Leben die Eltern voneinander getrennt, wächst das gemeinsame Kind regelmäßig bei einem Elternteil auf. Speziell bei kleineren Kindern ist es dem Alleinerziehenden aber nicht möglich, das Kind zu betreuen und gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Für diese Fälle ist der Betreuungsunterhalt gedacht, den der alleinerziehende Elternteil für seinen eigenen Lebensbedarf vom anderen Elternteil beanspruchen kann. Dieser Anspruch steht sowohl als Geschiedenenunterhalt zu, aber auch Alleinerziehenden von nichtehelichen Kindern.
Alleinerziehende Elternteile eines ehelichen Kindes können nach § 1570 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Betreuungsunterhalt verlangen. Für alleinerziehende Elternteile eines nichtehelichen Kindes ergibt sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1615l BGB.
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht generell bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Bis dahin braucht der unterhaltsberechtigte Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Berechnung von Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Elternteile eines ehelichen Kindes und für alleinerziehende Elternteile eines nichtehelichen Kindes unterscheidet sich. Lassen Sie die Höhe am besten rechtssicher berechnen.
Voraussetzungen für den Betreuungsunterhalt
Beim Betreuungsunterhalt unterscheidet der Gesetzgeber, ob eheliche oder nichteheliche Kinder betreut werden. Die Voraussetzungen für den Anspruch des alleinerziehenden Elternteils sind sich zwar sehr ähnlich, unterscheiden sich aber in Details wie etwa bei der Berechnung.
Alleinerziehender Elternteil eines ehelichen Kindes
Für geschiedene Ehepartner ist der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils in § 1570 BGB geregelt. Eheliches Kind bedeutet, dass das Kind während der Ehe geboren wurde oder es sich um ein voreheliches Kind handelt, dessen Vaterschaft der Ehemann beim Jugendamt anerkannt hat oder die gerichtlich festgestellt wurde. Der Unterhalt für den Elternteil eines ehelichen Kindes ist ein Unterfall des Geschiedenenunterhalts.
Alleinerziehender Elternteil eines nichtehelichen Kindes
Waren die Eltern nie miteinander verheiratet, richtet sich der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der Vater seine Vaterschaft beim Jugendamt anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt wurde. Dagegen reicht es für den Anspruch nicht aus, wenn sich die Eltern über die Vaterschaft lediglich einig sind.
Finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende
Betreuungsunterhalt kann nur verlangt werden, wenn der alleinerziehende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut. Wird das Kind zum Teil durch Verwandte oder einen Kindergarten bzw. eine Kindertagesstätte versorgt, ändert das nichts an dem Anspruch. Wird das Kind jedoch dauerhaft auf ein Internat geschickt oder in einem Heim untergebracht, entfällt der Anspruch.
Unterhalt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes
Während der ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes – egal, ob ehelich oder unehelich – ist es nach der Vorstellung des Gesetzgebers auf Betreuung angewiesen. Daher soll der alleinerziehende Elternteil in die Lage versetzt werden, sich ausreichend um das Kind zu kümmern. Um das zu ermöglichen, kann der Alleinerziehende für die Zeit bis zum 3. Lebensjahr des Kindes vom anderen Elternteil Betreuungsunterhalt fordern. In dieser Zeit ist die Betreuung des Kindes vorrangig, so dass der Alleinerziehende auch keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen braucht.
Unterhalt nach dem 3. Lebensjahr des Kindes
Nach dem 3. Lebensjahr des Kindes muss der alleinerziehende Elternteil grundsätzlich wieder selber für seinen Lebensunterhalt sorgen, also eine Erwerbstätigkeit ausüben. Speziell beim geschiedenen Ehepartner gehört dazu die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, also einer Tätigkeit, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, seinem Lebensalter und seinem Gesundheitszustand entspricht. In der Regel muss der Alleinerziehende daher nach dem 3. Lebensjahr des Kindes einer Vollzeittätigkeit nachgehen.
Trotzdem kann der Anspruch für den Alleinerziehenden in bestimmten Einzelfällen auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus fortbestehen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn es dem alleinerziehenden Elternteil aufgrund der erforderlichen weiteren Kindesbetreuung nicht zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Wann eine solche Unzumutbarkeit gegeben ist und ob der Alleinerziehende einer Vollzeit- oder zumindest einer Teilzeittätigkeit nachgehen muss, ist Gegenstand einer unüberschaubaren Anzahl von Einzelentscheidungen der Familiengerichte.
Generell ist darauf abzustellen, ob eine Verlängerung von Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen sind.
Die Kinder sind das Gewissen der Eltern.
Gerade die Möglichkeiten der Kindesbetreuung spielen eine große Rolle. Existiert für das Kind ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schulalter keine Möglichkeit der Fremdbetreuung, kann sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt verlängern. Hat das Kind jedoch einen Halbtagsplatz in einem Kindergarten oder nach der Einschulung vormittags Schulunterricht, muss der alleinerziehende Elternteil zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Dabei ist der Alleinerziehende grundsätzlich gehalten, die Betreuung des Kindes etwa durch eine ganztätig geöffnete Kindergarteneinrichtung oder eine Ganztagsschule so zu organisieren, dass eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden kann. Daneben ist der alleinerziehende Elternteil mit zunehmendem Alter der Kinder verpflichtet, mehr zu arbeiten, also die wöchentliche Arbeitszeit zu erhöhen und schließlich von einer Teilzeit- auf eine Vollzeitbeschäftigung umzustellen.
