Unterhalt, wenn erwachsenes Kind Umgang verweigert

Frau Am Fenster iurFRIEND® AG

Donnerstag, 02.09.2021 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Wenn das Kind nach der Trennung bei dem anderen Elternteil lebt, zahlen Sie monatlich Unterhalt für Ihr Kind und wünschen sich wahrscheinlich weiterhin Umgang. Bei einer Umgangsverweigerung durch das Kind ist dies emotional meist verletzend. Aber auch rechtlich stellt sich die Frage, ob sich daraus Einschränkungen Ihrer Unterhaltspflicht ergeben.

Welche Pflichten und Rechte haben Sie als Elternteil?

Betreuen Sie Ihr Kind nicht selbst in Ihrem Haushalt, sind Sie dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig und leisten den Unterhalt in Form von Bargeld. Zugleich haben Sie als nicht betreuender Elternteil ein Recht auf Umgang mit Ihrem Kind. Umgekehrt hat auch das Kind das Recht, den Umgang mit jedem seiner Elternteile zu pflegen. Ob sich daraus Pflichten ergeben, den Umgang wahrzunehmen oder den Umgang akzeptieren, steht auf einem anderen Blatt. Menschliche Schwächen, die mit der Wahrnehmung dieser Pflicht verbunden sind, lassen sich schließlich kaum rechtlich regulieren. Gerade, wenn erwachsene Kinder ihre Eltern verlassen und den Kontakt abbrechen, ist die Unterhaltsfrage ein besonderes Thema.

Wann dürfen Sie den Unterhalt verweigern?

Auch Unterhaltspflichten haben Grenzen. Der Gesetzgeber versucht, diese Grenzen in § 1611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu definieren. Danach könnten Sie gegenüber Ihrem volljährigen Kind den Kindesunterhalt verweigern, wenn sich das Kind „vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen Ihre Person schuldig gemacht hat“ (§ 1611 Absatz 1 BGB).

 

Dann richtet sich Unterhalt danach, was im Hinblick auf diese Gegebenheiten noch angemessen und fair erscheint. Das Gesetz spricht davon, dass Ihr Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten ist, die der „Billigkeit“ entspricht. Es ist den Gerichten überlassen, zu definieren, was unter einer schweren Verfehlung genau zu verstehen ist.

GUT ZU WISSEN

Minderjährige haben immer Anspruch auf Unterhalt

Unterhaltsansprüche von Kindern stehen nur dann auf dem Prüfstand, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und volljährig ist. Ist das Kind jedoch minderjährig, rechtfertigen selbst schwere Verfehlungen nicht, dass Sie Ihre Unterhaltspflicht in Frage stellen. Als Elternteil sind Sie gegenüber Ihrem minderjährigen Kind ohne jede Einschränkung unterhaltspflichtig. Auch wenn das Kind volljährig geworden ist, können Verfehlungen aus der Zeit der Minderjährigkeit nicht dazu führen, Ihre Unterhaltspflicht in Frage zu stellen (BGH FamRZ 1995, 475).

Zum Ratgeber: Unterhalt für minderjährige Kinder

Wann rechtfertigt eine schwere Verfehlung den Wegfall des Unterhaltsanspruchs?

Als Elternteil stehen Sie gegenüber Ihrem Kind in einer besonderen Verantwortung. Ihre sich daraus ergebende Unterhaltspflicht kann nur bei einer schweren Verfehlung entfallen, die mit einer „tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange verbunden ist“ (BGH FamRZ 2004, 1559). Um diese Beeinträchtigung festzustellen, kommt es auf eine umfassende Abwägung aller maßgeblichen Umstände an, bei der auch Ihr eigenes Verhalten gegenüber dem Kind angemessen zu berücksichtigen sind.

 

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Ihr erwachsenes Kind hat Sie so sehr gekränkt, dass es einen „groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme“ erkennen lässt. In Betracht kommen tätliche Angriffe, Denunziation zum Zwecke beruflicher oder wirtschaftlicher Schädigung, bewusst falsche Strafanzeigen, Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Hierzu gibt es eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen in Einzelfällen.
  • Das Kind hat seine Informationspflichten missachtet. Da Sie unterhaltspflichtig sind, haben Sie andererseits Anspruch darauf, angemessen über die Belange und die wirtschaftliche Situation des Kindes informiert zu werden. Das Kind muss Sie also über einen Schulabbruch informieren oder über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und über eigene Einkünfte. Außerdem ist es verpflichtet, Sie über alle sonstigen unterhaltsrelevanten Umstände zu informieren.

