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Definition: Was ist der Versorgungsausgleich?

DEFINITION

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich teilt die erworbenen Versorgungsansprüche beider Ehepartner bei einer Scheidung untereinander auf. Denn durch Haushaltsführung oder Kinderbetreuung hat oft ein Partner in der Ehe weniger Möglichkeiten seine Altersvorsorge aufzubauen als der andere.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Sie können den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln oder ausschließen; wenn nicht, wird er vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt.
  • In Ausnahmefällen kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein. Typischer Fall ist die Versorgungsehe. Auch Fälle, in denen Ehepartner nachhaltig seine Unterhaltspflicht in der Ehe missachtet hat, können den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.
  • In begründeten Fällen kann eine vorübergehende Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltszahlung erfolgen. Auch wenn der Partner nach der Scheidung verstirbt, können Sie den Versorgungsausgleich oft rückgängig machen und Ihre gekürzte Rente wieder aufstocken.

Wor­um geht es beim Ver­sor­gungs­aus­gleich?

Der Versorgungsausgleich ist letztlich ein spezieller Fall des Zugewinnausgleichs. Während der Zugewinnausgleich die Vermögenswerte erfasst, die auf der Ansammlung von Kapital aufbauen, erfasst der Versorgungsausgleich die Rechte und Anwartschaften, die der Altersversorgung dienen. Wie der Zugewinnausgleich beruht der Versorgungsausgleich auf der Vorstellung, dass in der Ehe ein Partner oft weniger Gelegenheit hat, Vermögen aufzubauen und Geld zu verdienen als der andere. Dabei ging der Gesetzgeber ursprünglich davon aus, dass Frauen vielfach eine erheblich geringere eigene Altersversorgung aufbauen, weil sie häufig aus Gründen der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit aufgeben und über längere Zeit hinweg keine Altersversorgungsansprüche erwerben können. Da Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit des Partners gleichgestellt werden, ist es folgerichtig und sachgerecht, die in der Ehe erworbenen Versorgungsrechte aus Anlass der Scheidung untereinander aufzuteilen.

 

Die in der Ehe erworbenen Anwartschaften und laufenden Ansprüche auf Altersversorgung gelten als gemeinsam zu gleichen Teilen erwirtschaftet, unabhängig davon, bei welchem Ehepartner sie tatsächlich entstanden sind. Insoweit hat sich der Versorgungsausgleich zumindest in der Vergangenheit überwiegend zugunsten von Frauen ausgewirkt, während Männer deutlich seltener vom Versorgungsausgleich profitieren.

Was be­deu­tet Ver­sor­gungs­aus­gleich?

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte der Eheleute im Fall der Scheidung jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Das Versorgungsausgleichsgesetz bestimmt, dass Anwartschaften auf Altersversorgung und Ansprüche auf laufende Versorgungen (z.B. Altersrente der BfA) auszugleichen sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Versorgungsleistung bereits bezogen wird oder der Versorgungsfall erst bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters eintreten wird. Im letzten Fall spricht man von einer Anwartschaft oder einem Anrecht.

Zitat aus Gemeinsame Elemente, keine Überschrift

Wenn man jung ist, denkt man, Geld sei alles, erst wenn man älter wird, merkt man, dass es alles ist.

Oscar Wilde (1854 - 1900)

Wel­che Ver­sor­gungs­rech­te wer­den aus­ge­gli­chen?

Ausgleichspflichtig sind nur solche Versorgungsrechte, die durch Arbeit oder Vermögen erworben sind, der Vorsorge für Alter oder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dienen und auf eine Leistung in Rentenform gerichtet sind (§ 2 II VersAusglG). In Betracht kommen insbesondere Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblichen Altersversorgung sowie der privaten Altersvorsorge. Außen vor bleiben hingegen Wertpapierdepots, Mieteinnahmen aus einem Mehrfamilienhaus und die Eigentumswohnung, die dem Eigentümer gerade im Alter die Miete für eine Mietwohnung erspart. Auch Rechte auf Kapitalleistungen, wie die private Lebensversicherung, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. Außen vor bleiben auch Renten mit Entschädigungscharakter für besondere Opfer wie die gesetzliche Unfallversicherung oder die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, da sie nicht durch gemeinsame Leistung der Ehepartner während der Ehe erworben wurden, sondern auf ein unerwartetes, von außen herrührendes Ereignis (z.B. Unfall) zurückzuführen sind.

Wie wird der Ver­sor­gungs­aus­gleich bei der Schei­dung durch­ge­führt?

Nachdem beim Familiengericht der Antrag auf Scheidung eines Ehegatten eingegangen ist, verschickt das Gericht an beide Ehegatten einen Fragebogen, in dem beide Ehegatten Auskunft über ihre Versorgungsanrechte erteilen müssen. Nach Rücksendung der Fragebögen fragt das Gericht bei den jeweiligen Versorgungsträgern die bestehenden Anrechte ab. Sodann führt das Gericht den Versorgungsausgleich durch, der grob gesagt dadurch erfolgt, dass die Hälfte dessen, was ein Ehegatte mehr an Versorgungsrechten oder Anrechten erworben hat, auf den anderen übertragen wird. Zu diesem Zweck wird für denjenigen Ehegatten, der bei einem Versorgungsträger noch nicht registriert ist, ein eigenes Versicherungskonto eingerichtet.

 

Die Scheidungskosten steigen durch die Durchführung des Versorgungsausgleich, da der Verfahrenswert dadurch gewöhnlich um 1.000 EUR angehoben wird.

