Online-Scheidungskostenrechner
Bei Scheidungen „verliert“ keine Partei, sodass sie die Gesamtkosten zahlen müsste…
Im Gerichtsprozess trägt im Regelfall diejenige Partei die Verfahrenskosten, die im Verfahren unterlegen ist und den Prozess verliert. Bei Scheidungen gelten andere Regeln. Auch wenn Ihre Scheidung durch das Familiengericht beschlossen wird, handelt es sich nicht um einen Prozess. Das Gesetz spricht ausdrücklich von einem Verfahren. Es gibt auch keinen Kläger und keinen Beklagten, sondern nur Antragsteller und Antragsgegner.
Gerade wenn es um Scheidung geht, gilt es zu vermeiden, dass es Sieger und Verlierer gibt. Ob Sie sich emotional und in der Sache als Sieger oder Verlierer fühlen, obliegt natürlich Ihrer Beurteilung. Insoweit bestimmt § 150 FamFG, dass die „Kosten der Scheidungssache und der Folgesache gegeneinander aufzuheben“ sind.
Antragsteller muss Gerichtsgebühren vorlegen
Beantragen Sie die Scheidung, wird der Scheidungsantrag dem Ehepartner als Antragsgegner erst zugestellt, wenn Sie die Gerichtsgebühren bezahlt haben. Das Gericht verlangt einen Vorschuss. Die endgültige Kostenentscheidung hängt jedoch davon ab, wie das Scheidungsverfahren verläuft und wie es beendet wird. Muss sich auch der Ehepartner an den Gerichtsgebühren beteiligen, erhalten Sie diese anteilmäßig von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Gerichtskasse wird den Ehepartner wegen der ihm auferlegten Gebühren direkt in Anspruch nehmen.
Scheidung, aber kein Geld – welche Möglichkeiten gibt es für Sie?
Eine Scheidung scheitert kaum daran, dass es keine ausreichenden Financiers dafür gibt. Verfügen Sie selbst nicht über die Mittel, prüfen Sie folgende Optionen.
Verfahrenskostenvorschuss durch Ehepartner
Auch wenn Sie getrennt leben, bleibt Ihr Ehepartner verpflichtet, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren zu bezahlen (§ 1360a Abs. IV BGB). Der Vorschuss ist Teil der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung und ergibt sich aus der ehelichen Solidarität. Der Ehepartner kann nicht einwenden, dass er oder sie die Scheidung ablehne und kein Interesse daran habe, ein Scheidungsverfahren gegen sich selbst finanzieren zu müssen.
Sind Sie selbst rechtsschutzversichert oder über die Police Ihres Ehepartners familienversichert, haben Sie im Regelfall Anspruch auf eine außergerichtliche Erstberatung durch einen Rechtsanwalt. Der Versicherer übernimmt aber nicht die Kosten für Ihr Scheidungsverfahren (mit Ausnahme von wenigen Anbietern).
Bei Bedürftigkeit beider Partner Verfahrenskostenhilfe beantragen
Fehlt Ihnen das Geld, um Ihr Scheidungsverfahren zu bezahlen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann trägt die Staatskasse die Gebühren für die Scheidung entweder vollständig oder die Gerichtskasse verauslagt die Gebühren und Sie bezahlen diese in 48 Monatsraten an die Gerichtskasse zurück. Wer die Gebühren dann letztlich trägt, hängt vom Verlauf und der Beendigung des Verfahrens ab.
Wie viel kostet die Scheidung?
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Welche Rolle spielen die Verfahrenswerte?
Die Scheidungskosten hängen von den Verfahrenswerten ab. Das Gericht setzt spätestens am Ende Ihres Scheidungsverfahrens die Verfahrenswerte fest. Der gesetzliche Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren beträgt mindestens 3.000 € und bestimmt sich im Übrigen nach dem dreifachen monatlichen Einkommen beider Ehepartner. Der Mindestverfahrenswert für die Durchführung des Versorgungsausgleichs beträgt 1.000 €.
