Kindesunterhalt als Betreuungs- und Barunterhalt
Kindesunterhalt gibt es in der Form des Betreuungsunterhalts und des Barunterhalts. Betreuungsunterhalt leistet derjenige Elternteil, der das Kind betreut und aufzieht und bei dem das Kind wohnt. Er gewährt ihm also Kost und Logis. Derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut, leistet Barunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle enthält Richtsätze für den Kindesunterhalt, indem sie den Lebensbedarf des Kindes anhand der Einkommensverhältnisse der Eltern und des Kindesalters auf Grundlage von Erfahrungswerten typisiert.
Einkommensstufe | Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren 1-5 | 6-11 | 12-17 | Ab 18 | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag |
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1 | bis 2.100 EUR | 482 EUR | 554 EUR | 649 EUR | 693 EUR | 100 % | 1.200/1.450 EUR |
2 | 2.101 - 2.500 EUR | 507 EUR | 582 EUR | 682 EUR | 728 EUR | 105 % | 1.750 EUR |
3 | 2.501 - 2.900 EUR | 531 EUR | 610 EUR | 714 EUR | 763 EUR | 110 % | 1.850 EUR |
4 | 2.901 - 3.300 EUR | 555 EUR | 638 EUR | 747 EUR | 797 EUR | 115 % | 1.950 EUR |
5 | 3.301 - 3.700 EUR | 579 EUR | 665 EUR | 779 EUR | 832 EUR | 120 % | 2.050 EUR |
6 | 3.701 - 4.100 EUR | 617 EUR | 710 EUR | 831 EUR | 888 EUR | 128 % | 2.150 EUR |
7 | 4.101 - 4.500 EUR | 656 EUR | 754 EUR | 883 EUR | 943 EUR | 136 % | 2.250 EUR |
8 | 4.501 - 4.900 EUR | 695 EUR | 798 EUR | 935 EUR | 998 EUR | 144 % | 2.350 EUR |
9 | 4.901 - 5.300 EUR | 733 EUR | 843 EUR | 987 EUR | 1.054 EUR | 152 % | 2.450 EUR |
10 | 5.301 - 5.700 EUR | 772 EUR | 887 EUR | 1.039 EUR | 1.109 EUR | 160 % | 2.550 EUR |
11 | 5.701 - 6.400 EUR | 810 EUR | 931 EUR | 1.091 EUR | 1.165 EUR | 168 % | 2.850 EUR |
12 | 6.401 - 7.200 EUR | 849 EUR | 976 EUR | 1.143 EUR | 1.220 EUR | 176 % | 3.250 EUR |
13 | 7.201 - 8.200 EUR | 887 EUR | 1.020 EUR | 1.195 EUR | 1.276 EUR | 184 % | 3.750 EUR |
14 | 8.201 - 9.700 EUR | 926 EUR | 1.064 EUR | 1.247 EUR | 1.331 EUR | 192 % | 4.350 EUR |
15 | 9.701 - 11.200 EUR | 964 EUR | 1.108 EUR | 1.298 EUR | 1.386 EUR | 200 % | 5.050 EUR |
Was ist ein Unterhaltstitel?
Im Idealfall leistet der nicht betreuende Elternteil freiwillig und im Bewusstsein seiner Verantwortung für das Kind den Kindesunterhalt. Dafür braucht es keinen förmlichen Unterhaltstitel. Verweigert er hingegen den Barunterhalt oder zahlt er nur zögerlich, ist der betreuende Elternteil und gesetzliche Vertreter des Kindes daran interessiert, den nicht betreuenden Elternteil notfalls mit gerichtlicher Hilfe zur Zahlung des Kindesunterhalts zu veranlassen. Dafür benötigt er einen Unterhaltstitel. Nur mit einem Unterhaltstitel kann zwangsweise vollstreckt werden und der Unterhaltsbetrag unter Beauftragung eines Gerichtsvollziehers beigetrieben werden.
Als Unterhaltstitel kommt idealerweise die Unterhaltsurkunde des Jugendamtes in Betracht, in der der unterhaltspflichtige Elternteil gegenüber dem Jugendamt seine Zahlungspflicht freiwillig und ausdrücklich anerkennt. Diese - auch Jugendamtsurkunde - genannte Unterhaltsurkunde ist ein Unterhaltstitel, aus dem der Kindesunterhalt gegen den zahlungspflichtigen Elternteil notfalls zwangsweise vollstreckt werden kann. Unterhaltstitel ist auch das notarielle Schuldanerkenntnis bei einem Notar oder der Anwaltsvergleich. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil außergerichtlich nicht bereit, seine Unterhaltpflicht anzuerkennen, muss er auf Zahlung des Kindesunterhalts verklagt werden. Der Gerichtsbeschluss, in dem der unterhaltspflichtige Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet wird, ist gleichfalls ein Unterhaltstitel.
Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?
Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet - doch was ist nach der Trennung zu beachten?
Was sind statische und dynamische Unterhaltstitel?
Der Kindesunterhalt kann auf zwei Wegen in einem Unterhaltstitel festgeschrieben werden:
- Als fester Betrag (statisch)
- als Prozentsatz des Regelbetrags einer sich ohne Zutun der Beteiligten ändernden Bezugsgröße (dynamisiert).
