartner nach der Scheidung nachehelichen Ehegattenunterhalt fordert (§§ 1580, 1605 BGB).
Auch hier schulden Sie die Auskunft nur alle zwei Jahre, es sei denn, Ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse hätten sich in dieser Zeit seit der letzten Auskunftserteilung deutlich verbessert.
Kann oder muss ich den Unterhaltsbetrag selbst beziffern?
Als Unterhaltsschuldner sind Sie nicht verpflichtet, einen bestimmten Betrag als Unterhaltszahlung anzubieten. Sie können sich darauf beschränken, Unterlagen über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu überreichen und es dem Unterhaltsgläubiger überlassen, seinen Unterhaltsanspruch zu beziffern.
Sie sollten sich möglichst nicht dazu verleiten lassen, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschleiern oder schlechter darzustellen, als sie wirklich sind. Schließlich müssen Sie Belege vorlegen, aus denen sich die genaue Höhe Ihrer Einkünfte ergibt. Außerdem vermeiden Sie einen eventuellen Unterhaltsprozess, dessen Ergebnis sich sowieso danach richtet, was sich aus Ihren Belegen ergibt.
Bedenken Sie zudem, dass Sie insbesondere im Hinblick auf den Kindesunterhalt verpflichtet sind, Ihre Arbeitskraft einzusetzen, um das nötige Geld für den Kindesunterhalt zu verdienen. Unterlassen Sie Ihnen zumutbare Erwerbstätigkeiten, können Ihnen theoretisch erzielbare Einkünfte (fiktive Einkünfte) zugerechnet und daraus der Unterhaltsanspruch abgeleitet werden.
Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?
Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet - doch was ist nach der Trennung zu beachten?
Welche Belege muss ich vorlegen?
Sie müssen folgende Unterlagen vorlegen:
Sind Sie Arbeitnehmer, haben Sie die letzten zwölf Lohnabrechnungen oder Gehaltsbescheinigungen Ihres Arbeitgebers und wenigstens den letzten Einkommensbescheid vorzulegen.
Selbstständige, Freiberufler
Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig, ergeben sich Ihre Einnahmen aus den Einnahmen- Überschussrechnungen der letzten drei Jahre. Sind Sie zur Bilanzierung verpflichtet, sind die Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre sowie die entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen. Unterliegt Ihr Einkommen starken Schwankungen, müssen Sie die Einkommenssituation über einen längeren Zeitraum darlegen.
Sind Sie in Rente oder beziehe eine Pension, legen Sie den aktuellen Rentenbescheid vor.
Sind Sie arbeitslos, ist der letzte Arbeitslosenbescheid der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen.
Beziehen Sie Mieteinnahmen aus einem Mietobjekt, müssen Sie eine Einnahmen-Überschussrechnung vorlegen. Die Steuererklärung reicht nicht, da sich daraus nicht ergibt, mit welchem Aufwand Sie die mit der Finanzierung der Immobilie verbundenen Darlehen an die Bank zurückzahlen. Tilgungsleistungen dürfen Sie nämlich nicht berücksichtigen, da diese Ihrer Kapitalbildung dienen. Zum Nachweis der Zins- und Tilgungsleistungen ist der Jahreskontoauszug der finanzierenden Bank vorzulegen.
Beziehen Sie Kapitaleinkünfte, kommt es auf die letzten Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne an. Diese Dokumente sollten Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres von Ihrer Bank erhalten haben.
Reicht die Vorlage des Einkommensteuerbescheides?
Die Vorlage Ihres letzten Einkommensteuerbescheides reicht nicht, um Ihre Auskunftspflicht zu erfüllen. Nur in Verbindung mit Ihrer Einkommensteuererklärung kann der Unterhaltsgläubiger das unterhaltsrelevante Einkommen zuverlässig berechnen (OLG Brandenburg, Beschluss v. 11.2.2015, Az. 10 WF 7/15). Der Unterhaltsgläubiger müsse nämlich in der Lage sein, lediglich steuerlich relevante Abzugsposten zu erkennen und in das unterhaltspflichtige Einkommen einzubeziehen. Dies werde erst durch den Abgleich von Steuerbescheid und Steuererklärung ermöglicht.
Steuererklärung
Da mit der Vorlage Ihrer Steuererklärung auch das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung besteht, sind Sie nicht zur Vorlage verpflichtet, wenn Sie ein schutzwürdiges Interesse konkret und plausibel darlegen, Ihre Steuererklärung nicht zu überreichen (OLG Brandenburg, Beschluss v. 11.2.2015, Az. 10 WF 7/15).
Muss ich Auskunft über das Einkommen meines neuen Ehepartners erteilen?
