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Definition: Wie wirkt sich ein Zugewinnausgleich auf die Unterhaltspflicht aus?

DEFINITION

Wie wirkt sich ein Zu­ge­winn­aus­gleich auf die Un­ter­halts­pflicht aus?

Heiraten Sie, leben Sie mit Ihrem Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft kommt es im Rahmen der Scheidung zum Zugewinnausgleich. Der Partner, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat, muss die Hälfte des Zuwachses an den anderen Partner abgeben. Dieser finanzielle Ausgleich hat auch Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht. Denn der weniger verdienende Partner muss das Geld aus dem Zugewinnausgleich zunächst verbrauchen, bevor er Unterhalt fordern kann. Auch ist er verpflichtet, das Geld aus dem Zugewinnausgleich möglichst ertragreich anzulegen, um sich so lange wie möglich daraus finanzieren zu können.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Mit Ihrer Eheschließung leben Sie im Regelfall im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern Sie nicht ausdrücklich ehevertraglich in notarieller Form Gütertrennung vereinbart haben. Alternativ kommt auch in Abhängigkeit von Ihren individuellen Verhältnissen die Vereinbarung eines modifizierten Zugewinnausgleichs in Betracht.
  • Fließt einem Partner im Wege des Zugewinnausgleichs Vermögenswerte zu, muss er diese Vermögenswerte zunächst verbrauchen, bevor er berechtigt ist, weiteren Unterhalt zu verlangen.
  • Bei der Gütertrennung werden im Rahmen der Scheidung in der Regel keine Ausgleichszahlungen geleistet, sodass eine mögliche Unterhaltspflicht davon unbeeinflusst bleibt.

Gü­ter­stand - was ist das?

Der Güterstand betrifft die Frage, wem was in der Ehe gehört. Damit ist zugleich die Frage verbunden, wie Vermögenswerte bei der Scheidung berücksichtigt werden. In Deutschland gibt es die Güterstände Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft spielt hierzulande kaum noch eine Rolle, da sie wenig praktikabel ist. Wir sprechen also nur über die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung.

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Dauer: 14:45

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Wie regeln Sie den Güterstand?

Was be­deu­tet Zu­ge­winn­ge­mein­schaft?

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall. Heiraten Sie, leben Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner von Gesetzes wegen automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass Ihre Vermögenswerte in der Ehe getrennt voneinander bleiben. Das Wort Gemeinschaft ist insoweit etwas irreführend, da an Ihren Vermögenswerten gerade keine Gemeinschaft besteht. Eine Gemeinschaft oder gemeinschaftliches Eigentum besteht nur an solchen Vermögenswerten, die Sie auch gemeinschaftlich anschaffen.

 

Auch Vermögenswerte, die Sie oder Ihr Ehepartner mit in die Ehe eingebracht haben, verbleiben im Eigentum des jeweiligen Partners. Diese Vermögenswerte werden mit der Heirat nicht gemeinschaftliches Eigentum beider Partner. Die Zugewinngemeinschaft wirkt sich erst aus, wenn Sie oder der Partner die Scheidung einreichen. Mit der Scheidung kommt es zum Zugewinnausgleich. Vorher spielt die Frage des Zugewinns praktisch keine Rolle.

Was ist der Stich­tag des Zu­ge­winn­aus­gleichs?

Vermögenswerte, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden, werden in Abhängigkeit von einem Stichtag berechnet. Stichtag ist der Zeitpunkt, in dem Ihr Scheidungsantrag oder der Ihres Partners rechtshängig wird. Rechtshängig bedeutet, dass ein Partner den Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht und das Gericht den Antrag dem Partner zur Stellungnahme übermittelt hat. Mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den Partner wird der Scheidungsantrag rechtshängig. Nur bis zu diesem Tag der Rechtshängigkeit werden Vermögenswerte, die Sie oder Ihr Partner in der Ehe erwirtschaftet haben, erfasst.

GUT ZU WISSEN

Zugewinngemeinschaft auch während Trennungsjahr

Da es auf den Stichtag (= Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) ankommt, gilt auch im Trennungsjahr weiterhin die Zugewinngemeinschaft. Sollte im Trennungsjahr ein Partner einen Lottogewinn erhalten, wird der Gewinn auf den Zugewinn angerechnet. Erbschaften hingegen bleiben außen vor, da sie einen persönlichen Bezug zum Erben und keine Verbindung zur ehelichen Lebensgemeinschaft haben.

Was be­deu­tet Gü­ter­tren­nung?

Möchten Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen, können Sie ehevertraglich in notarieller Form Gütertrennung vereinbaren. Die Konsequenz einer solchen Vereinbarung ist, dass bei der Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt. Sie oder Ihr Ehepartner haben dann keinen Anspruch auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs.

GUT ZU WISSEN

Wann empfiehlt sich die Gütertrennung?

