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Definition: Wie kann ich Kindesunterhalt einfordern?

DEFINITION

Wie kann ich Kindesunterhalt einfordern?

Haben Sie und Ihr Partner sich getrennt und wächst Ihr gemeinsames Kind nun bei Ihnen auf, so können Sie vom anderen Elternteil Kindesunterhalt in Form des sogenannten Barunterhalts für Ihr Kind einfordern. Sie vertreten Ihr minderjähriges Kind als dessen gesetzlicher Vertreter. Zunächst einmal müssen Sie sich an Ihren Ex-Partner bzw. Ihre Ex-Partnerin direkt wenden. Staatliche Stellen können Sie erst in Anspruch nehmen, wenn der Ex-Partner den Unterhalt verweigert bzw. nicht in der Lage ist, seinen Beitrag zu leisten. Es gibt allerdings verschiedene rechtliche Möglichkeiten, mit denen Sie leichter an den Kindesunterhalt für Ihr Kind kommen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Der Anspruch Ihres Kindes auf Kindesunterhalt in Form einer monatlichen Zahlung beginnt ab dem Zeitpunkt der Trennung von Ihrem Partner. Sie als gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes müssen sich darum kümmern, dass Ihr Ex-Partner das Geld auch zahlt.
  • Wie hoch der Kindesunterhalt ist, ergibt sich in Abhängigkeit vom bereinigten Nettoeinkommen des anderen Elternteils und dem Alter des Kindes aus der Düsseldorfer Tabelle. Damit Sie den Unterhaltsanspruch beziffern können, ist der Ex-Partner verpflichtet, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Zu diesem Zweck hat er entsprechende Belege vorzulegen.
  • Zahlt der andere Elternteil keinen Unterhalt, müssen Sie ihn in der Regel vor dem Familiengericht verklagen. Da sich derartige Gerichtsverfahren aber oft dauern und Ihr Kind möglicherweise auf den Unterhalt angewiesen ist, gibt es auch das „Vereinfachte Verfahren in Unterhaltsangelegenheiten“. Der Unterhaltsanspruch lässt sich damit schneller und kostengünstiger durchsetzen als auf dem normalen Klageweg.

Wann ha­be ich An­spruch auf Kin­des­un­ter­halt?

Wächst Ihr gemeinsames Kind nach der Trennung hauptsächlich bei Ihnen auf, leistet Ihr (Ex-)Partner ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung keinen tatsächlichen Beitrag mehr zum bisherigen Familienunterhalt. Seine Unterhaltspflicht wandelt sich jetzt in die Pflicht, für Ihr Kind Kindesunterhalt zu zahlen. Sie als betreuender Elternteil vertreten Ihr Kind als dessen gesetzlicher Vertreter gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner.

Die Tatsache, dass Sie das Kind betreuen, ergibt sich daraus, dass sich das Kind in Ihrer Obhut befindet und Sie überwiegend die Fürsorge und Betreuung übernehmen und die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sicherstellen. Der Umstand, dass die gemeinsame elterliche Sorge für Ihr Kind auch nach Trennung und Scheidung fortbesteht, ändert nichts an der Unterhaltspflicht. Das elterliche Sorgerecht des nicht betreuenden Elternteils ist auf ein Mitentscheidungsrecht in grundlegenden Angelegenheiten des Kindes beschränkt. Ansonsten ist der Elternteil auf ein Umgangsrecht mit dem Kind angewiesen.

Kann ich den Kin­des­un­ter­halt ir­gend­wo an­for­dern?

Sie können den Kindesunterhalt nicht an irgendeiner staatlichen Stelle anfordern. Ansprechpartner ist stets Ihr Ex-Partner als Unterhaltsschuldner. Die Justizbehörden unterstützen Sie lediglich darin, den Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber dem Unterhaltsschuldner durchzusetzen. Bevor Sie die Gerichte in Anspruch nehmen, müssen Sie erfolglos versucht haben, den anderen Elternteil zur Zahlung zu motivieren.

Wel­che Re­le­vanz hat die Aus­kunfts­pflicht des un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils?

