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Definition: Was sind Unterhaltsansprüche bei einer Unternehmerscheidung?

DEFINITION

Was sind Unterhaltsansprüche bei einer Unternehmerscheidung?

Ist ein Ehepartner unternehmerisch tätig, ist die Unternehmerscheidung an sich eine Scheidung nach dem Familienrecht wie jede andere auch. Dennoch wirft sie eigene Probleme, etwa beim Zugewinnausgleich oder Ehegattenunterhalt, auf. Dann kommt es darauf an, wie sich die Einkommenssituation des unternehmerisch tätigen Ehepartners darstellt. Schwierigkeiten eigener Art bestehen auch dann, wenn beide Ehepartner im gleichen Unternehmen arbeiten.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Der Unterhalt für Trennung und Scheidung beziffert sich nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des unterhaltspflichtigen Partners. Der Partner ist im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse auskunftspflichtig.
  • Bei besonders hohen Einkommen kann der Unterhalt nach Maßgabe Ihrer Lebensverhältnisse über die sogenannte Sättigungsgrenze hinaus bemessen werden.
  • Auch bei einer Unternehmerscheidung können Sie die Ansprüche für Trennungs- und Geschiedenenunterhalt einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Wie be­misst sich das Ein­kom­men von Selbst­stän­di­gen und Un­ter­neh­mern?

Ist Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin als Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG) unternehmerisch tätig, lässt sich das Einkommen nicht einfach anhand einer Gehaltsabrechnung feststellen. Im Regelfall ist auf die Einkünfte der letzten drei Jahre abzustellen. Diese Einkünfte ergeben sich aus den Einnahmen-Überschussrechnungen, Jahresabschlüssen, Bilanzen oder Steuerbescheiden. Gibt es unterschiedliche Erträge, ist im Ausnahmefall auch ein längerer Zeitraum von bis zu sechs Jahren zu berücksichtigen.

 

Ist der Ehepartner als GmbH-Geschäftsführer angestellt, wird er oder sie regelmäßig über eine Gehaltsabrechnung verfügen. Aus dieser Gehaltsabrechnung lässt sich dann das unterhaltsrelevante Einkommen ableiten.

EXPERTENTIPP

Ehegattengesellschaft

Sind Sie gleichfalls unternehmerisch oder in der Form einer Ehegattengesellschaft tätig, hat Ihre Beteiligung am Unternehmen zunächst noch keinen Einfluss auf Ihren eventuell bestehenden Unterhaltsanspruch. Sie können Ihre Beteiligung beibehalten oder nach Maßgabe der Unternehmenssatzung aus dem Unternehmen ausscheiden. Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beurteilen sich Ihre Ansprüche aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung dann nach den Grundsätzen des Zugewinnausgleichs. Soweit Sie Unterhalt fordern, hängt Ihr Anspruch mithin davon ab, ob Sie selbst Gehalt beziehen oder unternehmerische Beteiligungen vereinnahmen, die auf Ihren Unterhaltsanspruch zu Anrechnung kommen.

Wie brin­gen Sie das Ein­kom­men in Er­fah­rung?

Fordern Sie Unterhalt, haben Sie Anspruch darauf, dass der unterhaltspflichtige Ehepartner oder die unterhaltspflichtige Ehepartnerin Auskünfte über seine oder ihre Einkünfte erteilt (§ 1580 BGB). Sie müssen in der Lage sein, das bereinigte und somit unterhaltsrelevante Einkommen einigermaßen zu beziffern. Zum Einkommen gehören alle regelmäßigen Einkünfte. Der unterhaltspflichtige Ehepartner muss also nicht nur darüber informieren, welche Einnahmen er oder sie im Unternehmen erzielt, sondern auch über Mieteinnahmen, Steuererstattungen und Kapitaleinkünfte.

 

Weigert sich der Ehepartner, Auskunft zu erteilen, bleibt Ihnen regelmäßig nur die Auskunftsklage. Sie müssen den Partner also beim zuständigen Familiengericht darauf verklagen, Ihnen ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen. Nach Maßgabe dieser Einkünfte können Sie dann Ihren Unterhaltsanspruch beziffern und gegebenenfalls gleichfalls einklagen.

EXPERTENTIPP

Keine unbegrenzte Leistungsfähigkeit

Ihr unterhaltspflichtiger Ehepartner kann die Auskunft nicht damit verweigern, dass er oder sie sich für „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärt. Auch in diesem Fall besteht trotzdem der Auskunftsanspruch. Der Ehepartner kann die Auskunft ausnahmsweise nur dann verweigern, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltspflicht unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 15.11.2017, Az. XII ZB 503/16).

Zum Artikel: Auch Spitzenverdiener müssen Auskunft erteilen

Was ist das un­ter­halts­re­le­van­te Ein­kom­men?

