Ausgangspunkt ist das Sozialgesetzbuch II (SGB II). Es regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dabei geht es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuständig ist das örtliche Job-Center. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ersetzen den Ausfall von Unterhaltszahlungen, wenn z.B. ein Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt und somit die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht erfüllt.
Als Unterhaltspflichten kommen in Betracht:
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Unterhalt im Überblick
Wird der Unterhalt nicht bezahlt, übernimmt es das Job-Center, den Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Person sicherzustellen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (meist Kinder), die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (z.B. Elternteile) in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld (§ 19 SGB II). Die Leistungen umfassen den Regelbedarf (Lebensbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, also Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Energie), Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Wird Sozialgeld gezahlt, beträgt der Regelbedarf (Stand 2024) für:
- Kinder bis sechs Jahre: 285 EUR
- Kinder zwischen sieben und 14 Jahren: 311 EUR
- Jugendliche bis 18 Jahre: 376 EUR
- Volljährige Angehörige einer Partnerschaft: 404 EUR
Wenn der Anspruch auf das Job-Center übergeht
Gewährt das Job-Center Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, gehen die Ansprüche von Personen, die solche Leistungen beziehen, auf das Job-Center über (Anspruchsübergang nach § 33 SGB II). Beziehen Sie solche Leistungen, treten Sie Ihren Anspruch gegenüber der unterhaltspflichtigen Person an das Job-Center ab. Mit dem Übergang soll der Zustand herbeigeführt werden, der bestehen würde, wenn die unterhaltspflichtige Person rechtzeitig Unterhalt geleistet hätte und das Job-Center keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hätte gewähren müssen. Die unterhaltspflichtige Person wird also vom Job-Center in Regress genommen und soll wegen der bestehenden Unterhaltspflicht die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das Job-Center erbracht hat, an das Job-Center wieder erstatten.
Oder sind Sie umgekehrt derjenige, der in der Unterhaltspflicht steht und werden im Regresswege zur Zahlung aufgefordert, dürfen Sie nicht mehr an die unterhaltsberechtigte Person zahlen, sondern dürfen Ihre Zahlungen nur noch an das Job-Center leisten.
Unterhalt nur für Lebenskosten
Fordert das Job-Center Sie auf, Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen oder Zahlungen zu erbringen, geht es immer nur um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, das Einstiegsgeld oder die darlehensweise Leistungserbringung werden nicht erfasst. Wichtig ist, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts tatsächlich und rechtmäßigerweise erbracht wurden und an den Leistungsempfänger ausgezahlt wurden. Die Bewilligung allein reicht nicht aus.
So macht das Job-Center den Anspruch geltend
Geht es um Unterhaltspflichten, muss das Job-Center berücksichtigen, dass derartige Ansprüche verfallen (verwirkt werden), wenn sie nicht längere Zeit nicht geltend gemacht werden. Es ist also schnelles Handeln gefragt. Dabei ist zu beachten, dass Unterhaltsansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn die unterhaltspflichtige Person formal in Verzug gesetzt wurde. Das Job-Center setzt Sie als unterhaltspflichtige Person in Verzug, indem Sie beispielsweise aufgefordert werden, Auskunft über Ihre Einkommenswerte zu erteilen. Das Job-Center kann als nur unter den Voraussetzungen der Inverzugsetzung rückwirkend Unterhalt verlangen.
Welche Angaben müssen Sie machen?
Da die unterhaltsberechtigte Person einen gesetzlich verbrieften Auskunftsanspruch hat (§§ 1605, 1580 BGB), ist auch das Job-Center berechtigt, Sie als unterhaltspflichtige Person zur Auskunft aufzufordern (§ 60 SGB II). Sie erhalten dann eine sogenannte „Rechtswahrungsanzeige“.
In einem Fragebogen müssen Sie Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen, nach denen das Job-Center Ihre Unterhaltspflicht prüft. Ihre Angaben sind zu belegen. Sie werden dazu aufgefordert, Gehaltsnachweise, den letzten Steuerbescheid sowie Unterlagen über Einkünfte aus Vermögen und Belastungen (Miete, Versicherungen, Verbindlichkeiten) vorzulegen.
Machen Sie keine oder unzureichende Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, kann das Job-Center Arbeitgeberanfragen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Auskunftsersuchen beim Bundesamt für Finanzen oder beim Kraftfahrtbundesamt in die Wege leiten. Sie müssen auch mit der Androhung von Zwangsgeld rechnen.
Kein Verzicht auf Unterhaltsleistung möglich
Es hilft nicht, dass Sie als unterhaltsberechtigte Person (als Elternteil oder als gesetzlicher Vertreter Ihres minderjährigen Kindes) auf Ihre gesetzlich bestehenden Unterhaltsansprüche verzichten. Selbst wenn Sie auf Drängen oder unter Drohung den Verzicht auf Ihre Unterhaltsansprüche erklärt haben, wäre eine solche Erklärung null und nichtig. Ihre Erklärung wäre auch insoweit nichtig, als Sie Ihre Unterhaltsansprüche an das Job-Center abgetreten haben und deshalb über Ihre Ansprüche gar nicht mehr verfügen können. Ein Unterhaltsverzicht kommt allenfalls für die Zukunft beim nachehelichen Unterhalt in Betracht.
Grenzen der Unterhaltspflicht
Sind Sie unterhaltspflichtig, prüft das Job-Center, ob Sie finanziell dazu in der Lage sind, Unterhalt zu zahlen und die vom Job-Center verauslagten Unterhaltsleistungen zu erstatten. Dabei wird auch ein sogenanntes fiktives Einkommen berücksichtigt.
Ein fiktives Einkommen ist ein Einkommen, das Sie erzielen könnten, wenn Sie sich pflichtgemäß um Arbeit bemühen und Geld verdienen würden. Die Rechtsprechung hat hierzu eine Reihe von Grundsätzen entwickelt. Aufgrund Ihrer Unterhaltspflicht müssen Sie nach Ihren Möglichkeiten alles tun, um Unterhalt leisten zu können. Aber keine Sorge: Haben Sie nicht genug Geld, besteht gegenüber der unterhaltsberechtigten Person keine Zahlungspflicht. Dann findet auch kein Anspruchsübergang statt. Ihre Unterhaltspflicht endet spätestens dort, wo Sie selbst sozialhilfebedürftig werden.
Werden Sie hingegen leistungsfähig, beispielsweise durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, besteht ab diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch. Ob Leistungsfähigkeit wieder eingetreten ist, prüft das Job-Center in regelmäßigen Zeitabständen nach zwölf oder spätestens 24 Monaten.
Zahlungsvereinbarung mit Job-Center treffen
Sind Sie im Prinzip zahlungsfähig, befinden sich aber trotzdem in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation, sollten Sie versuchen, mit dem Job-Center eine Zahlungsvereinbarung zu verhandeln, die sich an Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit orientiert.