Wissen Sie einigermaßen zuverlässig, was Ihr Ex-Partner netto verdient, können Sie den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle relativ schnell beziffern. Haben Sie jedoch keine zuverlässige Kenntnis über die Einkommensverhältnisse, sollten Sie den Partner in einem ersten Schritt auffordern, Ihnen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Als unterhaltspflichtiger Elternteil (Unterhaltsschuldner) ist der Ex-Partner nämlich verpflichtet, auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sobald Ihnen die Auskünfte vorliegen, sollten Sie in der Lage sein, den Kindesunterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle zu beziffern.

GUT ZU WISSEN

Gericht kann Einkünfte herausfinden

Das Gericht hat praktikable Möglichkeiten, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils (Unterhaltsschuldner) festzustellen. Es kann nämlich bei Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern sowie Versorgungsträgern und Finanzämtern entsprechende Auskünfte anfordern. Wenn Sie eine derartige Anordnung beantragen, ist das Gericht verpflichtet, eine solche zu treffen (§ 235 FamFG).

Wel­che Un­ter­la­gen hat der Un­ter­halts­schuld­ner vor­zu­le­gen?

Über die bloße Auskunft hinaus ist der Elternteil verpflichtet, über die Höhe seiner Einkünfte Belege vorzulegen, aus denen sich die Höhe der Einkünfte ergibt. Ist der Elternteil Arbeitnehmer, sind die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vorzulegen. Ist der Elternteil selbstständig, sind Gewinn- und Verlustrechnungen oder, wenn er bilanzierungspflichtig ist, die Bilanzen der vergangenen drei Geschäftsjahre nebst der zu den Bilanzen gehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen zu überlassen. Bezieht der Elternteil Einkünfte aus einem vermieteten Objekt, ist gleichfalls eine Einnahmen-Überschussrechnung vorzulegen. Bezieht er Einkünfte aus Kapitalvermögen, ergeben sich die Zinserträge aus den Jahresbescheinigungen der Banken. Nicht zuletzt ergeben sich die Einkünfte aus den Einkommensteuerbescheiden.

GUT ZU WISSEN

Wohnvorteil zählt als Einkommen

Wohnt der Unterhaltsschuldner mietfrei in der eigenen Wohnung, ist ihm ein Wohnvorteil anzurechnen. Der Wohnvorteil zählt als Einkommen, da der Unterhaltsschuldner keine Miete zahlen muss. Der Wohnvorteil halbiert sich, wenn der Unterhaltsschuldner lediglich einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hat.

Zum Ratgeber: Wohnvorteil kennen

Wie verstehe ich die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltstabelle. Darin finden Sie die jeweilige Höhe des Kindesunterhalts. Voraussetzung ist, dass Sie das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners beziffern können. Ist das Nettoeinkommen einigermaßen bekannt, ergibt sich in Abhängigkeit vom Alter Ihres Kindes der maßgebliche Unterhaltsbetrag. Die Tabelle kennt 10 unterschiedliche Einkommensstufen. Je höher das Nettoeinkommen, desto höher der Unterhaltsbetrag. Die unterste Einkommensstufe 1 endet bei 2.101 - 2.500 EUR.

Das Unterhaltsrecht stellt auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen ab. Dieses bereinigte Nettoeinkommen ist nicht unbedingt identisch mit dem Nettoeinkommen, das sich aus der Gehaltsabrechnung des Unterhaltsschuldners ergibt. Vielmehr kann sich das Nettoeinkommen aus der Gehaltsabrechnung um zusätzliche Ausgaben verringern. In Betracht kommen berufsbedingte Aufwendungen (meist 5 % Pauschale) sowie ehebedingte Verbindlichkeiten (z.B. Kreditraten für die Ehewohnung).

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Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Personen aus

Die Düsseldorfer Tabelle unterstellt, dass der Unterhaltsschuldner für zwei Personen Unterhalt leistet. Dies kann der Trennungsunterhalt für den Partner und der Kindesunterhalt oder der Kindesunterhalt für zwei Kinder sein. Ist der Unterhaltsschuldner aber nur gegenüber einer Person unterhaltspflichtig, ist er in die nächsthöhere Einkommensstufe einzuordnen. Ist der Unterhaltsschuldner gegenüber mehr als zwei Personen unterhaltspflichtig, ergeben sich die Unterhaltsbeträge aus der nächstniedrigeren Einkommensstufe.