Der Unterhaltsanspruch beziffert sich nicht allein danach, was der unterhaltspflichtige Ehepartner ausweislich des Einkommensteuerbescheides oder der Einnahmen-Überschussrechnungen verdient. Das relevante Einkommen ergibt sich erst dann, wenn Sie vom eigentlichen Einkommen laufende Schulden, den eventuell zu zahlenden Kindesunterhalt, berufsbedingte Aufwendungen, Steuern und Sozialversicherungsabgaben abziehen. Es ist die Aufgabe Ihres Anwalts oder Ihrer Anwältin, dieses unterhaltsrelevante Einkommen anhand der vorliegenden Unterlagen und Belege zu beziffern. Ein Unterhaltsrechner kann eine erste Einschätzung liefern, Sie sollten sich jedoch möglichst um eine individuelle Berechnung bemühen, um sich abzusichern.

EXPERTENTIPP

Gewinn ist nicht gleich bereinigtes Nettoeinkommen

Kalkulieren Sie Ihren Unterhalt nicht eins zu eins mit dem steuerlichen Gewinn. Nicht alles, was steuerlich erlaubt ist, schmälert auch das unterhaltsrelevante Einkommen des unternehmerisch tätigen Partners. Dies gilt beispielsweise für Abschreibungen, Verlustvorträge, Ansparabschreibungen oder Gewinnrücklagen. Teils sind derartige Werte dem Gewinn hinzuzurechnen und erhöhen das unterhaltsrelevante Einkommen.

Wel­che Art von Un­ter­halts­an­sprü­chen gibt es?

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung gibt es Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach Ihren Lebensverhältnissen während der Ehe und endet in dem Augenblick, in dem Ihre Scheidung unanfechtbar und damit rechtskräftig wird. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung gibt es Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.

 

An den nachehelichen Unterhalt sind jedoch erheblich strengere Anforderungen zu stellen als an den Trennungsunterhalt. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung sind Sie nämlich dem Grundsatz nach verpflichtet, für Ihren Lebensunterhalt selbst Sorge zu tragen. Sie haben dann nur noch ausnahmsweise Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. In Betracht kommt der Betreuungsunterhalt für die Betreuung eines Kleinkindes oder der Unterhalt, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung, wegen Gebrechlichkeit oder aufgrund Ihres fortgeschrittenen Alters oder wegen unverschuldeter Erwerbslosigkeit nicht in der Lage sind, eigenes Geld zu verdienen. Sie können Ihre Unterhaltsansprüche auch in einem Ehevertrag, anlässlich der Scheidung auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt, regeln.

EXPERTENTIPP

Pflicht zur Arbeit

Vergeht einige Zeit nach der Trennung und vornehmlich nach der Scheidung, sind Sie verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen. Könnten Sie bei zumutbaren Anstrengungen eigenes Geld verdienen, wird Ihnen dieses als theoretisch erzielbares Einkommen (fiktives Einkommen) zugerechnet. Es wird Ihnen dann also unterstellt, dass Sie eigenes Geld verdienen könnten, wenn Sie denn wollten. Ihr insoweit anzurechnendes fiktives Einkommen reduziert Ihren Unterhaltsanspruch.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Im Regelfall wird der Unterhalt nach der Unterhaltsquote berechnet. Dabei wird demjenigen Ehepartner, der erwerbstätig ist, vorab ein Erwerbstätigenbonus von 0,1 zugestanden. Der Bonus soll dazu motivieren, zu arbeiten und Geld zu verdienen. Die Unterhaltsquote beträgt in der Regel 45%.

Rechenbeispiel: Unterhaltsberechnung

Einkommen des unternehmerisch tätigen Ehepartners 5.000 EUR
Einkommen des anderen Ehepartners-1.500 EUR
Differenz=

5.000 - 1.500 EUR

Faktor*0,45
Unterhalt=###ERG### EUR

Wie wird der Un­ter­halt bei be­son­ders ho­hen Ein­kom­men be­rech­net?

Der Unterhaltsbedarf wird im Regelfall bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen nach der Quotenmethode ermittelt. Dabei wird unterstellt, dass das Geld vollständig für Konsumzwecke verbraucht wird. Bei besonders guten Einkommensverhältnissen und einem dadurch meist bedingten hohen Lebensstandard erscheint die Berechnung des Unterhalts allein nach der Quotenmethode als nicht mehr angemessen.

In diesen Fällen vermutet die Rechtsprechung, dass ein Teil des Einkommens für die Vermögensbildung verwendet wird. Der Unterhaltsbedarf wird dann nicht mehr nach der Quotenmethode berechnet. Stattdessen wird eine konkrete Bedarfsermittlung durchgeführt, weil eben vermutet wird, dass die Einkünfte nicht vollständig zum Leben verbraucht werden, sondern auch der Vermögensbildung dienen. In diesen Fällen geht es um die sogenannte Sättigungsgrenze.

Was ist die Sät­ti­gungs­gren­ze?

Ist das Einkommen Ihres unternehmerisch tätigen Ehepartners besonders hoch, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Unterhalt nicht mehr nach der pauschalen Quote zu berechnen ist. Ab einem gewissen Einkommen wird die sogenannte Sättigungsgrenze erreicht. Die Sättigungsgrenze ist eine Art Schallgrenze. Sie bedeutet, dass der Unterhalt anhand der Unterhaltsquote nur bis zu einem bestimmten Einkommen berechnet werden kann. Wird diese Sättigungsgrenze erreicht, gibt es Unterhalt nur dann und insoweit, als Sie tatsächlich darlegen und beweisen, dass Ihr eigener Lebensbedarf höher ist.