Streiten Sie über eine Scheidungsfolge, wird ein zusätzlicher Verfahrenswert festgesetzt. Fordern Sie beispielsweise Unterhalt, beträgt der Verfahrenswert das Zwölffache Ihrer Forderung. Rückständige Unterhaltsbeträge werden hinzugerechnet. Stehen die Verfahrenswerte fest, können die Gerichtskasse die Gerichtsgebühren und der Rechtsanwalt seine Anwaltsgebühren berechnen.
Scheidung ohne und mit Schulden / Kredite
Geht es um die Berechnung der Verfahrenswerte, werden neben Vermögenswerten auch Verbindlichkeiten und Schulden berücksichtigt. Die Eheleute Müller hatten ein Haus gekauft. Hat das Haus beispielsweise einen Verkehrswert von geschätzt 300.000 € und wurde über ein Bankdarlehen finanziert, wird das Bankdarlehen in Höhe von beispielsweise 150.000 € berücksichtigt, so dass sich ein Vermögenswert von nur noch 150.000 € für das Haus ergibt. Weiterhin wird für jeden Partner ein Freibetrag von 30.000 € abgezogen, so dass noch 90.000 € verbleiben. Davon wiederum werden lediglich 5 % angerechnet. Der Betrag von 4.500 € fließt in die Berechnung des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren ein.
Idealfall: Kostenteilung bei einvernehmlicher Scheidung
Lassen Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden, ist nur derjenige Ehepartner anwaltlich vertreten, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt hat. Soweit der andere dem Scheidungsantrag zugestimmt hat, ist für ihn keine anwaltliche Vertretung notwendig.
Im Idealfall verständigen sich die Ehepartner in diesem Szenario, dass die Gebühr für den Anwalt des Antragstellers untereinander aufgeteilt wird. Dies erscheint gerecht, da
- der Partner wegen seiner Zustimmung zur Scheidung keinen eigenen Anwalt für die Scheidung beauftragen musste und insoweit keine Kosten hatte,
- trotzdem aber mit seiner Zustimmung geschieden wurde. Die Gerichtskosten werden ohnehin geteilt.
Im Scheidungsbeschluss würde dann vermerkt, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Gibt es keine derartige Vereinbarung der Ehegatten, muss der Antragsteller, der den Rechtsanwalt mit der Antragstellung beauftragt hat, die Anwaltskosten zunächst selber tragen. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Familiengericht eine Billigkeitsprüfung vornehmen kann und es nach eigenem Ermessen die Kosten verteilen darf. Dies führt im Regelfall dazu, dass bei der einvernehmlichen Scheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben und nach Möglichkeit per gerichtlichem Beschluss auf beide Ehepartner aufgeteilt werden. Ein direkter Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht.
Einvernehmliche Scheidung, beide werktätig
Herr und Frau Müller möchten sich scheiden lassen. Frau Müller stimmt dem Scheidungsantrag von Herrn Müller vorbehaltslos zu. Herr Müller verdient netto 3.000 €, Frau Müller 2.000 €. Daraus ergibt sich ein Verfahrenswert von 15.000 € (dreifaches gemeinsames Nettoeinkommen). Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, beträgt der Mindestverfahrenswert 1.000 €. Bei einem daraus sich ergebenden Gesamtverfahrenswerten von 16.000 € zahlt Herr Müller 2.159 € Anwaltskosten und 972 € Gerichtsgebühren. Da Frau Müller anwaltlich nicht vertreten zu sein braucht, fallen für sie keine Anwaltsgebühren an. Der Gesamtkostenaufwand beträgt 3.131 €.
Streitige Scheidungen lassen Kosten nach oben schnellen
Bei der streitigen Scheidung geht es darum, dass meist die Scheidung an sich zur Debatte steht und darüber hinaus die Regelung einer Scheidungsfolge (z.B. Zugewinnausgleich) beantragt wird. In diesem Fall bestimmt § 150 FamFG, dass die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache gegeneinander aufzuheben sind. Dies führt dazu, dass das Familiengericht einheitlich entscheidet. Dies verhindert eine isolierte Kostenentscheidung über eine einzelne Folgesache, zumindest so lange der Verbund besteht.