Kann ich Kin­des­un­ter­halt rück­wir­kend gel­tend ma­chen und nach­for­dern?

Steht Ihnen Kindesunterhalt zu, sollten Sie umgehend handeln. Kindesunterhalt hat den Zweck, zum aktuellen Lebensbedarf des Kindes beizutragen. Nachforderungen können diesen Zweck nicht erfüllen. Oder anders gesagt: Wenn Sie sich nicht um den Unterhalt kümmern, sind Sie gegebenen Falls auch nicht darauf angewiesen. Außerdem soll der Unterhaltsschuldner nicht mit möglicherweise hohen Nachforderungen überrascht werden.

Unterhalt für die „Vergangenheit“ gibt es daher nur, wenn Sie den Schuldner in Verzug setzen und folgendes tun:

  • Sie fordern den Unterhaltsschuldner auf, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Dann können Sie rückwirkend Unterhalt ab dem Monat des Auskunftsverlangens einfordern, unabhängig davon, wann die Zahlungen tatsächlich fließen. Sofern Sie die Auskunft nicht über einen Rechtsanwalt einfordern, müssen Sie mit Schwierigkeiten rechnen, den Zugang Ihres Forderungsschreibens im Streitfall zuverlässig nachweisen zu können.
  • Sie setzen den Unterhaltsschuldner auch in Verzug, wenn Sie den Unterhaltsschuldner aufgefordert haben, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen und den säumigen Unterhaltsschuldner angemahnt haben, die Zahlung zu leisten. Auch hier kommt es darauf an, dass Sie den Schriftverkehr nachweisen können.
  • Ideal ist es, wenn Sie mit dem Unterhaltsschuldner eine feste Zahlungsvereinbarung getroffen haben, in der er sich konkret verpflichtet, Unterhalt zu leisten. Noch idealer ist es, wenn der Unterhaltsschuldner seine Zahlungspflicht für das Kind beim Jugendamt in einer Jugendamtsurkunde anerkannt hat.

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Unterhaltsansprüche können verjähren

Unterhaltsansprüche unterliegen der Verjährung. Dazu wird darauf abgestellt, ob Sie die Möglichkeit hatten, den Anspruch auf Kindesunterhalt geltend zu machen. Haben Sie sich mehr als ein Jahr untätig verhalten, werden Sie Kindesunterhalt im Regelfall nicht mehr nachfordern können. Der Unterhaltsschuldner darf dann darauf vertrauen, dass Sie keinen Unterhalt mehr einfordern werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Anspruch auf Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde tituliert ist.

Zum Ratgeber: Verjährung von Unterhalt

Was kann ich tun, wenn der Un­ter­halts­schuld­ner kei­nen Kin­des­un­ter­halt zahlt?

Zahlt der Unterhaltsschuldner keinen Unterhalt, bleibt Ihnen der Gang zum Gericht nicht erspart. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Unterhaltsschuldner seine Zahlungspflicht in einer Jugendamtsurkunde anerkannt hat. Dann ist der Kindesunterhalt tituliert. Sie können aus der Jugendamtsurkunde vollstrecken und beispielsweise das Girokonto oder das Gehalt pfänden.

Müssen Sie den Unterhalt erst einklagen, können Sie einen ganz normalen Unterhaltsprozess beim Familiengericht in die Wege leiten. Der normale Klageweg ist sogar verpflichtend, wenn Sie den Unterhalt im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung geltend machen. Der Richter entscheidet dann im Verbund über Ihre Scheidung und den Kindesunterhalt.

Da sich derartige Gerichtsverfahren aber oft in die Länge ziehen und Ihr Kind vielleicht auf den Unterhalt angewiesen ist, sieht das Gesetz das „Vereinfachte Verfahren in Unterhaltsangelegenheiten“ vor. Sie können den Unterhaltsanspruch damit schneller und kostengünstiger durchsetzen, als es auf dem normalen Klageweg der Fall wäre.

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Wie kann ich Kindesunterhalt einfordern?

Nutzen Sie unsere Vorlage, um Ihren Ex-Partner zur Zahlung von Kindesunterhalt aufzufordern.

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Kindesunterhalt einfordern

Mit diesem Musterbrief können Sie den Kindesunterhalt einfordern.

