Was ist Verfahrenskostenvorschuss bzw. Prozesskostenvorschuss?
Das Thema ist für die Frage der Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten relevant. Im Bereich des Familienrechts geht es häufig um Unterhaltsansprüche, wie z.B. Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt. All diese Kosten müssen Sie in der Regel selber tragen. Nach § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) müssen Sie dazu Ihr gesamtes einsetzbares Einkommen aufwenden. Für die Finanzierung stehen Ihnen zudem verschiedene Hilfen zur Verfügung:
- Verfahrenskostenvorschuss: Der VKV zählt nach § 115 Abs. 3 ZPO zu dem einsetzbaren Einkommen, sofern Ihre Forderung realisierbar ist. Mit Hilfe des Verfahrenskostenvorschusses können Sie also finanzielle Unterstützung für gerichtliche Verfahren erhalten.
- Staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH): VKH ist gegenüber VKV nachrangig. So kann Ihr Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt werden, wenn Sie Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben. Dies dient der Entlastung der Staatskasse und zwingt Sie dazu, sich zunächst an den leistungsfähigen Ehepartner zu wenden.
- Beratungshilfeschein für die anwaltliche Erstberatung: Nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) können Sie Anspruch auf einen Beratungshilfeschein für eine erste Beratung bei einer Anwältin bzw. einem Anwalt haben, wenn Sie finanziell bedürftig sind. Das ist in der Regel gegeben, wenn Sie Anspruch auf ALG II haben oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Wann erhalte ich Verfahrenskostenvorschuss von meinem Ehepartner?
Wenn Sie Ihr Scheidungsverfahren nicht finanzieren können, muss Ihr Ex-Partner es wahrscheinlich bezahlen.
VKV als Unterhaltsleistung
Sie haben im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflichten im Familienrecht Anrecht auf VKV gegen den leistungsfähigen Ehepartner. Nach § 1360a Abs. 4 BGB ist der Ehepartner dazu verpflichtet, die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit des anderen Ehepartners vorzuschießen, wenn er dazu selber nicht in der Lage ist, soweit dies billig ist. Der Begriff der Billigkeit bezieht sich darauf, ob die Vorschusspflicht in Anbetracht der individuellen Umstände des Einzelfalls fair ist. Die Voraussetzung der persönlichen Angelegenheit ist bei einem Unterhaltsstreit zu bejahen. Auch wenn das Ehepaar sich bereits getrennt hat, dauert diese Unterhaltspflicht fort, da weiterhin eine gewisse rechtliche eheliche Solidarität besteht.
Der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe endet dementsprechend mit der Rechtskraft der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt ist jeder Ex-Ehepartner für sich selbst verantwortlich und muss grundsätzlich selber für seinen Lebensunterhalt und Kosten für Rechtsstreite aufkommen. Heiraten Sie nach der Scheidung erneut und möchten etwa einen gerichtlichen Unterhaltsstreit gegen Ihre Ex-Ehepartnerin bzw. Ihren Ex-Ehepartner führen, so müssen Sie sich wegen des Verfahrenskostenvorschusses an Ihre aktuelle Ehepartnerin bzw. Ehepartner wenden. Nun besteht die eheliche Unterhaltspflicht zwischen Ihnen beiden, sodass sie bzw. er dazu verpflichtet ist, die Kosten vorzuschießen.
Keine Rückzahlung nötig
Da es sich bei dem Verfahrenskostenvorschuss um eine Unterhaltsleistung handelt, müssen Sie diesen in der Regel nicht zurückzahlen. Dieser Fall könnte jedoch eintreten, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und Sie den Vorschuss problemlos zurückzahlen können.
Finanzielle Bedürftigkeit
Eine der Voraussetzungen für Verfahrenskostenvorschuss ist Ihre finanzielle Bedürftigkeit. Ihr eigenes Einkommen muss so gering sein, dass es nicht ausreicht um die Kosten für Gericht und Anwältin bzw. Anwalt zu tragen. Für die Finanzierung müssen Sie auch Ihr Vermögen einsetzen, sofern dieses nicht zu den angemessenen Rücklagen für Notfälle oder Krankheiten zählt.
Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners
Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner muss finanziell leistungsfähig sein. Das bedeutet, dass sie bzw. er dazu in der Lage sein muss, Ihnen den Kostenvorschuss zu zahlen, ohne seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dabei steht dem Ehepartner ein Selbstbehalt zu, der nicht für Unterhaltszahlungen aufgewendet werden muss. Erhalten Sie nach der Trennung bereits Trennungsunterhalt und womöglich Kindesunterhalt für Ihr gemeinsames Kind, kann es sein, dass aufgrund des Selbstbehalts nur eine eingeschränkte oder gar keine Leistungsfähigkeit mehr vorliegt.
