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Was ist lebenslanger Unterhalt?

DEFINITION

Was ist lebenslanger Unterhalt?

Lebenslanger Unterhalt ist der Unterhalt, den Sie nach der Scheidung theoretisch für den Rest des Lebens bekommen. Sie können in Ihrem Ehevertrag durchaus so einen lebenslangen Unterhalt vereinbaren. Probleme ergeben sich aber dann, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner den vereinbarten Unterhalt nicht mehr zahlen kann oder zahlen will. Die Frage ist dann, ob der Ehepartner den vereinbarten lebenslangen Unterhalt doch zeitlich befristen oder zumindest herabsetzen kann und ob der unterhaltsberechtigte Ehepartner Anspruch darauf hat, den vereinbarten lebenslangen Unterhalt weiterhin einzufordern.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Ist ein Ehepartner aufgrund ehebedingter Nachteile nach der Scheidung wirtschaftlich bedürftig, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dazu zählen etwa der Unterhalt wegen hohen Alters oder Krankheit.
  • Sie können in einem Ehevertrag oder aus Anlass Ihrer Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung  Vereinbarungen zum Unterhalt treffen. Ob Sie lebenslangen Unterhalt vereinbaren können und ob eine solche Vereinbarung dauerhaft Bestand hat, hängt davon ab, ob eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung im Hinblick auf die Entwicklung Ihrer aktuellen Lebensumstände angemessen ist.
  • Möchten Sie aus Anlass Ihrer Scheidung lebenslangen Unterhalt vereinbaren, empfiehlt sich vorher eine umfassende anwaltliche Beratung und eine rechtssichere Berechnung der möglichen Unterhaltshöhe.

Unterhalt nach der Scheidung

Die Option, lebenslangen Unterhalt zu fordern oder bestenfalls ausdrücklich zu vereinbaren, hängt meist von zwei Faktoren ab. Haben Sie nach Ihrer Scheidung aufgrund Ihrer Lebensumstände Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, besteht der Anspruch so lange, als Sie durch Ihre ehebedingten Nachteile daran gehindert sind, eigenes Geld zu verdienen.

 

Der Unterhaltsanspruch erlischt erst, wenn die ehebedingten Nachteile bereinigt sind und der Ehepartner eigenes Geld verdienen kann. Insoweit erübrigt sich eigentlich eine ausdrückliche Vereinbarung. Die Befristung oder Herabsetzung eines Unterhaltsanspruchs stellt daher nicht die Regel, sondern nach der Konzeption des Gesetzes die Ausnahme dar (BGH FamRZ 2010, 875).

 

Soweit Sie trotzdem aus Anlass Ihrer Eheschließung eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben oder aus Anlass Ihrer Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Unterhaltsregelung treffen, besteht immer das Risiko, dass der unterhaltspflichtige Ehepartner darauf drängt und eventuell gerichtlich durchsetzt, dass die Dauer des Unterhaltsanspruchs zeitlich befristet oder in der Höhe herabgesetzt wird.

 

Das Gesetz trifft hierzu in § 1579 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relativ klare Regelungen, wann Unterhaltsansprüche wegen Ungerechtigkeit beschränkt oder ausgeschlossen sein können. Auch wenn diese Regelung darauf ausgerichtet ist, dass Sie Ihren Unterhaltsanspruch erstritten haben, dürfte die Regelung auch dann anwendbar sein, wenn Sie eine Unterhaltsregelung ausdrücklich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner vereinbart haben.

 

Erweist sich eine Unterhaltsregelung aufgrund der veränderten Lebensumstände Ihres unterhaltspflichtigen Ehepartners als unangemessen, müssen Sie damit rechnen, dass sich diese trotz ausdrücklicher Vereinbarung als unwirksam erweist.

