Warum muss vorab das zuständige Gericht bestimmt werden?
Es gibt in Deutschland 638 Amtsgerichte, 115 Landgerichte und 24 Oberlandesgerichte. Damit die Wahl eines bestimmten Gerichts nicht von Zufälligkeiten und Beliebigkeiten abhängt, bestimmt das Gerichtsverfassungsgesetz im Detail, welches Gericht für welche Streitigkeit zuständig ist.
Gibt es beim Amtsgericht mehrere Richter, bestimmt der gerichtsinterne Geschäftsverteilungsplan, welcher Richter oder welche Richterin für Ihr Unterhaltsverfahren zuständig ist. „Ihr“ Richter oder „Ihre“ Richterin steht also von vornherein fest. Sie können sich den Richter oder die Richterin nicht selbst aussuchen und haben keine Möglichkeit, einen nach Ihrer Einschätzung sympathischen oder voraussichtlich in Ihrem Sinne entscheidenden Richter zu bestimmen.
Es kommt also zunächst darauf an, dass Sie für Ihr Unterhaltsverfahren das vom Gesetz bestimmte Gericht anrufen.
Anwaltszwang
Vor den Familiengerichten besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Sie müssen sich also anwaltlich vertreten lassen und können Ihre Unterhaltsklage nicht eigenmächtig beim Familiengericht einreichen. Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin wird im Detail prüfen, welches Familiengericht für Ihren Unterhaltsrechtsstreit zuständig ist. Es ist also nicht unbedingt Ihre Aufgabe, diese Prüfung vorzunehmen. Dennoch ist es vorteilhaft, wenn Sie wissen, nach welchen Kriterien das zuständige Gericht bestimmt wird. Sie können die Entscheidung Ihres Anwalts oder Ihrer Anwältin dann leichter nachvollziehen.
Zum Ratgeber: Bei Kindesunterhaltsverfahren zum Anwalt oder zum Jugendamt? Podcast
Gut vorbereitet zum Anwalt
Warum sind die Familiengerichte für Unterhaltsverfahren zuständig?
Nach dem Familienverfahrensgesetz (FamFG) gehören Unterhaltssachen zu den Familienstreitsachen und obliegen daher der Zuständigkeit der Familiengerichte (§§ 112 FamFG). Das Familiengericht ist seinem Namen zum Trotz kein vollwertiges Gericht wie das Amts- oder Landgericht. Vielmehr ist es eine besondere, fachlich zuständige Abteilung des Amtsgerichts. Geht es also darum, die Zuständigkeit des Gerichts für Unterhaltsstreitigkeiten zu bestimmen, ist zunächst immer die Rede vom zuständigen Amtsgericht. Es ist dann das jeweils örtliche zuständige Amtsgericht zu bestimmen.
Verfahrenskostenhilfe
Sind Sie finanziell schwach aufgestellt, haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann wird Ihnen von Amts wegen ein Anwalt beigeordnet. Normalerweise wird die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe davon abhängig gemacht, dass „die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheinen lässt“ und „Ihre Rechtsverteidigung nicht mutwillig“ erscheint. Diese Prämissen finden aber auf Unterhaltsrechtsstreitigkeiten keine Anwendung. Deshalb ist Ihnen ein Anwalt allein deshalb beizuordnen, weil die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Grund ist, dass Unterhaltsverfahren wegen der erheblichen Auswirkungen und Folgen für die Beteiligten nicht mehr allein durch die Beteiligten geführt werden können.
Zum Ratgeber: Verfahrenskostenhilfe Welches Familiengericht ist örtlich zuständig?
Als nächstes stellt sich die Frage, bei welchem Familiengericht Sie nun Ihre Klage einreichen müssen. Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts kann davon abhängen, wie Sie das Verfahren betreiben.
Regelung des Unterhalts im Scheidungsverbund
Beantragen Sie die Scheidung, bestimmt das Gesetz, welches Familiengericht örtlich zuständig ist. Im Gesetz findet sich dazu eine Rangfolge (§ 112 FamFG). Die Scheidung erfasst auch Ihren Unterhaltsrechtsstreit.
- Haben Sie minderjährige Kinder, ist vorrangig das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den Wohnsitz des anderen Ehepartners kommt es dann nicht an.
- Haben Sie keine Kinder, sollte das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk Sie Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, sofern Sie nach Ihrer Trennung noch immer dort wohnen. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin müssen also genau prüfen, welche dieser Gegebenheiten vorliegen. Insbesondere kann dabei die Frage des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eine große Rolle spielen. Sind Sie oder Ihr Ehepartner umgezogen oder gar mehrfach umgezogen, kommt es auf dieses Merkmal sehr genau an.