Aber auch hier steht das Wohl des Kindes an erster Stelle: Besuchen etwa drei auf dem Land lebende Kinder im Alter von 12, 15 und 17 Jahren vormittags die Schule und werden nachmittags von der Mutter mangels anderweitiger Fahrmöglichkeiten zu 5 bzw. 15 km entfernt liegenden Sportvereinen gebracht, ist der Alleinerziehenden nicht mehr als eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden zuzumuten (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.04.2012, Az.: ZR 65/10). Zu den Belangen des Kindes gehören also auch Freizeitaktivitäten wie die Mitgliedschaft in einem Sportverein, Musikunterricht und andere Hobbys. Ebenso ist die Gesundheit des Kindes von erheblicher Bedeutung. Leidet etwa ein Kind an Immunschwäche und erkrankt deswegen häufig, so dass es generell einer erhöhten Betreuung bedarf, ist der wöchentlich 20 Stunden arbeitenden Mutter eine Vollzeitbeschäftigung nicht zumutbar (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2009, Az.: II-8 UF 32/09). In all diesen Fällen muss der Unterhaltspflichtige daher in Höhe des Bedarfs des alleinerziehenden Elternteils weiterhin Betreuungsunterhalt zahlen.
Waren die Eltern miteinander verheiratet, sind auch ehebezogene bzw. elternbezogene Gründe zu berücksichtigen, die zumindest einer Vollzeitbeschäftigung des alleinerziehenden Elternteils entgegenstehen können. Der Grund hierfür liegt in der nachehelichen Solidarität. So kann es etwa sein, dass die verheirateten Eltern sich darüber einig waren, dass ihr Kind keinesfalls während der Grundschulzeit auf eine Ganztagsschule gehen sollte, sondern ihm unter Betreuung der in der Ehezeit nicht erwerbstätigen Mutter zu ermöglichen ist, „weitestgehend nachmittags seine Kindheit zu genießen“. Kommt es dann zur Scheidung, ist diese Absprache sicherlich ein Gesichtspunkt, der zumindest die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung während der Grundschulzeit des Kindes ausschließen dürfte. Im Übrigen sind elternbezogene Gründe auch beim Betreuungsunterhalt für Elternteile nichtehelicher Kinder zu beachten.
Arbeitet der alleinerziehende Elternteil nicht, obwohl er müsste und könnte, muss er sich die daraus erzielbaren Einkünfte anrechnen lassen. Das insoweit fiktive Einkommen mindert also den Anspruch des Alleinerziehenden.
EXPERTENTIPP
Gründe für die Kinderbetreuung
Der alleinerziehende Elternteil ist für alle Umstände, die zu einer Verlängerung von Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr des Kindes hinausführen können, darlegungs- und beweispflichtig. Der Alleinerziehende muss also genau vortragen und zudem beweisen können, warum ihm eine (Vollzeit)beschäftigung nicht zuzumuten ist.
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Erwirtschaftet der Alleinerziehende kein Einkommen, hat er Anspruch auf 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des anderen, von ihm geschiedenen Elternteils.
Waren die Eltern miteinander verheiratet und geht der Alleinerziehende einer Teilzeittätigkeit nach, besteht bis zum angemessenen Unterhalt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Für den weiteren, den angemessenen Unterhalt übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen kommt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Besonderheit gilt nur, wenn es sich um ein eheliches Kind handelt und der anspruchsberechtigte Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht (BGH, Urteil vom 21.04.2010, Az.: XII ZR 134/08).
Finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende eines nichtehelichen Kindes
Der Unterhalt für den alleinerziehenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes wird anders berechnet als für den alleinerziehenden Elternteil eines ehelichen Kindes. Denn der Betreuungsunterhalt für einen unverheirateten Elternteil wird nach dessen Lebenssituation ermittelt. Maßgeblich ist, welche Erwerbseinkünfte der Elternteil ohne die Geburt und die Betreuung erwirtschaftet hätte, unbeschadet seines etwaigen Vermögens. Der Betreuungsunterhalt ist also hier im Ergebnis grundsätzlich auf den Ersatz des kompletten Verdienstausfalls gerichtet.
Von diesem Grundsatz besteht eine Ausnahme. War etwa das Einkommen des berechtigten Elternteils zuvor höher als dasjenige des anderen, pflichtigen Elternteils, ist der Betreuungsunterhalt durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz beschränkt, der an sich nur im Unterhaltsrecht gilt. Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass der berechtigte Elternteil nicht mehr an Betreuungsunterhalt verlangen kann als das, was sich aus dem Durchschnittseinkommen beider Elternteile errechnet (BGH, Urteil vom 15.12.2004, Az.: XII ZR 121/03).
Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
Die Zahlung setzt voraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig ist, also so viel verdient, dass er auch Unterhalt zahlen kann.
Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem Pflichtigen so viel verbleiben muss, dass er seine eigene Existenz bestreiten kann. Dies geschieht durch den
Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten
angemessenen Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes
Weiterhin ist das im Unterhaltsrecht geltende Rangstufenprinzip nach § 1609 BGB zu beachten.
Erst danach kann vom verbleibenden bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts der Betreuungsunterhalt beziffert werden.
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Ob Sie geschieden oder als Unverheiratete getrennt sind – als Eltern sind Sie weiterhin für Ihre gemeinsamen Kinder verantwortlich. Deshalb hat der alleinerziehende Elternteil neben Kindesunterhalt auch Anspruch auf Unterhalt für seinen eigenen Lebensbedarf, wenn er sich um die Kinder kümmert und deswegen nicht oder nur in Teilzeit arbeiten kann. Mit Hilfe einer gerichtsfesten Berechnung können sich beide Seiten absichern, dass weder zu viel, noch zu wenig Unterhalt gezahlt wird. Fordern Sie jederzeit einen unverbindlichen Kostenvoranschlag für Ihre individuelle Berechnung an.
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