Kindesunterhalt ist unabhängig vom Umgangsrecht zu zahlen
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Orientierung beim Kindesunterhalt:
Einkommensstufe | Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren 1-5 | 6-11 | 12-17 | Ab 18 | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag |
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1 | bis 2.100 EUR | 480 EUR | 551 EUR | 645 EUR | 689 EUR | 100 % | 1.200/1.450 EUR |
2 | 2.101 - 2.500 EUR | 504 EUR | 579 EUR | 678 EUR | 724 EUR | 105 % | 1.750 EUR |
3 | 2.501 - 2.900 EUR | 528 EUR | 607 EUR | 710 EUR | 758 EUR | 110 % | 1.850 EUR |
4 | 2.901 - 3.300 EUR | 552 EUR | 634 EUR | 742 EUR | 793 EUR | 115 % | 1.950 EUR |
5 | 3.301 - 3.700 EUR | 576 EUR | 662 EUR | 774 EUR | 827 EUR | 120 % | 2.050 EUR |
6 | 3.701 - 4.100 EUR | 615 EUR | 706 EUR | 826 EUR | 882 EUR | 128 % | 2.150 EUR |
7 | 4.101 - 4.500 EUR | 653 EUR | 750 EUR | 878 EUR | 938 EUR | 136 % | 2.250 EUR |
8 | 4.501 - 4.900 EUR | 692 EUR | 794 EUR | 929 EUR | 993 EUR | 144 % | 2.350 EUR |
9 | 4.901 - 5.300 EUR | 730 EUR | 838 EUR | 981 EUR | 1.048 EUR | 152 % | 2.450 EUR |
10 | 5.301 - 5.700 EUR | 768 EUR | 882 EUR | 1.032 EUR | 1.103 EUR | 160 % | 2.550 EUR |
11 | 5.701 - 6.400 EUR | 807 EUR | 926 EUR | 1.084 EUR | 1.158 EUR | 168 % | 2.850 EUR |
12 | 6.401 - 7.200 EUR | 845 EUR | 970 EUR | 1.136 EUR | 1.213 EUR | 176 % | 3.250 EUR |
13 | 7.201 - 8.200 EUR | 884 EUR | 1.014 EUR | 1.187 EUR | 1.268 EUR | 184 % | 3.750 EUR |
14 | 8.201 - 9.700 EUR | 922 EUR | 1.058 EUR | 1.239 EUR | 1.323 EUR | 192 % | 4.350 EUR |
15 | 9.701 - 11.200 EUR | 960 EUR | 1.102 EUR | 1.290 EUR | 1.378 EUR | 200 % | 5.050 EUR |
Steht Ihnen ein gesetzliches Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind zu, sind Sie zugleich verpflichtet, für das Kind Kindesunterhalt zu entrichten. Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht unabhängig davon, ob Sie ein gemeinsames Sorgerecht oder / und ein Umgangsrecht haben. Egal, ob und wie Sie Ihr Umgangsrecht wahrnehmen: Sie sind und bleiben verpflichtet, den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt an das Kind zu zahlen.
Kindesunterhalt hat nämlich den Zweck, den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen. Um diesen Zweck zu erreichen, dürfen Sie die Zahlung nicht von Detailfragen zum Sorgerecht oder Umgangsrecht abhängig machen.
Umgangsrecht besteht auch zu Ihren Gunsten unabhängig vom Unterhalt
Ihr Umgangsrecht besteht auch dann, wenn Sie außerstande sind, den Kindesunterhalt zu zahlen. Sie dürfen Ihr Kind trotzdem sehen. Auch insoweit sollte klar sein, dass das eine das andere nicht ausschließt.
Wie steht es um die Umgangskosten bei großer Entfernung zum Kind?
Wohnt das Kind weiter weg, müssen Sie möglicherweise hohe Fahrtkosten in Kauf nehmen. Der damit einhergehende Kostenaufwand geht jedoch meist ausschließlich zu Ihren Lasten. Sie dürfen den Kostenaufwand nicht mit dem Kindesunterhalt verrechnen und den Barunterhalt kürzen. Genauso wenig können Sie dem betreuenden Elternteil Ihre Fahrtkosten bei Wegzug des anderen Elternteils in Rechnung stellen, weil sie oder er infolge des Umzugs in eine weiter entfernte Stadt oder gar in ein anderes Land Ihr Umgangsrecht für das Kind beeinträchtigt und dadurch den Kostenaufwand verursacht habe (Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 599/13).