Möchten Sie im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung auch den Unterhalt regeln, entscheidet das Gericht nicht allein über Ihre Scheidung, sondern auch über die Unterhaltsfrage. Das Gericht entscheidet „im Verbund“ (§ 232 Abs. I Nr. 1 FamFG). Ihre Scheidung wird im Verbundverfahren abgewickelt. Wurden mit Ihrer Scheidung und der Unterhaltsfrage mehrere Amtsgerichte befasst, führt das Verbundverfahren dazu, dass vorrangig das mit der Scheidung befasste Amtsgericht zuständig wird. Das Amtsgericht, bei dem die Unterhaltsfrage anhängig gemacht wurde, muss das Verfahren von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache abgeben. Das Verfahren wegen der Unterhaltssache wird bei dem betreffenden Gericht also nicht unzulässig oder gar abgewiesen, sondern an das mit der Scheidung befasste Amtsgericht verwiesen.
Was können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?
Sie können alle Folgen der Scheidung, wie z.B. Zugewinn-, Versorgungsausgleich, Unterhalt und Sorgerecht, klären. So gelingt die Scheidung einvernehmlich!
Eigenständiges Unterhaltsverfahren
Sie brauchen die Unterhaltsfrage nicht zwingend mit Ihrer Scheidung zu verbinden. Solange Sie die Regelung des Unterhalts nicht beantragen, braucht das Familiengericht nicht über den Unterhalt entscheiden. Sie können den Unterhaltsrechtsstreit als eigenständiges Unterhaltsverfahren führen, solange kein Ehepartner die Scheidung beantragt hat oder nachdem Ihre Scheidung rechtskräftig abgeschlossen ist. Für diesen Fall finden sich im Familienverfahrensgesetz besondere Regelungen, nach denen sich die örtliche Zuständigkeit der Gerichte bestimmt (§ 232 FamFG). Es geht dabei um den Kindesunterhalt sowie den Trennungs- und Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
Die Regelung betrifft danach Unterhaltssachen,
- die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Eheleute betreffen,
- sowie Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen.
Kindesunterhalt
Ist Ihr Scheidungsverfahren bei Gericht nicht anhängig, bestimmt sich die Zuständigkeit für Unterhaltsansprüche minderjähriger sowie privilegierter volljähriger Kinder nach dem Gerichtsbezirk, in dem das Kind oder der auf Seiten des minderjährigen Kindes vertretungsberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Kind selbst kann wiederum bei Ansprüchen gegen beide Elternteile jedes Gericht anrufen, welches für einen Elternteil zuständig ist.
Auf den Wohnsitz des Kindes kommt es dabei also nicht an. Vielmehr ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend. Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch den Ort bestimmt, an dem sich jemand tatsächlich längere Zeit aufhält, auch wenn er vorübergehend abwesend ist. Dieser Ort stellt den Daseinsmittelpunkt in familiärer und beruflicher Hinsicht dar und prägt den Schwerpunkt der sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen. Auf die Anmeldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt kommt es also nicht an. Sollte ein Ehepartner hingegen die Scheidung beantragen, richtet sich die Zuständigkeit für die Unterhaltsfrage nach dem Gericht, das für das Scheidungsverfahren örtlich zuständig wird.
Trennungs- und Ehegattenunterhalt
Ist bei einem Gericht bereits ein den Kindesunterhalt betreffendes Verfahren anhängig, ist dieses Gericht auch für Anträge zuständig, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht, also Trennungs- und Ehegattenunterhalt betreffen (§ 232 Abs. III S. 2 FamFG). Trotzdem besteht die Möglichkeit, Ihren Antrag zur Regelung des Trennungs- oder Ehegattenunterhalts bei demjenigen Familiengericht einzureichen, wo der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehepartners besteht. Da die Höhe des einen Unterhaltsanspruchs von derjenigen des anderen abhängt, ist es in der Praxis oft zweckmäßig, beide Verfahren miteinander zu verbinden. Dann wird das Gericht das Verfahren an das Gericht abgeben, das über den Kindesunterhalt entscheiden soll.
Auskunftsklage
Soweit Sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils oder Ehepartners nicht kennen, werden Sie im Regelfall zunächst eine Auskunftsklage bei Gericht einreichen und nach Maßgabe der Auskünfte Ihren Unterhalt beziffern. Für die Auskunftsklage gelten die gleichen Zuständigkeitsregeln, als wenn Sie die Unterhaltsfrage im Scheidungsverbund zur Regelung beantragen oder ein eigenständiges Unterhaltsverfahren in die Wege leiten.
