Kindesunterhalt soll dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Kindes zu gewährleisten. In der Praxis ist es für den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht immer einfach, dem Kind das Geld zuverlässig zukommen zu lassen. Als Zahlungsmethoden bieten sich die Übergabe von Bargeld, die Überweisung oder die Bareinzahlung auf ein Bankkonto an. Ob der Kindesunterhalt auch auf ein Sparbuch bei einer Bank eingezahlt werden kann, bedarf einer besonderen Erörterung.
Wann ist Zahlungstermin für den Kindesunterhalt?
Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen und durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 BGB). Eine ausdrückliche Zahlungsfrist bis zum dritten Werktag eines Monats, ähnlich wie im Mietrecht, gibt es im Unterhaltsrecht nicht. Da der Kindesunterhalt den Lebensbedarf des Kindes für den kommenden Monat abdecken soll, lässt sich aus dem Zweck des Kindesunterhalts ableiten, dass das Kind idealerweise am ersten Tag eines Monats über den Kindesunterhalt verfügen sollte.
Wer bestimmt, wohin der Kindesunterhalt überwiesen werden soll?
Ist das Kind minderjährig, wird es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs durch den betreuenden Elternteil als gesetzlichen Vertreter vertreten. Demgemäß bestimmt der betreuende Elternteil,
- wie der Kindesunterhalt bezahlt und
- wohin das Geld gegebenenfalls überwiesen werden soll.
Soll das Geld auf ein auf den Namen des Kindes eingerichtetes Bankkonto oder Sparbuch eingezahlt oder überwiesen werden, bedarf es der Zustimmung des betreuenden Elternteils als gesetzlichen Vertreter des Kindes. Letztlich entscheidet faktisch der zahlungspflichtige Elternteil, wie er das Geld dem Kind zukommen lässt.
Solange das Kind minderjährig ist, hat es keinen Anspruch darauf, dass es den Unterhalt in bar erhält. Das Geld steht dem betreuenden Elternteil zu. Der Elternteil ist für den Lebensunterhalt des Kindes verantwortlich und muss in der Lage sein, über den Kindesunterhalt, der genau zu diesem Zweck gezahlt wird, zu verfügen.
Kann der Kindesunterhalt auf ein Sparbuch eingezahlt werden?
Im einfachsten Fall wird der Kindesunterhalt auf ein Bankkonto überwiesen. Inhaber des Bankkontos kann der betreuende Elternteil sein, der das Geld für das Kind verwaltet. Genauso gut kann das Bankkonto auf den Namen des Kindes eingerichtet sein. Dabei wird das minderjährige Kind durch den betreuenden Elternteil als gesetzlichen Vertreter vertreten. Soll der Kindesunterhalt auf ein Sparbuch eingezahlt oder überwiesen werden, sind damit gewisse Herausforderungen verbunden.
Betrag bei Gutschrift womöglich noch nicht abhebbar
Die Bareinzahlung sowie die Überweisung auf das Sparbuch des Kindes haben den Nachteil, dass der gutgeschriebene Betrag noch nicht in dem in Papierform vorhandenen Sparbuch eingetragen wird, soweit der einzahlende Elternteil das Sparbuch nicht in Besitz hat und das Sparbuch bei der Einzahlung bei der Bank nicht vorlegen kann. Zum Nachweis der Zahlung sollte die Bank bei der Bareinzahlung dann zumindest eine Einzahlungsquittung erstellen. Überweist der Elternteil das Geld vom eigenen Konto, ist nachweislich auf dessen Kontoauszug vermerkt, dass das Geld überwiesen wurde.
Sparbuch für mehr als Zahlungseingänge verwendbar?
Weitere (banktechnische) Fragen wären, ob
- nur der Inhaber des Sparbuchs Geld einzahlen kann oder auch andere Personen, und
- ob ein Sparbuch, das in Papierform geführt wird, für den Zahlungsverkehr vorgesehen ist.
Ein Sparbuch ist oft nur dafür vorgesehen, dass Abhebungen in bar, entweder am Bankschalter oder mit einer entsprechenden Sparkarte am Geldautomaten, der kontoführenden Bank erfolgen.
Die Einzahlung von Geld auf ein Sparbuch per Überweisung ist von einem fremden Konto möglich. Jedes Sparbuch hat nämlich eine Kontonummer und somit auch eine IBAN. Auszahlungen gibt es jedoch nur gegen Vorlage des Sparbuchs.
Gibt es Gründe für die Überweisung auf ein Sparbuch?
Die Überweisung des Kindesunterhalts auf ein Sparbuch kann vorteilhaft sein, um den betreuenden Elternteil und damit auch das Kind zu motivieren, das Geld möglichst anzusparen und nicht umgehend für den täglichen Lebensbedarf zu verwenden.
Auch ist es für das Kind sichtbarer, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht erfüllt und die Interessen des Kindes ernst nimmt.
Darf der betreuende Elternteil Geld vom Sparbuch des Kindes abheben?
Der Umstand, dass der Kindesunterhalt auf ein Sparbuch des Kindes überwiesen wird, bedeutet nicht, dass ausschließlich das Kind über das Geld verfügen und der betreuende Elternteil kein Geld vom Sparbuch abheben darf. Der Kindesunterhalt hat eine klare Zweckbestimmung. Er dient nicht vorwiegend dazu, für das Kind Geld anzusparen und Vermögen aufzubauen, sondern beizutragen, den täglichen Lebensunterhalt des Kindes zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck ist der betreuende Elternteil darauf angewiesen, das auf das Sparbuch überwiesene Geld vom Sparbuch abzuheben und bei Bedarf für den täglichen Lebensunterhalt des Kindes zu verwenden. Nicht zuletzt ist der betreuende Elternteil gesetzlicher Vertreter des Kindes und entscheidet nach eigenem Ermessen auch in Belangen, die das Kind betreffen. Dass der betreuende Elternteil dabei die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Kindes nehmen sollte, sollte eine Selbstverständlichkeit sein, auch wenn Elternteilen diese Prämisse nicht immer unbedingt bewusst ist.
Alles in allem
Manche Elternteile beharren darauf, den Kindesunterhalt auf ein für das Kind angelegtes Sparbuch transferieren zu wollen. Die Vorteile davon sind aber eher psychologischer Natur. Auch wenn, was Voraussetzung für dieses Vorgehen ist der betreuende Elternteil damit einverstanden wäre, schützt ein Sparbuch nicht vor einer zweckverfehlten Ausgabe des Kindesunterhalts. Dass es darüber hinaus der unterhaltspflichtige Elternteil ist, der das Geld an das Kind überweist, ließe sich auch anderweitig belegen. Wenn es ein großer Wunsch des Zahlenden ist, kann man so ein Vorgehen zumindest bei jüngeren Kindern aber in Erwägung ziehen, sofern alle Beteiligten einverstanden sind.