Gleiches gilt, wenn Sie zum Wohnort des Kindes fahren und dort übernachten müssen. Auch diesen Kostenaufwand müssen Sie selbst tragen. Ihre Pflicht, den Mehraufwand selbst zu bezahlen, wird damit begründet, dass Ihnen auch die Hälfte des Kindergeldes zugutekommt und auf den Kindesunterhalt angerechnet wird.
Allerdings können bei einem über das übliche Maß hinausgehenden Umgang hohe Mehraufwendungen zu einer Herabstufung um eine Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle oder zum Absehen von einer erforderlichen Höherstufung führen. Auch hier erfolgen aber keine direkten Abzüge vom Unterhalt an sich, es geht lediglich um die Einstufung des Einkommens. Da es auf die Umstände im Einzelfall ankommt, empfiehlt sich eine individuelle Prüfung Ihrer Situation.
Was ist, wenn Sie Ihr Kind besonders intensiv betreuen?
Auch wenn Sie Ihr Kind besonders intensiv und über das eigentlich vereinbarte Umgangsrecht hinaus betreuen, bleiben Sie trotzdem verpflichtet, den Kindesunterhalt in voller Höhe zu zahlen (Kammergericht Berlin, Az. 13 UF 164/15). Es ist und bleibt Ihre freiwillige, allerdings auch sehr lobenswerte Entscheidung, wenn Sie sich intensiv um Ihr Kind kümmern. Dennoch rechtfertigt dies nicht, dass Sie den Kindesunterhalt für Ihr Kind kürzen.
Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?
Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet - doch was ist nach der Trennung zu beachten?
Besteht ein Zusammenhang zwischen Mehrbedarf / Sonderbedarf und Umgangsrecht?
Mit dem Kindesunterhalt ist der normale Lebensbedarf des Kindes abgedeckt. In besonderen Fällen sind Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil auch verpflichtet, Mehrbedarf und Sonderbedarf zu zahlen. Auch diese Verpflichtung besteht völlig unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Umgangsrecht wahrgenommen wird.
Mehrbedarf
Sie haben ein behindertes Kind. Die mit der Betreuung des Kindes einhergehenden Belastungen stellen Mehrbedarf dar (Bundesfinanzhof, FamRZ 2000, 665). Auch wenn Sie sich besonders intensiv um Ihr Kind kümmern, bleiben Sie verpflichtet, den mit der Betreuung einhergehenden Mehrbedarf (Mehrkosten einer auswärtigen Unterbringung, spezialärztliche Versorgung, behindertengerechte Ausstattung der Wohnung, Förderunterricht, heilpädagogische Maßnahmen) gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil zu tragen. Sie dürfen deshalb keineswegs den Kindesunterhalt kürzen.
Zum Ratgeber: Mehrbedarf beim Kindesunterhalt Sonderbedarf
Nehmt Ihr Kind an einem Schüleraustausch teil, gilt der Kostenaufwand als Sonderbedarf (Oberlandesgericht Dresden, OLGR 2006, 357). Sie brauchen sich ausnahmsweise nicht am Sonderbedarf zu beteiligen, wenn Ihnen dies im Hinblick auf die Höhe der Kosten und Ihre finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar ist. Jedenfalls dürfen Sie die Zahlung nicht davon abhängig machen, dass Sie den Kindesunterhalt kürzen oder Ihnen ein großzügiges Umgangsrecht zugestanden wird.
Zum Ratgeber: Sonderbedarf beim Kindesunterhalt Haben Sie bei Hartz IV Anspruch auf eine größere Wohnung?
Rechtlich anerkannt ist, dass Sie als Hartz-IV-Empfänger bzw. -Empfängerin Anspruch auf Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts mit Ihrem getrennt lebenden Kind haben können. Insbesondere kommen die Kosten für die Fahrt zum Kind oder für ein eigenes Kinderzimmer in der Wohnung für ein Kind in Betracht.
