Betreuung für das eine, Barunterhalt für das andere Kind
Bei einer Geschwistertrennung gehen wir davon aus, dass Sie wenigstens zwei gemeinsame Kinder haben. Nach Ihrer Trennung oder Scheidung betreut jeder Elternteil mindestens jeweils ein gemeinsames Kind. Daraus ergeben sich im Familienrecht und insbesondere im Unterhaltsrecht Konsequenzen.
Sie als betreuender Elternteil erfüllen Ihre Unterhaltspflicht jeweils dadurch, dass Sie Ihr Kind versorgen, verpflegen und bei sich wohnen lassen. Sie leisten damit „Betreuungsunterhalt“. Umgekehrt ist derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut, verpflichtet, „Barunterhalt“ zu zahlen. Das Gesetz sieht Betreuungsunterhalt und Barunterhalt als gleichwertig an.
Mit anderen Worten: Jeder Elternteil erfüllt nur gegenüber dem bei ihm lebenden Kind bzw. den bei ihm lebenden Kindern seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, Pflege und Erziehung. Für das jeweils andere Kind bzw. Kinder muss er hingegen Barunterhalt leisten. Wichtig wird dieser Unterschied, wenn die Elternteile unterschiedlich hohe Einkommen haben und sich deshalb unterschiedlich hohe Unterhaltsbeträge ergeben.
Bei Geschwistertrennung auf Kindesunterhalt verzichten?
Sie stimmen mit Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin überein, dass Sie gegenseitig auf die Unterhaltsansprüche Ihrer gemeinsamen Kinder verzichten möchten? In der Praxis vereinbaren Ex-Partner deswegen häufig sog. gegenseitige Freistellungserklärungen. Aus rechtlicher Sicht werden diese Ihnen im Ernstfall aber nicht viel nützen, denn:
a) Der Verzicht auf Kindesunterhalt ist rechtlich nicht erlaubt. Sie können von Gesetzes wegen nicht für die Zukunft auf Unterhalt verzichten (§ 1614 BGB). Diese Regelung soll verhindern, dass eine unterhaltsberechtigte Person öffentliche Leistungen wie etwa Hartz IV in Anspruch nehmen muss, obwohl sie möglicherweise Unterhaltsansprüche hat.
b) Daraus folgt, dass eine entsprechende Vereinbarung rechtlich nicht verbindlich ist. Sollte Ihr ehemaliger Partner später auf der Zahlung des vollen Kindesunterhalts bestehen, können Sie sich nicht auf Ihre Freistellungserklärung berufen.
Der Besserverdienende zahlt dem anderen Elternteil die Differenz
In der Praxis wird es daher meist so aussehen, dass die jeweiligen Unterhaltsansprüche zunächst genau berechnet werden. Der Elternteil, der mehr Kindesunterhalt leisten muss, überweist dann dem anderen Elternteil die Differenz zwischen den beiden Ansprüchen.
Rechenbeispiel: Unterhaltshöhe bei Geschwistertrennung
Die Mutter von zwei gemeinsamen Kindern betreut die bei ihr lebende Tochter (12 Jahre), während der Vater seinen Sohn (5 Jahre) betreut. Nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2024) ergeben sich folgende Unterhaltspflichten:
Mutter: Nettoeinkommen = 1.800 EUR
Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn (5 Jahre) = 551 EUR EUR
Abzüglich ½ Kindergeld in Höhe von 250 EUR * 0,5 EUR = ###ERG### EUR Unterhalt für Ihren Sohn
Vater: Nettoeinkommen = 3.000 EUR
Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter (12 Jahre) = 742 EUR EUR
Abzüglich ½ Kindergeld in Höhe von 250 EUR * 0,5 = ###ERG### EUR Unterhalt für Ihre Tochter
Ergebnis: Da der Vater ein höheres Nettoeinkommen hat, muss er der Mutter einen höheren Kindesunterhalt zahlen und damit die Differenz für ihre Tochter überweisen.
Wie wirkt sich die Geschwistertrennung auf das Umgangsrecht aus?
Die Geschwistertrennung ändert nichts am Umgangsrecht. Beide Eltern haben ein Umgangsrecht mit dem Kind, das nicht bei ihnen lebt. Theoretisch könnten Sie dies so ausüben, dass Sie regelmäßig „die Kinder tauschen“. In den meisten Fällen ist das aber nicht empfehlenswert, schließlich sollen die Kinder ja auch eine emotionale Bindung untereinander haben. Die beste Lösung wäre es daher sicherlich, dass die Kinder gemeinsame Zeit miteinander verbringen. Insoweit sollte sich das Umgangsrecht nicht unbedingt überschneiden.