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Definition - Was ist eine Unterhaltspfändung?

DEFINITION

Was ist eine Unterhaltspfändung?

Mit Hilfe der Unterhaltspfändung kann Unterhalt bei einem Streit zwangsweise vollstreckt werden. Voraussetzung, um einen Anspruch erfolgreich geltend zu machen, ist ein entsprechender Unterhaltstitel. Mögliche Pfändungsmaßnahmen sind die Pfändung des Gehalts oder des Girokontos. Wer eine Pfändung wünscht oder sich gegen eine Pfändung wehren möchte, sollte sich frühzeitig um eine anwaltliche Beratung bemühen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Um Ihren Unterhaltsanspruch zwangsweise zu vollstrecken, benötigen Sie einen Unterhaltstitel. Mit einem Unterhaltstitel könnten Sie bei Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken und damit beispielsweise den Lohn des Unterhaltsschuldners bei dessen Arbeitgeber pfänden.
  • Die Unterhaltspfändung ist für jede Art von Unterhalt möglich, also z.B. Kindes- oder Geschiedenenunterhalt, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, verletzt er dadurch seine Unterhaltspflicht. Die Pfändung ist eine mögliche zivilrechtliche Folge, die Unterhaltspflichtverletzung kann aber auch strafrechtlich verfolgt werden.

Vor­aus­set­zun­gen für die Pfändung

Bei der Unterhaltspfändung geht es immer um einen Unterhaltsanspruch. Haben Sie ein gemeinsames Kind, das Sie in Ihrer Obhut haben und betreuen, ist Ihr Ex-Partner unterhaltspflichtig. Oder sind Sie nach Ihrer Trennung auf Trennungsunterhalt oder nach Ihrer Scheidung auf nachehelichen Ehegattenunterhalt angewiesen, ist Ihr Ex-Partner unterhaltspflichtig. Im Idealfall zahlt der Ex-Partner den Unterhalt freiwillig.

Sofern Sie keine schriftliche Unterhaltsvereinbarung oder IhreAnsprüche in einem Unterhaltstitel rechtsverbindlich festgestellt sind, haben Sie keinerlei Garantie, dass Sie auch in Zukunft pünktliche Zahlungen erhalten. Pfänden können Sie unter diesen Voraussetzungen nichts. Sie haben keine Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Möchten Sie die Zwangsvollstreckung betreiben, müssen Sie Ihre Ansprüche titulieren lassen. Sie benötigen dafür einen Unterhaltstitel.

Wie kön­nen Sie aus ei­nem Un­ter­halts­ti­tel voll­stre­cken und pfän­den?

Sind Sie im Besitz eines Unterhaltstitels, können Sie die Zwangsvollstreckung und damit Pfändungsmaßnahmen in die Wege leiten. Für die Zwangsvollstreckung müssen Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.
Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)

Als Pfändungsmaßnahme kommt bei unterhaltspflichtigen Ex-Partnern oder Elternteilen meist die Lohnpfändung beim Arbeitgeber in Betracht. Eine Option besteht auch darin, das Girokonto des Unterhaltsschuldners bei dessen Bank zu pfänden. Der Unterhaltsschuldner kann sich dagegen insoweit zur Wehr setzen, als er sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt oder umgehend in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lässt.

Um eine Pfändungsmaßnahme auszubringen, benötigen Sie einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Diesen erhalten Sie auf Ihren Antrag beim Amtsgericht am Wohnort des unterhaltspflichtigen Elternteils oder Ex-Partners. Der Antrag ist auf einem dafür vorgesehenen Formular zu formulieren. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin weiß, wie dabei vorzugehen ist. Wichtig ist auch, dass der Unterhaltstitel zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dem Unterhaltsschuldner zugestellt werden muss.

Sie erhalten dann vom Amtsgericht einen Pfändungs -und Überweisungsbeschluss. Erst mit diesem Beschluss können Sie Pfändungsmaßnahmen einleiten. So könnten Sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners zustellen. Der Arbeitgeber ist der sogenannte Drittschuldner. Als Drittschuldner muss der Arbeitgeber erklären, dass und inwieweit er die Pfändung des Lohns anerkennt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mitzuwirken. Er muss den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Unterhaltsschuldners von dessen Arbeitslohn abziehen und diesen Teil direkt an Sie als den unterhaltsberechtigten Ex-Partner oder Elternteil überweisen.

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Dauer: 17:45

Podcast

So bereiten Sie sich auf das Anwaltsgespräch vor

Was ist das Pfän­dungs­pri­vi­leg we­gen Un­ter­halts­for­de­run­gen?

