Unterhaltempfänger zockt mit Vermögen

So beurteilen Sie Ihre Einflussmöglichkeiten richtig

Mittwoch, 06.03.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Sie zahlen Unterhalt und müssen feststellen, dass der Unterhaltsempfänger das gute Geld verzockt, verjubelt oder verschwendet. Verständlich, wenn Sie sich fragen, ob Sie dem Unterhaltsempfänger Vorgaben machen dürfen, wie das Geld verwendet wird oder ob Sie die Zahlungen reduzieren, vorübergehend oder vollständig einstellen können. Basis jeder Entscheidung hierzu ist in jedem Fall eine professionelle Unterhaltsberechnung, bei der natürlich auch „null (EUR)“ herauskommen kann. Hier finden Sie die meistgestellten Fragen und Informationen zur Unterhaltsberechnung.

Sind Unterhaltszahlungen zweckgebunden?

Unterhaltszahlungen haben den Zweck, den Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers zu gewährleisten. Sie sind insoweit zweckgebunden. Ob der Unterhaltsempfänger den Zweck respektiert und das Geld für seinen Lebensbedarf verwendet, steht auf einem anderen Blatt.

Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind

Zahlen Sie für Ihr minderjähriges Kind Kindesunterhalt, ist der zur Vertretung des Kindes sorgeberechtigte Elternteil verpflichtet, den Kindesunterhalt zum Wohle und im Interesse des Kindes zu verwenden. Das Gesetz trifft aber keine eindeutige Aussage, wie der betreuende Elternteil den eingehenden Kindesunterhalt zu verwenden hat. Vielmehr belässt es der Gesetzgeber bei der Feststellung, dass Verwandte in gerader Linie (Großeltern – Eltern - Kinder) einander unterhaltspflichtig sind und geht scheinbar davon aus, dass es allein die Logik gebietet, den Unterhalt zweckgebunden zu verwenden.

 

Dabei sollten Sie die praktische Seite des Themas berücksichtigen. Im Lebensalltag wird es wohl so sein, dass die Einkünfte des betreuenden Elternteils und der Kindesunterhalt in eine Kasse fließen. Daraus bestreitet der betreuende Elternteil den Unterhalt für sich selbst und das Kind. Es dürfte im Lebensalltag schwierig sein, beides voneinander zu trennen. Schließlich leistet der betreuende Elternteil selbst auch finanzielle Beiträge zum Unterhalt des Kindes. Allein der Umstand, dass alles in eine Kasse fließt, begründet noch nicht, dass der Kindesunterhalt zweckentfremdet verwendet wird. Als Unterhaltszahler haben Sie insofern keine Kontrollmöglichkeit.

 

Verschwendet der betreuende Elternteil das Geld, haben Sie als Unterhaltspflichtiger kein Recht, dem Elternteil Vorgaben zu machen. Allenfalls das Kind hätte Anspruch darauf, dass der Elternteil in dessen Interesse handelt. Diesen Anspruch in der Praxis zu realisieren, dürfte schwierig sein. Es wäre im Einzelfall zu prüfen, ob Sie als mitsorgeberechtigter Elternteil in Vertretung des Kindes handeln und den betreuenden Elternteil gegebenenfalls mit gerichtlichen Maßnahmen veranlassen könnten, den Kindesunterhalt zweckgerichtet einzusetzen. In Betracht käme auch, das Jugendamt einzubeziehen oder für das gerichtliche Verfahren vom Familiengericht zur Vertretung des Kindes einen Ergänzungspfleger bestellen zu lassen. Aber auch dann, wenn Sie eine positive Entscheidung herbeiführen könnten, wäre es immer noch schwierig, immer und fortlaufend zu kontrollieren, ob der Kindesunterhalt wirklich zweckgerichtet verwendet wird.

Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind

Ist das Kind volljährig, kann es mit seinem Geld tun und lassen, was es will. Eine volljährige Person ist Herr ihrer Entscheidungen. Die Eltern haben rechtlich betrachtet so gut wie keinerlei Einfluss mehr. Sie können allenfalls an die wirtschaftliche Vernunft des erwachsenen Kindes appellieren und daran erinnern, dass es mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig und für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst verantwortlich ist.

