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Definition: Was ist der Kindesunterhalt in der Ausbildung?

DEFINITION

Was ist der Kindesunterhalt in der Ausbildung?

Der Kindesunterhalt in der Ausbildung ist der Unterhalt, den Eltern ihrem Kind zahlen müssen, damit es eine angemessene Berufsausbildung absolvieren kann. Dazu müssen sie auch nach Volljährigkeit des Kindes weiterhin Unterhalt zahlen. Wie hoch dieser ist, hängt vom Alter des Kindes ab und davon, wo es lebt. Solange die Ausbildung andauert, müssen daher beide Elternteile entsprechend ihres Einkommens anteilig Unterhalt zahlen. Darüber hinaus gibt es für den Unterhalt für Kinder in der Ausbildung noch einige weitere Regeln. Zum Beispiel soll das Kind die Ausbildung zielstrebig absolvieren, um die Eltern nicht unnötig lange finanziell zu binden.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Eltern müssen auch dann weiterhin Unterhalt für ihr Kind zahlen, wenn es volljährig wird und sich noch in einer Ausbildung befindet. Grundsätzlich darf das Kind selbst entscheiden, was es lernen bzw. studieren möchte. Dabei hat es eine gewisse Zeit, sich dies zu überlegen. Allerdings wird in der Regel nur die erste Ausbildung finanziert, in Ausnahmefällen kann es aber sein, dass der Unterhalt auch für eine anschließende Zweitausbildung anfällt.
  • Die Höhe des Unterhalts hängt insbesondere davon ab, wo das Kind wohnt. Bleibt es bei einem Elternteil wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Zieht es aus, steht dem Kind ein pauschaler Betrag zu.
  • Grundsätzlich müssen sich ab Volljährigkeit beide Elternteile anteilig ihres Einkommens den Barunterhalt aufteilen.

Aus­bil­dungs­un­ter­halt: Das schul­den El­tern ih­ren Kin­dern

Eltern sind – auch nach Volljährigkeit des Kindes – verpflichtet, dem Kind gegenüber Unterhalt zu leisten, damit es eine angemessene Ausbildung absolvieren kann. Der von den Eltern zu zahlende Ausbildungsunterhalt richtet sich in erster Linie nach dem Alter des Kindes und wo es lebt.

Minderjähriges Kind lebt bei einem Elternteil

Ist das unverheiratete Kind minderjährig und lebt bei einem Elternteil, schuldet nur der andere Elternteil Barunterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei beim Barunterhaltspflichtigen jedoch noch die Hälfte des Kindesgeldes zu berücksichtigen ist. Der zu zahlende Unterhalt vermindert sich also um die Hälfte des Kindergeldes.

Da eigene Einkünfte des minderjährigen Kindes seinen Bedarf mindern, ist seine Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Von der pro Monat erhaltenen Ausbildungsvergütung darf das Kind jedoch zuvor monatlich den Betrag für seinen ausbildungsbedingten Mehrbedarf abziehen. Um den dann verbleibenden Betrag verringert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes.

Volljähriges Kind lebt bei einem Elternteil

Ist das Kind volljährig und lebt während der Ausbildung noch bei einem Elternteil, schulden aufgrund der Volljährigkeit des Kindes grundsätzlich beide Elternteile Barunterhalt. Sie müssen jedoch nicht beide die Hälfte zahlen, sondern schulden das Geld im Verhältnis ihrer beiden Einkommen. Zudem kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, meist seine Kosten für Miete, Essen, Kleidung, etc. mit der Barunterhaltspflicht verrechnen. Das Kindergeld ist hier jedoch in voller Höhe auf den Bedarf des Kindes anzurechnen und mindert in dieser Höhe den Unterhaltsanspruch des Kindes. Ansonsten verringert sich auch beim volljährigen Kind dessen Unterhaltsanspruch um die erhaltene Ausbildungsvergütung.

