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Definition - Trennungsunterhalt

DEFINITION

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem sich die Eheleute von „einem Tisch und Bett“ trennen. Wie lange dieser Anspruch besteht und wann der unterhaltsberechtigte Ehepartner wieder arbeiten gehen muss, ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Auf Trennungsunterhalt als erstem von zwei möglichen Teilen des Ehegattenunterhalts können Ehepartner nicht verzichten, auf den ihm ggf. nachfolgenden nachehelichen Unterhalt schon.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Voraussetzungen für den Erhalt von Trennungsunterhalt sind das Getrenntleben der Ehepartner, ein besserverdienender und unterhaltsrechtlich leistungsfähiger Ehepartner (bei Unverheirateten muss eine eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen haben) sowie die Beantragung des Unterhalts.
  • Kein Anspruch besteht bei einer kurzen Ehedauer, bei ungefähr gleich hohen Einkünften der Eheleute und fehlender Leistungsfähigkeit des besserverdienenden Ehepartners.
  • Der Anspruch endet grundsätzlich mit Rechtskraft der Scheidung oder nach Ablauf der ersten sechs Monate seit der Trennung bzw. nach Ablauf des Trennungsjahres. Ein Hinauszögern der Scheidung führt daher nicht zu einem „endlosen“ Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Vor­aus­set­zun­gen für den Tren­nungs­un­ter­halt

Leben die Ehepartner getrennt, kann jeder vom anderen angemessenen Unterhalt verlangen, der sich nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner richtet.

Die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind damit das

  1. Getrenntleben der Ehepartner und damit die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft
  2. Vorhandensein eines besserverdienenden und unterhaltsrechtlich leistungsfähigen Ehepartner

Damit besteht kein Anspruch bei

  1. einer sehr kurzen Ehedauer von vielleicht ein paar Monaten, da hier noch keine durch das Einkommen der Ehepartner geprägten Lebensverhältnisse vorliegen
  2. ungefähr gleich hohen Einkünften der Eheleute
  3. Fehlen der Leistungsfähigkeit des besser verdienenden Ehepartners
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Dauer: 13:39

Podcast

Unterhalt nach der Trennung

Be­en­di­gung der häus­li­chen Ge­mein­schaft

Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB ist das Getrenntleben der Ehepartner. Dies bedeutet, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartner beendet wird (sogenannte Trennung von Tisch und Bett) und einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen möchte.

Die Trennung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem einer der Ehegatten dem anderen den Trennungswunsch mitteilt und die Trennung auch tatsächlich durchführt. Um die Trennung – sowohl für den Unterhaltsanspruch als auch für den Beginn des Trennungsjahres als Voraussetzung für die spätere Scheidung – dokumentieren zu können, ist es sinnvoll, dass der trennungswillige Ehepartner dem anderen seinen Trennungswunsch schriftlich mitteilt. Wichtig dabei ist, dass der Zugang dieses Schriftstückes an den anderen Ehepartner nachgewiesen werden kann. Möglich ist das etwa durch

  • die Übergabe des Schriftstücks unter Zeugen,
  • Zustellung des Schriftstücks durch einen Bekannten als Boten oder
  • Zusendung des Schriftstücks mittels Einschreiben per Rückschein

Die Durchführung der Trennung ist unproblematisch, wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszieht und eine andere Unterkunft bezieht. Erforderlich ist dies jedoch nicht, da die Ehepartner auch innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben können. Bezieht ein Ehepartner jedoch eine eigene Immobilie oder bleibt in einer solchen wohnen, wird ihm bei der Berechnung des Trennungsunterhalts dieser Wohnvorteil als fiktives Einkommen zugeschlagen.

Erfolgt die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung, ist nicht nur eine häusliche, sondern auch eine wirtschaftliche Trennung erforderlich. Neben der Aufteilung der Räumlichkeiten und idealerweise einem Zeitplan zur Nutzung gemeinsamer Räume wie Küche, Bad usw. darf also auch kein gemeinsames Wirtschaften wie etwa Kochen, Wäsche und ähnliches erfolgen.

EXPERTENTIPP

Gefährden Versöhnungsversuche den Trennungsunterhalt?

Versöhnungsversuche bis zu einer Dauer von drei Monaten in der Trennungszeit sind unschädlich und berühren damit auch nicht den Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Einer der Ehe­partner muss bes­ser ver­die­nen

Trennungsunterhalt ist regelmäßig nur zu zahlen, wenn einer der Ehegatten besser verdient als der andere. Dies bedeutet, dass einer der Ehegatten mehr Einkommen erzielen muss als der andere. Ist das der Fall, werden die Nettoeinkommen beider Ehegatten miteinander verglichen, wobei auch das Einkommen eines Ehegatten mangels eigener Einkünfte 0 betragen kann.

