Erfährt der Unterhaltszahler von neuer Wohnadresse?

Mann Frau Kind Tragen Karton im Treppenhaus iurFRIEND® AG

Freitag, 12.03.2021 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Möchten Sie verhindern, dass der Unterhaltszahler nach Ihrer Scheidung von Ihrer neuen Wohnadresse erfährt, müssen Sie selbst aktiv werden. Ihre Möglichkeiten hängen davon ab, aus welchen Gründen und mit welchem Ziel Sie diesen Wunsch haben. Sie haben eine Reihe von Optionen.

Inwieweit ist Ihre neue Wohnadresse überhaupt bekannt?

Ziehen Sie nach Ihrer Scheidung um, müssen Sie sich bei dem Einwohnermeldeamt Ihrer neuen Gemeinde neu anmelden und dazu Ihre neue Wohnadresse mitteilen. Will Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin Ihre neue Wohnadresse in Erfahrung bringen, kann er oder sie einen Antrag auf Auskunft aus dem Einwohnermelderegister stellen. Diese Auskunft ist nach § 44 Bundesmeldegesetz auch an Privatpersonen zu erteilen.


Keine gute Lösung ist, dass Sie es einfach unterlassen, Ihre neue Wohnadresse beim Einwohnermeldeamt bekanntzugeben. Sie sind rechtlich dazu verpflichtet, sich nach einem Umzug beim Bürgeramt Ihrer neuen Gemeinde anzumelden: § 17 Bundesmeldegesetz schreibt eine allgemeine Meldepflicht vor. Im Regelfall müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Umzug ummelden. Bei einer längeren Fristüberschreitung riskieren Sie ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 EUR.
Auch eine Nachfrage bei der Post kommt in Betracht („Adressresearch“). Dann recherchiert die Post, unter welcher Adresse Sie Ihre Post erhalten und teilt dies dem Nachfrager mit. Wenn Sie eine solche Recherche befürchten, sollten Sie die Post schriftlich informieren, dass Ihre Adresse nicht weitergegeben werden soll.

Keine Mitteilungspflicht an den Unterhaltszahler

Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung, die Sie unmittelbar verpflichtet, Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin Ihre neue Adresse mitzuteilen. Ein Ausweg kann darin bestehen, dass Sie die Kommunikation mit Ihrem oder Ihrer Ex über Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin führen. Es genügt, dass Sie auf diesem Wege erreichbar sind und Ihre Kanzlei ist ebenso wenig dazu verpflichtet, Ihre neue Adresse mitzuteilen. Anwälte sind als Bevollmächtigte berechtigt, Sie zu vertreten und in Ihrem Namen Post zu empfangen.

Ladungsfähige Anschrift für Gerichtsverfahren

Ihr Ehepartner oder Ihre Partnerin benötigt Ihre ladungsfähige Anschrift, wenn er oder sie den Scheidungsantrag stellt oder seineUnterhaltspflicht gerichtlich klären möchte. Sie ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für einen wirksamen Antrag, zumindest solange kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Sie dient insbesondere Ihrer Identifizierung als Verfahrensbeteiligter.


Sollte der Unterhaltszahler Ihre Wohnadresse und damit Ihre ladungsfähige Anschrift trotz aller Recherchemöglichkeiten nicht feststellen können, riskieren Sie, dass ein Klageantrag öffentlich zugestellt wird und ein Gerichtsverfahren abläuft, von dem Sie keine Kenntnis haben. Urteilt das Gericht im Sinne des Unterhaltszahlers, könnte es sein, dass er oder sie die Unterhaltszahlungen zu Recht einstellt. Lassen Sie sich am besten frühzeitig anwaltlich beraten, wie Sie sich in diesem Fall verhalten.
Möchten Sie vermeiden, dass Ihre ladungsfähige Adresse mit der Übermittlung Ihres Scheidungsantrags auch dem Partner oder der Partnerin bekannt wird, könnten Sie etwa über Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin versuchen, dass das Gericht Ihre Anschrift in dem an den Partner oder die Partnerin zu übermittelnden Antrag schwärzt. Sie sollten dafür nachvollziehbare Gründe haben. Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie jedoch nicht. Letztlich entscheidet das Familiengericht.

Was ist, wenn der andere Elternteil ein Umgangsrecht beansprucht?

Möchte der andere Elternteil sein Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind wahrnehmen, muss Ihnen der Ex-Partner oder der Ex-Partnerin die eigene neue Wohnadresse mitteilen. Wenn Sie Ihr Kind nach der Scheidung betreuen, üben Sie insoweit vorrangig das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Als betreuender Elternteil haben Sie also ein Anrecht darauf zu wissen, wo sich das Kind aufhält und unter welcher Adresse der umgangsberechtigte Elternteil mit dem gemeinsamen Kind erreichbar ist. Ohne Bekanntgabe der neuen Wohnadresse werden Sie nicht verpflichtet sein, das gemeinsame Kind zum Umgang zu übergeben. Umgekehrt hätte der umgangsberechtigte Elternteil ein Recht darauf, über den Aufenthaltsort Ihres Kindes informiert zu werden, wenn Sie mit dem Kind umziehen.