Kind hat eigenen Hausstand / Unterhalt für Studenten

Verfügt das Kind über eine eigene Unterkunft und / oder hat es ein Studium aufgenommen, hat es einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 930 EUR. Das Kindergeld und eigene Einkünfte aus der Ausbildung mindern den Bedarf des Kindes, wobei auch hier monatlich der Betrag für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Abzug zu bringen sind. Erhält der Student Bafög, verringert sich in Höhe der erhaltenen Gelder sein Unterhaltsanspruch. Geht der Student hingegen neben seinem Studium einer fortlaufenden Erwerbstätigkeit nach, sind die Einkünfte daraus in der Regel zur Hälfte auf seinen Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Ent­schei­dung über die vom Kind ge­wünsch­te Aus­bil­dung

Die beabsichtigte Ausbildung muss den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprechen. Zudem muss die Ausbildung dem Kind ermöglichen, dass es damit später seinen eigenen Lebensunterhalt verdient. Dazu ist regelmäßig ein berufsqualifizierender Abschluss erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, haben die Eltern grundsätzlich den Berufswunsch des Kindes zu akzeptieren und ihm Ausbildungsunterhalt zu gewähren. Allerdings muss sich die Ausbildung aber auch innerhalb der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bewegen.

Sind die Eltern mit der vom Kind gewünschten Ausbildung nicht einverstanden, können sie den Ausbildungsunterhalt aber nicht allein deswegen ablehnen, weil ihnen die Ausbildung als völlig unangebracht erscheint. Vielmehr muss hinzukommen, dass der Berufswunsch

  • nur flüchtig bzw. vorübergehend oder
  • mit den Fähigkeiten des Kindes nicht zu vereinbaren ist oder
  • von den Eltern nicht finanziert werden kann.

Wer über die gewünschte Ausbildung entscheidet, richtet sich nach dem Alter des Kindes:

Minderjährige Kinder

Bei minderjährigen Kindern entscheiden Sie als Eltern bzw. Sorgeberechtigten gemeinsam mit dem Kind über die Ausbildung. Können Sie sich mit dem anderen Elternteil nicht einigen, was in der Praxis gerade bei getrennt lebenden Elternteilen immer wieder vorkommt, kann auf Antrag eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden.

Im Übrigen sollten sich die Eltern vorsorglich mit einem Lehrer des Kindes oder anderen kundigen Personen beraten. Denn erweist sich die Ausbildung später als falsch und kommt es daher zu einem Ausbildungswechsel, entstehen zusätzliche Kosten, die die Eltern in der Regel übernehmen müssen.

Volljährige Kinder

Ist das Kind volljährig, wählt es seine Ausbildung selber. Dabei braucht es auf die Wünsche seiner Eltern (etwa die Fortführung eines elterlichen Unternehmens) nicht einzugehen. Sind Sie als Elternteil unsicher, ob die vom volljährigen Kind beabsichtigte Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss ermöglicht, können Sie notfalls bei den Industrie- und Handelskammern oder der Bundesagentur für Arbeit nachfragen.

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Ziel­stre­big­keit bei Kin­des­un­ter­halt in der Aus­bil­dung

Hat das Kind die Schule abgeschlossen, steht ihm eine angemessene Orientierungsphase zu, um sich für eine bestimmte Berufsausbildung entscheiden zu können. Welche Dauer der Orientierungsphase angemessen ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei sind auch Faktoren wie Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände zu berücksichtigen. In der Regel ist zwar eine Dauer der Orientierungsphase von drei bis vier Monaten angemessen. Aber diese Dauer kann auch deutlich überschritten werden, sofern die Zielstrebigkeit gewahrt bleibt.

Was bedeutet Zielstrebigkeit?

Speziell bei schwierigen Familienverhältnissen oder schlechten Abschlusszeugnissen kann es einige Zeit dauern, bis das Kind einen Ausbildungsplatz findet. Absolviert ein Kind mit einem schlechteren Realschul-Abschlusszeugnis daher zuvor einige Praktika sowie ungelernte Aushilfstätigkeiten und findet erst drei Jahre später eine Ausbildungsstelle, bleibt sein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber den Eltern bestehen. Denn speziell Bewerber mit schlechteren Abschlusszeugnissen müssen durch andere Maßnahmen auf ihr Interesse und ihre Motivation an einer Ausbildung aufmerksam machen.

