Voraussetzungen für die Pfändung
Bei der Unterhaltspfändung geht es immer um einen Unterhaltsanspruch. Haben Sie ein gemeinsames Kind, das Sie in Ihrer Obhut haben und betreuen, ist Ihr Ex-Partner unterhaltspflichtig. Oder sind Sie nach Ihrer Trennung auf Trennungsunterhalt oder nach Ihrer Scheidung auf nachehelichen Ehegattenunterhalt angewiesen, ist Ihr Ex-Partner unterhaltspflichtig. Im Idealfall zahlt der Ex-Partner den Unterhalt freiwillig.
Sofern Sie keine schriftliche Unterhaltsvereinbarung oder IhreAnsprüche in einem Unterhaltstitel rechtsverbindlich festgestellt sind, haben Sie keinerlei Garantie, dass Sie auch in Zukunft pünktliche Zahlungen erhalten. Pfänden können Sie unter diesen Voraussetzungen nichts. Sie haben keine Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Möchten Sie die Zwangsvollstreckung betreiben, müssen Sie Ihre Ansprüche titulieren lassen. Sie benötigen dafür einen Unterhaltstitel.
Wie können Sie aus einem Unterhaltstitel vollstrecken und pfänden?
Sind Sie im Besitz eines Unterhaltstitels, können Sie die Zwangsvollstreckung und damit Pfändungsmaßnahmen in die Wege leiten. Für die Zwangsvollstreckung müssen Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
Als Pfändungsmaßnahme kommt bei unterhaltspflichtigen Ex-Partnern oder Elternteilen meist die Lohnpfändung beim Arbeitgeber in Betracht. Eine Option besteht auch darin, das Girokonto des Unterhaltsschuldners bei dessen Bank zu pfänden. Der Unterhaltsschuldner kann sich dagegen insoweit zur Wehr setzen, als er sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt oder umgehend in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lässt.
Um eine Pfändungsmaßnahme auszubringen, benötigen Sie einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Diesen erhalten Sie auf Ihren Antrag beim Amtsgericht am Wohnort des unterhaltspflichtigen Elternteils oder Ex-Partners. Der Antrag ist auf einem dafür vorgesehenen Formular zu formulieren. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin weiß, wie dabei vorzugehen ist. Wichtig ist auch, dass der Unterhaltstitel zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dem Unterhaltsschuldner zugestellt werden muss.
Sie erhalten dann vom Amtsgericht einen Pfändungs -und Überweisungsbeschluss. Erst mit diesem Beschluss können Sie Pfändungsmaßnahmen einleiten. So könnten Sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners zustellen. Der Arbeitgeber ist der sogenannte Drittschuldner. Als Drittschuldner muss der Arbeitgeber erklären, dass und inwieweit er die Pfändung des Lohns anerkennt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mitzuwirken. Er muss den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Unterhaltsschuldners von dessen Arbeitslohn abziehen und diesen Teil direkt an Sie als den unterhaltsberechtigten Ex-Partner oder Elternteil überweisen.
Was ist das Pfändungsprivileg wegen Unterhaltsforderungen?
Pfänden Sie den Lohn des Unterhaltsschuldners, stehen dem Unterhaltsschuldner bei einer Lohnpfändung Freibeträge zu. Diese Freibeträge ergeben sich aus den Pfändungstabellen des § 850c ZPO. Dem Unterhaltsschuldner muss so viel Geld verbleiben, dass er seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Dies ist aber nur der erste Schritt. Im zweiten kommt das Pfändungsprivileg bei Unterhaltsforderungen zum Tragen. Machen Sie nämlich Unterhaltsansprüche geltend, können Sie eine sogenannte privilegierte Pfändung wegen Unterhaltsforderungen ausbringen (§ 850d ZPO).
Fordern Sie Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt, steht Ihnen mehr Geld zu, als in der Pfändungstabelle vorgesehen ist. Dabei muss dem Unterhaltsschuldner (Ex-Partner, Elternteil) nur so viel Geld übrigbleiben, dass er selbst seinen eigenen notwendigen Unterhalt noch bestreiten kann, ohne dass er zusätzlich Sozialleistungen beziehen muss. Als Maßstab werden hier meist die Regelsätze der Grundsicherung herangezogen.
Das Pfändungsprivileg erfasst aber nur gesetzlich begründete Unterhaltspflichten. Haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Ex-Partner aus einem Unterhaltsprozess, gilt das Vollstreckungsprivileg nicht (BGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. VII ZB 65/08). Nur der kraft Gesetzes zu leistende Unterhalt ist bevorzugt, also privilegiert.