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Was ist das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren in Un­ter­halts­an­ge­le­gen­hei­ten?

Dieser Weg in ein vereinfachtes Verfahren ist offen, wenn Sie den Unterhaltsschuldner erfolglos aufgefordert haben, seine Zahlungspflicht beim Jugendamt in einer Jugendamtsurkunde anzuerkennen. Den Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren stellen Sie auf einem eigens dafür vorgesehenen Antragsformular beim Familiengericht. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk Ihr Kind gemeldet ist. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus dem mutmaßlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners. Sie können zumindest den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle fordern. Eine Begründung über die Höhe des Unterhalts ist nicht notwendig. Das Gericht übersendet dann das korrekt ausgefüllte Antragsformular an den Unterhaltsschuldner zur Stellungnahme.

Erhebt der Unterhaltsschuldner keine Einwendungen, wird der Unterhalt in der beantragten Höhe festgesetzt. Beanstandet der Unterhaltsschuldner Ihren Antrag, muss er in einem eigens dafür vorgesehenen Formular innerhalb eines Monats seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und mit entsprechenden Einkommensnachweisen belegen. Außerdem muss er erklären, inwieweit er bereit ist, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Ergibt sich, dass der Unterhaltsschuldner nur ein Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes hat (1.160 EUR beim erwerbstätigen Unterhaltsschuldner), wird Ihr Antrag keinen Erfolg haben. Ist der Schuldner hingegen leistungsfähig, kann das Gericht die Höhe des Unterhalts festlegen. Sie erhalten dann einen Beschluss, aus dem Sie notfalls vollstrecken können.

Der Un­ter­halts­schuld­ner wohnt im Aus­land. Was kann ich tun?

Wohnt der Unterhaltsschuldner im Ausland, gibt es dennoch Wege, den Kindesunterhalt durchzusetzen. Da es sich dabei um ein weitverbreitetes Problem handelt, bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und fast allen Staaten in der Welt zwischenstaatliche Übereinkommen. Auf deren Grundlage können Sie den Kindesunterhalt auch geltend machen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland wohnt.

Die Staaten unterhalten hierfür „Zentrale Behörden“, die in Unterhaltsangelegenheiten miteinander korrespondieren. Um den Unterhalt geltend zu machen, müssen Sie speziell dafür vorgesehene Formulare verwenden. Das richtige Formular ist bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen. Ist Ihr Antrag vollständig, übersendet das Amtsgericht den Antrag an das Bundesamt für Justiz, das in Deutschland als „Zentrale Behörde“ zuständig ist. Die deutsche Zentrale Behörde korrespondiert dann mit der Zentralen Behörde im Aufenthaltsland des Unterhaltsschuldners, und unterstützt Sie darin, den Unterhaltsanspruch für Ihr Kind durchzusetzen.

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So ermitteln Sie den Aufenthaltsort des Ex-Partners

Auch wenn Sie den Aufenthaltsort Ihres Ex-Partners nicht kennen, können Sie über die Zentrale Behörde recherchieren lassen, wo sich der Ex-Partner aufhält und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen er oder sie lebt.

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Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

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  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
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  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Sie als betreuender Elternteil sind sicherlich daran interessiert, möglichst schnell Unterhalt für Ihr Kind zu erhalten. Grundsätzlich besteht der Anspruch gegen Ihren Ex-Partner ab dem Zeitpunkt der Trennung – vorausgesetzt, das Kind wohnt fortan hauptsächlich bei Ihnen. Doch nicht immer reagiert der bzw. die Ex auf die bloße Forderung. Hier kann es zunächst helfen, den Unterhaltsanspruch gerichtsfest berechnen zu lassen, um eine gute Argumentationsgrundlage zu haben. Ist der Partner nicht in der Lage, die geforderte Summe zu zahlen, kann manchmal auch ein wenig Kompromissbereitschaft helfen, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Hilft auch das nichts, so bietet das Gesetz allerdings verschiedene Möglichkeiten, Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Wenn Sie merken, dass Sie rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, jemanden zu kontaktieren. Das ist wichtig – denn Ihr Kind sollte jederzeit alles haben, was es zu einem glücklichen und zufriedenen Leben benötigt.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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