Besucht das Kind einen auf den Beruf vorbereitenden Lehrgang oder ein Berufsschulgrundschuljahr, weil es keinen Ausbildungsplatz erhält, müssen die Eltern ebenfalls weiterhin Kindesunterhalt zahlen. Denn durch diese Teilnahmen vergrößert sich die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind einen Ausbildungsplatz findet (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Das gilt ebenfalls, wenn das Kind an einem Praktikum zur Berufsvorbereitung teilnimmt (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).

Bringt die Tochter ein eigenes Kind zur Welt, kann es bis zum Antritt einer Ausbildung erst recht einige Zeit dauern. Durchläuft die Tochter nach dem Abitur ein freiwilliges soziales Jahr, wird schwanger, betreut anschließend drei Jahre ihr Kind und beginnt erst dann ein Studium, schulden die Eltern ebenfalls Ausbildungsunterhalt (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09).

Nach früherer Rechtsprechung brauchten die Eltern keinen Ausbildungsunterhalt zu zahlen, wenn ihr Kind an einem freiwilligen sozialen Jahr teilnahm. Da sich aber in 2008 die Rechtsvorschriften für das soziale Jahr geändert haben, hat sich auch die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt geändert. Eltern müssen nun für ihr Kind während der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr Unterhalt leisten und zwar auch dann, wenn das Jahr nicht zur fachlichen Vorbereitung auf den Beruf dient (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).

Ohne Zielstrebigkeit kein Kindesunterhalt bei Ausbildung

Ohne Fleiß keinen Preis – oder anderes ausgedrückt: Ohne Zielstrebigkeit keinen Ausbildungsunterhalt / Kindesunterhalt bei Ausbildung. Kommt das Kind seiner Pflicht nicht nach, im Anschluss an eine angemessene Orientierungsphase mit der erforderlichen Zielstrebigkeit eine Ausbildung zu beginnen, entfällt sein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Übt das Kind mehrere Jahre einen Job aus, macht zwischendurch seinen Zivildienst und beginnt erst dann im Anschluss an das nachgeholte Abitur mit seinem Studium, kann es keinen Unterhalt mehr verlangen (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az. XII ZR 173/96). Das gilt auch, wenn das Kind nach einigen Semestern sein Studium abbricht, danach unter mehreren Fortbildungen in einem Kinderhort tätig ist und schließlich eine Ausbildung als Erzieher aufnimmt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az. 15 WF 225/07).

Meh­re­re Aus­bil­dun­gen

Grundsätzlich endet mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung die elterliche Pflicht zur Unterhaltsgewährung. Denn Ausbildungsunterhalt wird lediglich für eine Berufsausbildung geschuldet. Trotzdem gibt es zum einen immer wieder Fälle, in denen unklar ist, welche Ausbildungsabschnitte zu einer Erstausbildung gehören. Und zum anderen gibt es auch Konstellationen, in denen Eltern eine Zweitausbildung finanzieren müssen.

Wann mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer Erstausbildung gehören

In der Praxis gibt es immer wieder Probleme, wenn sich an eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung eine Weiterbildung oder ein Studium anschließt. Die Frage ist dann, ob für den weiteren Ausbildungsabschnitt Ausbildungsunterhalt beansprucht werden kann, obwohl eine eigenständige Berufsausbildung bereits vorliegt.

Geselle-Meister / Abitur-Lehre-Studium / Bachelor-Master: Zusammenhang entscheidet

Schließt sich an eine erfolgreiche Gesellenprüfung in einem Handwerksberuf die Ausbildung zum Meister an, kann in Ausnahmefällen Unterhalt für die Meister-Ausbildung geschuldet sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.1996, Az.: 15 WF 271/96).