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Dauer: 14:37

Podcast: Alles zum nachehelichen Unterhalt

Nach der Scheidung sind beide Ex-Partner für sich selbst verantwortlich

Die Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 hat den Anspruch geschiedener Ehepartner auf nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung stark eingeschränkt. Seitdem wird der Grundsatz der Eigenverantwortung betont. Als Ehepartner sind Sie nach der Scheidung dem Grundsatz nach selbst für Ihren Lebensunterhalt verpflichtet. Sie haben nur noch in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

 

Dabei ist zu prüfen, ob Ihnen durch die Rollenverteilung in Ihrer Ehe Nachteile entstanden sind, die es Ihnen nicht möglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen, nach der Scheidung eigenes Geld zu verdienen. Erzielen Sie infolge solcher ehebedingten Nachteile ein geringeres Einkommen, als Sie ohne Ihre Ehe erzielen könnten, haben Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

 

Der Anspruch besteht so lange, wie die ehebedingten Nachteile fortbestehen. Eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs stellt daher die Ausnahme von der Regel dar. Insoweit ist der unterhaltsberechtigte Ehepartner zumindest theoretisch verpflichtet, lebenslang nachehelichen Unterhalt zu leisten, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner infolge seiner ehebedingten Nachteile dauerhaft an der Erzielung eines seinen Fähigkeiten entsprechenden eigenen Einkommens gehindert ist.

 

Dies gilt umso mehr, als gerade in einer langjährigen Ehe eine ausgeprägte wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Eheleuten entsteht, die den wirtschaftlich stärkeren Ehepartner auch über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus zur wirtschaftlichen Solidarität verpflichtet.

Gibt es le­bens­lan­gen Un­ter­halt, bis der Tod uns schei­det?

Die Vereinbarung lebenslangen Unterhalts widerspricht eigentlich dem Grundsatz des Unterhaltsrechts, wonach Sie nach der Scheidung für Lebensunterhalt selbst verantwortlich sind. Soweit Sie unterhaltsberechtigt sind, endet Ihr Unterhaltsanspruch normalerweise, wenn sich Ihre ehebedingten Nachteile bereinigen. Lebenslanger Unterhalt ist dann kein Thema.

Kinderbetreuung

Praxisbeispiel

Kinderbetreuung

Geben Sie Ihr Kind im vierten Lebensjahr in einen Kindergarten und können eigenes Geld verdienen, endet der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung Ihres Kindes. Oder beziehen Sie Unterhalt wegen einer schwerwiegenden Erkrankung und werden plötzlich gesund, endet der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit.

Sprechen wir über lebenslangen Unterhalt, geht es meist um notarielle Eheverträge oder Prozessvergleiche, in denen sich ein Ehepartner zu lebenslangen Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner verpflichtet. Die Frage ist dann, ob ein solcher Unterhaltstitel abgeändert werden kann. Hierzu kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Pauschale Feststellungen sind kaum möglich.

 

Auf jeden Fall ist es so, dass die Möglichkeit besteht, Unterhaltsansprüche zu befristen oder auf den angemessenen Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ex-Partners herabzusetzen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Vereinbarung vor oder nach dem 1. Januar 2008 getroffen wurde.

Un­ter­halts­ver­ein­ba­run­gen vor dem 1.1.2008

Geht es um eine Unterhaltsvereinbarung, die vor dem 1. Januar 2008 getroffen wurde, kann diese abgeändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehepartners wesentlich verändern und die Änderung dem unterhaltsberechtigten Ehepartner unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar erscheint. Dabei wird nicht generell das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts geschützt, sondern nur und vornehmlich das Vertrauen auf Grundlage getroffener Entscheidungen, die der unterhaltsberechtigte Ehepartner nicht oder nicht sofort rückgängig machen kann.

Mietvertrag

Praxisbeispiel

Mietvertrag

Sie sind unterhaltsberechtigt und haben im Vertrauen darauf, dass Sie aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung lebenslangen Unterhalt erhalten, einen langjährigen Mietvertrag abgeschlossen. Sie dürfen dann grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass Sie lebenslang Unterhalt erhalten oder zumindest so lange Unterhalt erhalten, wie Sie Ihren Mietvertrag nicht kündigen können.

