Güterstand - was ist das?
Der Güterstand betrifft die Frage, wem was in der Ehe gehört. Damit ist zugleich die Frage verbunden, wie Vermögenswerte bei der Scheidung berücksichtigt werden. In Deutschland gibt es die Güterstände Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft spielt hierzulande kaum noch eine Rolle, da sie wenig praktikabel ist. Wir sprechen also nur über die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung.
Was ist der Stichtag des Zugewinnausgleichs?
Vermögenswerte, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden, werden in Abhängigkeit von einem Stichtag berechnet. Stichtag ist der Zeitpunkt, in dem Ihr Scheidungsantrag oder der Ihres Partners rechtshängig wird. Rechtshängig bedeutet, dass ein Partner den Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht und das Gericht den Antrag dem Partner zur Stellungnahme übermittelt hat. Mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den Partner wird der Scheidungsantrag rechtshängig. Nur bis zu diesem Tag der Rechtshängigkeit werden Vermögenswerte, die Sie oder Ihr Partner in der Ehe erwirtschaftet haben, erfasst.
Was bedeutet Gütertrennung?
Möchten Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen, können Sie ehevertraglich in notarieller Form Gütertrennung vereinbaren. Die Konsequenz einer solchen Vereinbarung ist, dass bei der Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt. Sie oder Ihr Ehepartner haben dann keinen Anspruch auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs.
Was ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Sie können statt Gütertrennung auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dann verbleibt es beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie vereinbaren lediglich, dass der im Hinblick auf Ihre Scheidung durchzuführende Zugewinn so abgeändert (modifiziert) wird, dass Ihre besondere Lebenssituation oder die Ihres Partners individuell berücksichtigt wird.
Hat einer der Partner Zugewinnausgleich erhalten, steht ihm eine angemessene Frist zu, das zugeflossene Kapital anzulegen (BGH, FamRZ 1986,441). Wer dies unterlässt, dem können theoretisch erzielbare Einkünfte fiktiv zugerechnet werden und den Unterhaltsanspruch insoweit vermindern.
Wer das Kapital aus dem Zugewinnausgleich mutwillig verbraucht, riskiert den Vorwurf des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt zu haben. Das führt dazu, dass der Unterhaltsanspruch entsprechend zu reduzieren ist (§ 1579 Nr. 4 BGB, so BGH, NJW 1990, 3274).
Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung
Wirft das im Wege des Zugewinnausgleichs erworbene Vermögen keinen Ertrag ab und lassen sich dessen Wertsteigerungen nicht verwirklichen (z.B. bei einer Münzsammlung) kann es geboten sein, das Vermögen wirtschaftlich zumutbar zu veräußern, um den Erlös anderweitig ertragsbringend anzulegen.
Geht es um den Vermögensstamm, brauchen die Vermögenswerte nur dann nicht verwertet werden, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der Interessen des Unterhaltsberechtigten und der des Ehepartners unbillig wäre (§ 1577 Abs. III BGB). Die Verwertung von Vermögenswerten ist unwirtschaftlich und in folgenden Fällen nicht zuzumuten:
- Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks, in dem ein Partner selbst wohnt.
- Verwertung eines „Notgroschens“ (ca. 10.000 EUR)
- Verwertung von normalem Hausrat
- Verwertung von Schmerzensgeld, das als Entschädigung wegen eines Unfalls gezahlt wurde.
Welche Rolle spielt eine Abfindung im Arbeitsrecht beim Zugewinn oder beim Unterhalt?
Lebten Sie vor Ihrer Scheidung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, zählt eine Abfindung, die ein Ehepartner aus Anlass der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber vereinnahmt, zu seinen Vermögenswerten, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind. Voraussetzung ist, dass die Abfindung vor dem Stichtag des Zugewinnausgleichs (= Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) ausgezahlt wird oder zumindest ein Anwartschaftsrecht auf die spätere Zahlung der Abfindung im Sinne einer geschützten Rechtsposition besteht.
Sie können dann durch Ehevertrag regeln, ob die Abfindung beim Zugewinn oder beim Unterhalt zu berücksichtigen ist (BGH, FamRZ 2004, 1352). Die Einbeziehung in den Unterhalt verdient den Vorzug, wenn sich die Abfindung im Zugewinnausgleich nicht auswirken würde. Dieser Fall kommt in Betracht, wenn ein Ehepartner ein über die Abfindung hinausgehendes Anfangsvermögen hat oder aufgrund seiner hohen Verbindlichkeiten ein erhebliches negatives Endvermögen hat, so dass die Abfindung keinen Zugewinn begründet.
Etwas komplizierter wird es, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner später wieder eine neue Arbeitsstelle mit gleich hohen Bezügen findet. Dann ist die Abfindung für den Unterhalt nicht mehr einzusetzen. Sie dient nämlich nur dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechtzuerhalten (BGH, FamRZ 2003, 432).
Steht der weniger verdienende Ehepartner also vor der Wahl, ob die Abfindung beim Zugewinn oder beim Unterhalt zu berücksichtigen ist, sollte er eine Prognose anstellen, ob und inwieweit der Ehepartner in der Lage ist, alsbald einen neuen Arbeitsplatz zu finden, der gleich hohe Bezüge beschert. Ist dies der Fall, empfiehlt sich nicht, die Abfindung beim Unterhalt zu berücksichtigen, da die Abfindung dann nicht mehr für Unterhaltszwecke eingesetzt werden muss. Vielmehr kommt es dann zur Unterhaltsberechnung auf das maßgebliche Nettoeinkommen des Ehepartners an.
Umgekehrt empfiehlt sich, die Abfindung beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, wenn die Abfindung unterhaltsrechtlich keine Bedeutung hat. Dies ist der Fall,
- wenn der Ehepartner nach der Kündigung seines Arbeitsplatzes alsbald einen neuen Arbeitsplatz findet (siehe oben),
- wenn der unterhaltsberechtigte Partner nach der Scheidung erneut heiratet und ein eventuell bestehender Unterhaltsanspruch wegen der Wiederheirat erlischt (§ 1586 BGB).
- wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner mit den eigenen Einkünften gleichfalls in der Lage ist, seinen Lebensstandard sicherzustellen und deshalb keinen Unterhaltsanspruch hat. In diesem Fall schlägt die Abfindung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu Buche.
- Erst recht empfiehlt sich die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung, wenn Gütertrennung vereinbart wurde und von vornherein kein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht.
Wird die Abfindung wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hingegen nach dem Stichtag für eine vor dem Stichtag ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses im arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbart, fällt sie nicht in den Zugewinnausgleich (BGH, FamRZ 2001, 278).
Gibt es einen Zusammenhang zwischen Gütertrennung und Unterhaltspflicht?
Haben Sie in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, kommt es aus Anlass Ihrer Scheidung nicht zum Zugewinnausgleich. Kein Partner erhält vom anderen Vermögenswerte, die bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs Berücksichtigung finden würden. Insoweit spielt die Gütertrennung keine Rolle, wenn es um die Unterhaltspflicht nach der Scheidung geht.