Naturalunterhalt und Barunterhalt
Der sogenannte Naturalunterhalt wird regelmäßig minderjährigen und volljährigen Kindern gewährt, die unverheiratet sind und im elterlichen Haushalt leben. Bei dieser Unterhaltspflicht spielt es keine Rolle, ob die Eltern in einer ehelichen oder nichtehelichen Beziehung leben. Zum Naturalunterhalt gehört alles, was die Lebensbedürfnisse in Natur abdeckt, also Unterkunft, benötigte Möbel, Kost, Kleidung, Schulbedarf, ein dem Alter angemessenes Taschengeld und ähnliches. Die Eltern dürfen insoweit die Art der Unterhaltsgewährung bestimmen.
Leben die Eltern zusammen, sind die für den Naturalunterhalt anfallenden Kosten Teil des Familienunterhalts, zu dem die Ehegatten durch ihre Arbeit und ihr Vermögen beitragen müssen. Ist einem Ehepartner die Haushaltsführung überlassen, ist das mit der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichzusetzen.
Trennen sich die Eltern, leistet der Elternteil regelmäßig weiterhin Naturalunterhalt, bei dem das Kind lebt. Der andere Elternteil ist grundsätzlich zu Barunterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet. Der Barunterhalt wird regelmäßig durch eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente geleistet.
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Wichtige Infos zum Unterhalt
Der Anspruch des Kindes gegen seine Eltern auf Alimente beruht auf § 1601 BGB, wonach unter Verwandten in gerader Linie eine Unterhaltspflicht zueinander besteht.
Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?
Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet - doch was ist nach der Trennung zu beachten?
Unterhalt für Minderjährige
Der Unterhalt für Minderjährige ist eine Form des Kindesunterhalts. Unverheiratete minderjährige Kinder sind regelmäßig mangels eigener Einkünfte und eigenem Vermögen bedürftig, so dass sie Anspruch auf Unterhalt haben. Leben die Eltern getrennt, erbringt derjenige Elternteil Naturalunterhalt, bei dem sich das Kind ständig aufhält. Der andere Elternteil ist regelmäßig zu Barunterhalt verpflichtet; diese Art der Unterhaltspflicht nennt sich Minderjährigenunterhalt. Das gilt für eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder.
Unterhalt für Volljährige
Auch der Unterhalt für Volljährige ist eine Form des Kindesunterhalts, wobei Sie zwischen den privilegierten und den sonstigen volljährigen Kindern differenzieren müssen. Privilegierte volljährige Kinder, also unverheiratete Kinder bis 21. Jahre, die im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Zu beachten ist dabei, dass sich der Unterhaltsanspruch mit Eintritt der Volljährigkeit gegen den Elternteil, der Naturalunterhalt leistet, in einen Anspruch auf Barunterhalt wandelt. Der Naturalunterhalt leistende Elternteil kann allerdings bestimmen, dass er auch weiterhin den Unterhalt in dieser Form leistet, sofern dies für das volljährige Kind nicht unzumutbar ist (etwa wegen ständiger Streitigkeiten mit dem Elternteil).
Nicht privilegierte volljährige Kinder haben zum einen dann einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, wenn sie sich in Ausbildung, Studium oder einer Überbrückungszeit von wenigen Monaten bis zum Antritt der Ausbildung bzw. des Studiums befinden. Zum anderen kommt für ein volljähriges Kind, welches selber Mutter geworden ist, ein Unterhaltsanspruch gegen die eigenen Eltern in Betracht. Das ist der Fall, wenn der Kindesvater für Unterhaltszahlungen nicht leistungsfähig ist und die Kindesmutter wegen der Betreuung des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
In allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder selber für ihren Unterhalt sorgen. Behinderte bzw. erwerbsunfähige Kinder sind grundsätzlich auf ihren eigenen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII zu verweisen.
Für minderjährige Kinder besteht im besonderen Maße Unterhaltspflicht, so dass diesen in § 1612a BGB ein Anspruch auf Mindestunterhalt gegen den Barunterhaltspflichtigen eingeräumt wird. Die Höhe dieses Mindestunterhalts wird seit dem 01.01.2016 regelmäßig alle zwei Jahre durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in einer Verordnung festgesetzt und lässt sich der untersten Tabellengruppe der für den Kindesunterhalt maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle entnehmen.
