Was passiert mit Unterhaltsansprüchen im Sterbefall?
Grundsätzlich erlöschen gesetzlich begründete Unterhaltsansprüche mit dem Tod des Berechtigten (Unterhaltsgläubiger) oder des Verpflichteten (Unterhaltsschuldner). Grund ist, dass Unterhaltsansprüche durch das Verwandtschaftsverhältnis begründet sind und deshalb entfallen, wenn der verwandte Unterhaltsgläubiger oder Unterhaltsschuldner sterben (§ 1615 BGB). Gesetzlich begründete Unterhaltsansprüche sind der Kindesunterhalt oder der Anspruch eines neuen Ehepartners auf Familienunterhalt. Für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gelten hingegen andere Regeln.
Kindesunterhalt nach Todesfall
Ihr Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt. Der unterhaltspflichtige Vater stirbt. Damit endet auch der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes.
Kann Unterhalt vererbt werden?
Unterhaltsansprüche oder Unterhaltspflichten sind teils vererblich. Dann haftet der Erbe mit dem Nachlass für die Unterhaltsschuld. Teils enden Unterhaltspflichten aber auch mit dem Tod eines Beteiligten. Insoweit ist unterscheiden, ob es um Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung oder Ehegattenunterhalt nach der Scheidung geht.
Trennungsunterhalt von Erben fordern
Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht im Zeitraum der Trennung ausnahmsweise fort, wenn Ihr verstorbener Ehepartner die Scheidung bereits beantragt oder Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Ihr Anspruch richtet sich gegen den Nachlass.
Geht es um den Kindesunterhalt sind folgende Situationen zu unterscheiden, um zu klären, was mit dem Unterhaltsanspruch nach dem Todesfall geschieht:
Ihr Kind ist unterhaltsberechtigt
Ist Ihr Kind unterhaltsberechtigt, fällt allein der Anspruch auf eine bereits fällige Unterhaltsleistung in den Nachlass, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil (Unterhaltsschuldner) verstirbt. Unterhaltsansprüche sind nämlich monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1612 Abs. III BGB). Der Erbe des Unterhaltsschuldners bleibt dann verpflichtet, den fälligen Unterhaltsanspruch aus dem Nachlass zu bezahlen. Im Regelfall ist zwar auch das Kind gesetzlicher Erbe des verstorbenen Elternteils. Über seinen Erbteil hinaus hat es aber Anspruch darauf, dass aus dem Nachlass der bereits fällige Kindesunterhalt bezahlt wird.
Was ist das Zahlungsziel?
Sie haben als gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes als Zahlungsziel für den Kindesunterhalt den 1. des Monats vereinbart. Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Partner verstirbt am 3. des Monats. Ihr Kind hat Anspruch auf den vollen Kindesunterhalt, den der Ex-Partner für den betreffenden Monat zu zahlen hat.
Ist als Zahlungsziel der „1. des Monats“ vereinbart, reicht es aus, wenn der Unterhaltsschuldner am Ersten des Monats das Geld anweist. Es kommt nicht darauf an, dass Sie bereits am Ersten des Monats über das Geld verfügen können (OLG Köln, FamRZ 1990, 1243). Anderweitige Abreden sind jederzeit zulässig und auch durchaus üblich. Zahlungen werden zunächst auf den laufenden Unterhalt, dann erst auf eventuelle Rückstände verrechnet.
Ihre Unterhaltsansprüche sind auch fällig, wenn Sie Unterhalt für die Vergangenheit fordern und den Unterhaltsschuldner formal korrekt in Verzug gesetzt haben. Als Unterhaltsgläubiger (Kind, vertreten durch den betreuenden Elternteil) setzen Sie den Unterhaltsschuldner dadurch in Verzug, dass Sie diesen auffordern, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Gleiches gilt, wenn Sie den Unterhaltsschuldner aufgefordert haben, Unterhalt zu zahlen oder Ihren Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht haben und Ihre Unterhaltsklage dem Unterhaltsschuldner vom Familiengericht förmlich zugestellt wurde.
Voller Kindesunterhalt bei Todesfall mitten im Monat
Da der Kindesunterhalt immer im Voraus für den anstehenden Monat zu entrichten ist, hat Ihr Kind Anspruch auf den vollen Betrag des Kindesunterhalts, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Laufe des Monats verstirbt. Der Anspruch richtet sich gegen den Nachlass.
Sie sind dem Kind unterhaltspflichtig
Sind Sie Ihrem Kind unterhaltspflichtig, schulden Sie den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn das Kind im Laufe des Monats verstirbt (§ 1612 Abs. III BGB). Ihre Unterhaltspflicht entfällt erst im darauffolgenden Monat. Da die Unterhaltsschuld fällig war, als das Kind noch am Leben war, schulden Sie den vollen Unterhaltsbetrag für den ganzen Monat. Sie dürfen die Unterhaltsschuld also nicht um die Tage kürzen, an denen das Kind nicht mehr am Leben war.