So verpflichtete das Sozialgericht Dortmund (Beschluss vom 28.12.2010, Az. S 22 AS 5857/10) das Jobcenter dazu, einem langzeitarbeitslosen Vater die Mehrkosten für eine größere Wohnung zu bezahlen. Der Vater wohnte in einer 40 m² großen Wohnung. Für seine 11-jährige Tochter benötigte er zumindest ein kleines eigenes Zimmer und trug den Wunsch vor, in eine 64 m² große Wohnung umzuziehen. Da der Mehraufwand für die Miete weniger als 14 EUR betrug, hielt es das Gericht für angemessen, dem Vater die größere Wohnung zuzugestehen.
Kein Extra-Kinderzimmer für Kind im Vorschulalter
In einer Entscheidung des Sächsisches Landessozialgerichts (Beschluss vom 3.4.2011, Az. L 7 AS 753/10) stellten die Richter klar, dass kein Anspruch auf zwei getrennte Kinderzimmer für zwei Kinder im Vorschulalter bestehe. Es sei den Eltern zuzumuten, dass sich die beiden Kinder im Alter von vier und zwei Jahren ein gemeinsames Kinderzimmer teilten. Dass auch kleinere Kinder Anspruch auf eigenen Wohnraum haben, bedeute nicht, dass jedes Kind ohne weiteres ein eigenes Zimmer beanspruchen könne.
Zum Ratgeber: Kindesunterhalt bei Geschwistertrennung Könnten Sie einen Umgangsverzicht mit dem Verzicht auf den Kindesunterhalt verbinden?
Sie haben nicht nur ein gesetzliches Recht auf Umgang mit Ihrem Kind. Das Gesetz bestimmt auch eine Umgangspflicht. Denn: Das Kind soll die Chance haben, mit jedem seiner Elternteile angemessenen Umgang zu pflegen. Selbst wenn Sie auf Ihr Umgangsrecht verzichten oder es einfach nicht wahrnehmen, hätte der betreuende Elternteil kein Recht, deshalb auf den Kindesunterhalt zu verzichten.
Beachten Sie, dass der Kindesunterhalt zweckgebunden ist und den Lebensunterhalt Ihres Kindes gewährleisten soll. Ein Verzicht auf den Kindesunterhalt würde diesem Zweck zuwiderlaufen. Sie könnten den betreuenden Elternteil dann auch nicht darauf verweisen, dass er oder sie alternativ zum Kindesunterhalt Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen könnte. Unterhaltsvorschuss gibt es nämlich nur, wenn Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil finanziell nicht in der Lage sind, den Kindesunterhalt für das Kind zu zahlen.
Wie und wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Hilfe für alleinerziehende Elternteile. So erhalten Sie diese.
Ansonsten verbietet es das Gesetz ausdrücklich, dass das Kind als unterhaltsberechtigte Person auf künftig entstehende Unterhaltsansprüche verzichtet (§ 1614 BGB).
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Wichtige Infos zum Kindesunterhalt
Sind Umgangskosten steuerlich abzugsfähig?
Als Umgangskosten kommen mithin folgende Aufwendungen in Betracht:
- Fahrtkosten zur Wohnung des Kindes,
- Übernachtungskosten, wenn Sie das Kind zu Hause besuchen oder dort abholen,
- Fahrtkosten, wenn Sie das Kind nach Hause zurückbringen,
- Mietanteil, wenn Sie das Kind in Ihrer Wohnung unterbringen,
- Kostenaufwand, wenn Sie das Kind verpflegen,
- Aufwendungen, wenn Sie dem Kind sozial übliche Leistung bezahlen (Nachhilfe),
- Telefongebühren, wenn Sie Besuchstermine mit dem anderen Elternteil koordinieren.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Umgangskosten im Grundsatz keine außergewöhnliche Belastung darstellen und somit nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Grund dafür ist, dass die Umgangskosten typischerweise als Kosten der Lebensführung auftreten und damit zwangsläufig sind. Es gibt jedoch Ausnahmen:
- Das Kind ist krank und die Besuchsfahrten erfolgen zum Zweck der Heilung oder Linderung dieser Krankheit.
- Das Kind hat eine Behinderung und lebt in einer Betreuungseinrichtung. Auch hier muss der Besuch der Betreuung des Kindes dienen.
Da es auch hier immer auf den Einzelfall ankommt, lassen Sie sich am besten individuell beraten, um zu prüfen, ob in Ihrem Fall eine außergewöhnliche Belastung vorliegen könnte.
