Was passiert mit dem Unterhalt, wenn das Kind 18 Jahre alt wird?
Elternteile sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern hat viele Facetten. Im Detail:
- Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht problemlos, solange das Kind minderjährig ist. Gegenüber minderjährigen Kindern zahlt der Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, Kindesunterhalt in Form von Bargeld. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er dem Kind Kost und Logis gewährt. Eine Barunterhaltspflicht besteht für den betreuenden Elternteil nicht.
- Wird das Kind mit 18 volljährig, bleibt die elterliche Unterhaltspflicht fortbestehen. Eltern können nicht einwenden, das Kind sei nunmehr volljährig. Insoweit bestimmt § 244 Familienverfahrensgesetz (FamFG) ausdrücklich, dass der unterhaltspflichtige Elternteil bzw. die Elternteile ihre Unterhaltspflicht nicht dadurch entkräften können, dass das Kind nunmehr nicht mehr minderjährig sei, sondern volljährig geworden ist.
- Das volljährige, 18 Jahre alte Kind wird als privilegiertes volljähriges Kind bezeichnet und steht einem minderjährigen Kind rechtlich gleich, wenn es bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres noch im Haushalt eines Elternteils lebt und eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Als privilegiertes volljähriges Kind hat das Kind weiterhin einen Unterhaltsanspruch gegen seine Elternteile. Im Unterschied zum minderjährigen Kind ist nunmehr auch der betreuende Elternteil verpflichtet, Barunterhalt zu leisten.
- Kinder, die nicht mehr zuhause wohnen oder das 21. Lebensjahr vollendet haben, haben darüber hinaus einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, solange und soweit sie ohne eigenes Verschulden auf die Unterstützung der Eltern angewiesen sind. Insoweit begründet das Unterhaltsrecht die Verantwortung und die Pflicht der Eltern, für ihre wirtschaftlich bedürftigen Kinder Unterhalt zu leisten. Das Kind ist wirtschaftlich bedürftig, wenn es sich in der Berufsausbildung befindet oder wegen einer Erkrankung oder Behinderung auf die elterliche Unterstützung angewiesen bleibt.
Mit anderen Worten: Wird ein Kind 18 Jahre alt, endet die Unterhaltspflicht der Eltern nur, wenn das Kind sich selbst unterhalten kann. Soweit das Kind nach dem 18. Lebensjahr eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, besteht die Unterhaltspflicht der Eltern zumindest bis zum 21. Lebensjahr fort. Bezieht das Kind eine Ausbildungsvergütung oder BAföG, wird der Betrag auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Ab dem 21. Lebensjahr erhalten Kinder nur noch Unterhalt, wenn sie ohne eigenes Verschulden keine Erwerbstätigkeit ausüben und deshalb auch weiterhin auf die Unterstützungsleistungen der Eltern angewiesen sind.
Volljähriges Kind braucht den Unterhaltsanspruch nicht erneut geltend zu machen
Wird das Kind volljährig, bedarf es mit Eintritt der Volljährigkeit keiner neuen rechtsverbindlichen Feststellung und Dokumentation des Unterhalts (BGH FamRZ 2006, 100). Das Kind ist jetzt nicht gezwungen, sich nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Unterhaltstitel zu beschaffen. Auch wenn die Unterhaltspflicht der Eltern für das minderjährige Kind begründet wurde, bleibt der damit verbundene Unterhaltstitel über die Volljährigkeit des Kindes hinaus fortbestehen. Grund ist, dass sich an der Unterhaltsverpflichtung aufgrund der Verwandtschaft in gerader Linie nichts ändert (§ 1601 BGB).
Das Kind kann aus dem bestehenden Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Beschluss, gerichtlicher Vergleich, notarielle Urkunde) die Zwangsvollstreckung einleiten und seinen Unterhaltsanspruch zwangsweise durchsetzen.
Was ist, wenn Sie Ihre Unterhaltspflicht befristet anerkannt haben?
Ist die Unterhaltspflicht rechtsverbindlich dokumentiert (tituliert), endet die elterliche Unterhaltspflicht ausnahmsweise dann, wenn die Unterhaltsverpflichtung im Unterhaltstitel mit einem Enddatum versehen ist und damit nur befristet anerkannt wurde.