Wie gut sind die Aussichten auf Erfolg im Unterhaltsstreit?
Sie haben nur Anspruch auf den Kostenvorschuss, wenn Ihr Streiten auch Aussicht auf Erfolg hat. So soll verhindert werden, dass mutwillig Verfahren mit dem Kostenvorschuss eingeleitet werden, die von vornherein erfolglos oder nicht sinnvoll sind. Gibt es überhaupt keine rechtliche Grundlage für Ihr Begehren oder ist es offensichtlich, dass Sie keinen Erfolg vor Gericht haben werden, so erhalten Sie keinen Vorschuss. Hier kommt es ganz auf den Einzelfall und seine Besonderheiten an. Bevor Sie Ihre Forderung geltend machen, sollten Sie Ihre Erfolgsaussichten prüfen, um keine unnötigen Kosten durch den erfolglosen Antrag zu verursachen.
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Wie und wann machen Sie den Vorschuss geltend?
Sie sollten den Verfahrenskostenvorschuss so zeitig wie möglich beanspruchen. Das bedeutet, dass Sie vor oder zumindest während des Verfahrens aktiv werden sollten. Nachträglich können Sie den Verfahrenskostenvorschuss nicht mehr fordern, insbesondere wenn es um ein Scheidungsverfahren geht und Sie am Ende rechtskräftig geschieden sind und somit keine Anspruchsgrundlage in diesem Verhältnis mehr besteht.
Wenn Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner die Vorschusspflicht nicht anerkennt oder die Zahlung verweigert, müssen Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen. Im Wege der einstweiligen Anordnung können Sie recht kurzfristig eine Entscheidung herbeiführen. Dazu müssen Sie jedoch darlegen, dass es sich um eine dringliche Sache handelt, etwa wenn es um eine Härtefallscheidung geht. Des Weiteren stehen Sie in der Beweispflicht für die Voraussetzungen für den Verfahrenskostenvorschuss. Da Sie sich auf die für Sie begünstigenden Umstände berufen, wird Ihnen auferlegt, entsprechende Beweise zu liefern. Sowohl die Bedürftigkeit als auch die Leistungsfähigkeit ergibt sich in der Regel aus Gehaltsnachweisen und ggf. weiteren Unterlagen über das einzubeziehende Vermögen.
Anspruch auf Auskunft
Haben Sie keine Nachweise über die Einkommensverhältnisse Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners, können Sie Ihren Anspruch auf Auskunft zur Not ebenfalls gerichtlich geltend machen.
Zum Ratgeber: Auskunft des Unterhaltsschuldenden Zuerst Verfahrenskostenvorschuss oder Verfahrenskostenhilfe?
Sie müssen erst Verfahrenskostenvorschuss geltend machen, da die staatliche Verfahrenskostenhilfe, teils auch Prozesskostenhilfe genannt, nachrangig ist. Die Staatskasse soll möglichst entlastet werden, sodass Sie nur Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, wenn Sie alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Im Rahmen der Antragstellung auf VKH müssen Sie darlegen, dass Sie finanziell bedürftig und somit auf die staatliche Hilfe angewiesen sind. Stellt sich dann heraus, dass Sie gar nicht versucht haben, den Verfahrenskostenvorschuss zu erhalten oder dass Sie diese Option nicht genutzt haben, so wird Ihr Antrag abgelehnt. Daher sollten Sie zunächst Ihr Anrecht auf den Kostenvorschuss durchsetzen, bevor Sie versuchen, VKH zu beantragen.
Wann kann ich Verfahrenskostenhilfe erhalten?
Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Finanzierungshilfe, die Sie beantragen können, wenn Sie das Verfahren nicht selber finanzieren können.
Vermeiden Sie den Unterhaltsstreit
Womöglich lässt sich der Unterhaltsstreit auch vermeiden, wenn Sie es schaffen, den Anspruch außergerichtlich zu regeln. Als Grundlage ist eine gerichtsfeste Berechnung der Unterhaltshöhe hilfreich – so können sich beide Seiten absichern, dass weder zu viel gefordert, noch zu wenig geboten wird. Nutzen Sie die Chance, eine Unterhaltsvereinbarung zu schließen und so ein aufwändiges und kostspieliges Unterhaltsverfahren zu vermeiden.