Definition - Was ist die Unterhaltspflichtverletzung?
DEFINITION
Was ist die Unterhaltspflichtverletzung?
§ 170 StGB stellt klar, dass die Unterhaltspflichtverletzung strafbar ist. So kann eine Unterhaltsverweigerung, die zu Unrecht erfolgt, als Straftaten geahndet werden. Es handelt sich keinesfalls um Kavaliersdelikte. Aber nicht jede Unterhaltspflichtverletzung stellt auch gleich eine Straftat dar. Strafbar macht sich nur derjenige Unterhaltspflichtige, der sich in verwerflicher Weise vorsätzlich und nachhaltig darum bemüht, seiner Unterhaltspflicht zu entgehen.
Wer keinen Unterhalt zahlt, macht sich strafbar, wenn er eine gesetzliche Unterhaltspflicht vorsätzlich missachtet und dadurch den Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person gefährdet. In der Praxis geht es meist um den Kindesunterhalt.
Die Unterhaltspflichtverletzung spielt für jeden Unterhaltsanspruch eine Rolle, egal ob es sich um Familienunterhalt, Elternunterhalt oder eine andere Unterhaltsart handelt.
Während für die Bestimmung der Unterhaltspflicht und Höhe Fragen des Zivilrechts sind, sodass das Familiengericht zuständig ist, spielt sich die Pflichtverletzung als Straftat im Strafrecht ab.
Wie entsteht das Problem der Unterhaltspflichtverletzung?
Unterhaltspflichtverletzungen gehen so gut wie immer mit der Trennung und der Scheidung einher. In der Mehrzahl der Fälle geht es um den Kindesunterhalt. Es ist leicht nachzuvollziehen, dass die Trennung und der dadurch bedingte Umzug samt Gründung eines eigenen Haushalts durch einen Ehepartner teils erhebliche Liquiditätsprobleme nach sich ziehen. Derjenige, der unterhaltsberechtigt ist, verfügt meist nur über ein geringes Einkommen, während der andere, der unterhaltspflichtig ist, gerade so viel verdient, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt sicherstellen kann.
Hinzu kommt, dass die Ehepartner nicht mehr nach dem Ehegattensplitting versteuert werden, vielmehr der bislang besser verdienende Ehepartner von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I (wenn der andere Elternteil das Kind betreut) herabgestuft wird und dadurch wesentlich mehr Einkommenssteuer zahlen muss, als während der Ehe. Das Erfordernis eines eigenen Hausstandes tut sein Übriges.
Gerade wer in jungen Jahren geschieden wird, ist oft hoch verschuldet und hat eine Reihe von Zahlungsverpflichtungen für die Anschaffung von Hausrat, Auto und vielleicht noch für das Einfamilienhaus zu schultern. Wer als Unterhaltsschuldner nach Abzug seiner Verbindlichkeiten, insbesondere Einkommensteuern, berufsbedingten Aufwendungen, Miete und Schuldendienst nur noch über ein bereinigtes Nettoeinkommen von bis zu 1.450 EUR (Eigenanteil / Selbstbehalt Stand 1. Januar 2024) verfügt, schuldet überhaupt keinen Unterhalt und kann, wenn er/sie keinen Unterhalt zahlt, auch nicht wegen einer Unterhaltspflichtverletzung bestraft werden
Eine Rolle spielt sicher auch der Umstand, dass Kinder vom Jugendamt Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt. Viele Elternteile glauben, sie seien dadurch von ihrer Unterhaltspflicht entbunden und begehen keine Unterhaltspflichtverletzung, da das Kind damit ausreichend versorgt sei. Soweit das Jugendamt Unterhaltsvorschusszahlungen erbringt, wird es den Unterhaltsschuldner aber regelmäßig in Regress nehmen und unweigerlich die Zwangsvollstreckung in die Wege leiten.
Auch besteht keine Möglichkeit, mit der Mutter des Kindes den Verzicht auf den Kindesunterhalt zu vereinbaren. Unterhaltsverzichtserklärungen erklärt das Gesetz ausdrücklich für nichtig (§ 1614 BGB).
GUT ZU WISSEN
Kein Verzicht auf Kindesunterhalt
Es besteht keine Möglichkeit, mit dem betreuenden Elternteil des Kindes den Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft zu vereinbaren. Unterhaltsverzichtserklärungen erklärt das Gesetz ausdrücklich für nichtig (§ 1614 BGB). Grund ist, dass der Unterhaltsschuldner seine Pflicht nicht auf den Steuerzahler soll abwälzen können.
Wo liegt das strategische Problem bei der Unterhaltspflichtverletzung?
Ein fürsorgender Elternteil zahlt den Kindesunterhalt selbstverständlich aufgrund seiner Verantwortung gegenüber dem Kind, ohne dass er dazu eigens gerichtlich aufgefordert werden muss. Ist dies nicht der Fall, muss der Kindesunterhalt im Regelfall gerichtlich tituliert werden.
Auf der Grundlage eines Gerichtsurteils kann der Unterhalt dann zwangsweise gegen den Unterhaltsschuldner vollstreckt werden. Damit beginnt oft das Dilemma. Der Unterhaltsschuldner zahlt nicht, obwohl er eigentlich finanziell in der Lage wäre, zu zahlen. Noch schwieriger sind Fälle, in denen der Unterhaltsschuldner seine Arbeitsleistung soweit in Richtung seines Selbstbehalts von 1.450 EUR (bzw. 1.200 EUR, wenn er nicht erwerbstätig ist) zurückfährt, dass er faktisch leistungsunfähig ist. Um den Unterhaltsschuldner zur Zahlung zu „motivieren“, wird dann gerne eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung ins Auge gefasst.
Oft genügt bereits die bloße Drohung mit der Strafanzeige, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Reagiert er dennoch nicht und muss tatsächlich Strafanzeige erstattet werden, wird die Staatsanwaltschaft tätig. Auch die Staatsanwaltschaft steht vor der Frage, was sie zweckmäßigerweise tun soll. Für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach § 170 StGB verurteilt werden sollte, würde die Verurteilung zu der Konsequenz führen, dass der Schuldner noch weniger liquide Mittel zur Verfügung hätte und für den Fall, dass er seine Strafe gar im Gefängnis absitzen müsste, erst recht kein Geld verdienen könnte. Also muss das Interesse des Unterhaltsgläubigers dahin gehen, den Schuldner einerseits zu motivieren, ihn andererseits aber auch nicht darin einzuschränken, Zahlungen leisten zu können.
In der Praxis führt dies dazu, dass der Staatsanwalt regelmäßig auf die Erhebung einer Anklage vorerst verzichtet und dem Unterhaltsschuldner die Auflage erteilt, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Zahlt der Unterhaltsschuldner innerhalb eines Jahres den Rückstand, ist die Anklage wegen der Unterhaltspflichtverletzung erledigt. Zahlt er nicht, kann der Staatsanwalt Anklage wegen der Unterhaltspflichtverletzung erheben. Kommt die Anklage wegen Unterhaltspflichtverletzung dann vors Strafgericht, steht auch dieses vor der gleichen Entscheidung. Auch das Strafgericht wird dem Schuldner regelmäßig die Weisung erteilen, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen und wird ihn in aller Regel nicht unbedingt zu einer Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe verurteilen wollen. Insoweit kommt es allenfalls dann zur echten strafrechtlichen Verurteilung, wenn der an sich zahlungsfähige und bloß zahlungsunwillige Unterhaltsschuldner in besonders verwerflicher Art und Weise seine Unterhaltspflichten torpediert und sich als unbelehrbar erweist. Insoweit führt die Strafvorschrift des § 170 StGB eher ein Schattendasein.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Unterhaltspflichtverletzung strafbar?
Nach § 170 Abs. I StGB macht sich strafbar, "wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, und dadurch den Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person gefährdet". Zweck der Vorschrift ist, den Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Person sicherzustellen und zu vermeiden, dass die Allgemeinheit Sozialhilfeleistungen erbringen muss.
In der kleinen Welt, in welcher Kinder leben, gibt es nichts, dass so deutlich von ihnen erkannt und gefühlt wird, als Ungerechtigkeit.
Außerdem macht sich nach § 170 Abs. II StGB derjenige strafbar, der einer schwangeren Frau, der er gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, in verwerflicher Weise den Unterhalt vorenthält und sie dadurch zum Schwangerschaftsabbruch veranlasst. Die Vorschrift bezweckt insbesondere den Schutz des ungeborenen Lebens.
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
Vorsätzliche Nichtzahlung des Unterhalts
Gefährdung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Personen
Im Fall des § 170 Abs. II StGB: Schwangerschaftsabbruch, den der Unterhaltspflichtige „in verwerflicher Weise“ durch Nichtzahlung des Unterhalts verursacht haben muss.
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Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht unter Blutsverwandten, also Verwandten in gerader Linie (Eltern – Kind – Enkelkind). Im Regelfall geht es um den Kindesunterhalt, den ein Elternteil, der das Kind nicht betreut, für ein leibliches Kind zahlen muss. Derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht allein schon dadurch, dass er das Kind betreut, verpflegt und erzieht. Nur der nicht betreuende Elternteil ist barunterhaltspflichtig.
GUT ZU WISSEN
Pflicht auch bei Unterhaltsvorschuss
Die Unterhaltspflicht bleibt auch fortbestehen, wenn das Kind vom Jugendamt Unterhaltsvorschuss bezieht, da das Jugendamt den Unterhaltsschuldner in Regress nehmen wird. Der Unterhaltsschuldner kann sich seiner Unterhaltspflicht also nicht dadurch entledigen wollen, dass er auf die Möglichkeit des Unterhaltsvorschusses verweist und seine Verantwortung für das Kind auf die Gesellschaft überträgt.
Unterhaltsberechtigte Kinder
Schulpflichtige minderjährige Kinder sind stets unterhaltsberechtigt. Nichteheliche Kinder des Unterhaltsschuldners und vom Unterhaltsschuldner adoptierte Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. Auch volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, sind unterhaltsberechtigt (privilegierte Kinder). Stiefkinder und Pflegekinder haben hingegen keine Unterhaltsansprüche.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
Unterhalt kann naturgemäß nur derjenige Unterhaltsschuldner zahlen, der finanziell leistungsfähig ist. Gerade wenn es um Trennung und Scheidung geht, scheitert die Unterhaltspflichtverletzung genau an diesem Tatbestandsmerkmal. Insbesondere hat der Unterhaltsschuldner zur Absicherung seiner eigenen Lebensgrundlage und zur Vermeidung der Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen Anspruch auf einen Selbstbehalt.
Verdient der Unterhaltsschuldner weniger als den Selbstbehalt, braucht er an sich (rein rechnerisch) keinen Unterhalt zu zahlen. Der Selbstbehalt beträgt nach den Unterhaltsleitlinien der Düsseldorfer Tabelle gegenüber Minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern 1.450 EUR, soweit der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist und 1.200 EUR, wenn er nicht erwerbstätig ist (Stand 1.1.2024). Wohnkosten sind in diesen Beträgen bereits eingerechnet. Besitzt der Unterhaltsschuldner Vermögen, muss er seinen Vermögensstamm für die Unterhaltszahlungen nutzen und gegebenenfalls auflösen, beispielsweise eine Eigentumswohnung und ein besonders teures Auto verkaufen. Das Kindergeld, das dem betreuenden Elternteil zufließt, wird zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet.
Einkommensstufe
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren 1-5
6-11
12-17
Ab 18
Prozentsatz
Bedarfskontrollbetrag
1
bis 2.100 EUR
480 EUR
551 EUR
645 EUR
689 EUR
100 %
1.200/1.450 EUR
2
2.101 - 2.500 EUR
504 EUR
579 EUR
678 EUR
724 EUR
105 %
1.750 EUR
3
2.501 - 2.900 EUR
528 EUR
607 EUR
710 EUR
758 EUR
110 %
1.850 EUR
4
2.901 - 3.300 EUR
552 EUR
634 EUR
742 EUR
793 EUR
115 %
1.950 EUR
5
3.301 - 3.700 EUR
576 EUR
662 EUR
774 EUR
827 EUR
120 %
2.050 EUR
6
3.701 - 4.100 EUR
615 EUR
706 EUR
826 EUR
882 EUR
128 %
2.150 EUR
7
4.101 - 4.500 EUR
653 EUR
750 EUR
878 EUR
938 EUR
136 %
2.250 EUR
8
4.501 - 4.900 EUR
692 EUR
794 EUR
929 EUR
993 EUR
144 %
2.350 EUR
9
4.901 - 5.300 EUR
730 EUR
838 EUR
981 EUR
1.048 EUR
152 %
2.450 EUR
10
5.301 - 5.700 EUR
768 EUR
882 EUR
1.032 EUR
1.103 EUR
160 %
2.550 EUR
11
5.701 - 6.400 EUR
807 EUR
926 EUR
1.084 EUR
1.158 EUR
168 %
2.850 EUR
12
6.401 - 7.200 EUR
845 EUR
970 EUR
1.136 EUR
1.213 EUR
176 %
3.250 EUR
13
7.201 - 8.200 EUR
884 EUR
1.014 EUR
1.187 EUR
1.268 EUR
184 %
3.750 EUR
14
8.201 - 9.700 EUR
922 EUR
1.058 EUR
1.239 EUR
1.323 EUR
192 %
4.350 EUR
15
9.701 - 11.200 EUR
960 EUR
1.102 EUR
1.290 EUR
1.378 EUR
200 %
5.050 EUR
Soweit der Unterhaltsschuldner den geschuldeten Unterhalt nicht vollständig leisten kann, muss er wenigstens Teilleistungen erbringen. Dabei bestimmt das Gesetz eine Rangfolge, wenn mehrere unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind (§ 1609 BGB). Vorrangig ist der Kindesunterhalt zu erfüllen. Ehegattenunterhalt ist insoweit nachrangig.
Insbesondere ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, alles zu tun, um sich die finanziellen Mittel für seine Unterhaltsleistungen zu verschaffen. Es reicht nicht zu behaupten, faktisch nicht zahlen zu können, wenn es dem Unterhaltsschuldner möglich und zumutbar wäre, Geld zu verdienen. Die Gerichte bejahen die Leistungsfähigkeit deshalb auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner „potenziell leistungsfähig“ wäre, also durch Arbeitsaufnahme in der Lage wäre, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Er muss jede zumutbare Arbeit annehmen und insoweit auch einen Berufswechsel oder einen Wechsel des Arbeitsplatzes in Erwägung ziehen. Die Strafbarkeit setzt allerdings den Nachweis voraus, dass der Unterhaltspflichtige ohne vernünftigen Zweifel einen regelmäßigen Verdienst hätte erzielen können. Wer arbeitslos ist, muss sich arbeitslos melden und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Wer Arbeitslosengeld unterhalb seiner Selbstbehalte bezieht, ist im Regelfall nicht leistungsfähig.
GUT ZU WISSEN
Auskunft für Staatsanwaltschaft
Kommt es zur Strafanzeige, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Kontodaten des Unterhaltspflichtigen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzurufen und bei Sozialleistungsträgern sowie Arbeitgebern Auskünfte einzuholen.
Vorsätzliche Nichtzahlung des Unterhalts
Die Unterhaltspflichtverletzung kann nur vorsätzlich begangen werden. Es genügt, dass der Unterhaltsschuldner die Unterhaltspflichtverletzung in Kauf nimmt oder ihr mit Gleichgültigkeit begegnet. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass er „sich der Unterhaltspflicht entzieht“. Wer seine Arbeit ohne nachvollziehbaren Grund aufgibt, nur um seine Unterhaltspflicht zu torpedieren, entzieht sich der Unterhaltspflicht mit Vorsatz. Hinzu kommt, dass der Unterhaltsschuldner ausdrücklich aufgefordert werden muss, Kindesunterhalt zu zahlen. Erst ab diesem Zeitpunkt kann er eine Unterhaltspflichtverletzung durch Nichtzahlung begehen.
GUT ZU WISSEN
Keine Anhörung
Wird Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung erstattet, ordnet die Staatsanwaltschaft häufig ohne vorherige Anhörung des Unterhaltspflichtigen eine Durchsuchung seiner Wohnung an. Dabei geht es darum, aussagekräftige Unterlagen wie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Steuerbescheide oder Unterlagen über sonstige Einnahmen, die Aufschlüsse über die finanziellen Verhältnisse geben, zu beschlagnahmen.
Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsgläubigers
Es genügt nicht allein, keinen Unterhalt zu zahlen. Der Gesetzeswortlaut verlangt zusätzlich, dass dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers gefährdet werden muss. Beim Kindesunterhalt ist dieses in der Regel der Fall, wenn ein Elternteil das Kind betreut und selbst wegen der Betreuung nicht arbeitstätig sein kann.
Wenn die Großeltern aushelfen oder das Kind Unterhaltsvorschuss bezieht, wird der Unterhaltsschuldner wegen seiner Unterhaltspflichtverletzung nicht entlastet. Nach dem Gesetz gefährdet der Unterhaltsschuldner den Lebensbedarf auch dann, wenn er nur ohne die Hilfe der dritten Person gefährdet wäre. Allein dadurch, dass Dritte helfen, wird der Schuldner nicht aus seiner Verpflichtung entlassen. Die Unterhaltspflichtverletzung ist ein „Gefährdungsdelikt“, es genügt, dass der Unterhalt gefährdet ist.
CHECKLISTE
Was muss ich zu meinem Anspruch auf Kindesunterhalt wissen?
Eltern müssen ihre Kinder in der Regel so lange unterstützen, bis diese sich selber versorgen können. Was gilt bei Ausbildung und Studium?
Auch das nichteheliche Kind ist unterhaltsberechtigt (§ 1615a BGB). Voraussetzung dafür ist, dass die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde oder durch den biologischen Vater anerkannt ist. Wird auf Feststellung der Vaterschaft geklagt, wird derjenige als Vater vermutet, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat (§ 1600d BGB). Sobald die Vaterschaft feststeht, ist der Vater unterhaltspflichtig und kann ab diesem Zeitpunkt eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung begehen. Ungeachtet dessen kann die Mutter bereits vor der gerichtlichen Klärung der Vaterschaft durch eine einstweilige Anordnung beantragen, dass die Unterhaltspflicht des vermeintlichen Vaters vorläufig festgestellt wird (§ 248 FamFG).
„Kuckuckskinder“
War der Unterhaltsschuldner verheiratet und hat die Ehefrau während der Ehe von einem anderen Mann ein Kind empfangen, bleibt der Unterhaltsschuldner als rechtlicher Vater auch nach Trennung und Scheidung in der Unterhaltspflicht. Will er die Unterhaltspflicht vermeiden, muss er seine Vaterschaft anfechten.
Ist die Vaterschaft streitig, muss vor der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Unterhaltspflichtverletzung die Vaterschaft zivilrechtlich abgeklärt werden. Die Staatsanwaltschaft setzt das Ermittlungsverfahren wegen einer Unterhaltspflichtverletzung daher bis zur Klärung der Vaterschaft aus. Auch soweit die Vaterschaft feststeht und der Unterhaltsschuldner durch das Familiengericht zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet wurde, müssen Staatsanwalt und Strafrichter beim Vorwurf einer Unterhaltspflichtverletzung im Detail prüfen, ob und inwieweit die Tatbestandsmerkmale der Unterhaltspflichtverletzung des § 170 StGB tatsächlich erfüllt sind. Allein das zivilrechtliche Zahlungsurteil genügt dafür nicht.
Schwangerschaftsabbruch
Die Unterhaltspflichtverletzung des § 170 Abs. II StGB, durch die eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch verleitet wurde, führt nicht zur Strafbarkeit, wenn die Schwangere andere Gründe für den Schwangerschaftsabbruch hatte, sowie dann, wenn der Frau durch Leistungen Dritter (z.B. Eltern) ein angemessener Lebensbedarf zur Verfügung gestanden hätte.
Der Vater eines nichtehelichen Kindes kommt im Regelfall nicht als Täter wegen dieser Unterhaltspflichtverletzung in Betracht, da er nach § 1615 l Abs. I BGB erst ab sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt und frühestens vier Monate vor der Geburt unterhaltspflichtig wird. In diesem Zeitraum ist ein legaler Schwangerschaftsabbruch im Regelfall nicht mehr möglich, so dass die Schwangere in diesem Fall sich nicht mehr zum Schwangerschaftsabbruch allein wegen des Unterhalts veranlasst sehen darf.
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Unterhaltspflichtverletzungen beruhen darauf, dass der Unterhaltspflichtige vielleicht liquide, aber zahlungsunwillig ist oder darauf, dass er mangels liquider Mittel schlichtweg zahlungsunfähig ist. Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten, wie Sie in Ihrer konkreten Situation strategisch vorgehen können.
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