Steht in der Urkunde also beispielsweise, dass die Unterhaltspflicht nur bis zum 18. Lebensjahr des Kindes besteht, endet die Unterhaltspflicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Will das Kind dann über das 18. Lebensjahr hinaus Unterhalt einfordern, müsste es seinen Unterhaltsanspruch gegebenenfalls gerichtlich einfordern.
Wie müssen Volljährige ihren Unterhaltsanspruch geltend machen?
Die Unterhaltspflicht für ein Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann in einer Jugendamtsurkunde anerkannt werden (§ 59 Abs. I Nr. 3 SGB VIII). Die Anerkennung erfolgt gebührenfrei und ist rechtsverbindlich.
Haben unterhaltspflichtige Elternteile ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in einer Jugendamtsurkunde anerkannt, besteht ihre Unterhaltspflicht in aller Regel über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus fort. Meist wird die Unterhaltspflicht in der Jugendamtsurkunde nämlich unbefristet anerkannt. Die Konsequenz ist, dass die Unterhaltspflicht nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes endet.
Wenn der Unterhalt in einer Jugendamtsurkunde anerkannt wurde, kann der anerkennende Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht einseitig abändern, indem er beispielsweise erneut zum Jugendamt geht und dort eine neue Jugendamtsurkunde erstellen lässt. Vielmehr bleibt in diesem Fall nur der Weg einer Abänderungsklage.
Können sich die Eltern mit dem Kind nicht auf einen den Verhältnissen angepassten Unterhaltsbedarf verständigen, können die Eltern beim Familiengericht beantragen, den Unterhalt neu festzusetzen. Dazu müssen sie nachweisen, dass sich ihre Einkommensverhältnisse verändert haben oder das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Ansonsten verbleibt es bei dem Inhalt der Jugendamtsurkunde, so, wie sie darin Ihre Unterhaltspflicht anerkannt haben.
Wer berechnet den Unterhalt ab 18?
Es gibt keine amtliche Stelle, die den Unterhalt ab 18 berechnet. Entweder berechnen Eltern den Unterhalt selbst oder nehmen kompetente Hilfe in Anspruch. Im Einzelnen:
Sie sind als Kind unterhaltsberechtigt
Fordern Sie als Kind von Ihrem unterhaltspflichtigen Elternteil Unterhalt, müssen Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt begründen und in der Höhe beziffern. Voraussetzung ist, dass Sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils kennen und die Düsseldorfer Tabelle richtig interpretieren. Da es bis zum Ergebnis wie viele Hürden zu überwinden gilt, sollten Sie auf kompetente Hilfe nicht verzichten. Anlaufstelle können das Jugendamt sein oder ein in Unterhaltssachen kompetenter Rechtsanwalt.
Jugendamt berechnet Unterhalt
Sie können den Unterhalt beim Jugendamt berechnen lassen. Die Berechnung beim Jugendamt erfolgt nach pauschalen Grundsätzen. Da die Mitarbeiter beim Jugendamt im Regelfall keine Juristen sind, können Ihre individuellen Begebenheiten meist nicht berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich daher, dass anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Sollten sich Eltern und Kinder partout nicht einigen können, kann das Kind auch eine Unterhaltsklage beim Familiengericht erheben. Schaffen die Parteien es nicht, sich zu vergleichen, entscheidet das Gericht letztlich über die Höhe des Unterhalts. Das bedeutet aber nicht, dass es von sich aus ermittelt, welcher Unterhalt geschuldet wird. Vielmehr muss der Kläger, also das Kind, auch vor Gericht darlegen und beweisen, warum es einen Anspruch in welcher Höhe zu haben meint.
Zum Ratgeber: Auskunftspflicht des Unterhaltsempfängers Sie sind als Elternteil unterhaltspflichtig
Werden Sie von Ihrem volljährigen Kind aufgefordert, Unterhalt zu entrichten, muss das Kind begründen, warum es über das 18. Lebensjahr hinaus Unterhalt fordert. Ergibt sich daraus Ihre Unterhaltspflicht, können Sie nach Maßgabe Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Unterhalts berechnen. Keinesfalls sollten Sie dazu auf kompetente Hilfe verzichten.
