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Definition: Was ist die Besonderheit beim Trennungsunterhalt, wenn beide arbeiten?

DEFINITION

Was ist die Besonderheit beim Trennungsunterhalt, wenn beide arbeiten?

Die Besonderheit beim Trennungsunterhalt, wenn beide arbeiten, ist die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe des Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalts kommt es nämlich darauf an, wie hoch das Einkommen der unterhaltsberechtigten und auch das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person sind. Arbeiten beide, hat der Ehepartner, der Trennungsunterhalt erhält, ein eigenes Einkommen. Dadurch verringert sich die wirtschaftliche Bedürftigkeit und somit fällt auch die Höhe des zu zahlenden Unterhalts niedriger aus.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Arbeiten Sie beide, wird Ihr eigener Verdienst auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Sie haben dann Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn der Partner oder die Partnerin erheblich mehr verdient als Sie selbst.
  • Nach der Trennung brauchen Sie nicht erwerbstätig zu sein, wenn Sie auch in der Ehe nicht erwerbstätig waren. Gleiches gilt, wenn Sie Ihr Kind bis zum dritten Lebensjahr betreuen, wegen Krankheit oder aufgrund nachgewiesener Arbeitslosigkeit kein eigenes Geld verdienen können.
  • Nach der rechtskräftigen Scheidung könnte Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen, wenn das Einkommen des geringer verdienenden Ehepartners nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu decken.

Wer bekommt Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt hat den Zweck, Ihren Lebensunterhalt nach der Trennung zu gewährleisten. Können Sie wegen der Trennung Ihren bisherigen Lebensstil nicht mehr aufrechterhalten, haben Sie als wirtschaftlich schwächerer Ehepartner Anspruch auf Schutz vor wirtschaftlich nachteiligen Veränderungen im Jahr der Trennung. Es gilt zu verhindern, dass Sie in ein finanzielles Loch abstürzen, vor allem dann, wenn Sie sich in der Ehe vorrangig um die Familie gekümmert und die eigene Erwerbstätigkeit zurückgestellt haben.

 

Sind Sie beide berufstätig und verdient jeder eigenes Geld, sind Sie weniger finanziell bedürftig, als wenn Sie selbst nicht arbeiten und kein eigenes Geld verdienen würden. Ihr eigener Verdienst wird auf Ihren Trennungsunterhalt angerechnet.

GUT ZU WISSEN

Nach der Scheidung kommt Aufstockung in Frage

Sind Sie erwerbstätig und reicht Ihr Einkommen insbesondere nach der Scheidung nicht aus, um Ihren angemessenen Lebensbedarf zu gewährleisten, haben Sie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Beim Aufstockungsunterhalt geht es darum, dass Ihr Einkommen auf den Betrag aufgestockt wird, der Ihren früheren ehelichen Lebensverhältnissen und Ihrem Lebensbedarf entspricht. Für einen gewissen Zeitraum soll der Aufstockungsunterhalt also Ihren ehelichen Lebensstandard gewährleisten, obwohl Sie eine angemessene Beschäftigung ausüben.

Zum Ratgeber: Aufstockungsunterhalt

Müssen Sie im Trennungsjahr eine neue Arbeit suchen?

Haben Sie während Ihrer Ehe nicht selbst gearbeitet, brauchen Sie auch nach der Trennung kein eigenes Geld zu verdienen. Sie hätten zumindest im Jahr Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Waren Sie teilzeitbeschäftigt, brauchen Sie keine Vollzeitstelle anzutreten. Umgekehrt dürfen Sie aber auch eine Erwerbstätigkeit nicht aufgeben, nur um wegen des dann fehlenden Verdienstes Trennungsunterhalt zu beanspruchen.

 

Spätestens mit Ablauf des Trennungsjahres müssen Sie aber damit rechnen, dass Sie arbeitspflichtig werden und für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich sind. Betreuen Sie keine minderjährigen Kinder und oder haben Sie bereits während der Ehe gearbeitet, sollten sich darauf einstellen, dass Sie sich nach etwa sechs Monaten zumindest ernsthaft um eine angemessene Arbeitsstelle bemühen müssen.

Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet, wenn Sie beide arbeiten?

Je nachdem, ob Sie in etwa gleich viel Einkommen haben, oder ob einer von Ihnen deutlich mehr verdient, kann die Höhe des Trennungsunterhalts unterschiedlich ausfallen.

Berechnung, wenn Sie ungefähr gleich viel verdienen

Anspruch auf Trennungsunterhalt haben Sie nur, wenn Ihr Ehepartner mehr verdient als Sie selbst und sein Nettogehalt über dem Selbstbehalt liegt. Verdienen Sie also gleich viel Geld, erhalten Sie aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Trennungsunterhalt. In diesem Fall wäre Ihr Ehepartner genauso bedürftig wie Sie selbst. Da Sie Ihren Lebensunterhalt auf dem gleichen Niveau gestalten, hat kein Ehepartner Anspruch darauf, dass der andere ihn finanziell unterstützt.

Berechnung, wenn Sie unterschiedlich verdienen

Trennungsunterhalt können Sie nur beanspruchen, wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin deutlich mehr verdient als Sie selbst. Dem Grundsatz nach steht Ihnen 45% der Differenz Ihrer beider Einkommen als Trennungsunterhalt zu. Ihrem Ehepartner verbleiben 55% seines Einkommens. Um den unterhaltspflichtigen Ehepartner zu motivieren, auch künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wird ihm oder ihr nämlich ein sogenannter Erwerbstätigenbonus von 0,1 zugebilligt.

