Soweit die Scheidung im Ausland erfolgt ist, wird sie in Deutschland anerkannt, unter der Voraussetzung, dass die Scheidung nach ausländischem Recht deutschen Rechtsgrundsätzen entspricht oder zumindest nicht in eklatanter Weise zuwiderläuft. Einigkeit besteht insoweit, als eine Privatscheidung nach Scharia-Recht in Deutschland nicht anerkannt werden muss.
So hat der europäische Gerichtshof (Urteil vom 20.12.2017, Az. C 372/16) klargestellt, dass die durch einseitige Erklärung eines Ehepartners von einem geistlichen Scharia-Gericht in Syrien herbeigeführte Scheidung eine Privatscheidung sei. Der Ehegatte hatte durch einen Bevollmächtigten vor einem solchen Scharia-Gericht die „Scheidungsformel aussprechen“ lassen, auf die hin das Gericht die Scheidung feststellte. Die Frau hatte dazu eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie alle ihr nach religiösen Vorschriften aus dem Ehevertrag und aufgrund der Scheidung zustehenden Leistungen erhalten habe. Zudem hatte sie ihren Ehemann von allen ihr zustehenden Verpflichtung gegenüber befreit.
Da ein durch die einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung nicht mit deutschen Rechtsgrundsätzen vereinbar ist, konnte die Scheidung in Syrien nicht in Deutschland anerkannt werden.