Wer trägt die Beerdigungskosten, wenn das Kind verstirbt?
Verstirbt ein Kind, tragen die Erben unabhängig von den Unterhaltspflichten vorrangig die Beerdigungskosten (§ 1612 Abs. III BGB). Sind die Erben finanziell nicht leistungsfähig, haften Sie als Elternteil allein, wenn nur Sie allein leistungsfähig sind. Andernfalls haften beide Elternteile anteilig. Da Sie als Elternteile aber im Regelfall auch nach der Trennung oder Scheidung gesetzliche Erben Ihres Kindes sind, tragen Sie im Regelfall auch die Beerdigungskosten.
Sie haben als Alleinerziehender Anspruch auf Betreuungsunterhalt
Leben Sie in einer nichtehelichen Beziehung und betreuen Ihr Kind für bis zu 3 Jahre nach der Geburt, haben Sie gegen den anderen Elternteil Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB). Dieser Unterhalt ist für Ihren eigenen Lebensbedarf. Der Anspruch gegen den jeweils anderen Elternteil wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes erlischt dann nicht mit dem Tod des Unterhaltsschuldners (§ 1615l Abs. 3 BGB). Die Unterhaltspflicht wird zur Nachlassverbindlichkeit und die Erben haften für die Erfüllung.
Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?
Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet - doch was ist nach der Trennung zu beachten?
Unterhalt, wenn ein Ehepartner verstirbt
Wenn ein Ehepartner verstirbt, kommt es darauf an, ob der Todesfall während des Trennungsjahres oder nach der Scheidung auftritt, sowie darauf, ob der unterhaltspflichtige oder der unterhaltberechtigte Ehepartner betroffen ist.
Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung
Während des Trennungsjahres bzw. bis zur rechtskräftigen Scheidung ist zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner zu unterscheiden.
Tod des Unterhaltsgläubigers nach Trennung
Leben Sie getrennt, erlischt mit Ihrem Tod auch Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Ex-Partner. Ihre Erben haben keinen Anspruch darauf, dass der bislang unterhaltspflichtige Ex-Partner die Zahlungen fortführt. Der Ex-Partner muss den Trennungsunterhalt in Höhe des vollen Monatsbetrages bezahlen und kann den Betrag nicht um die Tage kürzen, die Sie im Monat früher verstorben sind (§ 1361 Abs. IV BGB). Ihre Erben können also den vollen Betrag für den ganzen Monat verlangen.
Tod des Unterhaltsschuldners nach Trennung
Verstirbt umgekehrt der unterhaltspflichtige Ex-Partner, endet auch die Unterhaltspflicht. Die Erben des bislang unterhaltspflichtigen Ex-Partners sind nicht verpflichtet, den Trennungsunterhalt über den Tod hinaus fortzuzahlen (§§ 1360a III, 1615 BGB).
Leben Sie jedoch im Zeitpunkt des Erbfalls getrennt und liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vor und hat der Verstorbene die Scheidung bereits beantragt oder Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt, erlischt Ihr Unterhaltsanspruch nicht. Ihr Anspruch richtet sich jetzt gegen die Erben und damit gegen den Nachlass. Ihr Anspruch ist zu bedienen, bevor der Nachlass unter den Erben verteilt wird. Es gelten die Regelungen wie für den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
Nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung
Versterben Ex-Ehepartner nach der Scheidung, gelten gegenüber dem Trennungsunterhalt abweichende Regelungen.
Tod des Unterhaltsgläubigers nach Scheidung
Haben Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, erlischt Ihr Unterhaltsanspruch mit Ihrem Tod (§ 1586 Abs. I BGB). Nur fällige oder rückständige Unterhaltsansprüche sind vererblich und müssen von den Erben aus dem Nachlass bedient werden. Haben Sie eine noch nicht fällige Abfindung auf den Unterhaltsanspruch vereinbart und versterben vor Fälligkeit, entfällt der Anspruch nicht und ist vererblich. Grund ist, dass mit der Unterhaltsabfindung eine abschließende Regelung getroffen werden sollte, die durch die Unsicherheiten der künftigen Entwicklung bestimmt wurde (BGH FamRZ 2005, 1662).
Tod des Unterhaltsschuldners nach Scheidung
Verstirbt der unterhaltspflichtige Ex-Partner (Unterhaltsschuldner), geht mit dessen Tod die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über (§ 1586b BGB). In diesem Fall geht Ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt also nicht verloren. Sie haben damit einen erbrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass.
Voraussetzung ist jedoch, dass Sie auch weiterhin wirtschaftlich bedürftig sind. Dabei sind eventuelle Änderungen, die sich durch den Tod des Ex-Partners oder der Ex-Partnerin ergeben, zu berücksichtigen. Sind Sie beispielsweise im Lebensversicherungsvertrag des Ex-Partners oder der Ex-Partnerin als bezugsberechtigte Person benannt, reduziert die Versicherungsleistung Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit und beeinflusst damit Ihren Unterhaltsanspruch.