 

EXPERTENTIPP

Auskunft nicht um jeden Preis

Betreuen Sie Ihr Kind, werden Sie die Angabe Ihrer neuen Wohnadresse verweigern dürfen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieser Fall dürfte meist in Verbindung damit auftreten, dass Sie das alleinige Sorgerecht haben. Dann kann ein berechtigtes Interesse bestehen, ein unvorbereitetes Zusammentreffen zu vermeiden. Vielleicht hatten Sie in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass der psychische Zustand insbesondere des minderjährigen Kindes beeinträchtigt wurde und bei dem Kind Ängste auslöste.

Was können Sie sonst noch tun, um sich zu schützen?

Um zu verhindern, dass der Unterhaltszahler Ihre neue Adresse erfährt, haben Sie verschiedene Handlungsoptionen. So können Sie etwa eine Auskunftssperre beantragen, eine einstweilige Verfügung erwirken oder Ihren Namen ändern lassen.

Beantragen Sie eine Auskunftssperre

Möchten Sie verhindern, dass das Einwohnermeldeamt Ihre neue Wohnadresse mitteilt, sollten Sie eine Auskunftssperre im Melderegister beantragen. Rechtsgrundlage dafür ist § 51 Bundesmeldegesetz.


Dazu müssen Sie Tatsachen vortragen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen selbst oder einer in Ihrem Haushalt lebenden Person durch eine solche Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen können. Die Bedeutung solcher schutzwürdigen Interessen ist stets im Zusammenhang mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit zu beurteilen. Allein Ihr Wunsch, dass Ihre neue Wohnadresse geheim bleibt, genügt im Regelfall nicht für eine Auskunftssperre.


Sie können den Antrag schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Zuständig ist die Meldebehörde dort, wo Sie Ihre Hauptwohnung unterhalten. Wird eine Auskunftssperre bewilligt, darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn Ihre Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vorher werden Sie immer angehört. Es werden keine Gebühren für die Auskunftssperre erhoben. Die Auskunftssperre wird für zwei Jahre befristet in das Melderegister eingetragen. Danach können Sie die Verlängerung beantragen. Gegenüber Behörden können Sie sich jedoch nicht auf eine Auskunftssperre berufen.

EXPERTENTIPP

Auskunftssperre muss begründet werden

Für eine Auskunftssperre müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen. Bloße Behauptungen dürften wenig überzeugend wirken. Besteht der Grund darin, dass Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin in der Vergangenheit gewalttätig wurde oder Sie nachhaltig bedroht hat, können ärztliche oder behördliche Bescheinigungen, Strafanzeigen oder die Aussagen von Zeugen hilfreich sein.

Ihr Arbeitgeber unterliegt dem Datenschutz

Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre neue Wohnadresse zu informieren. Schließlich müssen Sie für den Arbeitgeber auch postalisch erreichbar sein. Sie brauchen dann nicht zu befürchten, dass Ihr Arbeitgeber Ihre neue Wohnadresse mitteilt. Ihr Arbeitgeber darf Ihre neue Adresse nicht herumreichen. Er ist aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht verpflichtet, auf Ihre Interessen Rücksicht zu nehmen. Möchten Sie Ihre neue Wohnadresse also geheim halten, sollten Sie trotzdem Ihren Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, dass Ihre neue Wohnadresse der Geheimhaltung unterliegt und nur dort offengelegt werden kann, wo es wirklich aus objektiven Gründen notwendig ist.

Einstweilige Anordnung bei Stalking und Nachstellung

Stellt Ihnen der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin nach der Scheidung immer noch nach und fühlen Sie sich „gestalkt“, bietet das Gewaltschutzgesetz eine Reihe von Optionen, sich zu wehren. Droht Ihnen Gewalt oder wurde der oder die Ex gewalttätig, können Sie beim Familiengericht beantragen, dass ein Kontaktverbot und ein Näherungsverbot für Ihre Wohnung erlassen und mit der Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verbunden wird. Das Gericht kann dabei sehr kurzfristig im Wege der einstweiligen Anordnung entscheiden, die Sie notfalls mithilfe des Gerichtsvollziehers und der Polizei auch zwangsweise vollstrecken könnten. Das Gericht könnte auch anordnen, dass Ihre neue Wohnadresse nach Ihrem Umzug geheim gehalten und die Meldebehörde zu einer Auskunftssperre verpflichtet wird.

Beantragen Sie eine Änderung Ihres Namens

Eine Option könnte darin bestehen, dass Sie versuchen, eine Namensänderung zu beantragen. Allerdings erlaubt § 3 NamÄndG die Änderung eines Familiennamens nur, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dazu sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen. Dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden. Ihren Familiennamen werden Sie also nur in absolut begründeten Ausnahmefällen ändern können (Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 9.1.2008, Az. 4 K 2244/07

Alles in allem

Welche Optionen Sie wahrnehmen, hängt ganz von Ihrer individuellen Situation und den Gründen ab, weshalb Sie Ihre neue Wohnadresse nicht bekannt geben möchten. Sie könnten in eine andere Stadt umziehen und sich aus dem unmittelbaren Lebensbereich Ihres Ex-Partners oder Ihrer Ex-Partnerin entfernen. Allein die räumliche Distanz könnte bereits eine Hürde darstellen, die den Kontakt unterbindet. Sollte dies nicht ausreichen, haben Sie weitere (rechtliche) Möglichkeiten Ihre Adresse und damit sich selber zu schützen.