Unterhaltsvereinbarungen nach dem 1.1.2008

Geht es hingegen um eine Unterhaltsvereinbarung, die nach dem 1. Januar 2008 getroffen wurde, ist die Befristung nach der durch die Unterhaltsrechtsreform eingeführten Vorschrift des § 1578b BGB zu prüfen. Danach ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig (sprich unfair, ungerechtfertigt, überzogen) wäre.

30 Jahre Ehe

Praxisbeispiel

30 Jahre Ehe

In einem Fall des OLG Brandenburg (Urteil vom 21.2.2012, Az. 10 UF 253/11) war die Ehefrau teilzeitbeschäftigt und erzielte neben der Betreuung der beiden Kinder als Aushilfe mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden netto 830 EUR monatlich. Ihre Ausbildung zur Gärtnerin hatte sie wegen der Geburt ihres ersten Kindes abgebrochen. Der Ehemann war der Meinung, die Frau könne, da die Kinder erwachsen seien, nunmehr arbeiten und habe keinen Anspruch auf Unterhalt. Das Gericht unterstellte der Frau zunächst ein monatliches, theoretisch erzielbares Einkommen von 1.000 EUR. Die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen, hänge davon ab, ob durch die Ehe Nachteile in der beruflichen Weiterentwicklung eingetreten sind und damit die Möglichkeiten der Frau, für den eigenen Unterhalt selbst zu sorgen, nachhaltig eingeschränkt wurden. Da die Frau ihre berufliche Ausbildung zur Gärtnerin wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes aufgegeben habe, sei die abgebrochene Ausbildung ein ehebedingter Nachteil. Die Konsequenz sei, dass die Frau auch im Hinblick auf die 30-jährige Dauer der Ehe nachhaltig daran gehindert sei, eine der abgebrochenen Qualifikation entsprechende Stelle zu finden. Deshalb komme eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht. Insoweit musste der unterhaltspflichtige Ex-Ehepartner davon ausgehen, dass er entsprechend seiner Leistungsfähigkeit lebenslang zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet bleibt. Trostpflaster bleibt nur, dass eigenes Einkommen oder zumutbar erzielbares Einkommen der Frau auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird.

Wie lange muss der Unterhalt gezahlt werden?

Unterhaltsansprüche sind nach dem Gesetz nicht für die Ewigkeit bestimmt. Sie können beschränkt, zeitlich befristet oder sogar ausgeschlossen werden. Zum Beispiel wenn Sie ausdrücklich eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen haben. Möchten Sie einen der im Gesetz bezeichneten Ausschlussgründe ausschließen, sollten Sie in Ihrer Unterhaltsvereinbarung ausdrücklich angesprochen haben, dass der Unterhaltsanspruch auch für den Fall eines Ausschlussgrundes (z.B. für den Fall der Wiederheirat) fortbestehen soll.

Wiederheirat

Sind Sie unterhaltsberechtigt und heiraten nach der Scheidung erneut, oder begründen eine eingetragene Lebenspartnerschaft, erlischt der Unterhaltsanspruch (§ 1586 BGB). Ausnahmsweise besteht der Anspruch fort, wenn Sie in einer Unterhaltsvereinbarung ausdrücklich eine Regelung getroffen haben, nach welcher der Unterhaltsanspruch auch für den Fall der Wiederheirat fortbestehen soll. Sollten Sie eine ausdrückliche Unterhaltsvereinbarung getroffen haben, ist zu prüfen, ob diese auch für den Fall Bestand haben soll, dass Sie wieder heiraten. Haben Sie Ihre Unterhaltsvereinbarung auch auf diesen Umstand abgestellt, haben Sie gute Aussichten, dass sie fortbestehen bleibt.

 

Ähnlich ist es, wenn Sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Kennzeichnend dafür ist, dass Sie auch nach außen hin wie Lebenspartner auftreten, indem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, gemeinsam eine Immobilie kaufen oder gemeinsame Kinder in die Welt setzen. Daran fehlt es jedoch, wenn Sie sich nur gegenseitig besuchen und die Freizeit miteinander verbringen, ansonsten aber selbstständig bleiben.

