Jugendämter können helfen, den Kindesunterhalt geltend zu machen. Sie sind aber nicht zuständig, wenn ein Ex-Partner wegen der Betreuung eines Kleinkindes Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt in Form des Betreuungsunterhalts einfordern möchte. Das damit oft einhergehende Missverständnis bedarf der Aufklärung. Mit der richtigen Information lassen sich so auch zeitliche Verzögerungen vermeiden.
Wann sind Jugendämter die richtigen Ansprechpartner?
Wie die Bezeichnung der Institution „Jugendamt“ vermuten lässt, sind diese nur zuständig, wenn es um die Interessen von minderjährigen Kindern geht. Das Jugendamt hilft z.b.
- die Vaterschaft des Mannes festzustellen
- oder Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil geltend zu machen.
In diesen Fällen tritt das Jugendamt auf Antrag eines Elternteils als Beistand auf. Als Beistand ist das Jugendamt gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Geht es darum, Kindesunterhalt geltend zu machen, berechnet das Jugendamt die Höhe des Unterhalts und versucht durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann dann vom Jugendamt beurkundet werden.
Ist der Unterhalt hingegen streitig, kann das Jugendamt das Kind als Beistand im gerichtlichen Unterhaltsverfahren rechtlich vertreten. Genauso gut kann das Kind aber auch einen im Unterhaltsrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kontaktieren, den Unterhalt berechnen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen lassen.
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt, kann der betreuende Elternteil für das Kind beim Jugendamt auch Unterhaltsvorschuss beantragen. Auch insoweit ist das Jugendamt Ansprechpartner.
Wo beantragen Sie Betreuungsunterhalt?
Betreuungsunterhalt lässt sich nirgendwo beantragen. Insbesondere ist das Jugendamt nicht der Ansprechpartner in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten eines Ex-Ehepartners. Genauso wenig ist das Jugendamt Ansprechpartner, wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Das Jugendamt ist allenfalls eine allererste Adresse, wenn es darum geht, sich wegen des Betreuungsunterhalts zu informieren.
Adressat des Anspruchs wegen Betreuungsunterhalts ist immer der unterhaltspflichtige Ex-Partner als Elternteil des gemeinsamen minderjährigen Kindes. Es ist und bleibt Aufgabe des unterhaltsberechtigten Partners, den Betreuungsunterhalt beim Ex-Partner einzufordern. Bestenfalls zahlt der Ex-Partner freiwillig Unterhalt. Wird die Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt bestritten oder nicht angemessen erfüllt, bleibt in letzter Konsequenz, den Betreuungsunterhalt gerichtlich geltend zu machen.
Wie ist Betreuungsunterhalt geltend zu machen?
Beanspruchen Sie Betreuungsunterhalt, kommt es darauf an, das unterhaltsrelevante Einkommen des unterhaltspflichtigen Ex-Partners zu kennen. Ist dieses Einkommen unbekannt, ist der unterhaltspflichtige Partner aufzufordern, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Zu dieser Auskunft ist der Partner gesetzlich verpflichtet.
Kann das Einkommen im Wege der Auskunft in Erfahrung gebracht werden, kann im nächsten Schritt der Unterhaltsanspruch berechnet werden. Nach Maßgabe des Ergebnisses wird der unterhaltspflichtige Partner dann aufgefordert, Betreuungsunterhalt zu zahlen. Dabei ist immer damit zu rechnen, dass das Ergebnis der Berechnung bestritten oder angezweifelt wird. Es ist Aufgabe des beauftragten Anwalts, den Betreuungsunterhalt in der Sache zu begründen und über die Höhe des Unterhalts zu verhandeln.
Wird dabei eine Verständigung erreicht, empfiehlt sich, die darauf aufbauende Vereinbarung möglichst notariell zu beurkunden. Wird zugleich die Scheidung beantragt, kann die Vereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden und ist dann genauso rechtsverbindlich.
Wie sollten Sie Ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt einschätzen?
Ihre Verpflichtung, nach der Trennung oder nach der Scheidung ganztags wieder zu arbeiten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Arbeiten erst ab dem 3. Geburtstag
Eine Arbeitspflicht kommt frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensjahrs Ihres Kindes in Betracht. Auch wenn Sie während der Ehe bereits berufstätig waren, brauchen Sie aus Anlass der Trennung oder Scheidung nicht wieder zu arbeiten, da die Betreuung Ihres Kindes Vorrang hat.
Nach dem 3. Geburtstag
Nach dem dritten Lebensjahr des Kindes haben Sie nur noch Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn es die Lebenssituation des Kindes gebietet oder elternbezogene Gründe in Betracht kommen, durch die Ihr Vertrauen in eine bereits zu Ehezeiten vereinbarte und praktizierte Ausgestaltung der Kinderbetreuung geschützt werden soll.
Arbeiten vor dem 3. Geburtstag
Arbeiten Sie bereits während der ersten drei Lebensjahre Ihres jüngsten Kindes, gelten Ihre Einkünfte immer als überobligatorisch. Überobligatorisch bedeutet, dass Sie eigentlich nicht arbeiten müssten. Dies führt dazu, dass diese Einkünfte nur anteilig in die Berechnung des Betreuungsunterhalts mit einbezogen werden. Umgekehrt dürfen Sie während der Erziehung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes jederzeit eine Vollzeitstelle aufgeben und sich um die Betreuung des Kindes kümmern.
Voll- und Teilzeitarbeit
Hatten Sie bereits während der Ehe nur in Teilzeit gearbeitet, brauchen Sie auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes nicht sofort in Vollzeit zu arbeiten. Ihnen ist allenfalls ein gestufter, als ein stetiger Anstieg der Arbeitszeit zuzumuten. Ob und inwieweit dies im Hinblick auf den Arbeitsmarkt realistisch ist, steht auf einem anderen Blatt.
Alles in allem
Sind Sie auf Betreuungsunterhalt angewiesen, hilft in diesem Falle nicht das Jugendamt, auch wenn diese Art des Unterhalts ohne Kind nicht möglich wäre. Entweder einigen Sie sich privat oder lassen Ihre Rechte durch einen Anwalt vertreten. Denn erst wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Partners bekannt ist, lassen sich die Verhandlungen über die Höhe des Betreuungsunterhalts angemessen führen, ohne zu sehr benachteiligt zu werden.