Zum Ratgeber: Auskunftspflicht des Unterhaltszahlers Örtliche Zuständigkeit im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt
Geht es um den Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind, bietet das Gesetz die Möglichkeit, den Unterhalt in einem sogenannten vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger festsetzen zu lassen (§ 249 FamFG). Dieses Verfahren hat den Zweck, dass Sie unbürokratisch und schnell einen gerichtlichen Titel erhalten, aus dem Sie den Unterhalt notfalls vollstrecken können. Der unterhaltspflichtige Elternteil hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich gegen seine Unterhaltspflicht zur Wehr zu setzen.
Auch in diesem Fall ist das Familiengericht (Familiengericht) zuständig, in dessen Bezirk sich das Kind oder der Elternteil, der das Kind vertritt, gewöhnlich aufhält.
Örtliche Zuständigkeit bei Abänderung des Unterhaltstitels
Möchten Sie wegen der veränderten Einkommenssituation einen bestehenden Unterhaltstitel abändern lassen und dazu eine Abänderungsklage einreichen, bestimmt sich die Zuständigkeit des Familiengerichts gleichfalls nach der vorstehenden Regelung.
Zuständiges Gericht, wenn der Unterhaltsvorschuss abgelehnt wird
Sind Sie auf Unterhaltsvorschuss angewiesen, müssen Sie den Unterhaltsvorschuss bei demjenigen Jugendamt beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 UVG).
Lehnt das Jugendamt Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss ab, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. Da das Jugendamt per Verwaltungsakt entscheidet, müssen Sie Ihren Antrag beim Verwaltungsgericht einreichen. Das Familiengericht ist also nicht das in diesem Fall zuständige Gericht. Örtlich zuständig ist das dasjenige Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk Sie mit Ihrem Kind Ihren Wohnsitz unterhalten.
Wurde dem Kind Unterhaltsvorschuss gezahlt, wird das Jugendamt den unterhaltspflichtigen Elternteil in Regress nehmen. Da es sich dabei gleichfalls um einen Verwaltungsakt handelt, wäre das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zuständig (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - BVerwG 5 C 20.11).
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden muss?
Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, ist es naturgemäß schwierig, den Kindesunterhalt oder auch den Trennungs- oder Ehegattenunterhalt geltend zu machen. In diesem Fall gelten die für den Regelfall maßgeblichen Gerichtstände nicht (§ 232 Abs. III FamFG). Eigentlich müssten Sie den Elternteil oder Ehepartner wegen seines ausländischen Wohnsitzes nun im Ausland verklagen. Die deutsche Gerichtsbarkeit endet nämlich an der Staatsgrenze. Dennoch bestehen Möglichkeiten.
Wegen dieser Problematik haben sich etwa 130 Staaten in mehreren internationalen Übereinkommen darauf verständigt, sich gegenseitig in Unterhaltssachen zu unterstützen. In nahezu allen diesen Ländern stehen Zentrale Behörden als Ansprechpartner zur Verfügung. Zentrale Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz.
Um Unterhaltsansprüche im Ausland geltend zu machen, sind die für das jeweilige internationale Übereinkommen maßgeblichen Formblätter zu verwenden. Direkter Adressat für einen Antrag ist Ihr örtlich zuständiges Amtsgericht. Dieses leitet Ihren Antrag nach Prüfung auf Vollständigkeit an das Bundesamt für Justiz weiter. Von dort geht der Antrag zur Vollstreckung des Unterhalts an die jeweilige Zentrale Behörde des ausländischen Staates.
Ihr Anspruch auf Kindesunterhalt sollte idealerweise tituliert sein. Tituliert bedeutet, dass Sie einen vollstreckbaren Titel in der Hand halten, aus dem sich ergibt, dass Ihr Anspruch besteht. Dies kann beim Kindesunterhalt auch eine Jugendamtsurkunde sein, in der der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht anerkannt hat oder ein gerichtliches Zahlungsurteil über den Unterhalt.
Haben Sie noch keinen solchen Titel in der Hand, können Sie auch ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt im Ausland betreiben. Allerdings dürfte dies Verfahren erheblich schwieriger sein, als wenn Sie den Unterhaltsanspruch in Deutschland haben titulieren lassen.
Insoweit empfiehlt sich, dass Sie Ihren Unterhaltsanspruch in Deutschland möglichst umgehend titulieren lassen, sobald Ihr Anspruch begründet ist. Warten Sie also möglichst nicht, bis der Unterhaltsschuldner Deutschland verlassen hat. Ist die Adresse des Unterhaltsschuldners im Ausland nicht bekannt, können Sie die Zentrale Behörde auch beauftragen, den Aufenthaltsort zu ermitteln. Da die für das Verfahren notwendigen Formblätter umfangreich und nur sehr schwer verständlich sind, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten und vertreten lassen.