Welchen Betrag erhalte ich als Unterhaltsvorschuss?
Haben Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, erhalten Sie folgende Beträge (Stand 1. Januar 2024):
- bis zu 230 EUR für Kinder bis zu 5 Jahren
- bis zu 301 EUR für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren,
- bis zu 395 EUR für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren.
Wenn Sie wissen, wie der Unterhaltsvorschuss im Einzelfall berechnet wird, wissen Sie auch, warum der Unterhaltsvorschuss geringer ist als der normale Kindesunterhalt. Außerdem wird Ihnen klar, warum es empfehlenswert sein kann, alles zu veranlassen, um den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Zahlung des vollen Kindesunterhalts zu verpflichten.
Warum gibt es für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren Einschränkungen?
Ist Ihr Kind älter als 12 und jünger als 18 Jahre, erhalten Sie nur Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind selbst keine Hartz IV-Leistungen nach SGB II bezieht. Bezieht das Kind Hartz IV-Leistungen, entfällt demgemäß der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Gleiches gilt, wenn Sie selbst ALG II-Bezieher (Hartz IV) sind oder monatlich weniger als 600 EUR brutto verdienen. Auch dann haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Anspruch entsteht erst, wenn Ihr monatliches Bruttoeinkommen wenigstens 600 EUR beträgt. Beziehen Sie für Ihr Kind Kindergeld, wird der Betrag nicht als Einkommen bewertet. Der Staat will Sie so motivieren, eigenes Geld zu verdienen und zumindest teilweise auf den Bezug von Sozialleistungen verzichten zu können. Ist Ihr Kind jünger als 12 Jahre, kommt es auf diese Einschränkungen nicht an. Dann besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss uneingeschränkt.
Wie berechnet sich der Unterhaltsvorschuss?
Die Beträge, die Sie als Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind erhalten, erscheinen nicht nachvollziehbar. Dennoch sind die Beträge nicht willkürlich festgesetzt. Die Höhe des jeweiligen Unterhaltsvorschussbetrages leitet sich nämlich aus dem Mindestunterhalt ab.
Der Mindestunterhalt bemisst sich nach dem Existenzminimum eines Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung neu festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, bestimmt das Gesetz, dass
- Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 480 EUR,
- für Kinder über 6 Jahre bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 551 EUR und
- für ältere Kinder 645 EUR des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden (§ 1612a BGB).
Dieser Beträge ermäßigen sich um das gleichfalls aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld für das 1. Kind von derzeit 250 EUR. Der Kindergeldbetrag für das 1. Kind in Höhe von 250 EUR ist also vom jeweiligen Mindestunterhaltssatz abzuziehen. Daraus wiederum ergeben sich für den Unterhaltsvorschuss folgende Beträge:
- 480 EUR - 250 EUR EUR für Kinder bis zu 5 Jahren (480 EUR - 250 EUR Kindergeld)
- 551 EUR - 250 EUR EUR für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren (551 EUR - 250 EUR Kindergeld),
- 645 EUR - 250 EUR EUR für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren (645 EUR - 250 EUR Kindergeld).
Zusammen mit dem Kindergeld erhalten Sie damit eine vom Alter des Kindes abhängige finanzielle staatliche Unterstützung in Höhe des Mindestunterhalts für Ihr Kind. In Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil auf den Staat über, der den Unterhaltsvorschuss vorfinanziert. Es ist dann Aufgabe der Unterhaltsvorschussstelle (Jugendamt) sich die verauslagten Beträge für den Unterhaltsvorschuss vom unterhaltspflichtigen Elternteil im Regressweg zurückzuholen.
Wann sollte ich den Kindesunterhalt vorrangig geltend machen?
Den normalen Kindesunterhalt müssen Sie immer vorrangig geltend machen. Erst dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nachweislich keinen oder nur wenig Kindesunterhalt zahlt, entsteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Liegt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils aber höher als das in der Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Nettoeinkommen von bis zu 1.900 EUR, muss dieser Elternteil einen höheren Kindesunterhalt zahlen.
Verfügt der unterhaltspflichtige Elternteil also über ein höheres Nettoeinkommen als 1.900 EUR, besteht grundsätzlich auch ein höherer Anspruch auf Kindesunterhalt als der Mindestunterhalt gebietet.
Immer dann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein höheres zu berücksichtigendes Nettoeinkommen hat, kommt somit auch ein höherer Unterhaltsanspruch Ihres Kindes in Betracht. Allerdings darf der unterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld zur Hälfte auf den Kindesunterhalt anrechnen. Er wird, da er mit seinem Barunterhalt den Mindestbedarf des Kindes abdeckt, ebenso wie der betreuende Elternteil durch das Kindergeld in halber Höhe unterstützt. Damit ergeben sich in Abhängigkeit vom Alter des Kindes nach Abzug des hälftigen Kindergeldes folgende Zahlbeträge beim Mindestunterhalt:
- Für Kinder von 0 - 5 Jahren: 283,5 EUR
- für Kinder von 6 - 11 Jahren: 341,5 EUR
- für Kinder von 12 - 18 Jahren: 418,5 EUR
Beim Unterhaltsvorschuss hingegen wird vom Mindestunterhalt das volle Kindergeld abgezogen. Deshalb sind die Unterhaltsvorschussbeträge geringer. Wenn Sie jetzt den Unterhaltsvorschuss mit dem Kindesunterhalt vergleichen, den Ihr insoweit leistungsfähiger Ex-Partner für das Kind leisten könnte, erkennen Sie, dass der Kindesunterhalt immer günstiger ist als der Unterhaltsvorschuss.
Oder mit anderen Worten: Ist der andere Elternteil finanziell in der Lage, Mindestunterhalt zu zahlen, ist dieser auch um das halbe Kindergeld, also um 109,50 EUR höher als der Unterhaltsvorschuss. Insoweit kann es sich für Sie lohnen, mit Unterstützung des Jugendamtes oder mit Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts einen über den Unterhaltsvorschuss hinausgehenden Kindesunterhalt vom anderen Elternteil einzufordern.
Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen?
Der Unterhaltsvorschuss wird in der Regel zum Ende des Monats für den nächsten Monat auf Ihr Konto überwiesen. Der Unterhaltsvorschuss deckt den Lebensbedarf Ihres Kindes für den anstehenden Monat ab.
Sie erhalten Unterhaltsvorschuss nur rückwirkend für einen Monat vor der Antragstellung. Sofern Sie also Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.
Haben Sie vielleicht Anspruch auf den Kinderzuschlag?
Verdienen Sie wenigstens 600 EUR brutto im Monat und beziehen kein Arbeitslosengeld II, haben Sie möglicherweise Anspruch auf 205 EUR Kinderzuschlag je Kind von der Familienkasse. Zweck ist, dass Familien mit niedrigem Einkommen nicht vorschnell in den Bezug von Arbeitslosengeld II abrutschen sollen. Die Familienkasse zahlt den Kinderzuschlag als Ergänzung zum Kindergeld.
Zum 1. Januar 2021 gab es Verbesserungen. Bis dahin dürfte Ihr Einkommen nicht über einer individuellen Höchstgrenze liegen. Diese Grenze ist entfallen. Sie können jetzt auch mehr verdienen, ohne dass der Kinderzuschlag sofort entfällt. Vielmehr verringert sich der Betrag gleichmäßig. Der Kinderzuschlag ist schriftlich bei Ihrer Familienkasse zu beantragen. Er wird zusammen mit dem Kindergeld überwiesen.