Idealfall: Bedürftig trifft leistungsfähig
Im Idealfall regeln Sie in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung auch die Frage des Unterhalts. Sie ebnen damit den Weg zu einer einvernehmlichen, kostengünstigen und zügigen Scheidung. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin kann dazu einen Entwurf fertigen, den Sie dann nach Möglichkeit notariell beurkunden lassen.
Streit braucht es keinen zu geben. Ebenso, wie ein finanzstarker Ernährer der Familie vor einer Trennung seinen Beitrag zum Familienunterhalt oder zum Unterhalt seines Ehepartners geleistet hat, trägt er auch danach weiter dazu bei. Voraussetzungen für solche unkomplizierten Aushandlungen sind:
- Sie sind bedürftig,
- der Schuldner ist leistungsfähig.
In einer anderen Konstellation erwirkt der Unterhaltsgläubiger mit Hilfe des Jugendamts einen Unterhaltstitel für den Kindesunterhalt. Dieser schreibt fest, wie viel Unterhalt jeden Monat im Voraus zu zahlen ist, und in welcher Art. Erkennt der Schuldner einen dynamischen Unterhaltstitel für ein minderjähriges Kind an, erübrigt sich so manche Neuberechnung – ändert sich das Einkommen des Unterhaltszahlenden nach oben oder unten, bestimmt sich automatisch die Unterhaltssumme mit. Auch Neuerungen im Unterhaltsrecht, die sich direkt auf die Unterhaltshöhe auswirken, wie z.B. die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle, fließen sofort mit ein.
Unterhalt gerichtlich geltend machen
Sind Sie jedoch darauf angewiesen, den Unterhalt gerichtlich geltend zu machen, klagen Sie in einer ersten Stufe Ihren Auskunftsanspruch ein. Stehen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners dann fest, können Sie in der nächsten Stufe Ihren Unterhaltsanspruch im Detail beziffern. Erkennt das zuständige Familiengericht Ihren Unterhaltsanspruch an, erhalten Sie einen vollstreckbaren Beschluss. Ist Ihr Unterhaltsanspruch notariell beurkundet oder gerichtlich festgestellt, ist er rechtsverbindlich und damit im Notfall auch zwangsweise vollstreckbar.
Geht es um den Kindesunterhalt, können Sie den Unterhaltsschuldner auch dazu bewegen, den Unterhaltsanspruch beim Jugendamt in einer Jugendamtsurkunde gebührenfrei anzuerkennen. Auch die Jugendamtsurkunde ist ein vollstreckbarer Titel. Dies ist für viele interessant, die keine spezielle Unterhaltsrechtsschutz-Versicherung besitzen. Die meisten Policen decken lediglich die anwaltliche Erstberatung.
Kindesunterhalt geltend machen
Betreuen Sie Ihr Kind im eigenen Haushalt, hat Ihr gemeinsames Kind Anspruch auf Kindesunterhalt. Ist Ihr Kind minderjährig, machen Sie als gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes den Kindesunterhalt geltend. Der Kindesunterhalt bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Ist das Nettoeinkommen bekannt, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle in Abhängigkeit vom Alter des Kindes der maßgebliche Unterhaltsbetrag. Allerdings dürfen Sie die Düsseldorfer Tabelle nicht für bare Münze nehmen. Die Tabelle ist immer im Zusammenhang mit den dazugehörigen Anmerkungen und den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts zu interpretieren.
Beim Kindesunterhalt ergeben sich oft schwierige Fragen, wenn der Unterhaltsschuldner wenig Geld verdient und sich auf seinen Selbstbehalt beruft oder seine beruflichen Möglichkeiten nicht voll ausschöpft. Betreuen Sie Ihr gemeinsames Kind im Wechselmodell, stellt sich oft die Frage, welcher Elternteil welchen Barunterhalt für das Kind zu leisten hat. Auch Kinder können ihre Eltern vor Gericht auf Zahlung von Unterhalt verklagen, wenn sie minderjährig sind noch mit Hilfe eines Vertreters.
Geht es um den Kindesunterhalt, soll das Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger es ermöglichen, den unterhaltspflichtigen Elternteil schnell und kostengünstig zum Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind zu verpflichten. Hierfür ist das amtlich vorgesehene Formular zu verwenden.
Befindet sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, besteht auf der Grundlage internationaler Übereinkommen die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche auch im Ausland geltend zu machen. In vielen Ländern stehen zentrale Behörden als Ansprechpartner zur Verfügung.