In der Folge ergibt sich daraus, dass die Gerichtsgebühren unter den Ehepartnern aufgeteilt und gegeneinander aufgehoben werden. Da bei der streitigen Entscheidung jeder Ehepartner anwaltlich vertreten sein muss, trägt jeder Partner die eigenen Anwaltskosten selbst. Dies gilt im Regelfall auch dann, wenn einem Antrag stattgegeben wird. Anders als im normalen Gerichtsprozess, bei dem die unterlegene Partei die Kosten trägt, trägt im Scheidungsrecht der Antragsteller seine eigenen Anwaltskosten auch im Fall des „Obsiegens“ selbst.
Billigkeitskorrektur
Das Gesetz hält aber noch „ein Türchen offen“, indem es eine „Billigkeitskorrektur“ erlaubt. Erscheint nämlich die grundsätzliche Kostenverteilung im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig (= unangemessen, unfair), kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Dabei kann es berücksichtigen, dass ein Ehepartner an einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Scheidungskosten mit zwei Anwälten und Unterhaltsklärung
Herr und Frau Müller möchten sich scheiden lassen. Frau Müller stimmt dem Scheidungsantrag von Herrn Müller vorbehaltslos zu. Herr Müller verdient netto 3.000 €, Frau Müller 2.000 €. Daraus ergibt sich ein Verfahrenswert von 15.000 € (dreifaches gemeinsames Nettoeinkommen). Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, beträgt der Mindestverfahrenswert 1.000 €. Darüber hinaus wünscht Frau Müller Ehegattenunterhalt und fordert 500 € monatlich. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Verfahrenswert von 6.000 € und damit ein Gesamtverfahrenswert für das Verfahren von 22.000 €. Dann zahlt Herr Müller 2.469 € Anwaltsgebühren sowie 1.046 € Gerichtskosten. Da sich auch Frau Müller anwaltlich vertreten lassen muss, zahlt sie gleichfalls 2.469 € Anwaltskosten. Der Gesamtkostenaufwand beträgt dann 5.984 € und liegt damit um 2.853 € über dem Kostenaufwand für eine einvernehmliche Scheidung. Hätten sich die Eheleute Müller wegen der Scheidungsfolge außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verständigt, wären allenfalls die weitaus geringeren Notargebühren angefallen.
Streitige Scheidung mit Kind
Die Eheleute Müller streiten über das Umgangsrecht für ihr gemeinsames Kind. Der Umgangsrechtstreit verursacht einen zusätzlichen Verfahrenswert von 3.000 €. Bei einem angenommenen Gesamtverfahrenswert von 16.000 € für Scheidung und Versorgungsausgleich sowie 3.000 € für Umgangsrechtsstreit = 19.000 € ergeben sich für Herrn Müller 2.314 € Anwaltsgebühren und 1.059 € Gerichtsgebühren. Da sich auch Frau Müller anwaltlich vertreten lassen muss, zahlt sie gleichfalls 2.314 € Anwaltsgebühren. Der Scheidungsverbund verursacht also insgesamt Kosten von 5.687 € und liegt damit mit 2.556 € über dem Kostenaufwand für die einvernehmliche Scheidung. Im Hinblick auf den zusätzlichen Gebührenaufwand hätte die außergerichtliche Regelung des Umgangsrechts weitaus geringere Gebühren und bestenfalls überhaupt keine Gebühren verursacht.
Kostenentscheidung bei Abtrennung und Fortführung einer Folgesache
In begründeten Fällen kann das Familiengericht den Scheidungsverbund auflösen, die Scheidung als solche beschließen und die beantragte Scheidungsfolge gesondert verhandelt. Die Folgesache abgetrennt und als selbstständige Familiensache fortgeführt, scheidet sie auch aus dem Kostenverbund des Scheidungsverfahrens aus. Über die Kosten wird allein in dem abgetrennten Verfahren und unabhängig von den Kosten des Scheidungsverfahrens nach Maßgabe der allgemein geltenden Kostenvorschriften entschieden. Danach trägt im Regelfall diejenige Partei, die im Verfahren verurteilt wird, auch sämtliche Verfahrenskosten, also auch die Anwaltskosten der Gegenseite.
