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Definition - Was ist nachehelicher Unterhalt?

DEFINITION

Was ist nachehelicher Unterhalt?

Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, den der bedürftige Ex-Ehepartner nach der rechtskräftigen Scheidung erhält, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände, wie z.B. Altersunterhalt, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen, vorliegt. Für die Berechnung der Unterhaltshöhe kommt es auf das bereinigte Nettoeinkommen beider Ex-Ehepartner an. Die Gerichte wanden bis 2022 oftmals die 3/7-Regelung an, wonach der besser verdienende Ex-Ehepartner 3/7 der Differenz als Unterhalt zahlen muss. Nunmehr soll jedoch der Halbteilungsgrundsatz gelten, nach dem der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf die Hälfte der Differenz beider Einkommen hat. Unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 0,1 besteht Anspruch auf 45% der Differenz. In jedem Fall ist eine professionelle individuelle Berechnung zu empfehlen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Ab dem Zeitpunkt der Scheidung sind Sie dem Grundsatz nach für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Nur dann, wenn Sie aufgrund ehebedingter Nachteile bedürftig sind und sich nicht selbst unterhalten können, haben Sie Anspruch auf Geschiedenenunterhalt.
  • Der nacheheliche Unterhalt wird berechnet, indem von Ihrem Bruttoeinkommen gewisse Zahlungsverpflichtungen abgezogen werden. Daraus ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen. Wer mehr verdient, muss nach Abzug eines 0,1-Erwerbstätigenbonus 45% des Differenzbetrages als nachehelichen Unterhalt zahlen. Es verbleiben 1.450 EUR Selbstbehalt. 
  • Lassen Sie den Unterhalt vorab durch einen Anwalt, der sich auf Unterhalt spezialisiert hat, rechtssicher berechnen. Dazu können Sie auch den Unterhaltsservice von iurFRIEND nutzen.

Rechner für Geschiedenenunterhalt

Wann besteht nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt?

Schaubild

Das Unterhaltsrecht stellt ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund (§ 1569 BGB). Danach sind Sie selbst dafür verantwortlich, für Ihren Unterhalt zu sorgen. Allein die Tatsache, dass Ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und Sie sich möglicherweise um Arbeit bemühen müssen, ist kein Argument dafür, dass Sie nachehelichen Unterhalt geltend machen können. Nachehelichen Unterhalt erhalten Sie abweichend von der Regel der Eigenverantwortung nur ausnahmsweise, wenn Sie in Ihrer Person einen der sogenannten Unterhaltstatbestände des Unterhaltsrechts begründen können.

Sie müssen jetzt also „ehebedingte Nachteile“ nachweisen.

Wie hoch ist Ihrer beider Bruttoeinkommen?

Um zu beurteilen, ob Sie nach Maßgabe des Unterhaltsrechts bedürftig und Ihr Ex-Ehepartner leistungsfähig ist, müssen Sie Ihre eigenen Einkommensverhältnisse offenlegen und vortragen, welches Einkommen Ihr Ex-Ehepartner erwirtschaftet. Ausgangspunkt ist Ihr jeweiliges Bruttoeinkommen. Nur dann, wenn Ihr Ehepartner mehr verdient als Sie selbst, kommt nachehelicher Unterhalt in Betracht. Ihr Ehepartner muss dann einen Teil seines Einkommens an Sie als Unterhalt zahlen. Wie hoch diese Unterhaltszahlung ausfällt, ist gesetzlich nicht definiert. Die Gerichte gehen in der Regel vom Halbteilungsgrundsatz an und teilen das gemeinsame Einkommen einfach auf.

 

Ist einer von Ihnen angestellt, zählt Ihr durchschnittliches Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Erfasst werden aber auch:

  • Sachleistungen des Arbeitgebers (Firmenwagen, Dienstwagen, verbilligtes Kantinenessen)
  • Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld)
  • Steuerrückzahlungen vom Finanzamt
  • Abfindungen
  • Kapitalzinsen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Renten
  • Arbeitslosengeld
  • Wohnwert der eigenen Immobilie