Grundsätzlich steht dem schlechter verdienenden Ehegatten dann 45% aus der Differenz der beiden Einkommen als Trennungsunterhalt zu. Die anderen 55%, die sich aus der Differenz der beiden Einkommen ergeben, verbleiben dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Für Erwerbstätigkeit gibt es zusätzliche 0,1 als Erwerbstätigenbonus.

Denkbar sind auch die Fälle, in denen beide Ehegatten gleich viel verdienen, aber bei einem Ehegatten besondere Umstände wie die Betreuung eines Kindes (siehe Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt verrechnet) bis zu drei Jahren hinzutreten. In einem solchen Fall bräuchte der das Kind betreuende Ehegatte jedoch nicht arbeiten zu gehen, so dass seine Einkünfte auf einer sogenannten überobligationsmäßigen Anstrengung beruhen. In der Praxis wird diesem Ehegatten meistens die Hälfte seiner Einkünfte belassen, während die andere Hälfte beim Vergleich der beiden Nettoeinkommen mit einfließt. Entscheidend sind aber in solchen Fällen die Umstände des Einzelfalls.

Trennen Sie sich, während die Unterhaltsberechtigte schwanger ist, hat sie ab dem vierten Monat vor dem Entbindungstermin Anspruch auf Trennungsunterhalt, sofern sie nicht arbeiten kann.

An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt nur bei Leis­tungs­fä­hig­keit

Auch wenn einer der Ehepartner besser verdient als der andere, bedeutet das noch nicht, dass ein Anspruch besteht. Vielmehr muss der besser verdienende Ehepartner so viel behalten dürfen, dass er seine eigene Existenz bestreiten kann. Dieses Existenzminimum wird als Eigenbedarf (Selbstbehalt) bezeichnet und beträgt gegenüber dem getrennt lebenden (oder geschiedenen) Ehepartner monatlich 1.600 EUR.

Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Unterhaltsansprüche etwaiger gemeinsamer minderjähriger und diesen gleichgestellter privilegierter volljähriger Kinder (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils lebend und in der allgemeinen Schulausbildung) gegenüber den Unterhaltsansprüchen des Ehegatten vorrangig sind. Grund dafür ist das im Familienrecht geltende Rangstufenprinzip, wonach sich minderjährige und privilegierte minderjährige Kinder auf dem 1. Rang und die Ehegatten sich auf dem 2. bzw. 3. Rang befinden, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass der Unterhaltsverpflichtete zuerst die Unterhaltsansprüche der Kinder befriedigen muss, wobei diese Unterhaltszahlungen von seinem Nettoeinkommen abgezogen werden. Erst das sich daraus ergebende Einkommen steht zur Verfügung.

Ergibt sich insgesamt, dass der besserverdienende Ehegatte nur 1.475/1.600 EUR im Monat an Nettoeinkommen zur Verfügung hat, steht für den Unterhalt nichts zur Verfügung. Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht daher im Ergebnis nur, wenn der besserverdienende Ehegatte leistungsfähig ist.

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In wel­chen Fäl­len en­det der An­spruch auf Trennungsunterhalt?

Gerade in der Frage, wann der Anspruch endet, herrschen häufig falsche Vorstellungen. Weit verbreitet ist vor allem der Irrglaube, dass ein „endloses“ Hinauszögern des Scheidungsverfahrens auch zur Folge hat, dass der Unterhalt „endlos“ zu zahlen ist. Dem ist aber nicht so.

Nach rechtskräftiger Scheidung

Zunächst endet der Anspruch einen Tag vor demjenigen Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird. Danach kommt ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt in Betracht, der unter wesentlich strengeren Voraussetzungen als derjenige auf Trennungsunterhalt steht. Daher erhalten viele Ehegatten zwar Trennungsunterhalt, aber keinen Geschiedenenunterhalt. Folge daraus ist, dass mancher Trennungsunterhaltsberechtigte die Zeit bis zur Scheidung verzögern möchte.

Scheidung verzögert sich

Verzögert sich die Scheidung, wird angenommen, es falle für den gesamten Zeitraum bis zur Scheidung Trennungsunterhalt an. Hier gilt jedoch Folgendes:

Ein Anspruch besteht grundsätzlich nur für das erste Trennungsjahr. War also ein Ehepartner in der Ehezeit nicht erwerbstätig, braucht er während des ersten Jahres regelmäßig nicht arbeiten zu gehen. Ebenso muss ein zuvor teilzeitbeschäftigter Ehepartner nun keine Vollzeitstelle antreten. Hintergrund ist der Gedanke des Gesetzgebers, dass die finanziellen Verhältnisse der Ehepartner aufrecht erhalten bleiben sollen, die während der Ehe bestanden haben.

