Was ist eigentlich ein rechtlicher Titel?
Kurz gesagt: Ein Titel ist eine Art von Urkunde, die den Inhaber dazu berechtigt, Zwangsvollstreckungen zu betreiben. In diesem Sinne spricht man auch von einem Vollstreckungs- oder vollstreckbaren Titel. Als Titelinhaber sind Sie ein Gläubiger, während die Person, gegen den sich der Titel richtet, als Schuldner betrachtet wird. Typische Titel sind etwa gerichtliche Zahlungsurteile, die Sie erhalten, wenn sie vor Gericht erfolgreich Unterhalt einklagen. Im Falle von Unterhaltszahlungen spricht man von Unterhaltstiteln.
Wofür brauchen Sie einen Unterhaltstitel?
Idealerweise weiß eine unterhaltspflichtige Person um ihre Verantwortung und zahlt den nötigen Unterhalt aus freien Stücken. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es wichtig, dass Sie einen eventuellen Unterhaltsanspruch mit gerichtlicher oder anwaltlicher Hilfe durchsetzen können. Für diese Zwangsvollstreckung wird ein Unterhaltstitel benötigt. Dieser ermöglicht es Ihnen, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, der dann den geschuldeten Unterhalt in Form von Bargeld eintreibt oder Vermögenswerte des Unterhaltsschuldners pfändet. Alternativ kann ein Amtsgericht auf Grundlage eines Unterhaltstitels einen Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss verfügen oder eine Kontosperre bewilligen. Ein Unterhaltstitel ist also Ihre Garantie auf staatliche Hilfe bei der Erfüllung Ihrer Zahlungsansprüche. Ohne einen solchen Titel würden eventuell ergriffenen Maßnahmen unter Selbstjustiz fallen.
Wie bekommen Sie einen Unterhaltstitel?
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, einen Unterhaltstitel zu beschaffen. Entweder einigen Sie sich mit dem Unterhaltsschuldner außergerichtlich, in diesem Falle spricht man vom sogenannten außergerichtlichen Unterhaltstitel, oder Sie wählen den Weg über Gerichte, erstreiten also einen sogenannten gerichtlichen Unterhaltstitel.
Außergerichtliche Unterhaltstitel
Eine außergerichtliche Einigung ist in allen Fällen zu bevorzugen, da sie zum einen über eine wesentlich kürzere Laufzeit verfügt und zum anderen in der Regel auch kostengünstiger für alle Beteiligten ist.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
- Jugendamtsurkunde: Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann sich beim zuständigen Jugendamt „vertraglich“ verpflichten, den Kindesunterhalt zu zahlen. Das Jugendamt erstellt dann eine entsprechende Urkunde. Diese ist kostenlos.
- Notarielle Urkunde: Auch vom Notar kann eine solche Urkunde erstellt werden, dies ist dann mit Kosten verbunden.
- Scheidungsfolgesachenvereinbarung: Auch in einer Scheidungs- oder Trennungsfolgenvereinbarung können Regelungen zu eventuellen Unterhaltverpflichtungen festgelegt werden sein.
- Anwaltlicher Vergleich: Sind sowohl Unterhaltsbedürftiger als auch Unterhaltspflichtiger bereits durch einen Anwalt vertreten, so kann auch über diesen Weg eine Einigung erzielt werden.
Gerichtliche Unterhaltstitel
Eine gerichtliche Einigung zieht in jedem Fall eine Klage vor dem Familiengericht nach sich. Diese Verfahren sind in der Regel langwierig, und da Anwaltspflicht besteht, auch wesentlich kostenaufwändiger als eine außergerichtliche Einigung:
- Gerichtliches Urteil: Weigert sich der Unterhaltspflichtige, die Unterhaltsregelung beim Notar oder beim Jugendamt beurkunden zu lassen, bleibt nur der Gang vor Gericht. Das Gericht entscheidet dann durch ein Urteil oder einen Beschluss. Es besteht Anwaltspflicht und sofern Sie über nur geringes Einkommen verfügen, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
- Sonderfall:Vereinfachtes Verfahren bei Kindesunterhalt: Ist der Kindesunterhalt eines minderjährigen Kindes Gegenstand des Unterhaltstreites, so kann dessen rechtliche Vertretung diesen auch über ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren einklagen, um die Existenzsicherung des Kindes möglichst schnell herbeizuführen. Dieses Verfahren ist schneller und günstiger, da kein Anwalt benötigt wird. Das vereinfachte Verfahren muss zusammen mit dem Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt beim Familiengericht mit einem Formular eingereicht werden.
- Gerichtlicher Vergleich: Oftmals kommt es vor Gericht unter Mitwirkung des Gerichts doch noch zu einer Einigung, diese hält der Richter bzw. die Richterin dann in einem sogenannten „Vergleich“ fest. Mit dem protokollierten Vergleich erhalten Sie gleichzeitig auch einen vollstreckbaren Unterhaltstitel an die Hand. Die entstandenen Gerichts- und Anwaltsgebühren werden unter den Parteien aufgeteilt.