Pfänden Sie den Lohn des Unterhaltsschuldners, stehen dem Unterhaltsschuldner bei einer Lohnpfändung Freibeträge zu. Diese Freibeträge ergeben sich aus den Pfändungstabellen des § 850c ZPO. Dem Unterhaltsschuldner muss so viel Geld verbleiben, dass er seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Dies ist aber nur der erste Schritt. Im zweiten kommt das Pfändungsprivileg bei Unterhaltsforderungen zum Tragen. Machen Sie nämlich Unterhaltsansprüche geltend, können Sie eine sogenannte privilegierte Pfändung wegen Unterhaltsforderungen ausbringen (§ 850d ZPO).

Fordern Sie Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt, steht Ihnen mehr Geld zu, als in der Pfändungstabelle vorgesehen ist. Dabei muss dem Unterhaltsschuldner (Ex-Partner, Elternteil) nur so viel Geld übrigbleiben, dass er selbst seinen eigenen notwendigen Unterhalt noch bestreiten kann, ohne dass er zusätzlich Sozialleistungen beziehen muss. Als Maßstab werden hier meist die Regelsätze der Grundsicherung herangezogen.

Das Pfändungsprivileg erfasst aber nur gesetzlich begründete Unterhaltspflichten. Haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Ex-Partner aus einem Unterhaltsprozess, gilt das Vollstreckungsprivileg nicht (BGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. VII ZB 65/08). Nur der kraft Gesetzes zu leistende Unterhalt ist bevorzugt, also privilegiert.

GUT ZU WISSEN

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Bezieht der Unterhaltsschuldner Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber muss ihm mindestens die Hälfte des nach dem Gesetz unpfändbaren Betrages verbleiben. Dies bedeutet, dass Sie das halbe Urlaubsgeld und bis zu 500 EUR vom Weihnachtsgeld pfänden können (§ 850d Abs. I S. 2 ZPO). Nur das ist der pfändbare Betrag. Mehr davon ist dann nicht pfändbar.

Haben Sie wegen Ihrer Unterhaltsforderungen einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid erwirkt, greift das Pfändungsprivileg nur, wenn sich aus dem Mahn- und Vollstreckungsbescheid unmittelbar ergibt, dass Sie Unterhaltsforderungen geltend machen (BGH, Beschluss vom 6.4.2016, Az. VII ZB 67/13). Grund ist, dass das Gericht im Mahnverfahren nicht prüft, ob Ihr Anspruch zu Recht besteht. Der Mahn- und Vollstreckungsbescheid ergeht allein aufgrund Ihrer einseitigen Angaben. Deshalb ist wichtig, dass Sie bei Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheides genau angeben, dass Sie gesetzliche Unterhaltsansprüche geltend machen.

Wie läuft die Voll­stre­ckung, wenn meh­re­re Per­so­nen un­ter­halts­be­rech­tigt sind?

Ist der Unterhaltsschuldner gegenüber mehreren Personen in der Unterhaltspflicht, greift für die Zwangsvollstreckung die im Gesetz bestimmte Rangfolge (§ 1609 BGB).

Sind Sie mehreren Personen unterhaltspflichtig, so entscheidet die gesetzliche Rangfolge, wer vorrangig zu bedienen ist.

Pfänden Sie, kann der Unterhaltsschuldner bei Gericht geltend machen, dass er einer anderen Person gegenüber vorrangig unterhaltsberechtigt ist. Das Vollstreckungsgericht wird dem Schuldner dann so viel Geld belassen, dass er seinen notwendigen Unterhalt bestreiten und außerdem seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Zweckmäßigerweise belässt das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auch ein geringfügiges Taschengeld, damit der Schuldner motiviert bleibt, zu arbeiten. Das Vollstreckungsgericht wird also auf Antrag des Unterhaltsschuldners eine Entscheidung treffen, welcher Notbedarf dem Schuldner als den für seinen Unterhalt absolut notwendigen Betrag zu belassen ist.

EXPERTENTIPP

Schutz gegen Zwangsvollstreckung

Der Unterhaltsschuldner hat noch die Möglichkeit, die sofortige Zwangsvollstreckung von Unterhalt abzuwenden, indem er beim Amtsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag stellt (§ 120 Abs. II FamFG). Dazu muss er gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bedeuten würde. Allerdings ist diese Option eine Ausnahme. Denkbar ist die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils, sofern die Vollstreckung die Sperrung des einzigen Geschäftskontos des Unterhaltsschuldners zur Folge hätte. Dann könnte die konkrete Gefahr bestehen, dass der Schuldner seine Lebensgrundlage verliert (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 165; 1742).

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Sind Sie wegen Ihrer Unterhaltsforderungen auf die Zwangsvollstreckung angewiesen, sollten Sie nicht ohne anwaltliche Begleitung aktiv werden. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin wissen, welche Hürden es zu überwinden gilt. So stellen Sie sicher, dass Sie richtig vorgehen.

 

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