Eintritt der Unterhaltsverjährung
Der Unterhaltsanspruch kann auch verjähren. Das bedeutet, dass derjenige, der den Unterhalt schuldet, sich nach Ablauf einer gewissen Frist auf die Verjährung berufen kann. Tut er dies, kann er fortan die Zahlung des Unterhalts verweigern und der Empfänger hat kein Recht mehr, das Geld zu fordern. Ist das der Fall, muss auch das Gericht eine Zahlungs- bzw. Unterhaltsklage abweisen. Beruft sich der Unterhaltsschuldner hingegen im Prozess nicht auf die Verjährung, darf das Gericht sie auch nicht berücksichtigen.
Gibt es bereits ein vollstreckbares Urteil bzw. einen Beschluss, in dem steht, dass Unterhalt gezahlt werden muss, so ist auch dieser sogenannte Titel nicht mehr vollstreckbar, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung berufen hat.
Tritt die Verjährung ein, ist es aber nicht so, dass der Anspruch automatisch erlischt. Der Anspruch als solcher besteht tatsächlich weiterhin. Er ist nur nicht mehr durchsetzbar bzw. vollstreckbar, wenn der Schuldner sich darauf beruft. Das ist nicht nur eine rein formaljuristische Feinheit, sondern dieser Unterschied hat auch zwei ganz praktische Konsequenzen:
- Hat der Pflichtige den Unterhalt bereits gezahlt und wusste dabei nichts vom Eintritt der Unterhaltsverjährung, kann er sich nicht später auf die Verjährung berufen und deswegen seine Zahlung zurückfordern.
- Der Unterhaltsempfänger darf mit der (verjährten) Forderung auf Unterhaltszahlung noch aufrechnen, sofern sich beide Forderungen bereits zu einem Zeitpunkt gegenüber standen, als die eine noch nicht verjährt war (§ 215 BGB). Ähnliches gilt beim sogenannten Zurückbehaltungsrecht an Dingen, wenn dieses bereits zu einem Zeitpunkt, als die Verjährung noch nicht eingetreten war, hätte geltend gemacht werden können. Auf diese Weise kann der Unterhaltsempfänger seine verjährte Forderung also doch noch durchsetzen und ihren Wert damit „retten“.
Verjährung des Unterhalts: Beginn und Fristen
Unterhaltsansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen (üblichen) Verjährungsfrist von drei Jahren. Dabei beginnt die Frist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Besteht ein sogenannter Unterhaltstitel (Vollstreckungstitel) etwa aufgrund eines Vollstreckungsbescheids, Urteils, gerichtlichen Vergleichs oder einer notariellen Urkunde, aber auch einer sogenannten Jugendamtsurkunde, in der sich der Vater zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder bei Urkunden mit der Niederschrift.
Hemmung der Unterhaltsverjährung
Die Unterhaltsverjährung kann gehemmt sein. Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, in dem die Verjährung gehemmt ist.
Zunächst ist an eine Verjährungshemmung aus familiären oder ähnlichen Gründen nach § 207 BGB zu denken. Hier gelten speziell bei Unterhaltsansprüchen von Kindern besondere Regeln. Denn die Verjährung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt. Anders als minderjährige Kinder müssen volljährige Kinder daher beachten, dass die Hemmung wegen rückständiger Unterhaltsansprüche der Eltern bzw. eines Elternteils mit dem 21. Geburtstag des Kindes endet.
Ebenso wird der Anspruch auf Trennungsunterhalt solange gehemmt, wie die Ehe besteht.
Darüber hinaus ist eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung möglich. Zu nennen sind insbesondere
- die Erhebung einer Unterhaltsklage, also auch einer Stufenklage, mit der in der ersten Stufe auf Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen sowie in der zweiten Stufe auf Unterhalt geklagt wird,
- der Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel, etwa bei einem obsiegenden und rechtskräftigen Beschluss,
- die Geltendmachung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren vor dem Familiengericht.
Diese Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderen Beendigung des eingeleiteten Gerichtsverfahrens.
Wie die Verjährung erfolgreich verhindern?
Die Verjährungsfrist beginnt unter anderem erneut, wenn eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Für die Praxis ist dies von erheblicher Bedeutung, denn besteht ein Unterhaltstitel, unterliegen die künftigen Unterhaltsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wird aber kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Vollstreckungsversuch vorgenommen oder beantragt, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren von vorne. Durch die Einleitung der Vollstreckungsmaßnahme wird also der Verjährungseintritt erfolgreich verhindert – vorausgesetzt, der Vollstreckungsversuch wird auch tatsächlich durchgeführt.
Forderungsübergang bei Hilfe vom Amt
Kann oder will der Unterhaltspflichtige nicht zahlen, hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit, sich Hilfe „vom Amt“ zu holen. Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlt auf Antrag die Unterhaltsvorschusskasse. In all diesen Fällen gehen die Unterhaltsansprüche auf den Leistungsträger über, was dem Pflichtigen schriftlich mitzuteilen ist. Der Pflichtige darf dann nur noch an den Leistungsträger zahlen, erbringt der Pflichtige trotzdem Zahlungen an den Berechtigten, wird ihm das vom Leistungsträger nicht angerechnet.
Die Frage ist dann, wann die auf den Leistungsträger übergegangenen Ansprüche verjähren. Dies ist innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren der Fall. Insbesondere geht die Verjährungshemmung aus familiären oder ähnlichen Gründen nach § 207 BGB nicht auf den Leistungsträger über, wonach die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes oder beim Trennungsunterhalt während der bestehenden Ehe gehemmt ist.
Verjährung oder Verwirkung eingetreten
Sind die Ansprüche aus einem Unterhaltstitel verjährt oder verwirkt, muss der Berechtigte den Titel an den Pflichtigen herausgeben. Denn solange der Berechtigte darüber verfügt, kann er ohne weiteres daraus die Zwangsvollstreckung veranlassen. Wegen des Schuldnerschutzes bzw. Schutzes des Unterhaltspflichtigen ist der Titel daher herauszugeben, wenn die Ansprüche nicht mehr bestehen.