Trennungsunterhalt geltend machen
Sind Sie nach Ihrer Trennung finanziell bedürftig, haben Sie gegen den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin Anspruch auf Trennungsunterhalt. Auch der Trennungsunterhalt bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Während des Trennungsjahres müssen Sie nicht anfangen zu arbeiten, wenn Sie zuvor etwa wegen der Betreuung der Kinder nicht oder nicht in Vollzeit gearbeitet haben.
Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt endet in dem Augenblick, in dem Ihre Scheidung rechtskräftig wird, Sie diese also nicht mehr anfechten können. Steht es außer Frage, dass Sie einen Prozess wegen fehlender finanzieller Mittel nicht anstrengen können, können Sie von Ihrem leistungsfähigen Ehepartner einen Verfahrenskostenvorschuss verlangen. Haben Sie keinen Anspruch darauf, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Nachehelichen Unterhalt geltend machen
Ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung sind Sie dem Grundsatz nach für sich selbst verantwortlich und müssen eigenes Geld verdienen. Ausnahmsweise haben Sie Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, wenn Sie finanziell nicht auf eigenen Füßen stehen können oder Ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist. Der Unterhaltsanspruch beträgt in der Regel 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners.
Sie haben dann Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, wenn Sie einen der im Gesetz beschriebenen Lebenssachverhalte belegen können. Das Gesetz gewährt Anspruch auf
- Betreuungsunterhalt,
- Unterhalt wegen Alters, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder wegen
- Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.
Kommt keiner dieser Sachverhalte in Frage, können Sie in bestimmten Fällen auch Unterhalt aus Billigkeitsgründen geltend machen, etwa wenn Ihnen eine Arbeit nicht zuzumuten ist und auch der Partner davon profitiert (z.B., wenn Sie Ihr Stiefkind oder einen Stiefelternteil betreuen). Demgegenüber steht, was viele nicht wissen: auch Eltern können bei Bedürftigkeit von ihren Kindern Unterhalt verlangen.
Wie erkenne ich einen kompetenten Anwalt?
Die Wahl der richtigen anwaltlichen Vertretung ist wichtig - worauf sollten Sie bei der Suche also achten? Und wie können Sie den Anwalt wechseln, wenn Sie unzufrieden sind?
Was tun, wenn Sie an andere Unterhalt zahlen müssen?
„Namens und in Vollmacht des Gläubigers haben wir Sie aufzufordern…der Verpflichtung aus dem Urteil XY zur Zahlung von Unterhalt bis zum…nachzukommen“.
Solche Passagen sind typischen Unterhaltsgeltendmachungen zu entnehmen. Sie müssen solche Ansprüche auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen, um nicht zu viel Unterhalt zu zahlen, wodurch ihre Zahlungsfähigkeit in der Zukunft insgesamt zu leiden hätte. Sollten zu hohe finanzielle Forderungen Sie ruinieren, hätten auch Ihre ehemaligen Partner und Ihre Kinder davon nichts.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nicht ausschließlich nach Ihrem Bruttoeinkommen des Arbeitgebers. Auch Ihr Nettoeinkommen in der Gehaltsabrechnung ist noch nicht die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts.
Vielmehr ist aus Ihrem Bruttoeinkommen das sogenannte bereinigte und damit das unterhaltsrelevante Einkommen zu berechnen. Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich, wenn Sie ausgehend von Ihrem Bruttoeinkommen und Ihren sonstigen Einnahmen (z.B. Vermietungseinkünfte, Kapitalerträge, Renten) Ihre Steuern, Sozialversicherungsabgaben, berufsbedingte Aufwendungen und Verbindlichkeiten abziehen, die Ihre Ehe geprägt haben und im gemeinsamen Interesse beider Ehepartner begründet wurden.
Wenn Kindesunterhalt von Ihnen gefordert wird
Sind Sie Elternteil eines Kindes, schulden Sie dem Kind Kindesunterhalt, wenn Sie das Kind nicht selbst in Ihrem Haushalt betreuen. Der betreuende Elternteil kann dann als gesetzlicher Vertreter Ihres gemeinsamen Kindes den Kindesunterhalt einfordern. Ihre Unterhaltspflicht besteht gegenüber Ihrem minderjährigen Kind, aber auch gegenüber Ihrem volljährigen Kind bis zum 21. Lebensjahr, das im Haushalt des anderen Elternteils lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Kindesunterhalt muss zweckmäßig verwendet werden, da ansonsten Unterhaltskürzungen im Raum stehen.