Haben Sie nach Ihrer Scheidung erneut geheiratet, müssen Sie auch über die Eigentumsverhältnisse Ihres neuen Ehepartners Auskunft erteilen, wenn Ihre eigenen Einkünfte unter Ihrem Selbstbehalt liegen. Schließlich könnte es sein, dass Sie über den Familienunterhalt Ihres neuen Ehepartners wirtschaftlich so gut stehen, dass Sie verpflichtet sein könnten, trotzdem Unterhalt zu zahlen. Ihr neuer Ehepartner ist allerdings nicht zur Auskunft verpflichtet.
In welcher Form muss ich die Auskunft erteilen?
Sie müssen die Auskunft so erteilen, dass der Unterhaltsgläubiger in der Lage ist, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuvollziehen. Sie sollten also die Unterlagen systematisch zusammenstellen und sich nicht schlicht darauf beschränken, einen Wust von Papieren zu übergeben und es dem Unterhaltsgläubiger überlassen, sich die notwendigen Informationen zusammenzutragen. Schließlich können sich daraus auch Fehlinterpretationen zu Ihrem Nachteil ergeben. Jedenfalls sollte der Unterhaltsgläubiger in der Lage sein, ohne übermäßigen Aufwand seinen Unterhaltsanspruch berechnen zu können (BGH FamRZ 1983, 996).
Berücksichtigen Sie, dass der Unterhaltsgläubiger Anspruch darauf hat, Ihre Originalbelege einzusehen, von denen er oder sein Rechtsanwalt sich eine Kopie anfertigen darf. Ein Anspruch auf Vorlage des Arbeitsvertrages besteht hingegen nicht, es sei denn, Sie können keine Verdienstbescheinigungen vorlegen oder sind im Ausland beschäftigt.
Kein Recht auf Bestätigung von etwas, das nicht ist
Der Unterhaltsgläubiger kann nicht verlangen, dass Sie etwas belegen, was nicht ist. So könnte er nicht verlangen, dass Sie eine Bescheinigung Ihrer Bank überreichen, die Ihnen bestätigt, dass Sie keine Zinseinkünfte erzielen oder eine Bescheinigung irgendeines potentiellen Arbeitgebers überreichen, dass Sie dort nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen. Insofern genügt es, wenn Sie informieren, dass Sie weder Zinseinkünfte beziehen noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass das Gericht Ihre Angaben überprüft und Sie verpflichtet werden, an Eides statt zu versichern, dass Sie nach bestem Wissen Auskunft erteilt haben (§ 259 BGB).
Was passiert, wenn ich die Auskunft verweigere?
Verweigern Sie die Auskunft oder geben nur unzureichende Auskünfte, müssen Sie damit rechnen, dass der Unterhaltsgläubiger seine Unterhaltsansprüche stufenweise geltend macht und dazu eine Stufenklage erhebt.
In der ersten Stufe werden Sie aufgefordert, Auskunft über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Dies ist der Auskunftsanspruch. Zugleich werden Sie aufgefordert, Belege vorzulegen, aus denen sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben. Dies ist der Beleganspruch. Nach Erteilung der notwendigen Auskünfte und Vorlage der Belege kann der Unterhaltsgläubiger den Unterhalt konkret beziffern und einklagen und damit in der dritten Stufe seinen Zahlungsanspruch geltend machen.
Sofern der Unterhaltsgläubiger dringend auf die Zahlung von Unterhalt angewiesen ist, müssen Sie damit rechnen, dass er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt und das Gericht eine vorläufige und vollstreckbare Entscheidung trifft, in der Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden.
Kann auch das Gericht meine wirtschaftlichen Verhältnisse feststellen?
Verweigern Sie jegliche Mitwirkung, kann der Familienrichter ausdrücklich anordnen, dass Sie verpflichtet werden, Auskünfte Ihre Einkünfte, Ihr Vermögen und Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie entsprechende Belege vorzulegen. Außerdem kann der Unterhaltsgläubiger verlangen, dass der Richter genau so verfährt. Der Richter wird Ihnen dann eine Frist von meist ca. 14 Tagen setzen, innerhalb derer Sie die Auskunft erteilen müssen.
Ignorieren Sie diese Aufforderung trotz Fristsetzung, kann das Gericht bei Ihrem Arbeitgeber, bei Sozialleistungsträgern, Finanzämtern und Versicherungen die erforderlichen Auskünfte einfordern. Wo Sie eventuell beschäftigt sind, erfährt das Gericht durch eine Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung. Alle diese Ansprechpartner sind gesetzlich verpflichtet, dem Gericht die angeforderten Auskünfte zu erteilen, ohne sich auf irgendwelche datenschutzrechtlichen Bestimmungen oder ihr Persönlichkeitsrecht zurückziehen zu können (§ 235 FamFG).