Trennen Sie sich vom Ehepartner oder von der Ehepartnerin, hat der wirtschaftlich bedürftige Ehepartner ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dabei geht es oft um die Frage, ob der finanziell bedürftige Ehepartner verpflichtet ist, eigenes Geld zu verdienen und wenigstens dazu beizutragen, seinen Lebensunterhalt abzusichern. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat hierzu eine interessante Entscheidung getroffen (Beschluss vom 4.8.2020, Az. 9 UF 39/20).
Wie war der Sachverhalt?
Ein Ehepaar war 30 Jahre miteinander verheiratet. Nach der Trennung verlangte die Frau für den Zeitraum von etwa einem Jahr Trennungsunterhalt. Zwischenzeitlich hatte sie Arbeitslosengeld bezogen und wechselte dann in den Altersruhestand. Der Ehemann weigerte sich, mit der Begründung, die Frau hätte im Zeitraum der Trennung eigenes Geld verdienen müssen und habe pflichtwidrig keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Wie entschied das Gericht?
Das OLG Brandenburg erkannte den Trennungsunterhalt an. Der Frau sei auch kein theoretisch erzielbares Einkommen anzurechnen. Ein Ehepartner, der zum Zeitpunkt der Trennung bereits viele Jahre nicht erwerbstätig war, sei wenigstens in den anfänglichen Monaten der Trennung nicht dazu verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen. Hinzu kam, dass die Frau zum Zeitpunkt der Trennung bereits über 61 Jahre alt war und deshalb wenig Chancen hatte, einen Arbeitsplatz zu finden. Dabei spiele insbesondere auch die Dauer der Ehe eine Rolle. Wer 30 Jahre verheiratet war und in den letzten Jahren nicht mehr arbeitete, zudem kurz vor der Rente steht, muss nicht mehr damit rechnen, im Fall einer Trennung unbedingt noch arbeiten zu müssen.
Zudem hatte der Ehemann wenig konstruktiv vorgetragen, dass die Frau an einer manisch- depressiven Psychose leide. Das Gericht merkte dazu an, dass die Frau angesichts ihres gesundheitlichen Zustandes ohnehin nicht hätte arbeiten können und allein auch aus diesem Grund Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte.
Wann haben Sie überhaupt Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Sie erhalten nach Ihrer Trennung Trennungsunterhalt, wenn Sie:
- getrennt voneinander leben und Ihre häusliche Gemeinschaft beendet haben,
- Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse finanziell bedürftig sind und deshalb nicht in der Lage sind, Ihren Unterhalt aus eigener Kraft sicherzustellen und
- Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin mehr verdient als Sie selbst und damit unterhaltsrechtlich leistungsfähig ist.
Umgekehrt haben Sie keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn Sie:
- nur kurz verheiratet waren (Orientierungshilfe: ca. 2 Jahre),
- Sie beide etwa gleich viel verdienen oder
- Ihr Ehepartner aufgrund seiner eigenen Einkommenssituation finanziell nicht leistungsfähig ist.
Inwieweit müssen Sie auch während der Trennung eigenes Geld verdienen?
Trennungsunterhalt hat den Zweck, dass Ihre finanziellen Verhältnisse, die in der Ehe Ihre Lebensverhältnisse bestimmt haben, auch nach der Trennung möglichst aufrecht erhalten bleiben.
Zumindest im Zeitraum der Trennung brauchen Sie nicht zu arbeiten, wenn Sie auch vorher nicht gearbeitet haben. Das Trennungsjahr ist eine Art Schonfrist, in der Sie sich darauf vorbereiten sollen und vorbereiten müssen, dass Sie irgendwann für sich selbst verantwortlich sein werden. Waren Sie teilzeitbeschäftigt, brauchen Sie keine Vollzeitstelle anzutreten. Umgekehrt dürfen Sie aber auch einen Arbeitsplatz nicht aufgeben, nur um wegen des fehlenden Verdienstes Trennungsunterhalt zu beanspruchen.
Je länger das Trennungsjahr andauert, desto mehr müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen eine eigene Erwerbstätigkeit zuzumuten ist und Sie Ihren Lebensunterhalt selbst verdienen müssen. Sie sollten das Trennungsjahr also nur dann voll in Anspruch nehmen, wenn Ihre Ehe auf einer klassischen Aufgabenverteilung aufgebaut war, bei der der Ehepartner das Geld verdiente und Sie den Haushalt führten und/oder die Kinder betreut haben. Soweit Sie keine Kinder betreuen oder bereits während der Ehe gearbeitet haben, werden Sie sich nach etwa sechs Monaten um eine Arbeitsstelle bemühen müssen. Tun Sie dieses nicht, riskieren Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Insoweit haben Sie auch keinen Vorteil, wenn Sie Ihre Scheidung verzögern. Der Trennungsunterhalt soll Ihre ehelichen Verhältnisse nur für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten. Spätestens mit Ihrer Scheidung erlischt Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. Sie haben nach der Scheidung nur noch im Ausnahmefall Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn Sie aufgrund Ihrer ehebedingten Lebenssituation bedürftig sind. Je länger Ihre Trennung also dauert und sich verfestigt, desto mehr nähern sich die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt dem Maßstab an, der für den nachehelichen Unterhalt gilt.
Was bedeutet ein fiktives Einkommen?
Ein sogenanntes fiktives Einkommen ist ein theoretisch erzielbares Einkommen. Waren oder sind Sie in der Lage, sich nach der Trennung eine Arbeit zu suchen, haben aber trotzdem nicht gearbeitet, müssen Sie sich ein sogenanntes fiktives, also theoretisch erzielbares Einkommen anrechnen lassen. Da Ihnen deshalb ein Einkommen angerechnet wird, reduziert sich der Unterhaltsanspruch und kann auch vollständig entfallen. Möchten Sie Ihren Anspruch aufrechterhalten, müssen Sie im Streitfall nachweisen, dass Sie sich ernsthaft und ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht haben. Haben Sie eine Ausbildung abgeschlossen, sollten Sie jedenfalls nach etwa sechs Monaten eine Arbeit gefunden haben (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.2.2016, Az. 7 WF 120/16).
Praxisbeispiel
Wiedereinstieg in den Beruf, wenn das Kind in den Kindergarten geht
Sie haben sich getrennt. Vier Monate nach der Trennung besucht Ihr nunmehr dreijähriges Kind den Kindergarten. Insbesondere, weil Sie bereits vor der Geburt Ihres Kindes gearbeitet haben, ist es Ihnen nunmehr zuzumuten, eigenes Geld zu verdienen oder sich zumindest nachhaltig und nachweisbar um einen angemessenen Arbeitsplatz zu bemühen.
Alles in allem
Es gibt kein festes Schema, nach dem Trennungsunterhalt bewertet wird. Das Gesetz stellt vorwiegend auf die ehelichen Lebensverhältnisse ab und inwieweit Ihnen nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Bevor Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen oder umgekehrt den Anspruch Ihres getrenntlebenden Partners zurückweisen, sollten Sie sich wegen der Voraussetzungen anwaltlich beraten lassen. Nur so ist gewährleistet, dass Sie die Weichen in die richtige Richtung stellen.