 

Sollte das Kind infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten unterhaltsbedürftig werden, könnte die Unterhaltspflicht der Eltern in begründeten Fällen eingeschränkt werden oder sogar vollständig entfallen (§ 1611 BGB). Ansatzpunkt hier wäre, dass das Kind durch sein „sittliches Verschulden“ bedürftig geworden wäre. Ob ein verschwenderisches Konsumverhalten sittliches Verschulden darstellt, erscheint jedoch mindestens zweifelhaft. Die Beurteilung dürfte sehr subjektiv ausfallen. Für Sie als Unterhaltszahler wiederum spricht, dass Sie mit der Zahlung des Kindesunterhalts Ihrer Unterhaltspflicht Genüge getan haben und das Kind insoweit keinen Anspruch darauf hätte, über den regulären Kindesunterhalt hinaus wirtschaftlich unterstützt zu werden.

GUT ZU WISSEN

Pflichtteilsbeschränkung und Testamentsvollstreckung

Ist ein Kind überschuldet oder verschwendungssüchtig, könnten Sie als potentieller Erblasser versuchen, den Zugriff der Gläubiger des Kindes auf Ihren Nachlass zu verhindern. Dies gilt vor allem auch dann, wenn das Kind Sozialleistungen bezieht und der Zugriff des Sozialamtes auf den Nachlass verhindert werden soll. So könnten Sie in einem Testament die Testamentsvollstreckung oder die Pflichtteilsbeschränkung anordnen (§ 2338 BGB).

Trennungs- und Ehegattenunterhalt für den Ex-Partner

Auch der Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt für den Ex-Partner hat den Zweck, den Lebensbedarf zu gewährleisten. Trotzdem besteht so gut wie keine rechtliche Handhabe, dass das Geld zweckgerichtet für den Lebensbedarf verwendet wird. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, die bestimmen, was der Unterhaltsempfänger mit dem Geld anstellt. Er kann es für seinen Lebensbedarf verwenden, genauso gut aber auch verzocken, verjubeln oder verschwenden. Das, was Lebensbedarf ist, entscheidet der Unterhaltsempfänger selbst.

 

Gibt der Unterhaltsempfänger das Geld für Luxusgüter aus, kauft Drogen oder gibt sich dem Glücksspiel hin, haben Sie so gut wie keine Handhabe. Gleiches gilt, wenn der Unterhaltsempfänger das Geld in Aktien investiert und Sie die Einschätzung haben, dass das damit verbundene Risiko nicht zu kalkulieren ist.

Zwischenfazit: Sehr wohl Handlungsmöglichkeiten

Im Ergebnis gibt es keine rechtlichen Ansätze, dass verschwenderische oder wirtschaftlich unvernünftige Verhalten des volljährigen Unterhaltsempfängers zu beeinflussen. Ein Ansatz wäre zumindest im Hinblick auf den Trennungs- und Ehegattenunterhalt, dass der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit durch eigenes leichtfertiges Handeln herbeigeführt hat. Begehrt er/sie dann Unterhalt, könnte der Unterhalt aufgrund des widersprüchlichen Handels versagt, zeitlich befristet oder eingeschränkt werden (§ 1579 Nr. 4 BGB). In Betracht kommt konkret, dass der Unterhaltsberechtigte nachteilige Vermögensdispositionen vorgenommen hat und erst danach in der Konsequenz wirtschaftlich bedürftig wurde (OLG Koblenz, FamRZ 1990, 51). Dieser Sachverhalt spielt sich im Vorfeld ab, wo es darum geht, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch begründet ist.

 

Der weitere Ansatz, wonach der Unterhalt wegen „grober Unbilligkeit“ versagt werden kann, setzt voraus, dass das Verhalten „dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht“ (§ 1579 Nr. 8 BGB). Da der Unterhaltsempfänger mit seinem Geld machen darf, was er für richtig hält, besteht insoweit für Gerechtigkeitsempfindungen kein Raum.

Was, wenn der Unterhaltsempfänger zockt - und gewinnt?