Anwalts- und Gerichtskosten für Umgangsrechtsklage sind nicht absetzbar
Haben Sie Ihr Umgangsrecht gerichtlich eingeklagt, können Sie auch die Anwalts- und Gerichtskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Einkommenssteigerung geltend machen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2016, Az. VI R 49/15). Voraussetzung sei nämlich, dass ein Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre. Dies sei bei Verfahren zum Umgangsrecht, Kindesunterhalt oder Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht der Fall. Solche Verfahren seien nicht zwangsläufig. Daher könne der Kostenaufwand nicht berücksichtigt werden.
Welche Auswirkungen hat das Wechselmodell auf Kindesunterhalt und Umgangsrecht?
Das Umgangsrecht spielt faktisch keine Rolle, wenn Sie Ihr gemeinsames Kind zeitlich und organisatorisch gleichermaßen mit Ihrem Ex-Ehepartner oder Ihrer Ex-Ehepartnerin betreuen. Bei einem echten Wechselmodell (Betreuung 50 zu 50) betreut jeder Elternteil das Kind und schuldet deshalb auch jeweils Barunterhalt.
Der Barunterhalt orientiert sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile. Wer mehr verdient, zahlt mehr Barunterhalt. Da Sie Ihr Kind regelmäßig sehen und letztlich auch das Sorgerecht ausüben, kommt es auf das Umgangsrecht nicht mehr an. Auch ein erhöhter Kostenansatz bei der Betreuung fällt nicht ins Gewicht.
Kinderbetreuungskosten bei Wechselmodell
Betreuen Sie Ihr Kind bis zum 14. Lebensjahr im paritätischen Wechselmodell, können Sie Kinderbetreuungskosten (Kosten für Kindergarten, Kindertagesstätte, Betreuung durch Tagesmütter oder -väter, Babysitter) steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Tragen Sie dazu in Zeile 71 der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung den Zeitraum ein, in dem welcher Elternteil das Kind betreut hat. In diesem Fall gehört das Kind das gesamte Jahr über zu beiden Haushalten (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, Kinderbetreuungskosten).
Wie verteilt sich der Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag wird hälftig auf die Elternteile aufgeteilt. Für das Jahr 2024 beträgt der Kinderfreibetrag 9.312 EUR.
Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil das Kind betreut. Das Finanzamt prüft jedoch, ob es möglicherweise günstiger ist, Ihnen das Kindergeld zu zahlen oder alternativ den steuerlichen Kinderfreibetrag zukommen zu lassen (sog. Günstigerprüfung). Außerdem kann ein Elternteil den Kinderfreibetrag in voller Höhe für sich beanspruchen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 % erfüllt. In diesem Fall machen Sie in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung in Zeile 38 den vollen Kinderfreibetrag geltend.
Welche Rolle spielt eine Umgangsvereinbarung mit Kostenregelung?
Ist der betreuende Elternteil gerichtlich dazu verpflichtet, auf eigene Kosten für das Kind Winterbekleidung zu kaufen, verstößt er oder sie gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung, wenn diese zugleich die Verpflichtung beinhaltet, die Winterbekleidung aus eigener Tasche zu bezahlen.
Gerichtsentscheidungen zu Kosten für Kleidung
- In einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 7.3.2017, Az. 13 WF 39/17) begründete die Mutter ihre Weigerung damit, dass dem einkommensstarken Vater als Zahnarzt zuzumuten sei, sich an dem Kostenaufwand für die Winterbekleidung zu beteiligen. Das Gericht verwies darauf, dass der Vater Barunterhalt leiste. Im Barunterhalt sei bereits ein Kostenansatz für Kleidung berücksichtigt. Müsste er über den Barunterhalt hinaus auch noch die Winterbekleidung bezahlen, würde ihm ein Sonderopfer abverlangt. Die vereinbarte Unterhaltsregelung sei insoweit verpflichtend.
- In einer ähnlichen Entscheidung stellte das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 11.5.2016, Az. 13 UF 37/16) fest, dass ein umgangsberechtigter Elternteil nicht verpflichtet sei, die Kleidung des Kindes zu waschen. Die Bekleidung und Hygiene eines Kindes unterfallen der Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält. Da keine Anhaltspunkte vorlagen, dass das Kindeswohl beeinträchtigt werden könnte, wenn der Vater die bei der Übergabe getragene Kleidung des Kindes nicht wäscht, wurde der Antrag der Mutter zurückgewiesen.