Ähnlich verhält es sich in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen. Grundsätzlich ist ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Abitur, Lehre und Studium erforderlich. Macht also Ihr Kind etwa eine Ausbildung zum „Banker“ und studiert es nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss unmittelbar darauf Jura, müssen Sie als Elternteil das Studium bezahlen. Dagegen fehlt der zeitliche Zusammenhang, wenn das Kind mehrere Jahre im erlernten Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt. Der sachliche Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn zwischen Lehre und Studium keine Gemeinsamkeiten bestehen, etwa bei einer Ausbildung in einem Handwerksberuf und einem nachfolgenden Studium der Betriebswissenschaften.

Unterhalt müssen Sie als Elternteil ebenfalls zahlen, wenn sich an einen bestandenen Bachelor-Studiengang Ihres Kindes das Master-Studium zeitnah anschließt.

Hauptschule-Lehre-Fachabitur-Studium: Unterhalt endet mit der Lehre

Hat Ihr Kind einen Hauptschul- oder Realschulabschluss, endet der Unterhaltsanspruch regelmäßig mit der bestandenen Lehre. Als Elternteil brauchen Sie hier grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass das Kind später noch an der Fachhochschule studiert. Lediglich dann, wenn das Studium bereits zu Beginn der Lehre beabsichtigt war, ist ausnahmsweise Ausbildungsunterhalt zu zahlen (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).

Zweitausbildung

In bestimmten Fällen müssen Eltern dem Kind eine zweite Ausbildung ermöglichen. Dazu muss der Berufswechsel erforderlich sein. Diese Erforderlichkeit ist etwa gegeben, wenn

  • das Kind von seinen Eltern in eine nicht geeignete und den Fähigkeiten nicht entsprechende Ausbildung gedrängt wurde, obwohl es diese Ausbildung nicht wollte,
  • Kind und Eltern festgestellt haben, dass die Berufswahl falsch ist, und die Eltern trotzdem auf einen Abschluss gedrängt haben,
  • das Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen nicht entsprechende Ausbildung aufgenommen hat, weil die Eltern den Unterhalt für eine andere Ausbildung verweigert haben,
  • die erste Ausbildung aufgrund einer völlig falschen Einschätzung der Eltern aufgenommen wurde,
  • mit der Erstausbildung der Lebensunterhalt nicht bestritten werden kann und dies bei Beginn der Ausbildung nicht vorauszusehen war,
  • die erste Ausbildung aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht beendet werden kann (beispielsweise aufgrund einer aufgetretenen Allergie gegen die in Ausbildung und späterem Beruf ständig verwendeten Materialien).

Kann die Lehre trotz der der Berufsausübung entgegenstehenden, gesundheitlichen Probleme noch abgeschlossen werden, sollte geprüft werden, ob eine staatlich geförderte Umschulung in Betracht kommt.

Aus­bil­dungs­ver­lauf: Die El­tern sind zu in­for­mie­ren

Zahlen Sie als Elternteil Kindesunterhalt in der Ausbildung, muss das Kind Sie über den Ausbildungsverlauf informieren. Geschieht dies nicht, kann dadurch der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfallen.

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Der Unterhaltsanspruch eines Kindes endet nicht mit Erreichen der Volljährigkeit. Befindet sich das Kind nach seinem 18. Lebensjahr noch in der Ausbildung oder im Studium, sind die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, weiterhin Kindesunterhalt zu zahlen. Das Kind muss sich seinerseits bemühen, zielstrebig zu lernen und die Eltern über den Verlauf der Ausbildung bzw. des Studiums zu informieren. Egal, ob Elternteil oder junger Mensch in der Ausbildung: Wenn Sie Fragen zum Unterhalt in der Ausbildung haben, zögern Sie nicht, sich beraten zu lassen. Dann kennen Sie die Voraussetzungen für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in Ihrem konkreten Fall und stehen auf der sicheren Seite.

 

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