Scheidungskosten nach Abtrennung einer Scheidungsfolge als selbstständiges Verfahren
Im Beispiel 2 hat die Scheidung im Scheidungsverbund einschließlich der Entscheidung über den Ehegattenunterhalt 6.084 € Verfahrenskosten begründet. Sollte das Familiengericht die streitige Scheidungsfolge „Ehegattenunterhalt“ abtrennen und aus dem Scheidungsverbund herauslösen, würde die Scheidung mit einem Verfahrenswert von insgesamt 16.000 € abgerechnet werden. Herr Müller würde dann 2.159 € Anwaltskosten und 972 € Gerichtsgebühren bezahlen. Da Frau Müller gleichfalls anwaltlich vertreten ist, fallen auch auf ihrer Seite 2.159 € Anwaltskosten an. Wird der Ehegattenunterhalt gesondert verhandelt und entschieden, zahlen beide Ehepartner jeweils 1.184 € Anwaltsgebühren sowie 546 € Gerichtsgebühren. Die Abtrennung würde einen Kostenaufwand von insgesamt 8.204 € Gebühren und damit zusätzliche 2.120 € Mehrkosten verursachen.
Kostenentscheidung bei Antragsrücknahme oder Zurückweisung des Scheidungsantrags
Wird der Scheidungsantrag vom Familiengericht zurückgewiesen oder durch den Antragsteller zurückgenommen, so legt das Gericht regelmäßig demjenigen Ehegatten sämtliche Kosten auf, der den Antrag gestellt hat (§ 150 Abs. II FamFG). Davon wiederum sind Ausnahmen denkbar. Haben sich die Ehepartner beispielsweise versöhnt, kann das Gericht auch eine andere Kostenverteilung vornehmen.
Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung erstellen
Beantragen Sie die Scheidung, empfiehlt es sich, dass Sie sich von Ihrem Anwalt vorher die Kosten für das Scheidungsverfahren veranschlagen lassen. Der Kostenvoranschlag zeigt die voraussichtlich entstehenden Verfahrensgebühren für die Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens auf. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abzusehen ist, wie Ihr Scheidungsverfahren verläuft und wie es beendet wird, kann der Kostenvoranschlag die voraussichtlichen Verfahrenskosten nur veranschlagen. Der Kostenvoranschlag beinhaltet also keine Garantie, dass die Kosten höher oder geringer ausfallen.
Verläuft Ihre Scheidung einvernehmlich, hat der Kostenvoranschlag eine höhere Aussagekraft als wenn Sie sich streiten und das Familiengericht über eventuell streitige Scheidungsfolgen zusätzlich entscheiden muss. Jeder Streit über eine Scheidungsfolge erhöht die Gebühren. Vor allem wissen Sie nicht und können kaum einschätzen, wie sich Ihr Ehepartner verhält. Muss das Gericht streitig verhandeln und über einen Antrag per Beschluss entscheiden, fallen höhere Kosten an, als wenn Sie sich vergleichsweise verständigen.
Erst dann, wenn das Scheidungsverfahren rechtskräftig beendet ist, setzt das Familiengericht endgültig die Gebühren fest. Es erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Darin sind die Gebühren beziffert, die sich aus dem Verlauf Ihres Scheidungsverfahrens ergeben. Ihr Rechtsanwalt hat auf diese Kostenfestsetzung nur sehr eingeschränkten Einfluss. Auch wenn sich das Familiengericht an den Vorschlägen Ihres Anwalts regelmäßig orientieren wird, bleibt es Aufgabe des Familiengerichts, die Gebühren nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften weitgehend nach eigenem Ermessen festzusetzen.
Wie viel kostet die Scheidung?
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Rabatt auf Verfahrensgebühren beantragen
Dabei kann es auch sein, dass die gerichtlich festgesetzten Gebühren geringer ausfallen als die im Kostenvoranschlag veranschlagten Gebühren. Gerade bei der einvernehmlichen Scheidung sind Gerichte wegen des damit verbundenen geringeren Arbeitsaufwandes bisweilen bereit, die Verfahrenswerten um ca. 10 - 30 % zu ermäßigen. Dadurch fallen geringere Gebühren an. In Abhängigkeit vom Verfahrensverlauf kann Ihr Rechtsanwalt also beantragen, dass das Gericht die Verfahrensgebühren ermäßigt. Ein Rechtsanspruch besteht darauf nicht. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts.