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Definition: Verjährung des Unterhalts

DEFINITION

Verjährung des Unterhalts

Verjährung des Unterhalts bedeutet, dass der Pflichtige den Unterhalt verweigern darf, wenn die für den Unterhaltsanspruch geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist. Grundsätzlich gilt für Unterhaltsansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Frist am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Die Verjährung kann gehemmt sein. Das ist insbesondere beim Kindesunterhalt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes und beim Trennungsunterhalt der Fall. Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet wird.
  • Bei Unterhaltstiteln verjährt der rückständige Unterhalt in 30 Jahren, der künftige Unterhalt jedoch in drei Jahren.
  • Verjähren Ansprüche aus einem Unterhaltstitel gegenüber dem Pflichtigen, muss der Berechtigte den Titel an ihn herausgeben.

Ein­tritt der Un­ter­halts­ver­jäh­rung

Der Unterhaltsanspruch kann auch verjähren. Das bedeutet, dass derjenige, der den Unterhalt schuldet, sich nach Ablauf einer gewissen Frist auf die Verjährung berufen kann. Tut er dies, kann er fortan die Zahlung des Unterhalts verweigern und der Empfänger hat kein Recht mehr, das Geld zu fordern. Ist das der Fall, muss auch das Gericht eine Zahlungs- bzw. Unterhaltsklage abweisen. Beruft sich der Unterhaltsschuldner hingegen im Prozess nicht auf die Verjährung, darf das Gericht sie auch nicht berücksichtigen.

Gibt es bereits ein vollstreckbares Urteil bzw. einen Beschluss, in dem steht, dass Unterhalt gezahlt werden muss, so ist auch dieser sogenannte Titel nicht mehr vollstreckbar, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung berufen hat.

Tritt die Verjährung ein, ist es aber nicht so, dass der Anspruch automatisch erlischt. Der Anspruch als solcher besteht tatsächlich weiterhin. Er ist nur nicht mehr durchsetzbar bzw. vollstreckbar, wenn der Schuldner sich darauf beruft. Das ist nicht nur eine rein formaljuristische Feinheit, sondern dieser Unterschied hat auch zwei ganz praktische Konsequenzen:

  1. Hat der Pflichtige den Unterhalt bereits gezahlt und wusste dabei nichts vom Eintritt der Unterhaltsverjährung, kann er sich nicht später auf die Verjährung berufen und deswegen seine Zahlung zurückfordern.
  2. Der Unterhaltsempfänger darf mit der (verjährten) Forderung auf Unterhaltszahlung noch aufrechnen, sofern sich beide Forderungen bereits zu einem Zeitpunkt gegenüber standen, als die eine noch nicht verjährt war (§ 215 BGB). Ähnliches gilt beim sogenannten Zurückbehaltungsrecht an Dingen, wenn dieses bereits zu einem Zeitpunkt, als die Verjährung noch nicht eingetreten war, hätte geltend gemacht werden können. Auf diese Weise kann der Unterhaltsempfänger seine verjährte Forderung also doch noch durchsetzen und ihren Wert damit „retten“.

Praxisbeispiel

So funktionieren Aufrechnung und Zurückbehaltung

Aufrechnung: Die unterhaltsberechtigte Ehefrau schuldet dem Ehemann bereits seit längerem Geld für die alleinige Übernahme des zuvor gemeinsamen Autos. Nun kann sie sich darauf berufen, dass der Ehemann ihr ja auch noch Unterhalt schuldet – auch, wenn diese Forderung bereits verjährt ist. Denn es gab in der Vergangenheit einen Zeitpunkt, in dem die Unterhaltsforderung noch nicht verjährt war und zugleich die Pflicht, Geld für das Auto zu zahlen, bereits bestand. Sie kann also die ausgebliebene Unterhaltszahlung von ihrer Zahlungspflicht wegen des Autos abziehen und muss nur noch den Restbetrag überweisen.

Zurückbehaltungsrecht: Das scheidungswillige Ehepaar hat eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtet sich die Ehefrau, dem Ehemann freiwillig für eine gewisse Zeit Unterhalt zu zahlen. Der Ehemann hingegen verpflichtet sich, der Frau das zuvor gemeinsame Auto zu übergeben. Zahlt nun die Frau den Unterhalt nicht, kann der Mann auch die Übergabe des Autos so lange verweigern, bis sie den Unterhalt nachgezahlt hat. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsforderung bereits verjährt ist.

Ver­jäh­rung des Un­ter­halts: Be­ginn und Fris­ten

Unterhaltsansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen (üblichen) Verjährungsfrist von drei Jahren. Dabei beginnt die Frist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Besteht ein sogenannter Unterhaltstitel (Vollstreckungstitel) etwa aufgrund eines Vollstreckungsbescheids, Urteils, gerichtlichen Vergleichs oder einer notariellen Urkunde, aber auch einer sogenannten Jugendamtsurkunde, in der sich der Vater zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder bei Urkunden mit der Niederschrift.

Praxisbeispiel

Unterhaltsansprüche verjähren nach 3 oder 30 Jahren

Bei einem Unterhaltstitel sollten Sie jedoch unbedingt folgende Besonderheit beachten: Während die bisher fälligen Unterhaltsansprüche erst nach 30 Jahren verjähren, bleibt es für künftige Ansprüche nach § 197 Abs. 2 BGB grundsätzlich bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Beispiel 1: Regelmäßige Verjährungsfrist

Die Ehegatten Clara und Mark haben sich scheiden lassen. Clara möchte von Mark (nachehelichen) Betreuungsunterhalt, weil sie sich um das gemeinsame einjährige Kind kümmert. Daher hat sie Mark im Oktober 2018 rechtswirksam zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Im August 2019 wird endlich die Auskunft erteilt, Unterhaltszahlungen erfolgten bisher nicht.

Dies hat zur Folge, dass ab dem Monat des Auskunftsverlangens die Möglichkeit besteht, Unterhalt zu fordern. Das ist Oktober 2018. Ab dem Ende des Jahres 2018 beginnt daher die dreijährige Verjährungsfrist, sodass der Unterhaltsanspruch der Clara mit Ablauf des 31.12.2021 verjährt ist. Ab dem 01.01.2022 kann Clara daher keinen Unterhalt mehr durchsetzen.

Beispiel 2: Verjährungsfrist bei einem Unterhaltstitel

Nach ihrer Scheidung von Mark erhielt Clara durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts vom 16.08.2019 nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Der Tenor (Urteilsformel) lautet sinngemäß, dass Mark an Clara „insgesamt [… ]Euro rückständigen Unterhalt zu zahlen hat und künftig ab dem 01.09.2019 monatlichen Unterhalt in Höhe von […] Euro leisten muss“. Mark zahlt nicht.

Dies hat zur Folge, dass der rückständige Unterhalt in 30 Jahren, also am 15.08.2049, verjährt . Für den künftigen Unterhalt ab dem 01.09.2019 gilt jedoch die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist, die am Ende des Jahres 2019 zu laufen beginnt.

Hem­mung der Un­ter­halts­ver­jäh­rung

Die Unterhaltsverjährung kann gehemmt sein. Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, in dem die Verjährung gehemmt ist.

Zunächst ist an eine Verjährungshemmung aus familiären oder ähnlichen Gründen nach § 207 BGB zu denken. Hier gelten speziell bei Unterhaltsansprüchen von Kindern besondere Regeln. Denn die Verjährung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt. Anders als minderjährige Kinder müssen volljährige Kinder daher beachten, dass die Hemmung wegen rückständiger Unterhaltsansprüche der Eltern bzw. eines Elternteils mit dem 21. Geburtstag des Kindes endet.

Ebenso wird der Anspruch auf Trennungsunterhalt solange gehemmt, wie die Ehe besteht.

Darüber hinaus ist eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung möglich. Zu nennen sind insbesondere

  • die Erhebung einer Unterhaltsklage, also auch einer Stufenklage, mit der in der ersten Stufe auf Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen sowie in der zweiten Stufe auf Unterhalt geklagt wird,
  • der Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel, etwa bei einem obsiegenden und rechtskräftigen Beschluss,
  • die Geltendmachung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren vor dem Familiengericht.

Diese Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderen Beendigung des eingeleiteten Gerichtsverfahrens.

Praxisbeispiel

Während der Hemmung ruht Verjährungsfrist

Bei der Hemmung wird also der Lauf der Verjährungsfrist vorübergehend ausgesetzt. Dies bedeutet, dass eine einmal in Gang gesetzte oder noch nicht begonnene Verjährungsfrist während der Hemmung solange ruht, bis der Grund für die Hemmung weggefallen ist. Danach läuft die Verjährungsfrist weiter. Davon zu trennen ist der Fall, dass die Verjährungsfrist von neuem von vorne beginnt.