Die Vereinbarung von Gütertrennung ist nur empfehlenswert, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände das Risiko eines Zugewinnausgleichs vermeiden möchten. So wird typischerweise in Unternehmerehen Gütertrennung vereinbart, mit dem Ziel, das Unternehmen eines Ehepartners aus dem Zugewinn herauszuhalten. Soweit es nur darum geht, dass ein Partner nicht für die Verbindlichkeiten des anderen haftet, braucht es keine Gütertrennung. Kein Ehepartner haftet nämlich für Verbindlichkeiten des anderen, sofern er nicht selbst ausdrücklich eine vertragliche Haftung übernommen hat.

Zum Ratgeber: Unternehmerscheidung und Unterhalt

Was ist die mo­di­fi­zier­te Zu­ge­winn­ge­mein­schaft?

Sie können statt Gütertrennung auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dann verbleibt es beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie vereinbaren lediglich, dass der im Hinblick auf Ihre Scheidung durchzuführende Zugewinn so abgeändert (modifiziert) wird, dass Ihre besondere Lebenssituation oder die Ihres Partners individuell berücksichtigt wird.

Praxisbeispiel

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Sie vereinbaren ehevertraglich in notarieller Form, dass Sie Ihr Wertpapierdepot vom Zugewinnausgleich ausnehmen wollen. Eventuelle Kurssteigerungen während der Ehe haben dann keinen Einfluss auf den Zugewinnausgleich.

Wel­cher Zu­sam­men­hang be­steht zwi­schen Zu­ge­winn­aus­gleich und Un­ter­halts­pflicht?

Geht es um die Unterhaltspflicht, schauen wir uns hier nur den nachehelichen Unterhalt an. Der Güterstand hat keine Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt, da der Anspruch nur bis zum Zeitpunkt der Scheidung besteht und der eventuelle Zugewinnausgleich erst im Zusammenhang mit der Scheidung durchgeführt wird.

 

Die Höhe des nachehelichen Ehegattenunterhalts hängt davon ab, ob und inwieweit ein Partner unterhaltsbedürftig ist und inwieweit der unterhaltspflichtige Ehepartner leistungsfähig ist. Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung besteht nur, solange und soweit sich ein Partner nicht aus den Einkünften und dem Vermögen selbst unterhalten kann (§ 1577 Abs. 1 BGB).

 

Daher ist der Partner, der Unterhalt erhalten möchte, verpflichtet, zunächst eigenes unterhaltsrelevantes Vermögen einzusetzen und zu verwerten,bevor er oder sie Unterhalt verlangen kann. Hat der unterhaltsberechtigte Partner verwertbare Vermögenswerte (in der Regel Geld) als Zugewinnausgleich erhalten, muss er diese Vermögenswerte vorab und vorrangig für den Lebensunterhalt verwenden (BGH, FamRZ 1985,359). Wurde das Geld zinsbringend angelegt, ist er verpflichtet, vorab die Zinserträge für den Lebensunterhalt zu verwenden. Die Person ist insoweit nicht unterhaltsbedürftig.

GUT ZU WISSEN

Unterschied zwischen Vermögensstamm und Erträgen

Geht es um die Verwertung von Vermögenswerten, sind Erträge aus dem Vermögen selbst von der Verwertung des Vermögensstammes zu unterscheiden. Erträge aus Vermögen sind z.B. Zinserträge, Gewinnanteile oder Ausschüttungen.

Hat einer der Partner Zugewinnausgleich erhalten, steht ihm eine angemessene Frist zu, das zugeflossene Kapital anzulegen (BGH, FamRZ 1986,441). Wer dies unterlässt, dem können theoretisch erzielbare Einkünfte fiktiv zugerechnet werden und den Unterhaltsanspruch insoweit vermindern.

 

Wer das Kapital aus dem Zugewinnausgleich mutwillig verbraucht, riskiert den Vorwurf des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt zu haben. Das führt dazu, dass der Unterhaltsanspruch entsprechend zu reduzieren ist (§ 1579 Nr. 4 BGB, so BGH, NJW 1990, 3274).

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Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung

Wirft das im Wege des Zugewinnausgleichs erworbene Vermögen keinen Ertrag ab und lassen sich dessen Wertsteigerungen nicht verwirklichen (z.B. bei einer Münzsammlung) kann es geboten sein, das Vermögen wirtschaftlich zumutbar zu veräußern, um den Erlös anderweitig ertragsbringend anzulegen.

 

Geht es um den Vermögensstamm, brauchen die Vermögenswerte nur dann nicht verwertet werden, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der Interessen des Unterhaltsberechtigten und der des Ehepartners unbillig wäre (§ 1577 Abs. III BGB). Die Verwertung von Vermögenswerten ist unwirtschaftlich und in folgenden Fällen nicht zuzumuten:

  • Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks, in dem ein Partner selbst wohnt.
  • Verwertung eines „Notgroschens“ (ca. 10.000 EUR)
  • Verwertung von normalem Hausrat
  • Verwertung von Schmerzensgeld, das als Entschädigung wegen eines Unfalls gezahlt wurde.