Auch über das 21. Lebensjahr hinaus bleiben Sie dem Kind unterhaltspflichtig, wenn es infolge einer Berufsausbildung oder eines Studiums auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Eigenes Einkommen, aber auch BAföG-Zahlungen, reduzieren Ihre Unterhaltspflicht. Probleme ergeben sich meist dann, wenn Kinder die Ausbildung abbrechen oder nach Abschluss einer Erstausbildung eine Zweitausbildung anstreben. Auch wenn Sie Ihr Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil im Wechselmodell betreuen, ergeben sich im Hinblick auf den Kindesunterhalt eine Reihe von Besonderheiten. Beispielweise sind Umgangskosten, die für die Fahrt zum Kind und seine Verpflegung während des Umgangs anfallen, nicht abzugsfähig vom Kindesunterhalt.
Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dort sind in 15 Einkommensstufen nach Maßgabe Ihres bereinigten Nettoeinkommens und dem Alter Ihres Kindes die jeweiligen Unterhaltssätze bestimmt. Sind Sie gegenüber mehr als zwei oder weniger als zwei Kindern unterhaltspflichtig, ändert sich zudem Ihre Eingruppierung um jeweils eine Stufe nach oben oder nach unten.
Es gibt indes Fälle, in denen Väter gegen Mütter in Unterhaltsfragen vor Gericht ziehen, da sie Zweifel an Ihrer Vaterschaft hegen oder auch am freiwilligen Zustandekommen der Zeugung. Wenn sie es später einmal erfahren, leiden darunter zusehends die Kinder. Aber auch diese Fälle werden ausgefochten und treten weit häufiger auf, als man glaubt. Die Zielstellung, den Kindesunterhalt zu verweigern, ist besonders im zweitgenannten Szenario nicht immer die für das Kind richtige.
Wenn Trennungsunterhalt von Ihnen gefordert wird
Trennen Sie sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin, kann der wirtschaftlich bedürftige Partner für den Zeitraum der Trennung Trennungsunterhalt fordern. Auch der Trennungsunterhalt bemisst sich nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen. Ungeachtet dessen ist oft die Frage zu klären, ob der an sich unterhaltsberechtigte Partner eigenes Geld verdienen muss und Sie Ihre Unterhaltspflicht insoweit einschränken, zeitlich befristen oder gar ausschließen können.
Gleiches gilt, wenn der Partner oder die Partnerin in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt oder Ihre Inanspruchnahme aus sonstigen Gründen als nicht gerechtfertigt erscheint. Im Übrigen endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt in dem Augenblick, in dem Ihre Scheidung rechtskräftig wird.
Wenn nachehelicher Unterhalt von Ihnen gefordert wird
Ihr geschiedener Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin hat Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, wenn er oder sie nach der Scheidung finanziell nicht auf eigenen Füßen stehen kann oder eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist. Dem Grundsatz nach sind geschiedene Partner nach der Scheidung allerdings für sich selbst verantwortlich. Nachehelichen Ehegattenunterhalt gibt es nur noch in gesetzlich begründeten Ausnahmefällen.
Ein geschiedener Partner kann nur noch dann nachehelichen Ehegattenunterhalt fordern, wenn er bzw. sie aus einem der im Gesetz beschriebenen Lebenssachverhalte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Die Höhe des nachehelichen Ehegattenunterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehepartner hat in der Regel einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 Ihres anrechnungsfähigen Nettoeinkommens. Auch hier gilt es, Ihr Nettoeinkommen richtig zu berechnen und den Unterhaltsanspruch im Hinblick auf die Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Partners einzuschätzen. Nur eine kompetente Beratung gewährleistet, dass Sie, wenn überhaupt, nicht mehr zahlen, als Sie tatsächlich zahlen müssen.
Was ist mit Unterhaltsrechnern im Internet?
Sie könnten es sich sowohl als Unterhaltsschuldender wie auch als –fordernder einfach machen und die Unterhaltspflicht anhand eines Unterhaltsrechners im Internet überprüfen. Aber: Unterhaltsrechner im Netz bieten allenfalls eine erste Orientierungshilfe zur Unterhaltsberechnung. Sie berechnen Unterhaltsansprüche nach Standards, die möglicherweise nicht alle Umstände Ihrer individuellen Situation erfassen.
Kennen Sie nicht alle wesentlichen Faktoren oder interpretieren Faktoren falsch, erhalten Sie ein Ergebnis, das nicht Ihre wahre Unterhaltspflicht widerspiegelt. Möchten Sie Ihre Unterhaltspflicht bzw. –forderungssumme also zuverlässig beurteilen, sollten Sie den Unterhalt nach Maßgabe Ihrer familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse individuell berechnen lassen.