Daher hat erst dann, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, der unterhaltsberechtigte Ehepartner seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Nach einer aktuellen Entscheidung dürfte das aber nur noch für Ehen gelten, in denen eine klassische Aufgabenverteilung besteht, also ein Partner arbeiten geht und der andere den Haushalt geführt bzw. die Kinder betreut hat. In den Fällen allerdings, in denen keine minderjährigen Kinder vorhanden sind und der unterhaltsberechtigte Ehepartner bereits während der Ehe gearbeitet hat, muss dieser sich bereits nach sechs Monaten um eine Arbeitsstelle bemühen. Das gilt erst recht, wenn die Ehe verhältnismäßig kurz war und aufgrund der beruflichen Qualifikation des Ehepartners zu erwarten ist, dass dieser zeitnah eine Arbeitsstelle findet (Oberlandesgericht Koblenz (OLG), Beschluss vom 10.02.2016, Az.: 7 WF 120/16).

Damit führt aber auch das „Hinauszögern“ einer Scheidung nur dazu, dass für längstens sechs Monate bzw. ein Jahr der Anspruch geltend gemacht werden kann. Ist also eine Scheidung bereits nach etwa vier Monaten möglich, kann durch ein Hinauszögern der Scheidung Trennungsunterhalt für sechs Monate bzw. ein Jahr verlangt werden.

Danach ist dann allerdings auch Schluss. Die Annahme, dass ein Ehegatte beispielsweise seine Scheidung zwei Jahre hinauszögert, um zwei Jahre Unterhalt zu „kassieren“, trifft nicht zu.

Davon zu trennen sind die Fälle, in denen auch über einen längeren Zeitraum als ein Jahr Unterhalt in der Trennungszeit verlangt werden kann. Liegen also besondere Umstände vor, wie etwa die notwendige Betreuung minderjähriger Kinder bis zum dritten Lebensjahr oder eine Ehe von langer Dauer, ist der Trennungsunterhalt auch über mehrere Jahre zu zahlen. Dabei handelt es sich letztlich um die Fälle, in denen auch nachehelicher Unterhalt in Betracht kommt, so dass mit Ende des Trennungsunterhalts ohnehin Geschiedenenunterhalt gefordert werden kann.

Wann der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt ist

Der Anspruch kann wegen grober Unbilligkeit verwirkt sein, also enden. Das ist insbesondere der Fall bei Straftaten gegen den Unterhaltsverpflichteten oder dem Eingehen einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft.

Ein prägnantes Beispiel hierzu ist, dass eine Ehefrau ihrem Ehemann ein Kind absichtlich als eigenes unterschiebt, obwohl es bei einem außerehelichen Geschlechtsverkehr gezeugt wurde, und einen versuchten Prozessbetrug zum Nachteil des Ehemanns begeht. Hier ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt, auch wenn die Ehe 30 Jahre gedauert hat (OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2015, Az.: 8 UF 41/14).

Was al­les vom Tren­nungs­un­ter­halt um­fasst ist

Ist eine ausreichende Leistungsfähigkeit vorhanden, kommen folgende Ansprüche in Betracht:

  • Elementarunterhalt
  • Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, sofern der getrennt lebende Ehegatte nicht über den anderen mitversichert oder selber versichert ist
  • etwaiger trennungsbedingter Mehrbedarf, etwa für Umzugskosten oder der dadurch bedingten neuen Wohnungseinrichtung
  • etwaiger Mehrbedarf, etwa wegen Krankheit oder einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • Altersvorsorgeunterhalt und Kosten einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Wich­ti­ges für den An­spruch auf Trennungsunterhalt

Folgende Punkte sind für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ebenfalls zu beachten:

  • Verzicht nicht möglich: Anders als beim Geschiedenenunterhalt ist ein rechtswirksamer Verzicht nicht möglich.
  • Kein rückwirkender Trennungsunterhalt für die Vergangenheit: Grundsätzlich kann kein Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden. Ausnahmen bestehen unter anderem lediglich dann, wenn der besserverdienende Ehegatte zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde oder er aufgrund einer Mahnung bzw. eines fest vereinbarten Zahlungstermins in Verzug gekommen ist. Hier sollte aber zügig gehandelt werden, da der Unterhaltsanspruch bereits nach einem Jahr verwirkt sein kann.
  • Zahlung nur unter Vorbehalt der Rückforderung: Wird Unterhalt gezahlt und ist dieser zu hoch, ist eine spätere Rückforderung kaum möglich. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Trennungsunterhalt nur mit dem Hinweis „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“ überwiesen werden, wobei diese Formulierung auf dem Überweisungsträger aufzunehmen ist. Aufgrund dieses ausdrücklich erklärten Vorbehalts können Überzahlungen später trotzdem zurückverlangt werden.

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Ein Unterhaltsanspruch nach Trennung oder Scheidung besteht grundsätzlich immer dann, wenn der Ex-Partner in spe wesentlich mehr als der andere verdient. Bei kurzen Ehen, geringer Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Partners oder etwa gleichem Einkommen beider Partner bestehen keine Unterhaltsansprüche. Die Ansprüche enden zudem, wenn die Scheidung rechtskräftig wird oder nach Ablauf des Trennungsjahres.

 

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