Investiert der Unterhaltsempfänger sein Unterhaltsgeld in Wertanlagen (z.B. Aktien, ETF, Warentermingeschäfte, Devisengeschäfte) und erzielt Erträge, ist er verpflichtet, das gewonnene Vermögen dafür einzusetzen, dass seine finanzielle Bedürftigkeit verringert oder gar aufgehoben wird. Die Vermögensgewinne gelten als Einkommen und sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Die Schwierigkeit für den Unterhaltszahler wird aber darin bestehen, dass er die Gewinne nachweisen muss. Zudem besteht das Risiko, dass Gewinne von heute durch Verluste von morgen wieder aufgezehrt werden. Eine echte Lösung scheint kaum möglich.

 

Ein Ansatzpunkt für den Unterhaltszahler, diese Art von wirtschaftlicher Betätigung zu beanstanden, besteht wohl nicht. Letztlich ist es eine höchstpersönliche Entscheidung, ob Geld in irgendeine Wertanlage investiert, auf das Sparbuch eingezahlt oder für den wirklich benötigten Lebensunterhalt verwendet wird. Auch wenn der Vorwurf im Raum steht, das Geld werde „verzockt“, beruht die Beurteilung auf einem subjektiven Maßstab. Es steht dem Unterhaltszahler nicht zu, vermeintlich objektive Maßstäbe anzulegen. Wollte man hier ein Einfallstor öffnen, wären Streitigkeiten vorprogrammiert und Lösungen kaum praktikabel.

Lassen Sie Ihre Unterhaltspflicht prüfen

Fühlen Sie sich tatsächlich nur als Zahlstelle, könnte dies Anlass sein, dass Sie Ihre Unterhaltspflicht auf den Prüfstand stellen. Die Prüfung beginnt bereits damit, ob die Unterhaltspflicht überhaupt noch besteht:

  • Ist das Kind beispielsweise volljährig, sind Sie nur noch unterhaltspflichtig, wenn das Kind einer Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Sie könnten die fortdauernden Unterhaltszahlungen also davon abhängig machen, dass das Kind darüber informiert, ob es sich nach wie vor in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welcher Unterhaltsbetrag laut Düsseldorfer Tabelle nach Maßgabe Ihrer Einkommensverhältnisse konkret zu zahlen ist.
  • Ähnlich ist es beim Trennungs- und Ehegattenunterhalt. Ist der Ex-Ehegatte nicht mehr bedürftig, weil er/sie wieder Arbeit gefunden hat, von einer Erkrankung genesen ist oder der Betreuungsunterhalt für das Kleinkind entfällt, endet auch Ihre Unterhaltspflicht.

Stellen Sie die Unterhaltszahlungen nicht nach eigenem Ermessen ein

Ist der Unterhalt rechtsverbindlich festgestellt und tituliert, wäre es eine schlechte Idee, die Unterhaltszahlungen einzustellen. Sie riskieren, dass der betreuende Elternteil als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes oder das volljährige Kind oder der unterhaltsberechtigte Ex-Partner die Zwangsvollstreckung in die Wege leitet und Sie eventuell von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überrascht werden. Sind Sie wegen Ihrer Unterhaltspflicht im Zweifel, sollten Sie nach einer professionell durchgeführten Unterhaltsberechnung eventuell im Wege einer Abänderungsklage bei Gericht beantragen, den Unterhalt neu festzusetzen.

Alles in allem

Zahlen Sie Unterhalt, haben Sie Ihre Schuldigkeit so weit als möglich erfüllt. Ob das Unterhaltsgeld für den Lebensbedarf verwendet oder in risikoreiche Geldanlagen investiert oder verzockt, verjubelt oder verschwendet wird, können Sie leider nicht ändern. Ihr Ansatz sollte darin bestehen, dass Sie die Voraussetzungen Ihrer Unterhaltspflicht regelmäßig überprüfen und den Unterhalt nach Maßgabe der Auskünfte des Unterhaltsempfängers über seine Einkommenssituation professionell berechnen lassen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich – hier geht es noch einmal direkt zum Formular zur Unterhaltsberechnung!