Nicht alles, was Sie als kränkend, beleidigend oder ehrverletzend empfinden, ist als schwere Verfehlung anzuerkennen. Gerade dann, wenn Elternteile und Kinder getrennt leben, ist jede Verhaltensweise auf dem emotional bedingten Hintergrund interpretieren, die sich aus der Trennung ergibt.

 

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Verhält sich das Kind taktlos oder respektlos, genügt dies noch nicht für die Annahme einer schweren Verfehlung.
  • Spricht Sie das Kind bewusst mit „Sie“ an, ist dies zwar taktlos und respektlos, ist aber keine schwere Verfehlung.
  • Selbst völlig ungewöhnliche Entgleisungen sind aus der Sichtweise eines Erwachsenen allenfalls menschlich bedauerlich.
  • Auch der Kontaktabbruch zu den Eltern oder einem Elternteil rechtfertigt es nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Kindes als schwere Verfehlung erscheinen lassen, den Unterhaltsanspruch einzuschränken oder aufzuheben. Dabei ist insbesondere auch Ihr Verhalten einzubeziehen.

Praxisbeispiel

Unterhalt, obwohl das Kind keinen Kontakt aufnimmt

So soll beispielsweise nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 2021, 1041) der Unterhaltsanspruch eines erwachsenen Kindes fortbestehen, wenn über viele Jahre hinweg keine persönliche Begegnung stattgefunden hat. Eine fehlende Kontaktaufnahme könne nur dann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das gesamte Verhalten des Kindes als schwere Verfehlung erscheinen lassen. Allein der Umstand, dass das Kind den Einkommensteuerbescheid des betreuenden Elternteils erst auf Aufforderung durch das Amtsgericht vorgelegt hat, genüge dafür jedenfalls nicht, da allein die Mutter die verzögerte Vorlage zu vertreten habe. Im Fall kam hinzu, dass der unterhaltspflichtige Elternteil sich bereits kurz nach der Geburt des Kindes von der Mutter trennte und auch danach begleitete Umgangskontakte abgelehnt hatte.

Wie bestimmt das Gericht die Unterhaltshöhe im Einzelfall?

Können Sie Ihrem Kind eine schwere Verfehlung nachweisen, beschränkt sich der Unterhalt auf einen als fair bemessenen Beitrag zum Lebensunterhalt des Kindes. Das Familiengericht wird eine umfassende Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalls vornehmen. Dabei sind

  • die Schwere der Verfehlung,
  • insbesondere das Verschulden des Kindes zu berücksichtigen,
  • aber auch eventuelle Erziehungsfehler
  • oder sonstige Ihnen als Elternteil vorwerfbare Verhaltensweisen,
  • Ihre wirtschaftliche Belastung,
  • die Dauer Ihrer Unterhaltspflicht,
  • aber auch, ob sich das volljährige Kind noch in der Schul- und Berufsausbildung befindet.

Nur wenn im Einzelfall auch dieser an sich bestehende Unterhaltsanspruch aus besonderen Gründen grob unbillig, also unfair, unangemessen und unzumutbar wäre, kann er vollständig entfallen. Der Unterhalt kann auch zeitlich begrenzt werden.

Beweispflicht bei Unterhaltsverweigerung

Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei Paar Schuhe. Möchten Sie Ihre Unterhaltspflicht einschränken oder ganz verweigern, müssen Sie in letzter Konsequenz gegenüber dem Familienrecht darlegen und beweisen, dass die Situation so ist, wie Sie diese behaupten. Sie sind also in der Beweispflicht. Gelingt der Beweis für die Verfehlung Ihres Kindes nicht, besteht Ihre Unterhaltspflicht unverändert fort. Insoweit sind Sie in einer deutlich schlechteren Position als das Kind, das Ihre Behauptungen lediglich bestreiten muss.

Alles in allem

Die Frage nach dem Unterhalt, wenn ein erwachsenes Kind den Umgang verweigert, beantwortet sich nach einem Regel-Ausnahmeverhältnis. Die Unterhaltspflicht ist die Regel, die Verweigerung des Unterhalts die Ausnahme. Wenn Sie also eine Ausnahme von der Regel beanspruchen, entscheidet Ihr Sachvortrag, welche Erfolgsaussichten bestehen. Bevor Sie sich leichtfertig auf eine solche Diskussion einlassen und sich möglicherweise den Blick und die Option einer besseren Strategie verbauen, sollten Sie sich nach Möglichkeit anwaltlich beraten lassen.

5 Sterne 5.0
Icon: TÜV-NordIcon: TÜV-Nord
"Mein Vertrauen in iurFRIEND war gerechtfertigt."
Frau Am Fenster iurFRIEND® AG