Im Hinblick auf den Mindestunterhalt hat der Pflichtige eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, er muss sich nach allen Kräften bemühen, den Mindestunterhalt sicherzustellen. Hierzu gehört grundsätzlich auch die zusätzliche Aufnahme eines Mini-Jobs oder der Wechsel auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle.
Da privilegierte volljährige Kinder den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, gilt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Pflichtigen auch gegenüber diesen Kindern.
Ausbildungsunterhalt für Kinder
Eltern schulden ihren Kindern eine angemessene, deren Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung. Gerade hier kann der Anspruch des volljährigen Kindes auf Barunterhalt gegen beide Elternteile zum Tragen kommen, etwa weil das vom Kind beabsichtigte Studium nur an einem weiter entfernten Ort betrieben werden kann und daher dort eine Unterkunft angemietet werden muss. Die Gewährung des Ausbildungsunterhalts setzt allerdings voraus, dass die Kinder ihre Ausbildung bzw. ihr Studium zügig durchlaufen. Bummelstudenten verlieren ihren Unterhaltsanspruch.
Ebenfalls ein Thema ist der Ausbildungsunterhalt, wenn das Kind nach der Lehre studiert und das Studium in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang mit dem Studium steht (etwa ein Jurastudium im unmittelbaren Anschluss an eine Ausbildung zum Banker).
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Von der regulären Unterhaltspflicht für Minderjährige und Volljährige nicht umfasst ist der Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes. Mehrbedarf sind die länger anfallenden Kosten für den zusätzlichen Bedarf des Kindes (etwa erforderlicher Nachhilfeunterricht über einen längeren Zeitraum). Dagegen betrifft Sonderbedarfden unregelmäßigen, hohen und nicht vorhersehbaren Bedarf des Kindes (etwa kurzfristig für die Versetzung erforderlicher und vorübergehender Nachhilfeunterricht).
Die Kosten für Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes werden zwischen den Eltern im Verhältnis zu deren Einkommensverhältnissen aufgeteilt.
Zum Ehegattenunterhalt sollten Sie wissen, dass sich dieser aus dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Scheidungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt) zusammensetzt. Beide Unterhaltsformen sind rechtlich eigenständig und müssen daher jeweils gesondert geltend gemacht werden.
Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?
Ehepartner sind einander auch nach der Trennung und Scheidung zu einer gewissen Solidarität verpflichtet. Welche Unterhaltsansprüche haben Sie?
Wie der Name bereits vermuten lässt, ist Trennungsunterhalt während der Trennung vom besserverdienenden Ehegatten an den schlechter oder gar nicht verdienenden Ehepartner zu zahlen. Durch diesen Ausgleich sollen die Eheleute finanziell in etwa so wie während des ehelichen Zusammenlebens gestellt werden. Regelmäßig besteht dieser Anspruch nur im ersten Trennungsjahr.
Für die Zeit nach der Scheidung gilt grundsätzlich der sogenannte Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach jeder Geschiedene für seinen Unterhalt selber sorgen muss. Nacheheliche Unterhaltspflicht besteht nur dann, wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt. Der Unterhalt dient hier dazu, die ehebedingten Nachteile des finanziell schlechter gestellten Ehegatten auszugleichen. Daher besteht bei Ehen von kurzer Dauer (etwa bis zwei Jahre) – mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts für ein Kind – kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Betreuungsunterhalt für ein gemeinschaftliches Kind
Der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines Kindes gegen den anderen geschiedenen Ehegatten besteht für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt des gemeinschaftlichen Kindes. Der das Kind betreuende Elternteil muss in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist zu prüfen, ob der geschiedene, das Kind betreuende Ehegatte weiterhin auf Betreuungsunterhalt angewiesen ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn keine anderen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind wie ein Kitaplatz oder durch Großeltern vorhanden sind. In solchen Fällen besteht weiterhin Unterhaltspflicht.
Ist wegen des Alters des geschiedenen Ehegatten von ihm keine Erwerbstätigkeit mehr zu erwarten, was speziell beim Beginn des allgemeinen Renteneintrittsalters der Fall ist, kann dieser Unterhalt wegen Alters verlangen.
Auch aufgrund vorhandener Krankheiten oder Gebrechen kann es sein, dass der Geschiedene einer Erwerbstätigkeit nicht mehr vollständig oder teilweise nachgehen kann, so dass ein Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen möglich ist. Ein etwaiges Verschulden des Berechtigten an seinen Leiden spielt dabei keine Rolle.