Tod Ihres unterhaltspflichtigen Ex-Partners

Wenn Ihr unterhaltspflichtiger Ehepartner verstirbt, geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über (§ 1586b BGB). Der Erbe haftet aber nur bis zur Höhe des Pflichtteils, den Sie hätten, wenn Ihre Ehe nicht geschieden worden wäre.

Kapitalabfindung

Ihr Anspruch auf Unterhalt kann entfallen, wenn Sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine Kapitalabfindung in Form von Bargeldoder die Übertragung einer Immobilie akzeptieren. Voraussetzung ist, dass die Abfindung angemessen ist und die Vereinbarung daher auch dann Bestand hat, wenn Sie in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Auch hier kommt es auf die Details Ihrer Vereinbarung an.

Verbrechen oder schweres Vergehen

Machen Sie sich wegen eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen Ihren Ex-Ehepartner oder eines nahen Angehörigen schuldig, riskieren Sie Ihren Unterhaltsanspruch.

Ehe von kurzer Dauer

War Ihre Ehe nur von kurzer Dauer, müssen Sie damit rechnen, dass auch eine ausdrückliche Unterhaltsvereinbarung hinfällig wird, wenn sich die Lebensumstände Ihres unterhaltspflichtigen Ehepartners insoweit ändern, dass die Vereinbarung im Hinblick auf die kurze Dauer Ihrer Ehe unangemessen erscheint.

CHECKLISTE

Kann ich den Ehegattenunterhalt auch mit meinem Ex-Partner vereinbaren?

Sie haben viele Möglichkeiten, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in einer privaten Vereinbarung zu gestalten.

Checkliste

Unterhaltsvereinbarung für Ehegattenunterhalt

Das müssen Sie bei Vereinbarungen zu Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt beachten.

Download

Lebenslanger Unterhalt im Ehevertrag

Letztlich hängt der Bestand Ihres lebenslang vereinbarten Unterhaltsanspruchs davon ab, was Sie inhaltlich mit Ihrem Ehepartner vereinbart haben. Je detaillierter die Vereinbarung formuliert ist, desto weniger Streitigkeiten sind zu erwarten. Je weniger detailliert Sie die Vereinbarung formuliert haben, desto mehr müssen Sie damit rechnen, dass auch ein lebenslang vereinbarter Unterhaltsanspruch zeitlich befristet oder sogar vollständig Richtung Null herabgesetzt wird.

 

Der Inhalt Ihrer Vereinbarung ist immer entscheidend. Möglicherweise handelt es sich sogar um ein selbstständiges Schuldversprechen oder Leibrentenversprechen, bei dem sich der Partner zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet hat. Eine solche Rente ist im Zweifel für die Lebensdauer der berechtigten Person zu entrichten (§ 759 BGB).

EXPERTENTIPP

Anwaltlich beraten lassen

Sie werden Unterhaltsvereinbarungen kaum ohne anwaltliche Beratung abschließen wollen. Angesichts der kaum überschaubaren Komplexität des Unterhaltsrechts sind Sie auf anwaltliche Beratung angewiesen. Damit die Vereinbarung über den Unterhalt rechtsverbindlich wird, müssen Sie die Vereinbarung auch noch notariell beurkunden. Alternativ können Sie die Vereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen. Auch dann ist die Vereinbarung rechtsverbindlich.

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Unterhaltsrecht
So funktioniert der Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt

Checkliste
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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Das Unterhaltsrecht ist so gestaltet, dass möglichst beide Ehepartner auch nach der Scheidung noch bestmöglich versorgt sind, wobei trotz Solidarität jeder für sich selber verantwortlich ist. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch und der Selbstbehalt sollen für eine faire Lösung sorgen. Sie können den Unterhalt in Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln und darin auch lebenslangen Unterhalt vereinbaren, wenn es zu Ihrer Situation passt. Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten und die Unterhaltshöhe professionell berechnen, um sich optimal abzusichern.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.