Berücksichtigt wird nur das „prägende“ Einkommen, das also dauerhaft und unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse erzielt wird. Freiwillige Leistungen Dritter (etwa der Eltern) bleiben unbeachtlich. Einkünfte aus überobligatorischer Arbeit (z.B. Überstunden, Zweitjob) werden allenfalls zur Hälfte angerechnet. Nachtzuschläge werden in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie für die Arbeit typisch sind. Umgekehrt muss sich der unterhaltspflichtige Exgatte ein fiktives Einkommen anrechnen lassen, wenn er beispielsweise einen gut dotierten Job freiwillig aufgibt, um seine Unterhaltspflichten allein aus diesem Grund reduzieren zu können. Bei Verdiensten über der höchsten Einkommensstufe von derzeit 9.701 - 11.200 EUR müssen Sie nachweisen, dass der darüberhinausgehende Betrag auch während Ihrer Ehe für Unterhaltszwecke ausgegeben wurde. Ansonsten bleibt der darüberhinausgehende Betrag für die Unterhaltsberechnung unberücksichtigt (BGH FamRZ 2007, 1532).

 

Es besteht übrigens auch Auskunftspflicht (§ 1580 BGB). Um Ihren Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Einkommens Ihres Ex-Partners überhaupt berechnen zu können, können Sie Ihren Ex zuvor oder in Verbindung mit Ihrer Unterhaltsklage auf Auskunft verklagen. Er/sie muss Ihnen dann Auskunft über seine/ihre Einkünfte und sein/ihr Vermögen geben. Soweit der Exgatte die Auskunft verweigert oder glaubt, die Auskunftsklage taktisch verzögern zu können, kann das Gericht bei Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Finanzämter entsprechende Auskünfte einholen und danach die Unterhaltsberechnung selbst vornehmen (§ 235 FamFG).

EXPERTENTIPP

Fiktives Einkommen

Unterhaltsschuldner kommen bisweilen auf die Idee, aus Frust und Rachegefühlen ihren Job zu kündigen und die Beine hochzulegen. In diesem Fall kann ihnen ein fiktives Einkommen angelastet werden und zwar in Höhe des Verdienstes, den sie aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung auf dem Arbeitsmarkt an sich erzielen könnten. Der Schuldende wird also so behandelt, als würde er entsprechend verdienen. Gleiches gilt allerdings auch für den Fall, dass Sie selbst Unterhalt fordern und sich dazu auf Ihre Arbeitslosigkeit berufen. Auch in diesem Fall sind Sie verpflichtet, sich im Hinblick auf Ihre Eigenverantwortung nach der Scheidung um eine entsprechende Arbeit zu bemühen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war oder Sie bereits während der Ehe einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sind (OLG Koblenz WF 120/16).

Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen errechnet?

Das Bruttoeinkommen beider Ehepartner wird um die regelmäßig anfallenden Verpflichtungen reduziert. Daraus ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen. Nur das bereinigte Nettoeinkommen ist maßgebend für die Unterhaltsberechnung. Als Verbindlichkeiten sind zu berücksichtigen:

  • Lohnsteuern
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
  • Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % des Nettoeinkommens, maximal 150 EUR; höhere Aufwendungen nur bei Einzelnachweis)
  • Fortbildungskosten
  • Angemessene Altersvorsorgeleistungen für die private Altersvorsorge (5 % des Bruttolohns)
  • Darlehensverbindlichkeiten, soweit sie den ehelichen Lebensstandard geprägt haben und vom Exgatten übernommen wurden
  • Abschreibungen bei Selbstständigen und Freiberuflern
  • Unterhaltszahlungen für das gemeinsame Kind

Ist Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Gatte nicht sozialversicherungspflichtig (z.B. als Selbstständiger oder Freiberufler) darf er einen Anteil von 20 % seines Bruttoeinkommens für seine private Altersversorgung ziehen.

GUT ZU WISSEN

Beförderung wird berücksichtigt

Legt sich Ihr Exgatte nach der Scheidung richtig ins Zeug und verdient mehr Geld als zuvor in der Ehe, muss er sich die Einkommenssteigerung anrechnen lassen, sofern sie auch bei Fortbestehen der Ehe eingetreten wäre oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (BGH XII ZR 151/09). Hierzu gehören normale Lohn- und Gehaltssteigerungen, die regelmäßige Beförderung eines Beamten, der Eintritt in den Ruhestand oder auch der Wegfall von Raten wegen der Tilgung eines Kredits. Unbeachtlich bleibt aber ein Karrieresprung, der zu einem Einkommenszuwachs führt (BGH XII ZR 9/07).