Haben Sie Ihre Unterhaltspflicht bereits in einer Jugendamtsurkunde unbefristet anerkannt, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes dürfte der Unterhaltsanspruch oft geringer ausfallen. So werden ab der Volljährigkeit des Kindes das Kindergeld in voller Höhe sowie eine Ausbildungsvergütung bis auf einen gewissen Freibetrag und die Zahlung von BAföG auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Ergibt sich, dass sich Ihre Unterhaltspflicht reduziert hat, können Sie im Streitfall nur mit einer Abänderungsklage bei Gericht erreichen, dass Sie künftig weniger Unterhalt zahlen müssen.
Wie vereinbaren Sie mit Ihrem erwachsenen Kind Unterhalt?
Sie können eine individuelle Unterhaltsvereinbarung treffen.
Können Kinder auf Unterhalt verzichten?
Es steht unmissverständlich im Gesetz. Kinder können auf Unterhaltsansprüche nicht verzichten (§ 1614 BGB). Auch ein volljähriges Kind kann insoweit nicht auf Unterhalt verzichten. Grund dafür ist, dass Elternteile mit ihrem Kind in gerader Linie verwandt und damit immer unterhaltspflichtig sind, wenn das Kind wirtschaftlich bedürftig und auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Das Alter des Kindes spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Das gesetzliche Verbot, auf Unterhaltsansprüche zu verzichten, kann auch nicht dadurch umgangen werden, wenn das Kind eine Verzichtserklärung abgibt. Eine solche Verzichtserklärung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Kind aktuell wirtschaftlich nicht bedürftig ist und sich aus eigener Kraft unterhalten kann. Es kann sein, dass sich die Verhältnisse ändern und das Kind doch wieder wirtschaftlich bedürftig wird. Allein damit begründet sich die Unterhaltspflicht als Elternteil.
Demgemäß kann das Kind auch keinen Vollstreckungsverzicht erklären. Ein Vollstreckungsverzicht hätte die Erklärung zum Gegenstand, gesetzliche begründete Unterhaltsansprüche nicht vollstrecken zu wollen. Ist der Unterhaltsanspruch rechtsverbindlich festgestellt (tituliert), können Eltern von ihrem Kind nicht verlangen, dass es auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vollstreckung aus diesem Unterhaltstitel verzichtet. Selbst wenn das Kind ihrem Wunsch entsprechen wollte, würde es gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
Das Verzichtsverbot betrifft aber nur Unterhaltsansprüche, die künftig entstehen. Grund ist, dass der Unterhalt den täglichen Lebensbedarf des Kindes abdecken soll und insoweit nicht verzichtbar ist. Deshalb kann das Kind ausnahmsweise auf Unterhaltsansprüche verzichten, die in der Vergangenheit begründet worden. Diese Ansprüche sind für den täglichen Lebensbedarf nicht mehr aktuell.
Die Rechtsprechung erkennt den Verzicht auf Unterhalt allenfalls dann an, wenn der gesetzlich begründete Unterhalt um maximal ca. 20 % unterschritten wird und es dafür nachvollziehbare Gründe gibt (OLG Jena, FamRZ 2014, 1032). Als nachvollziehbarer Grund kommt in Betracht, dass ein an sich unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind wirtschaftlich auf eigenen Füßen steht und nicht auf die Zahlung des vollen Kindesunterhalts angewiesen ist. Da das Unterhaltsverzichtsverbot den Zweck hat, die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen durch das Kind zu vermeiden, sind derartige eingeschränkte Verzichtserklärungen trotzdem nur relativ werthaltig.
Anders ist die Situation, wenn das volljährige Kind den rechtlich begründeten Unterhaltsanspruch rein faktisch nicht geltend macht. Dann verzichtet das Kind nicht rechtlich auf den Unterhalt. Vielmehr fordert es den Unterhaltsanspruch einfach und schlicht nicht ein. Trotzdem müssen Eltern damit rechnen, dass das Kind seine Einschätzung ändert und den rechtlich begründeten Unterhalt dann doch wieder einfordert.