Unterhaltspflicht nach Namensänderung?
Allein die Änderung des Familiennamens wirkt sich zunächst nicht auf die gesetzlichen Unterhaltspflichten aus. Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist nämlich an die rechtliche Verwandtschaft zwischen Kind und Elternteil geknüpft. Um diese aufzulösen, müsste der Stiefelternteil das Kind adoptieren. Auch der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt nach der Scheidung bleibt erhalten, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Ehepartner einen früheren Ehenamen oder seinen bzw. ihren Geburtsnamen annimmt. Ändert sich der Name, weil bei erneuter Heirat ein neuer Ehenamen gewählt wird, endet die Unterhaltspflicht in der Regel. Dies liegt dann jedoch an der Heirat und nicht an der Namensänderung. Die Pflicht endet dann schließlich auch, wenn der Ex-Partner keinen neuen Ehenamen wählt und den vorigen Namen auch in der neuen Ehe fortführt.
Ich bin geschieden. Was passiert mit meinem Familiennamen?
Ihre Scheidung hat noch keinen Einfluss auf den Namen, den Sie bislang als Familiennamen geführt haben. Sie können Ihren Familiennamen oder Ehenamen also fortführen, wie Sie ihn bislang geführt haben. Hießen Sie und Ehepartner bislang Fröhlich, spricht nichts dagegen, dass Sie auch nach der Scheidung beide den Namen Fröhlich beibehalten. Ihr Ex-Ehepartner kann Sie nicht daran hindern, diesen Namen fortzuführen. Auch Ihr gemeinsames Kind behält diesen Familiennamen, da es dem Kindeswohl entspricht, wenn sich an der Namensidentität des Kindes nichts ändert.
Welche Optionen bestehen für eine Namensänderung?
Möchten Sie nach der Scheidung alles hinter sich lassen, was Sie an Ihre gescheiterte Ehe und Ihren Ehepartner erinnert, können Sie Ihren Familiennamen ändern und einen neuen Namen annehmen. Das Gesetz hält hierfür verschiedene Optionen parat.
- Option 1: Soweit Sie auch nach Ihrer Heirat Ihren früheren Namen beibehalten haben, ändert sich mit der Scheidung nichts. Hießen Sie vor Ihrer Heirat Fröhlich und Ihr Ehepartner Meyer, heißen Sie auch nach der Scheidung Fröhlich.
- Option 2: Sie können den nach Ihrer Heirat gewählten gemeinsamen Familiennamen ablegen und Ihren früheren Geburtsnamen wieder annehmen. Hießen Sie vor Ihrer Heirat Fröhlich und nach Ihrer Heirat Meyer, können Sie auch nach der Scheidung den früheren Nachnamen Fröhlich wieder annehmen.
- Option 3: Sie waren vor Ihrer zweiten Ehe bereits verheiratet und führten einen gemeinsamen Familiennamen. Sie können dann auch nach der Scheidung Ihrer zweiten Ehe diesen Namen aus der ersten Ehe wieder annehmen. Hießen Sie in erster Ehe Blechschmidt, in zweiter Ehe Fröhlich, können Sie Namen aus erster Ehe Blechschmidt wieder annehmen und heißen auch nach der Scheidung Ihrer zweiten Ehe wieder Blechschmidt. Genauso gut können Sie den Familiennamen aus Ihrer zweiten Ehe beibehalten und heißen dann nach wie vor Fröhlich. Oder Sie nehmen Ihren Geburtsnamen wieder an.
- Option 4: Sind Sie geborene Blechschmidt und führten in Ihrer Ehe den Familiennamen Blechschmidt-Meyer, haben Sie die Wahl und heißen nach der Scheidung weiterhin Blechschmidt-Meyer oder drehen die Namen um und heißen Meyer-Blechschmidt.
Wie und wo erfolgt die Namensänderung?
Möchten Sie die Namensänderung nach der Scheidung beantragen, müssen Sie sich gegenüber dem Standesamt erklären, in dessen Gemeinde Sie als Einwohner gemeldet sind. Sie benötigen dafür Ihren Personalausweis. Die Namensänderung muss öffentlich beglaubigt werden, das kann natürlich auch durch den Standesbeamten selbst geschehen.
Kann ich meine Entscheidung für einen Namen widerrufen?
Haben Sie eine Namensänderung nach der Scheidung umgesetzt, haben Sie kein Widerrufsrecht mehr (OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 73). Ihre Entscheidung steht. Sie müssen sich also genau überlegen, wie Sie mit Ihrem Familiennamen nach der Scheidung umgehen. Emotionale Schnellschüsse lassen sich nicht mehr reparieren.
Kann mein Ehegatte die Namensänderung verhindern oder verbieten?
Sie entscheiden allein über eine Namensänderung nach der Scheidung. Ihr Ex-Ehepartner hat kein Mitspracherecht, zumindest so lange nicht, als Sie sich nicht in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu einer bestimmten Namensführung verpflichtet haben. Sie haben das Recht, auch nach der Scheidung den Namen zu führen und beizubehalten, den Sie bislang geführt haben.
Welchen Namen trägt mein Kind nach der Scheidung?
Ihr Kind hat seine Persönlichkeit unter dem Mantel Ihres Familiennamens entwickelt. Es führt daher auch nach der Scheidung diesen Namen fort. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie selbst Ihren Namen ändern. Diese Situation kann ungünstig sein, wenn Sie und Ihr Kind dann verschiedene Namen tragen. Problematisch wird die Situation dann, wenn Sie erneut heiraten und Ihr Kind aus erster Ehe anders heißt als Ihr Kind in zweiter Ehe. Soweit der andere Elternteil des Kindes aus erster Ehe zustimmt und das Kind, das mindestens fünf Jahre alt ist (§ 1617c BGB), ebenfalls zustimmt, können Sie Ihr Kind aus erster Ehe „einbenennen“ und ihm den Familiennamen Ihrer zweiten Ehe geben. Ein fünf- bis 14-jähriges Kind wird allerdings durch den Elternteil als gesetzlichen Vertreter vertreten. Ab dem 14. Lebensjahr kann sich das Kind selbst erklären, braucht aber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Kann ich den Familiennamen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?
Soweit der Familienname zur Diskussion steht, können Sie im Hinblick auf Ihre Heirat in einem vorvertraglichen Ehevertrag oder im Hinblick auf die anstehende Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch Absprachen über den Familiennamen treffen. Da Sie insoweit unterschiedliche Optionen und damit weitgehend freie Wahl haben, kommt es lediglich darauf an, dass Sie sich mit Ihrem Ehepartner verständigen.