Da der unterhaltspflichtige Partner verstirbt, kommt seiner finanziellen Leistungsfähigkeit keine Bedeutung mehr zu. Es zählt allein der Bestand des Nachlasses. Der Erbe kann sich also nicht darauf berufen, dass der Nachlass nicht ausreicht, den Unterhaltsanspruch dauerhaft zu bedienen. Um Risiken dieser Art zu begegnen, empfiehlt sich, eine möglichst einmalige Abfindung zu vereinbaren.
Auch kann wegen des Ablebens sein angemessener eigener Lebensunterhalt nicht mehr gefährdet werden. Auch die Beschränkungen wegen des Vorrangs von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder oder wegen des Gleichrangs eines neuen Ehepartners bleiben nun außer Betracht. Deren Unterhaltsansprüche erlöschen und werden allenfalls erbrechtlich kompensiert.
Der Fortbestand Ihres Unterhaltsanspruchs beschränkt sich jedoch auf Ihren fiktiven erbrechtlichen Pflichtteil (§ 1586b Abs. III BGB). Als geschiedener Ehepartner sollen Sie nicht mehr erhalten, als Sie gehabt hätten, wenn Ihre Ehe statt der Scheidung durch den Tod des unterhaltspflichtigen Partners aufgelöst worden wäre. Maßgebend ist der kleine Pflichtteil. Dieser ergibt sich daraus, dass Ihr ursprünglich gesetzlicher Erbteil als Ehepartner um die Hälfte reduziert wird.
Wann haben Sie Anspruch auf das Sterbevierteljahr?
Leben Sie getrennt, haben Sie Anspruch auf das Sterbevierteljahr, wenn Ihr Partner im Ruhestand verstirbt. Sie erhalten von der Rentenversicherung als Witwe oder als Witwer für weitere drei Monate die Rente Ihres Ehepartners ausbezahlt. Ihr Anspruch erlischt mit Ihrer Scheidung. Kinder und sonstige Verwandte haben keinen Anspruch auf das Sterbevierteljahr.
Vorschuss beantragen
Beim Renten-Service der Deutschen Post AG können Sie die Zahlung eines Vorschusses für das Sterbevierteljahr beantragen. Dazu haben Sie nach dem Sterbefall 30 Tage Frist. Versäumen Sie diese Frist, werden die Leistungen Monat für Monat ausbezahlt. Eigenes Einkommen wird nicht auf die Rentenzahlungen für das Sterbevierteljahr angerechnet. Möglicherweise haben Sie auch noch Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Vorteilhaft ist auch, dass Sie eine einmalige Rentenabfindung beantragen können. Diese beträgt bis zu zwei Jahresbeträge der Witwen- oder Witwerrente.
Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Witwerrente
Stirbt ein Ehepartner, hat der hinterbliebene Partner Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Rente (Witwen- oder Witwerrente). Diese beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen. Haben Sie jedoch vor 2002 geheiratet und ist ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren, gilt altes Recht. Die Hinterbliebenen-Rente beträgt dann 60 %. Auf diesen Anspruch wird Ihr eigenes Einkommen angerechnet. Deshalb wird die eigentliche Hinterbliebenenrente meist gekürzt.
Da das Sterbevierteljahr zur Witwen- oder Witwerrente gehört, können Sie diese Leistung nicht extra beantragen. Beantragen Sie eine Hinterbliebenen-Rente, wird das Sterbevierteljahr von der Rentenkasse automatisch ausgerechnet. Weil aber für die ersten drei Monate andere Regeln als bei der normalen Hinterbliebenen-Rente gelten, passieren häufig Fehler, weil Einkommen doch versehentlich angerechnet wird. Für die ersten drei Monate ist nämlich der Rentenart-Faktor 1,0 bestimmt (§ 67 SGB VI). Außerdem ist für die ersten drei Monate keine Einkommensanrechnung vorgesehen (§ 97 SGB VI).
Wie steht es mit Ihrem Erbrecht im Sterbefall?
Sind Sie verheiratet, sind Sie gesetzlicher Erbe Ihres verstorbenen Ehepartners. Mit Ihrer Scheidung entfällt Ihr gesetzliches Erbrecht als Ehepartner.
Hat Sie Ihr Ehepartner in einem Testament oder in einem Erbvertrag abweichend von der gesetzlichen Erbfolge als Erbe bedacht, werden Testament oder Erbvertrag mit der Scheidung gleichfalls hinfällig. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn Ihre Erbeinsetzung unabhängig vom Bestand Ihrer Ehe gewollt war. Dafür sind Sie allerdings beweispflichtig.
Stichtag ist jeweils der Tag, an dem Ihr verstorbener Ehepartner die Scheidung beantragt oder Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Ein eventueller Versöhnungsversuch ändert nichts an der Zustimmung.