Beispiel: Hemmung der Verjährungsfrist

Die Ehegatten Clara und Mark haben sich getrennt. Clara hatte für das erste Trennungsjahr Unterhalt angemahnt, worauf Mark sich sofort vier Jahre mit unbekannter Anschrift ins Ausland abgesetzt hatte. Inzwischen ist Mark wieder in Deutschland, der Scheidungsantrag von Clara wurde ihm zugestellt.

Dies hat zur Folge, dass die Verjährung des Anspruchs bis zur rechtskräftigen Scheidung gehemmt ist. Da die Ehe noch fortbesteht, läuft die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Trennungsunterhalt erst nach der Scheidung weiter.

Wie die Verjährung erfolgreich verhindern?

Die Verjährungsfrist beginnt unter anderem erneut, wenn eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Für die Praxis ist dies von erheblicher Bedeutung, denn besteht ein Unterhaltstitel, unterliegen die künftigen Unterhaltsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wird aber kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Vollstreckungsversuch vorgenommen oder beantragt, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren von vorne. Durch die Einleitung der Vollstreckungsmaßnahme wird also der Verjährungseintritt erfolgreich verhindert – vorausgesetzt, der Vollstreckungsversuch wird auch tatsächlich durchgeführt.

Praxisbeispiel

Verjährungseintritt gilt nur für rückständigen Unterhalt

Ist die Verjährung des Unterhaltsanspruchs eingetreten, gilt das nur für den rückständigen Unterhalt. Es bleibt dem Berechtigten offen, den künftigen Unterhalt sofort erneut geltend zu machen.

Beispiel: Neubeginn der Verjährung

Nach der Scheidung hat Clara gegen Mark am 01.06.2020 einen rechtskräftigen Unterhaltstitel auf künftige Zahlung von nachehelichen Unterhalt erwirkt. Mark zahlt jedoch nicht, einen Vollstreckungsversuch aus dem Unterhaltstitel hat Clara bisher noch nicht veranlasst.

Dies hat zur Folge, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für die künftigen Unterhaltszahlungen trotz der Titulierung drei Jahre beträgt. Dabei begann der Lauf der Verjährungsfrist Ende 2020 und endet am 31.12.2023. Um eine Verjährung des rückständigen Unterhalts zu verhindern, muss Clara vor dem 31.12.2023 einen Vollstreckungsversuch einleiten. Ist das geschehen, beginnt die Verjährung neu zu laufen, also ab Ende 2023. Die Verjährung des Unterhaltsrückstandes tritt dann erst am 31.12.2026 ein. Auch dann kann durch einen erneuten Vollstreckungsversuch ein Neubeginn der Verjährung herbeigeführt werden.

For­de­rungs­über­gang bei Hil­fe vom Amt

Kann oder will der Unterhaltspflichtige nicht zahlen, hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit, sich Hilfe „vom Amt“ zu holen. Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlt auf Antrag die Unterhaltsvorschusskasse. In all diesen Fällen gehen die Unterhaltsansprüche auf den Leistungsträger über, was dem Pflichtigen schriftlich mitzuteilen ist. Der Pflichtige darf dann nur noch an den Leistungsträger zahlen, erbringt der Pflichtige trotzdem Zahlungen an den Berechtigten, wird ihm das vom Leistungsträger nicht angerechnet.

Die Frage ist dann, wann die auf den Leistungsträger übergegangenen Ansprüche verjähren. Dies ist innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren der Fall. Insbesondere geht die Verjährungshemmung aus familiären oder ähnlichen Gründen nach § 207 BGB nicht auf den Leistungsträger über, wonach die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes oder beim Trennungsunterhalt während der bestehenden Ehe gehemmt ist.

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Ver­jäh­rung oder Ver­wir­kung ein­ge­tre­ten

Sind die Ansprüche aus einem Unterhaltstitel verjährt oder verwirkt, muss der Berechtigte den Titel an den Pflichtigen herausgeben. Denn solange der Berechtigte darüber verfügt, kann er ohne weiteres daraus die Zwangsvollstreckung veranlassen. Wegen des Schuldnerschutzes bzw. Schutzes des Unterhaltspflichtigen ist der Titel daher herauszugeben, wenn die Ansprüche nicht mehr bestehen.

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Tritt eine Verjährung oder Verwirkung ein, können die betroffenen Unterhaltsansprüche nicht mehr durchgesetzt werden und die entsprechenden Unterhaltstitel werden an den Schuldner ausgehändigt. Es gibt allerdings Mittel und Wege, eine Verjährung zu verhindern oder zumindest zu hemmen. Da diese Voraussetzungen allerdings unter Umständen zu komplexen Verhältnissen führen, empfiehlt es sich alsbald zu informieren.

 

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