Statischer Unterhaltstitel
Der statische Unterhalt wird anhand der Sätze der Düsseldorfer Tabelle ermittelt und sodann als konkreter Betrag festgeschrieben. Verdient der zahlungspflichtige Elternteil beispielsweise bis 2.100 EUR netto, steht dem Kind bis zum Alter von fünf Jahren 482 EUR Kindesunterhalt zu. Geht das Kindergeld an den betreuenden Elternteil, ist auf den Kindesunterhalt die Hälfte davon anzurechnen. Ist dieser Betrag konkret festgeschrieben (z.B. Jugendamtsurkunde, notarielles Schuldanerkenntnis, Anwaltsvergleich, Gerichtsbeschluss nach Unterhaltsklage), ist das ein statischer Unterhaltstitel. Vorher war es bis 1998 so, dass nur ein bestimmter Betrag festgesetzt werden konnte. Der Unterhalt war also immer statisch.
Zu einer Änderung des darin festgeschriebenen statischen Unterhaltsbetrages kommt es dann nur, wenn ein Beteiligter höheren Kindesunterhalt fordert. Grund dafür kann sein, dass das Kind älter wird oder sich der Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Soweit es sich um einen statischen Unterhaltstitel handelt und Sie sich nicht außergerichtlich über eine Abänderung einigen können, muss der betreuende Elternteil eine Abänderungsklage erheben und den Zahlbetrag anpassen lassen (§ 323 ZPO). Insoweit ist es wenig sinnvoll, statischen Unterhalt geltend zu machen oder zu vereinbaren. Besser ist, den Unterhalt dynamisch festzuschreiben.
Dynamischer Unterhaltstitel
Das Gesetz erkennt an, dass Kinder Mindestbedürfnisse haben, die das Existenzminimum sicherstellen. 1998 wurde der dynamisierte Unterhalt und 2008 ein gesetzlicher Mindestunterhalt für minderjährige Kinder eingeführt. Mit § 1612a BGB besteht seitdem die Möglichkeit, in einem vereinfachten Verfahren sämtliche Unterhaltstitel über statischen Unterhalt alten Rechts in Titel über dynamisierten Unterhalt abändern zu lassen oder im Idealfall möglichst gleich dynamisierten Unterhalt zu vereinbaren oder bei Gericht zu beantragen. Jedes minderjährige Kind kann von dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, unabhängig von den individuellen Voraussetzungen der Unterhaltspflicht (Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit des Elternteils) zumindest den zur Wahrung seines Existenzminimums erforderlichen Bedarf als Mindestunterhalt verlangen. § 1612a BGB beruht auf der Vermutung, dass das Kind zumindest in Höhe des Mindestunterhalts bedürftig und der barunterhaltspflichtige Elternteil zumindest in dieser Höhe leistungsfähig ist.
Wenn der Unterhalt in einem dynamischen Unterhaltstitel festgeschrieben wird, wird der Unterhaltsbetrag in Form eines Prozentsatzes des jeweiligen Mindestunterhalts ausgedrückt. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem sächlichen Kinderexistenzminimum. Dessen Höhe bestimmt sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag des Einkommensteuerrechts (§ 32 Ab. 6 Einkommenssteuergesetz, EStG). Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt derzeit jährlich 9.600 EUR (Stand: 2025 ). Dieser Betrag ist die Bezugsgröße beim Mindestunterhalt für die Altersstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (Kinder 6 - 11 Jahre). In der Altersstufe 1 beträgt der Mindestunterhalt 482 EUR dieser Bezugsgröße, in der Altersstufe 2 554 EUR und in der Altersstufe 3 649 EUR. Daraus ergeben sich die Monatsbeträge für den Mindestunterhalt. Dieser Mindestunterhalt wird um die Hälfte des Kindergeldes verringert, wenn das Kindergeld nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wird.
Wie erfolgt die dynamische Erhöhung des Kindesunterhalts?
Erreicht das Kind die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle oder verändert sich das sächliche Kindesexistenzminimum, braucht es keine neue Vereinbarung über den Kindesunterhalt herbeizuführen oder eine neue Klage. Er wird automatisch (also dynamisch) nach Maßgabe des § 1612a BGB angepasst. Der dynamisierte Unterhalt stellt somit keine besondere Methode der Unterhaltsberechnung dar. Es wird lediglich der Zahlbetrag prozentual nach dem jeweiligen Mindestunterhalt für die betreffende Altersgruppe in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt, also ein bestimmter Prozentsatz des Mindestunterhalts, etwa 110 oder 120 %, zugrunde gelegt. Erhöht sich dann der Mindestunterhalt, erhöht sich automatisch auch der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt.
In welchen Fällen kommt die Abänderungsklage in Betracht?
Bei einem dynamisierten Unterhaltstitel kann beantragt werden, den maßgeblichen Unterhaltsbetrag herabzusetzen oder zu erhöhen, wenn sich sonstige, für die Unterhaltsermittlung maßgebliche Umstände wesentlich verändert haben. In Betracht kommt, dass der zahlungspflichtige Elternteil über ein höheres Einkommen verfügt, als er ursprünglich angegeben hat oder sich sein Einkommen infolge einer Beförderung erhöht hat. Umgekehrt kann auch der zahlungspflichtige Elternteil feststellen lassen, dass sein Einkommen gesunken ist oder das Kind über eigenes Vermögen oder Einkommen verfügt und dass weniger Unterhalt zu leisten ist.
Welche Vorteile bringt das vereinfachte Verfahren der Unterhaltsfestsetzung?
§ 1612a BGB ist zudem im Zusammenhang mit den Möglichkeiten des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt für minderjährige Kinder zu sehen (§§ 249 ff FamFG). Zweck ist, dem unterhaltsberechtigten Kind einfacher und kostengünstiger zu einem Unterhaltstitel zu verhelfen. Sie können das vereinfachte Verfahren wählen, wenn Sie für das Kind maximal 120 % des Mindestunterhalts geltend machen, den das Gesetz in § 1612a BGB vorsieht.