Wel­che Rol­le spielt ei­ne Ab­fin­dung im Ar­beits­recht beim Zu­ge­winn oder beim Un­ter­halt?

Lebten Sie vor Ihrer Scheidung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, zählt eine Abfindung, die ein Ehepartner aus Anlass der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber vereinnahmt, zu seinen Vermögenswerten, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind. Voraussetzung ist, dass die Abfindung vor dem Stichtag des Zugewinnausgleichs (= Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) ausgezahlt wird oder zumindest ein Anwartschaftsrecht auf die spätere Zahlung der Abfindung im Sinne einer geschützten Rechtsposition besteht.

 

Sie können dann durch Ehevertrag regeln, ob die Abfindung beim Zugewinn oder beim Unterhalt zu berücksichtigen ist (BGH, FamRZ 2004, 1352). Die Einbeziehung in den Unterhalt verdient den Vorzug, wenn sich die Abfindung im Zugewinnausgleich nicht auswirken würde. Dieser Fall kommt in Betracht, wenn ein Ehepartner ein über die Abfindung hinausgehendes Anfangsvermögen hat oder aufgrund seiner hohen Verbindlichkeiten ein erhebliches negatives Endvermögen hat, so dass die Abfindung keinen Zugewinn begründet.

 

Etwas komplizierter wird es, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner später wieder eine neue Arbeitsstelle mit gleich hohen Bezügen findet. Dann ist die Abfindung für den Unterhalt nicht mehr einzusetzen. Sie dient nämlich nur dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechtzuerhalten (BGH, FamRZ 2003, 432).

 

Steht der weniger verdienende Ehepartner also vor der Wahl, ob die Abfindung beim Zugewinn oder beim Unterhalt zu berücksichtigen ist, sollte er eine Prognose anstellen, ob und inwieweit der Ehepartner in der Lage ist, alsbald einen neuen Arbeitsplatz zu finden, der gleich hohe Bezüge beschert. Ist dies der Fall, empfiehlt sich nicht, die Abfindung beim Unterhalt zu berücksichtigen, da die Abfindung dann nicht mehr für Unterhaltszwecke eingesetzt werden muss. Vielmehr kommt es dann zur Unterhaltsberechnung auf das maßgebliche Nettoeinkommen des Ehepartners an.

 

Umgekehrt empfiehlt sich, die Abfindung beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, wenn die Abfindung unterhaltsrechtlich keine Bedeutung hat. Dies ist der Fall,

  • wenn der Ehepartner nach der Kündigung seines Arbeitsplatzes alsbald einen neuen Arbeitsplatz findet (siehe oben),
  • wenn der unterhaltsberechtigte Partner nach der Scheidung erneut heiratet und ein eventuell bestehender Unterhaltsanspruch wegen der Wiederheirat erlischt (§ 1586 BGB).
  • wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner mit den eigenen Einkünften gleichfalls in der Lage ist, seinen Lebensstandard sicherzustellen und deshalb keinen Unterhaltsanspruch hat. In diesem Fall schlägt die Abfindung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu Buche.
  • Erst recht empfiehlt sich die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung, wenn Gütertrennung vereinbart wurde und von vornherein kein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht.

Wird die Abfindung wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hingegen nach dem Stichtag für eine vor dem Stichtag ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses im arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbart, fällt sie nicht in den Zugewinnausgleich (BGH, FamRZ 2001, 278).

Gibt es ei­nen Zu­sam­men­hang zwi­schen Gü­ter­tren­nung und Un­ter­halts­pflicht?

Haben Sie in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, kommt es aus Anlass Ihrer Scheidung nicht zum Zugewinnausgleich. Kein Partner erhält vom anderen Vermögenswerte, die bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs Berücksichtigung finden würden. Insoweit spielt die Gütertrennung keine Rolle, wenn es um die Unterhaltspflicht nach der Scheidung geht.

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Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung – jeder Ehepartner soll sich möglichst selbst finanzieren. Der nacheheliche Unterhalt ist daher die Ausnahme. Er soll dazu dienen, einem bedürftigen geschiedenen Partner den Lebensunterhalt zu sichern, sollte er sich nicht allein finanzieren können. Wurden jedoch im Rahmen des Zugewinnausgleichs Zahlungen geleistet, so ist der Partner erst einmal so lange nicht bedürftig, wie er sich aus diesen Geldern finanzieren kann. Das Recht verlangt auch, dass erhaltenes Geld gut angelegt werden sollte, damit der bedürftige Partner möglichst lange davon leben kann. Diese Regelung wird dem Grundsatz der Eigenverantwortung am besten gerecht.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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