Für die Dauer der Suche des geschiedenen Ehegatten nach einer eigenen angemessenen Erwerbstätigkeit kommt ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit in Betracht. Dabei ist es belanglos, ob er vor, während oder wegen der Ehe erwerbstätig war. Auszuüben braucht der Unterhaltsberechtigte nur eine für ihn angemessene Erwerbstätigkeit. Kriterien für die Angemessenheit sind Alter, Ausbildung, eine etwaige frühere Tätigkeit sowie Gesundheitszustand und persönliche Fähigkeiten des Geschiedenen. Im Einzelfall ist der Berechtigte aber verpflichtet, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen.
Übt der Geschiedene zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit aus, aber reichen die daraus erzielten Einkünfte nicht für seinen vollen Unterhalt aus, kann er Aufstockungsunterhalt vom anderen geschiedenen Ehegatten verlangen. Der Aufstockungsunterhalt umfasst die Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Einkünften des Berechtigten und dem vollen Unterhalt. Der Unterhalt kann allerdings nur verlangt werden, wenn der zu fordernde Betrag mehr als 10% des bereinigten Nettoeinkommens des Berechtigten beträgt, also Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, ehebedingten Schulden und sonstigen abzugsfähigen Positionen.
Ausbildungsunterhalt für Ehepartner
Hat der geschiedene Ehegatte seine Berufsausbildung vor oder während der Ehe abgebrochen, wegen der Ehe unterlassen oder ist eine Fortbildung bzw. Umschulung zum Ausgleich von ehebedingten Nachteile erforderlich, kann Unterhaltspflicht wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Berechtigte die Bildungsmaßnahme zeitnah nach der Scheidung beginnt und die übliche Ausbildungsdauer einhält.
Liegt keiner der Tatbestände für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vor, wäre aber der Ausschluss vom Geschiedenenunterhalt grob unbillig (etwa weil die Ehefrau über Jahre hinweg im Betrieb des Ehemannes unentgeltlich geholfen hat), ist an Unterhalt aus Billigkeitsgründen zu denken.
Unterhalt wegen einer Ehe von langer Dauer
Aufgrund einer Änderung des Gesetzgebers in § 1587b BGB wird angenommen, dass das Kriterium der „Ehe von langer Dauer“ aus Gründen der nachehelichen Solidarität mit den „ehebedingten Nachteilen“ gleichgestellt wurde. Daher ist auch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen einer Ehe von langer Dauer (ab 15 bis 20 Jahren) möglich.
Befristung oder Begrenzung von Unterhalt
Mit Ausnahme des Unterhalts wegen einer Ehe von langer Dauer werden die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt regelmäßig vom Familiengericht herabgesetzt oder zeitlich befristet, wobei Herabsetzung und Befristung auch miteinander kombiniert werden können.
Zum Ratgeber: Befristung und Begrenzung von Unterhalt Krankenvorsorgeunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt und Vorsorgeunterhalt
Ergänzend zum Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt kann der Unterhaltsberechtigte Ansprüche auf Altersvorsorgeunterhalt und Unterhalt für eine Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit fordern, sofern er über keine andere Vorsorge verfügt. Für die Zeit nach der Scheidung kommt zusätzlich ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt in Betracht, wenn der Berechtigte nicht anderweitig abgesichert ist.
Die jeweiligen Ansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden. In der Praxis scheitern sie aber regelmäßig an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, der diese Kosten schlichtweg nicht bezahlen kann.
Nichtehelicher Unterhalt, insbesondere Betreuungsunterhalt für ein gemeinsames nichteheliches Kind
Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet und leben auch nicht zusammen, besteht für den Kindesvater für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhaltspflicht, sofern die Kindesmutter das Kind betreut. Dieser Anspruch beginnt bereits vier Monate vor der Geburt des Kindes, wenn die Mutter in dieser Zeit ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ist nach dem vollendeten dritten Lebensjahres keine andere Betreuung des Kindes möglich, kann sich der Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt verlängern.
Betreut der Vater das Kind, steht ihm der Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zum dritten Geburtstag des Kindes gegen die Mutter zu.
Sonstige Verwandte in gerader Linie (also etwa Eltern, Großeltern, Enkelkinder) können Verwandtenunterhalt beanspruchen. Demgegenüber sind Verwandte in der Seitenlinie (etwa Geschwister, Tanten, Onkel) nicht unterhaltsberechtigt. Für Verwandte in gerader Linie, die das Rentenalter erreicht haben oder behindert bzw. erwerbsunfähig sind, besteht jedoch ein vorrangiger eigener Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII.