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Definition: Wann gilt ein Kind als arbeitslos?

DEFINITION

Wann gilt ein Kind als arbeitslos?

Als erwerbs- oder arbeitslos gilt normalerweise wer a) ohne Arbeit ist, b) im Grunde arbeiten könnte (also nicht zur Schule geht oder schon in Rente oder Pension steht) und c) auch arbeitswillig ist und sich demnach als arbeitslos registriert hat. Kinder, die ihre Schulausbildung bereits abgeschlossen haben und (noch) keiner Ausbildung, einem Studium oder einer Arbeit nachgehen, können sich ebenfalls bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos melden. Dies ist nicht nur wichtig für Fragen des Kindergelds, sondern auch des Kindesunterhalts.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Ist ein Kind arbeitslos, kann das verschiedene Gründe haben. Diese reichen von der Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz über den Abbruch der Ausbildung bis hin zur Suche nach einem Arbeitsplatz im Anschluss an die abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Bei jugendlichen Kindern bleibt der Anspruch auf Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit sowie bei einer angemessenen Ausbildung bestehen. Volljährige Kinder sind bei Arbeitslosigkeit regelmäßig verpflichtet, ihren Lebensunterhalt selber sicherzustellen.
  • Ausnahmsweise müssen die Eltern Unterhalt für ein arbeitsloses Kind bei Volljährigkeit zahlen, wenn sich dieses zwischen Schule und Ausbildung in einer bis zu viermonatigen Orientierungs- und Wartezeit befindet oder in einer dreimonatigen Bewerbungsfrist nach erfolgreicher Ausbildung.

Wel­chen Un­ter­halt schul­den El­tern ih­ren Kin­dern?

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB. Daher müssen Sie als Eltern gegenüber Ihren minderjährigen Kindern, die bei Ihnen leben, Unterhalt leisten. Erbracht wird dieser Unterhalt in Form des sogenannten Naturalunterhalts, also durch Unterkunft, Beköstigung, Kleidung, ein dem Alter des Kindes entsprechendes Taschengeld und dergleichen mehr.

 

Trennen sich die Eltern, erbringt derjenige Elternteil weiterhin Naturalunterhalt, bei dem das minderjährige Kind lebt. Der andere Elternteil ist nun zu Barunterhalt verpflichtet, also einem monatlich im Voraus zu leistenden Geldbetrag.

 

Wird das Kind volljährig, wandelt sich der Anspruch auf Naturalunterhalt gegen den einen Elternteil in einen solchen auf Barunterhalt. Trotzdem muss dieser Elternteil nun nicht sofort den Unterhalt statt in Natur in bar zahlen. Vielmehr darf der Elternteil bestimmen, wie der Unterhalt geleistet wird, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird, § 1612 Abs. 2 BGB. Daher kann der Elternteil auch weiterhin Naturalunterhalt erbringen. Lediglich dann, wenn die Belange des Kindes Barunterhalt erfordern, etwa wegen der Anmietung eines WG-Zimmers am auswärtigen Studienort oder unzumutbarer ständiger Streitigkeiten mit dem Elternteil, ist Barunterhalt zu leisten.

 

Neben diesem Elementarunterhalt schulden Sie als Eltern Ihren Kindern eine angemessene Ausbildung, § 1610 Abs. 2 BGB. Diese muss den Fähigkeiten und Neigungen Ihres Kindes entsprechen sowie sich innerhalb Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Eltern bewegen. Weiterhin muss die Ausbildung Ihr Kind in die Lage versetzen, später damit seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Daher muss die Ausbildung die Möglichkeit zu einem berufsqualifizierenden Abschluss bieten.

 

Geschuldet wird regelmäßig nur eine Ausbildung. Besteht allerdings zwischen Abitur, Lehre und Studium ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, wird dies als eine einheitliche Erstausbildung angesehen. Das ist etwa der Fall bei einer Banklehre mit nachfolgendem Jurastudium, nicht aber bei einer Banklehre mit anschließendem Maschinenbaustudium.

 

Davon zu trennen sind die Fälle, in denen Sie als Eltern ausnahmsweise eine zweite Ausbildung finanzieren müssen, weil etwa die erste begonnene Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung beruht und das Kind dafür nicht geeignet ist.

 

Unbedingt wissen sollten Sie, dass der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung nach Arbeitslosigkeit wieder aufleben kann, wenn eine vorübergehende Arbeitslosigkeit vorlag. Entscheidend ist die Zielstrebigkeit, mit der das Kind die Ausbildung betreibt. So kann der Unterhaltsanspruch etwa wieder aufleben, wenn ein Kind mit einem schlechteren Realschul-Abschlusszeugnis zunächst einige Praktika sowie ungelernte Aushilfstätigkeiten ausübt und erst 3 Jahre später eine Ausbildungsstelle findet. Die Zielstrebigkeit besteht hier darin, dass das Kind wegen der schlechten Abschlusszeugnisse durch andere Maßnahmen auf sein Interesse und seine Motivation an einer Ausbildung aufmerksam gemacht hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12). Kann etwa eine Banklehre erst 10 Monate nach dem Studienabbruch im 2. Semester angetreten werden, bleibt der Unterhaltsanspruch ebenfalls bestehen. An der Zielstrebigkeit fehlt es allerdings, wenn das volljährige Kind mehrere Jahre jobbt, zwischendurch seinen Zivildienst macht und erst im Anschluss an das nachgeholte Abitur ein Studium aufnimmt (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96).

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Dauer: 17:05

Podcast

Kindesunterhalt im Überblick

Wel­che An­sprü­che ha­ben ar­beits­lo­se Ju­gend­li­che?

Ist ein Jugendlicher arbeitslos, etwa weil er die Schulausbildung abgeschlossen und noch keinen Ausbildungsplatz bzw. eine Lehrstelle gefunden, stellt sich die Frage nach dem Unterhalt für ein arbeitsloses Kind.

Elterliche Unterhaltspflicht bleibt bestehen

Unbeschadet des Grundes der Arbeitslosigkeit des Jugendlichen bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern bestehen, solange das Kind noch minderjährig ist. Auch „schwierige“ Jugendliche, die weder in der Schule noch im Arbeitsleben zurechtkommen, behalten daher ihren Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Das gilt selbst dann, wenn der Jugendliche schwere Verfehlungen gegen die Eltern wie etwa den Diebstahl größerer Geldbeträge begeht, die bei einem volljährigen Kind zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen würden.

Arbeitslosengeld II kann ab dem 15. Lebensjahr beantragt werden

Sind Jugendliche zwischen Schule und Ausbildung oder auch länger arbeitslos, können sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beim Jobcenter beantragen, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, § 7 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II. Regelmäßig wird dann das Jobcenter nach der Arbeitslosmeldung des Jugendlichen die Eltern zur Auskunft über deren Einkommen und Vermögen auffordern, da diese gegenüber dem Jugendlichen unterhaltspflichtig sind. Wer dann letztendlich für den Lebensunterhalt des Jugendlichen aufkommen muss und ob Arbeitslosengeld II bewilligt wird, richtet sich nach dem individuellen Einzelfall bzw. dem Einkommen und Vermögen der Eltern. Sind die Eltern selber auf Leistungen des Jobcenters angewiesen, fällt das Arbeitslosengeld II für den Jugendlichen regelmäßig der Allgemeinheit zur Last.

GUT ZU WISSEN

Was ist die Teilzeitschulpflicht?

Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass nach der allgemeinen Schulpflicht – je nach Bundesland neun oder zehn Jahre – die sogenannte Teilzeitschulpflicht beginnt, die regelmäßig drei Jahre dauert und für jeden Schüler gilt, der nicht weiter in Vollzeit zu einer Schule wie etwa einem Gymnasium geht. Diese Schüler erfüllen ihre Teilzeitschulpflicht, wenn sie während der Ausbildung bzw. Lehre die Berufsschule besuchen. Steht kein Ausbildungsplatz zur Verfügung, müssen die Jugendlichen ein Berufsgrundschuljahr oder ein Berufsvorbereitungsjahr absolvieren. Die Jugendlichen sollten darüber mit ihrem Arbeitsvermittler sprechen.

Kin­des­un­ter­halt bei Ar­beits­lo­sig­keit und Voll­jäh­rig­keit

Ist ein volljährig gewordenes Kind arbeitslos, muss es grundsätzlich wie jeder andere Erwachsene auch seinen Lebensunterhalt selber finanzieren. Dazu gehört auch die Annahme einer Arbeitsstelle im nicht erlernten Beruf oder einer Stelle, die nur einfachste Tätigkeiten verlangt sowie bei längerer Arbeitslosigkeit ein Ortswechsel im Bundesgebiet, um eine Arbeit zu erhalten. Erst wenn dies alles zu keinem Erfolg führt, ist der Unterhalt für ein arbeitsloses Kind denkbar. Hat der Volljährige Arbeitslosengeld II beantragt, muss das Jobcenter bei einer Inanspruchnahme der Eltern nachweisen, dass alles Mögliche zur Beendigung der Arbeitslosigkeit unternommen wurde. Davon abgesehen gibt es bestimmte andere Fälle, in denen Sie als Eltern auch bei einer Volljährigkeit Ihres Kindes zu Unterhalt verpflichtet sind.

Schule beendet: Maximal 4 Monate Unterhalt zur Überbrückung

Hat das volljährige Kind seine Schulausbildung beendet und orientiert es sich noch über seinen künftigen Ausbildungsweg oder wartet es auf seinen Ausbildungsplatz bzw. Studienplatz, schulden Sie als Eltern für eine Überbrückungszeit von bis zu vier Monaten weiterhin Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit.

Bei längeren Orientierungsphasen oder Wartezeiten muss der Volljährige dagegen seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selber finanzieren. Dabei gilt der Grundsatz, dass das volljährige Kind mit zunehmendem Alter immer mehr gehalten ist, zu seinem Unterhalt beizutragen oder diesen vollständig selber zu finanzieren.

Wird anschließend eine Ausbildung begonnen und ist trotz längerer Orientierungsphase oder Wartezeit eine gewisse Zielstrebigkeit bei der Berufswahl zu erkennen, lebt der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern auf eine angemessene Ausbildung wieder auf.

Tochter betreut eigenes Kleinkind: Unterhaltsanspruch möglich

Ist Ihre Tochter arbeitslos, weil sie ein eigenes Kind bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres betreut, kann im Einzelfall gegen Sie als Eltern ein Anspruch auf Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit bestehen.

Ein solcher Fall ist etwa gegeben, wenn

  • die volljährige Tochter eine Ausbildung abbricht, um alsbald ihr Kind zur Welt zu bringen und es anschließend bis zu drei Jahre nach dessen Geburt zu betreuen,
  • der Kindesvater keinen Betreuungsunterhalt für die Kindesmutter zahlen kann, weil er sich selber in der Ausbildung befindet oder
  • Kindesmutter und Kindesvater sich getrennt haben.

Ihre Tochter muss sich hier insbesondere nicht darauf verweisen lassen, abends oder am Wochenende zu arbeiten und ihr eigenes Kind durch andere betreuen zu lassen. Denn mit der Einführung des Betreuungsunterhalts für Mütter nichtehelicher Kinder in § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB bezweckte der Gesetzgeber zum einen, dass die Kindesmutter jedenfalls bis zum dritten Lebensjahr des Kindes nicht arbeiten gehen muss. Zum anderen ist es die freie Entscheidung der Kindesmutter, ob sie selber oder ein anderer das Kind betreut. Zwar besteht der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB ausschließlich gegenüber dem Kindesvater. Die dahinterstehende gesetzliche Wertung gilt aber auch, wenn die Tochter einen Unterhaltsanspruch gegen die eigenen Eltern geltend macht. Im Übrigen steht aufgrund der Trennung vom Kindesvater dieser nicht mehr Betreuungsperson für das Kleinkind zur Verfügung, so dass auch deswegen eine Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter nicht besteht.

Beginnt die Tochter nach der dreijährigen Betreuungszeit eine Ausbildung, lebt der der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern auf eine angemessene Ausbildung regelmäßig wieder auf (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09).

So lange besteht der Unterhaltsanspruch nach Ausbildungsabschluss

Hat das volljährige Kind seine Lehre erfolgreich abgeschlossen, endet regelmäßig auch sein Unterhaltsanspruch. Allerdings wird einem Volljährigen nach einem abgeschlossenen oder abgebrochenen Studium eine Bewerbungsfrist zur Suche nach einer Arbeitsstelle von drei Monaten zugestanden, in der noch ein Anspruch auf Unterhalt für ein arbeitsloses Kind gegen die die Eltern besteht. Soweit ein Lehrling vom Ausbildungsbetrieb nicht übernommen wird, dürfte der Unterhaltsanspruch für die dreimonatige Bewerbungsfrist auch für ihn gelten.

Nach Ablauf der dreimonatigen Bewerbungsfrist für das volljährige Kind muss es seinen Lebensunterhalt selber finanzieren. Dazu gelten die allgemeinen Grundsätze wie die Verpflichtung zur Annahme einer Arbeitsstelle im nicht erlernten Beruf oder von einfachsten Tätigkeiten sowie bei längerer Arbeitslosigkeit zur Durchführung eines Ortswechsels im Bundesgebiet.

Abbruch der Ausbildung: Eltern tragen kein Arbeitsplatzrisiko

Bricht Ihr volljähriges Kind seine Ausbildung ab und sucht sich keine neue Lehrstelle, verliert es seinen Anspruch auf Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit nach einer Übergangszeit, die mit 3 bis 12 Monaten anzusetzen ist.

Der Unterhaltsanspruch des Volljährigen besteht nur, wenn dieser seinen Lebensunterhalt selber nicht bestreiten kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er sich in einer Ausbildung befindet. Wird die Ausbildung – auch möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen unverschuldet – abgebrochen und erfolgt keine Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz, steht der Volljährige dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Daher muss er sich zur Finanzierung seines Lebensunterhalts eine Arbeitsstelle suchen. Ob das volljährige Kind dann nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung eine Arbeitsstelle einen Arbeitsplatz findet, ist allein seine Sache und nicht die Sache seiner Eltern. Denn die Eltern tragen nicht das Arbeitsplatzrisiko und schulden lediglich für eine gewisse Übergangszeit der Arbeitssuche noch Unterhalt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2000, Az.: 10 WF 4068/00).

Arbeitslosigkeit aufgrund Erwerbsunfähigkeit: Anspruch auf Grundsicherung

Ist Ihr volljähriges Kind arbeitslos, weil es erwerbsunfähig ist, kann es gegen Sie als Eltern Anspruch auf Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit haben. Beruht die Erwerbsunfähigkeit auf einer körperlichen oder geistigen Behinderung, ist jedoch der eigene Anspruch des volljährigen Kindes auf Grundsicherung nach XII SGB vorrangig gegenüber dem Anspruch auf Unterhalt für ein arbeitsloses Kind gegen die Eltern. Das setzt aber voraus, dass das Brutto-Gesamteinkommen der Eltern unter 100.000 EUR jährlich liegt, § 43 Abs. 5 Satz 1 SGB XII.

Regelmäßig wird vermutet, dass das Brutto-Gesamteinkommen der Eltern unterhalb dieses Betrags liegt, § 43 Abs. 5 Satz 2 SGB XII. Der Leistungsträger kann jedoch vom volljährigen Kind und den Eltern genaue Angaben über die Einkommensverhältnisse der Eltern verlangen, § 43 Abs. 5 Satz 3, 4 und 5 SGB XII.

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Ob Eltern in gewissen Fällen Unterhalt für ein arbeitsloses Kind zahlen müssen, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Minderjährige Kinder haben stets einen Unterhaltsanspruch, während volljährige Kinder in der Regel für sich selber verantwortlich sind. Gerade arbeitslose Kinder, die bereits volljährig sind, tragen eine große Last, da sie Perspektiven brauchen, um ins Berufsleben starten zu können. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass auch arbeitslose volljährige Kinder ihren Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern kennen.

 

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