 

Rechenbeispiel: Trennungsunterhalt

Sie haben während Ihrer Ehe den Haushalt geführt, die Kinder betreut und nebenher als kaufmännische Angestellte netto 1.000 EUR verdient. Ihr Ehepartner ist Angestellter und verdient brutto 3.000 EUR. Sie betreuen Ihre minderjährigen Kinder, für die der Ehepartner 600 EUR Kindesunterhalt zahlt. Vermögen besitzen Sie beide nicht.

Rechenbeispiel: Trennungsunterhalt

Bereinigtes Nettoeinkommen des Ehepartners: 3.000 EUR
Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Krediten-1.000 EUR
Abzug von Kindesunterhalt- 600 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen=###ERG### EUR
Faktor für Unterhalt *0,45
Trennungsunterhalt=###ERG### EUR

Was ist, wenn ein Ehepartner arbeitet und das Kind betreut?

Betreuen Sie Ihr gemeinsames Kind bis zum 3. Lebensjahr, bräuchten Sie eigentlich überhaupt nicht zu arbeiten. Sie hätten das Recht, vorrangig Ihr Kind zu Hause zu betreuen. In diesem Fall hätten Sie also bedingungslos Anspruch auf Trennungsunterhalt. Arbeiten Sie trotzdem, werden Ihre Einkünfte so gewürdigt, dass die Hälfte Ihres Einkommens außer Betracht bleibt. Die andere Hälfte ist dann die Grundlage dafür, um Ihr Einkommen mit dem Einkommen Ihres Ehepartners zu vergleichen. Da Ihr Ehepartner dann mehr verdient als Sie selbst, hätten Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Gibt es eine Einkommensgrenze?

Verdient Ihr Ehepartner besonders viel Geld, wird sein Einkommen nur bis einer gewissen Grenze erfasst. Diese Grenze wird im Unterhaltsrecht als Sättigungsgrenze bezeichnet. Sie ist eine Art Schallgrenze, über die Sie als unterhaltsberechtigter Ehepartner nicht mehr am Einkommen des anderen beteiligt werden. Die Gerichte setzen diese Sättigungsgrenze bei einem Einkommen über 9.701 - 11.200 EUR an.

 

Möchten Sie trotzdem vom hohen Einkommen Ihres Ehepartners profitieren, müssen Sie beweisen, dass auch der über die Sättigungsgrenze hinausgehende Verdienst während Ihrer Ehe für Unterhaltszwecke verwendet wurde.

Einigen Sie sich ohne Streit auf Trennungsunterhalt

Haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt, können Sie den Trennungsunterhalt im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren oder im Streitfall gerichtlich einklagen. Klagen Sie vor Gericht, riskieren Sie, dass Sie über Monate hinweg kein Geld bekommen. Besser ist es in der Regel, wenn Sie den Trennungsunterhalt ohne Streit vereinbaren.

Muster

Was können Sie bei der Trennung vertraglich regeln?

Sie können die rechtlichen Folgen der Trennung verbindlich in einer Trennungsfolgenvereinbarung regeln. 

Muster

Trennungsfolgenvereinbarung

Wie sieht eine Trennungsfolgenvereinbarung aus? Mit diesem Muster erhalten Sie einen ersten Eindruck. 

Download

Eine gute Grundlage dafür ist eine professionelle Berechnung der Unterhaltshöhe, auf die sich beide Seiten verlassen können. Beziffern Sie Ihre Forderung zu hoch, riskieren Sie, dass Sie den Ehepartner provozieren und auf eine für beide Seiten ungewisse gerichtliche Auseinandersetzung angewiesen sind.

 

Umgekehrt sollten Sie als unterhaltspflichtiger Ehepartner eine dem Grundsatz nach offensichtlich bestehende Unterhaltspflicht anerkennen. Lassen Sie sich auf einen Unterhaltsrechtsstreit vor Gericht ein, können Sie das Ergebnis nur bedingt kalkulieren. Werden Sie zur Zahlung verurteilt, müssen Sie den rückständigen Unterhalt nachzahlen und auch noch die Kosten des Streits vor Gericht bezahlen. Bei der einvernehmlichen Regelung wissen beide Ehepartner von vornherein, was sie erwartet.

GUT ZU WISSEN

Trennungsfolgenvereinbarung schließen

Es empfiehlt sich, den Trennungsunterhalt im Rahmen einer Trennungsfolgenvereinbarung zu regeln. Darin regeln Sie alle im Hinblick auf Ihre Trennung einhergehenden Rechte und Pflichten beider Ehepartner. Sie schaffen damit insbesondere auch die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung und vermeiden die kostenträchtige, zeitintensive und nervlich oft ruinöse streitige Scheidung. Soweit Sie die Folgen Ihrer Trennung insgesamt regeln wollen, können Sie die Vereinbarung auch gleich als Scheidungsfolgenvereinbarung formulieren.

 

Da Sie finanzielle Aspekte Ihrer Trennung regeln, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und den Entwurf einer solchen Vereinbarung notariell beurkunden. Zwar können Sie den Trennungsunterhalt für den Zeitraum Ihrer Trennung auch formfrei, also mündlich oder privatschriftlich vereinbaren. Allerdings haben Sie dann keinerlei Gewähr dafür, dass der Partner die Vereinbarung ernst nimmt und später nicht wieder in Frage stellt.

Zum Ratgeber: Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

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Damit auch der geringer verdienende Ehepartner während des Trennungsjahres den ehelichen Lebensstandard wahren kann und gut versorgt ist, wird Trennungsunterhalt gewährt. Hat dieser Ehepartner ein eigenes Einkommen, mindert das die Unterhaltshöhe entsprechend. Im Idealfall einigen Sie sich einvernehmlich über die Unterhaltszahlungen auf der Basis einer individuellen Unterhaltsberechnung. So können Sie sich beide rechtlich absichern.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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