Welche Rechte und Pflichten haben Sie als Unverheiratete?
Sind Sie nicht mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin verheiratet, haben Sie gesetzlich nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Ehepaar. Rechtlich stehen Sie sich wie fremde Personen gegenüber. Allein die Tatsache, dass Sie miteinander leben und zusammenwohnen, begründet noch keine der Ehe gleichgestellte Gemeinschaft. Trennen Sie sich, haben Sie allenfalls diejenigen Rechte oder Pflichten, die sich aus eventuellen vertraglichen Beziehungen ergeben. Ansonsten sind Sie, vor allem nach einer Trennung, finanziell auf sich selbst gestellt.
Sie hätten nur dann gesetzlich Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie einander geheiratet hätten. Wären Sie dann nach der Trennung oder Scheidung finanziell bedürftig, hätten Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung eventuell Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Ohne Eheschließung gibt es nach der Scheidung jedoch weder Zugewinn- noch Versorgungsausgleich.
Auch wenn Sie sich verloben, entstehen noch keine Unterhaltspflichten. Lösen Sie die Verlobung ohne nachvollziehbare Gründe auf, sind Sie allenfalls verpflichtet, dem Partner oder der Partnerin den Schaden zu ersetzen, der in Erwartung der Ehe entstanden ist (§ 1298 BGB).
Partnerschaftsvertrag abschließen
Möchten Sie Ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft auf eine vertragliche Grundlage stellen, empfiehlt es sich, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen. Sie regeln auf privatrechtlicher Grundlage im Hinblick auf Ihre individuellen Verhältnisse, wie Sie Ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft gestalten und was bei einer Trennung passiert. Darin könnten Sie auch Ihr Bleiberecht in der Wohnung regeln, wenn der Partner oder die Partnerin alleiniger Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist. Es versteht sich, dass jede Vereinbarung der individuellen Formulierung bedarf. Sie können alles vereinbaren, was Ihnen wichtig erscheint. Der Partnerschaftsvertrag bedarf nicht unbedingt der notariellen Beurkundung.
Was können Sie in einem Partnerschaftsvertrag regeln?
Auch wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie als Paar Ihre Beziehung (auch für den Fall der Trennung) rechtlich regeln.
Vaterschaft und Unterhalt für Ihr gemeinsames Kind
Der Unterhaltsanspruch für das Kind ist an die rechtliche Vaterschaft geknüpft. Diese kann anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden.
Anerkennung der Vaterschaft
Als biologischer, leiblicher Vater sind Sie noch nicht rechtlicher Vater. Ihre Unterhaltspflicht begründet sich erst, wenn Sie auch der rechtliche Vater des Kindes sind. Dazu müssen Sie die Vaterschaft ausdrücklich anerkannt haben oder sie muss gerichtlich festgestellt werden (§ 1592 BGB).
Sie können Ihre Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Zugleich können Sie im Wege einer Sorgeerklärung erreichen, dass Ihnen auch die gemeinsame elterliche Sorge zusteht (§ 1626a BGB). Möchten Sie Ihre Beziehung zu Mutter und Kind auf eine vertragliche Grundlage stellen, könnten Sie in einem Partnerschaftsvertrag Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und eventuell der Mutter klarstellen.
Ist die Mutter allerdings noch mit einem anderen Menschen verheiratet, können Sie Ihre rechtliche Vaterschaft nicht anerkennen und auch keine Sorgeerklärung abgeben, solange die Mutter verheiratet ist und damit der Ehepartner als rechtlicher Vater gilt.
Kindesunterhalt für ein gemeinsames Kind
Unterhaltsrechtlich ist das nichtehelich geborene Kind dem in der Ehe geborenen Kind gleichgestellt (§ 1609 Nr. 1 BGB). Mit „Kind“ ist unterhaltsrechtlich sowohl das minderjährige Kind als auch das privilegierte Kind gemeint. Ein privilegiertes Kind ist ein bis 21 Jahre altes Kind, das im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Soweit Ihr Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat, sind Sie dem Kind als dessen Blutsverwandter nur noch unterhaltspflichtig, soweit es unverschuldet außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Allerdings rangiert das volljährige Kind unterhaltsrechtlich in der Rangfolge nach den minderjährigen und privilegierten Kindern sowie nichtehelichen Elternteilen und getrenntlebenden und geschiedenen Ehepartnern (§ 1609 Nr. 4 BGB).
Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle. Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen und das Alter Ihres Kindes ist die Grundlage, auf der Sie in der Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Kindesunterhalts ablesen können.
Unterhalt für die (werdende) Mutter
Erst dann, wenn in Ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind geboren wird, entstehen gegenüber der Mutter Unterhaltspflichten. Diese Unterhaltspflicht knüpft an Ihre gemeinsame Verantwortung als Elternteile an. Der Status des Kindes, ob es aus einer Ehe stammt oder nicht, spielt keine Rolle.
Voraussetzung für eine Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Partnerin ist allerdings, dass Sie die Vaterschaft anerkannt haben oder Ihre Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (OLG Celle FamRZ 2005, 747). Steht die Vaterschaft nicht fest, ist auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht begründet.
Unterhaltspflicht aus Anlass der Geburt
Ist die Partnerin schwanger, sind Sie für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes dazu verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu gewähren (§ 1615l BGB). Grund ist, dass die Mutter in diesem Zeitraum besonders schutzwürdig ist und im Interesse des noch ungeborenen Kindes nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. Der Unterhaltsanspruch besteht daher auch dann, wenn die Mutter wegen einer Erkrankung, Betreuung eines anderen Kindes oder wegen Arbeitslosigkeit vor der Geburt nicht erwerbstätig war (BGH FamRZ 1998, 541).
Verschiebt sich der Geburtstermin, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des Unterhalts bei einer früheren oder späteren Geburt. Entscheidend ist der voraussichtliche Geburtstermin. Das Maß des Unterhalts bemisst sich nach der Lebensstellung der unterhaltsberechtigten und finanziell bedürftigen Mutter.
Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.
Erstattung von Schwangerschafts- und Entbindungskosten
Über den Lebensunterhalt hinaus besteht auch die Pflicht, der Mutter die Kosten zu erstatten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb des Zeitraumes von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt entstehen (§ 1615l Abs. I S. 2 BGB). Diese Kosten sind Teil des geschuldeten Unterhalts. In Betracht kommen die unmittelbaren Schwangerschafts- und Entbindungskosten, also die Aufwendungen für Ärztin bzw. Arzt, Hebamme, Klinik, Pflegepersonal und Medikamente, aber auch notwendige Schwangerschafts- und Entbindungsfolgekosten in Form von ärztlichen Vor- und Nachuntersuchungen, Schwangerschaftsgymnastik oder besonderer Umstandskleidung.
Es sind nur die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter. Soweit die Mutter finanzielle Unterstützung von anderer Seite erhält, reduziert sich die Zahlungspflicht. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass der ursprünglich bestehende Anspruch der Mutter auf diejenige Stelle übergeht, die die Mutter unterstützt.
Unterhalt für Schwangerschaft und Betreuung des Kindes
Die Mutter hat einen über die 8 Wochen nach der Geburt hinaus bestehenden Unterhaltsanspruch, wenn sie das Kind betreut. Die Gründe liegen einerseits in der Person der Mutter, andererseits in der Person des Kindes.
Unterhalt wegen Schwangerschaft oder Krankheit
Ist die Schwangerschaft, die Entbindung oder eine dadurch verursachte Erkrankung Grund dafür, dass die Mutter nicht arbeiten kann, hat sie gegen den Vater Anspruch auf Unterhalt (§ 1615l Abs. II S. 1 BGB). Der Anspruch besteht nicht, wenn die Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen ausscheidet, etwa wegen einer schwangerschaftsunabhängigen Erkrankung oder wegen einer bereits davor bestehenden Erwerbslosigkeit.
Hilfe bei Abbruch der Ausbildung?
Ob ein Unterhaltsanspruch auch dann in Betracht kommt, wenn die Mutter wegen der Schwangerschaft eine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen hat und mangels Berufsabschluss nach der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit findet, ist zweifelhaft. Die Zweifel begründen sich daraus, dass die gesetzliche Regelung dem Wortlaut nach weder einen Anspruch auf Arbeitslosen- noch Ausbildungsunterhalt umfasst.
Unterhalt wegen Kinderbetreuung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes
Betreut die Mutter oder der Vater nach der Geburt das Kind, hat sie oder er zumindest bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Kindesbetreuungsunterhalt (§ 1615l Abs. II S. 2 BGB). Der nicht betreuender Elternteil muss auf jeden Fall während der dreijährigen Regelbetreuung Unterhalt leisten. Sie können die Mutter oder den Vater nicht auf eine Fremdbetreuung des Kindes verweisen. Es ist das gute Recht des Elternteils, sich für die Betreuung des Kindes während der drei ersten Lebensjahre zu entscheiden, auch wenn Dritte, wie z.B. Großeltern, für die Betreuung des Kindes ganz oder teilweise zur Verfügung stünden.
Der betreuende Elternteil verliert den Unterhaltsanspruch auch dann nicht, wenn sie oder er neben der Kinderbetreuung das Studium fortsetzt. Da der betreuende Elternteil während der dreijährigen Regelbetreuung nicht arbeitspflichtig ist, ist ein eventuell erzieltes Einkommen nur ansatzweise als „überobligatorisches“ Einkommen anzurechnen (OLG Bremen FamRZ 2008, 1281).
Unterhaltspflicht geht auf die Erben über
Verstirbt der unterhaltspflichtige Elternteil vor oder nach der Geburt, haften dessen Erben für den Unterhalt des Kindes.
Zum Ratgeber: Unterhalt im Sterbefall Kindesbetreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr hinaus
Der betreuende Elternteil hat auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus Anspruch auf Kindesbetreuungsunterhalt, solange und soweit es der „Billigkeit“ entspricht(§ 1615l Abs. II S. 4 BGB). Billigkeit bedeutet, dass es aufgrund der Lebensumstände des Kindes gerechtfertigt und angemessen erscheint, die Unterhaltspflicht über die dreijährige Regelbetreuungszeit hinaus zu verlängern. Die Dauer und den Umfang des verlängerten Unterhaltsanspruchs lässt das Gesetz offen.
Als kindbezogene Gründe kommen in Betracht, dass eine geeignete Betreuungseinrichtung nicht zur Verfügung steht oder das Kind aufgrund seiner Lebenssituation besonderer Betreuung bedarf, z.B.:
- Dauerhafte Betreuung aufgrund seiner Behinderung oder langfristigen Erkrankung (BGH FamRZ 2010, 802).
- Dauerunterhalt bei rheumatischer Polyarthritis (OLG Hamm NJW 2005, 297)
- Langzeittherapie wegen motorischer Defizite (OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 184)
- Längere Unterhaltsphase wegen einer besonderen Sensibilität des Kindes, das die Trennung der Eltern nicht verarbeiten kann (BGH FamRZ 2006, 1362)
- Längere Unterhaltsphase wegen einer schwierigen Eingewöhnungsphase im Kindergarten (OLG Celle FamRZ 2002, 636)
Auch elternbezogene Gründe können einen Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nach der dreijährigen Regelbetreuung begründen, z.B.:
- Wenn eine Vollzeittätigkeit der Mutter aus psychiatrischer Sicht den Zustand der Mutter mit negativen Wirkungen auch für das Kindeswohl verschlechtern würde (BGH FamRZ 2006, 1367).
- wenn die Eltern mit dem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden ist, das sich aus einem beiderseitigen Kinderwunsch und einer einvernehmlich gelebten Rollenverteilung ergeben kann (BGH FamRZ 2015, 1369).
- wenn die Eltern seit längerer Zeit eheähnlich zusammenlebten und die Mutter mehrere Kinder vom selben Vater betreute (OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 1772).
Welchen Rang hat der Unterhaltsanspruch der ledigen Mutter?
Sind Sie gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig, bestimmt das Gesetz eine Rangfolge (§ 1609 BGB). Danach haben Sie vorrangig im 1. Rang den Kindesunterhalt zu zahlen. Im 2. Rang folgt die ledige Mutter, mit der Sie ein außereheliches Kind haben. Sollten Sie verheiratet sein, begründet sich ein Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau oder Ihrer geschiedenen Ex-Ehefrau erst nach Rang 3.
Welche Rolle spielen Einkommen und Vermögen bei Unverheirateten?
Unterhaltsansprüche bestehen nur, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil wirtschaftlich bedürftig und der unterhaltspflichtige Elternteil finanziell leistungsfähig ist.
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der Mutter bzw. des Vaters. Es kommt dazu nicht unbedingt auf den Bedarf an, sondern darauf, was der unterhaltsberechtigte Elternteil hypothetisch ohne die Geburt und Kinderbetreuung an Einkommen verdienen könnte. In der Höhe ist der Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen. Danach darf das eigene Einkommen des betreuenden Elternteils zuzüglich der Unterhaltsleistungen in der Summe nicht höher sein als das Einkommen, das dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbleibt (BGH FamRZ 2008,1739).
Anspruch bei neuer Beziehung prüfen
Geht die Mutter nach der Geburt des Kindes eine neue Beziehung mit einem anderen Mann ein, ist zweifelhaft, ob sie dadurch ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres zuvor außerehelich geborenen Kindes verliert. Nach dem Gesetz verliert jedenfalls die ehemals verheiratete, nunmehr aber geschiedene Mutter ihren Unterhaltsanspruch, sobald sie eine neue „verfestigte Lebensgemeinschaft“ eingeht (§ 1579 Nr. 2 BGB). Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 3.5.2019, Az. 2 UF 273/17) will einer nichtehelichen Mutter für diesen Fall hingegen trotzdem weiter Unterhalt für die Betreuung eines Kindes zuerkennen. Grund ist, dass das Gericht der nichtehelichen Mutter einen Ausgleich dafür bieten will, dass sie anders als eine geschiedene Mutter keinen Altersvorsorgeunterhalt und keinen Ausgleich für Nachteile im Erwerbsleben beanspruchen kann. Die Thematik wird letztlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden müssen.
Zum Ratgeber: Unterhalt und neuer Partner