 

Soll der Unterhalt über die Sättigungsgrenze hinaus bemessen werden, muss bewiesen werden, dass das Einkommen während Ihrer Ehe für den gesamten Lebensbedarf verwendet wurde. Dazu müssen Sie Ihre Lebenshaltungskosten ermitteln, die Sie für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards benötigen. Sie müssten also im Einzelfall den Kostenaufwand für Haushaltsgeld, Kleidung, Geschenke, Putzhilfe, Reisen, Urlaub, sportliche Aktivitäten, kulturelle Bedürfnisse, Vorsorgeaufwendungen und Ähnliches auflisten, genau darlegen und nachweisen. Nur dann, wenn dieser Nachweis zur Überzeugung des Gerichts gelingt, besteht Anspruch auf einen Unterhalt, der über den Betrag hinausgeht, der sich nach der pauschalen Quote berechnet.

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Dauer: 18:52

Podcast

Wenn Unternehmer sich trennen

Re­geln Sie Un­ter­halts­an­sprü­che mög­lichst in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Geht es im Hinblick auf Ihre Trennung oder Scheidung um Unterhalt, sollten Sie Ihre Unterhaltsansprüche nach Möglichkeit in einem Ehevertrag bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Natürlich erscheint diese Empfehlung einfacher, als es in der Praxis vielfach möglich ist.

 

Geht es Ihnen darum, Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, sollten Sie sich nicht unbedingt auf eine vielleicht jahrelange Auseinandersetzung einlassen. Sie wissen am Ende nicht, was Sie damit erreichen. Vor allem, wenn Ihr Ehepartner über schwankende Einkünfte verfügt, seine Unterhaltspflicht im Detail leugnet oder mit einer Auseinandersetzung in aller Schärfe droht, sollten Sie nach Möglichkeit von vornherein auf eine einvernehmliche Regelung Ihrer Unterhaltsansprüche abstellen.

 

Wenn Sie Unterhalt fordern, sollten Sie Ihre Ansprüche angemessen beziffern. Ihr Ziel sollte zumindest im Ergebnis nicht darin bestehen, das Optimum herauszuholen und den Ehepartner oder die Ehepartnerin dafür „bluten“ zu lassen, dass Ihre Ehe gescheitert ist. In der Zeit, in der Sie sich streiten, verfügen Sie wahrscheinlich mangels Unterhaltszahlungen über kein Geld. Insoweit kann es besser sein, sich auf einer einvernehmlichen Basis zu verständigen und die ungewisse und vor allem gebührenträchtige Auseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden.

 

Berücksichtigen Sie insbesondere das Kostenrisiko. Klagen Sie Ihren Unterhalt ein, müssen Sie die Gebühren für die Gerichtskasse und Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin vorschießen. Der Verfahrenswert zur Berechnung dieser Gebühren berechnet sich nach dem zwölffachen Betrag Ihrer Unterhaltsforderung. Sie verursachen als einen hohen Kostenaufwand und wissen nicht, wie das Verfahren ausgehen wird.

 

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob Sie mit einer angemessenen Forderung möglicherweise bessere Aussichten haben, Ihren Ehepartner zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung und damit zur freiwilligen Zahlung von Unterhalt zu bewegen, als wenn Sie es auf eine handfeste streitige Auseinandersetzung ankommen lassen.

 

Berücksichtigen Sie außerdem, dass der unternehmerisch tätige Ehepartner auch nach Ihrer Scheidung die Chance haben sollte, das Unternehmen wirtschaftlich zu betreiben. Sollten Sie den Ehepartner aufgrund überzogener Unterhaltsansprüche und eines möglicherweise überzogenen Zugewinnausgleichs überfordern, riskieren Sie, dass Sie das Unternehmen in den wirtschaftlichen Ruin führen. Damit verschlechtern Sie letztlich auch Ihre eigene Situation. Ihr Ziel sollte also sein, Ihren Unterhalt so einzufordern und zu beziffern, dass Sie das Unternehmen in seiner Substanz nicht gefährden.

CHECKLISTE

So gelingt die Einigung über die Scheidungsfolgen

Prüfen Sie anhand der Checkliste, ob Sie alles bzgl. Hausrat, Ehewohnung, Zugewinn- und Versorgungsausgleich etc. geregelt haben.

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Regeln Sie die finanziellen und weiteren rechtlichen Folgen der Scheidung einvernehmlich und verbindlich.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Unternehmerscheidungen haben oft hohes Konfliktpotenzial. Dies gilt umso mehr, wenn Sie bisher noch keinen Ehevertrag geschlossen haben. Anlässlich der Scheidung können Sie dies auch noch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung nachholen. Mit einer einvernehmlichen Regelung vermeiden Sie ein belastendes und kostspieliges Gerichtsverfahren. Lassen Sie sich also am besten frühzeitig anwaltlich beraten.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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