Was sind 3/7 Regelung und Halbteilungsgrundsatz?

Viele Gerichte wanden zur Unterhaltsberechnung bis 2022 die 3/7-Regelung an, teils aber auch den Halbteilungsgrundsatz. Insoweit kommt es darauf an, welche Linie in dem Oberlandesgerichtsbezirk vorgegeben ist, in dem Sie Ihren Unterhaltsprozess führen. Soweit es um die Aufteilung von Einkünften geht, die nicht auf der Erwerbstätigkeit eines Ehepartners beruhen, gilt aber der Halbteilungsgrundsatz. So werden Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen aufgeteilt.

 

Nach der 3/7-Regelung muss der besserverdienende Ehepartner 3/7 des Unterschiedsbetrages des gemeinsamen Einkommens an den anderen zahlen. Vorher kann jeder Ehepartner, soweit er berufstätig ist, 0,1 als Erwerbstätigenbonus abziehen. Nach dem Halbteilungsgrundsatz hat der Unterhaltsempfänger dann Anspruch auf 45% der Differenz beider Einkommen.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Um die eigene Existenz des Unterhaltspflichtigen zu gewährleisten, steht ihm ein Selbstbehalt zu. Dieser beträgt derzeit 1.600 EUR. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner Unterhaltspflichten öffentliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.

EXPERTENTIPP

Was passiert bei Wiederheirat?

Einkommen, das der neue Ehepartner Ihres Exgatten bei der Wiederheirat Ihres Exgatten erzielt, bleibt bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er geltend macht, durch seine Unterhaltsverpflichtung würde er seinen Selbstbehalt unterschreiten. In diesem Fall reduziert die Rechtsprechung den Selbstbehalt um etwa 25 %, mit der Begründung, dass der Ex-Ehepartner e in der neuen Ehe weniger Kosten für seine eigene Lebenshaltung aufbringen muss, als wenn er alleinstehend wäre.

Zum Ratgeber: Unterhalt, wenn Ex-Partner neue Beziehung hat

Beispielrechnung für den Geschiedenenunterhalt

Frau und Herr Fröhlich sind rechtskräftig geschieden.

  • Frau Fröhlich verdient 1.500 EUR netto pro Monat.
  • Herr Fröhlich verdient 2.500 EUR netto pro Monat.
  • Frau und Herr Fröhlich haben jeweils einen monatlichen Wohnvorteil in Höhe von 300 EUR.
  • Frau und Herr Fröhlich haben keine Schulden.
  • Für die Berechnung wird zunächst das monatlich verfügbare Einkommen berechnet. Dazu werden zunächst 5% für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.

Einkommen Frau Fröhlich mit 5% berufsbedingten Aufwendungen

Einkommen=1.500 EUR
Faktor*0,95
Ergebnis=###ERG### EUR


Einkommen Herr Fröhlich mit 5% berufsbedingten Aufwendungen

Einkommen=2.500 EUR
Faktor*0,95
Ergebnis=###ERG### EUR


Nun wird der Wohnvorteil addiert.

Einkommen Frau Fröhlich

Einkommen=1.425 EUR
Wohnvorteil+300 EUR
Ergebnis=###ERG### EUR


Einkommen Herr Fröhlich

Einkommen=2.375 EUR
Wohnvorteil+300 EUR
Ergebnis=###ERG### EUR


Nun wird die Differenz ermittelt:

Differenz

Einkommen Herr Fröhlich=2.375 EUR
Einkommen Frau Fröhlich-1.725 EUR
Ergebnis=###ERG### EUR


Herr Fröhlich muss an Frau Fröhlich 45% der Differenz zahlen.

Höhe nachehelicher Unterhalt

Differenz=950 EUR
Faktor*0,45
Ergebnis=###ERG### EUR

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Unterhaltsberechnungen sind sehr komplex. Im Idealfall regeln Sie die Unterhaltspflicht in einer Scheidungsfolgenvereinbarung und ermöglichen damit die einvernehmliche Scheidung. Als Grundlage ist eine rechtssichere Berechnung der Unterhaltshöhe zu empfehlen, auf die sich beide Seiten verlassen können. Fordern Sie gerne einen unverbindlichen Kostenvoranschlag für Ihre Berechnung an – wir unterstützen Sie dabei, Ihre Scheidung einvernehmlich abzuwickeln und alle Unterhaltsfragen zu klären.

 

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