CHECKLISTE

Was muss ich zum Versorgungsausgleich wissen?

Bei der Scheidung werden Ihre Rentenanwartschaften in der Regel aufgeteilt - was ist dabei zu beachten?

Checkliste

Versorgungsausgleich

Wenn Sie sich an dieser Checkliste orientieren, sind Sie bereits gut vorbereitet für den Versorgungsausgleich.

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Was ist, wenn der Ex-Part­ner nach der Schei­dung ver­stirbt?

Verstirbt Ihr Ex-Partner nach der Scheidung, können Sie Ihre im Wege des Versorgungsausgleichs abgetretenen Altersversorgungsansprüche zurückverlangen. Stirbt Ihr Ex-Partner, bevor er/sie das Rentenalter erreicht oder hat der Ex-Partner nicht mehr als 36 Monate lang Rente ausgezahlt bekommen, können Sie mit einem Antrag an den Versorgungsträger eine „Anpassung wegen Tod“ erreichen und Ihre Rente wieder aufstocken. Das Problem dabei ist, dass Sie vom Ableben Ihres Partners erfahren müssen. Jeder Monat, den Sie dabei verlieren, schmälert Ihre Ansprüche.

Über die Anpassung wegen Tod entscheidet der Rentenversicherungsträger oder der Versorgungsträger, der die gekürzte Rente oder Versorgung zahlt. Beziehen Sie auch eine gekürzte Versorgung von einem anderen Versorgungsträger, müssen Sie dort die Aussetzung der Kürzung gesondert beantragen.

Kann ei­ne An­pas­sung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs we­gen Un­ter­halt er­fol­gen?

Ihre Rente wird nicht oder nur teilweise gemindert, wenn Ihr früherer Ehepartner ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat und selbst noch keine Rente aus einem Versorgungsausgleich erhält. Die Kürzung kann höchstens bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden. Über die Anpassung entscheidet das Familiengericht.

 

Da das ursprüngliche „Rentnerprivileg“ entfallen ist, bewahrt Sie Ihr Rentenbezug nicht mehr vor einer Kürzung im Versorgungsausgleich. Es kann Sie dann unangemessen belasten, wenn ein Ehepartner Rentner wird oder bereits Rentner ist und der Partner, dem ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zusteht, noch keine Rente bezieht. In diesem Fall können Sie eine Anpassung verlangen (§§ 33,34 VersAusglG). Dann kann die Rentenkürzung höchstens in Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts vorübergehend bis zum Renteneintritt des unterhaltsberechtigten Partners ausgesetzt werden.

 

Das Familiengericht legt fest, in welchem Umfang der Versorgungsträger die Kürzung der Rente auszusetzen hat. Danach berechnet der Versorgungsträger Ihre Rente unter Berücksichtigung des vom Familiengericht festgesetzten Anpassungsbetrags neu. Voraussetzung ist, dass die Kürzung der Rente eine bestimmte Wertgrenze übersteigt.

Ehe­ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen des Ver­sor­gungs­aus­gleichs

Wenn Sie nicht möchten, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durch das Familiengericht durchgeführt wird, können Sie ihn auch ehevertraglich in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, ihn insbesondere modifizieren oder sogar ausschließen. Scheidungsvereinbarungen, die vor der Scheidung getroffen werden, erfordern die notarielle Beurkundung oder zumindest die Aufnahme der Vereinbarung in ein gerichtliches Protokoll aus Anlass des mündlichen Verhandlungstermins zur Scheidung.

 

Die Vereinbarung muss allerdings so gestaltet sein, dass sie keinen Ehegatten unangemessen benachteiligt. Sie unterliegt daher einer Inhaltskontrolle durch das Familiengericht. Das Familiengericht muss also prüfen, ob die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nicht einseitig ist. Ergibt die Prüfung, dass die Vereinbarung sich als eine schwerwiegende Verletzung des dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Gedankens der ehelichen Solidarität herausstellt, ist die Vereinbarung nichtig. Eine Vereinbarung, in der der Versorgungsausgleich ohne jede Gegenleistung ausgeschlossen wird, dürfte im Regelfall nichtig sein. Umgekehrt ist denkbar, dass ein Ehepartner einen Unterhaltsverzicht erklärt und deshalb der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

 

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann mithin dadurch kompensiert werden, dass der an sich ausgleichspflichtige Ehepartner Unterhaltsansprüche anerkennt und damit die Versorgungssituation des ausgleichsberechtigten Ehepartners verbessert. Auch die Übertragung der ehelichen Wohnung kommt in Betracht, da der Ehepartner dadurch Miete spart und seine Altersversorgung absichert. Letztlich beurteilt sich die Situation immer im Einzelfall. Sind Sie jedoch Doppel-Verdiener oder haben Sie bei später Heirat bereits ausreichend Versorgungsanwartschaften erworben, lässt sich der Versorgungsausgleich ehevertraglich meist problemlos ausschließen.

Praxisbeispiel

Versorgungsausgleich trotz langer Trennungszeit?

In einem Fall des OLG Düsseldorf (Az. 8 UF 221/17) war das Ehepaar seit 1991 verheiratet, lebte aber seit 2000 nicht mehr zusammen. 2013 wurde die Ehe geschieden. Der Ehepartner wollte für die volle Ehezeit den Versorgungsausgleich erreichen. Das Gericht entschied, dass ein Versorgungsausgleich grob unbillig (ungerecht, unfair) wäre. Der Partner habe seit 2004 keinen Kindesunterhalt mehr bezahlt und es der Ex-Partnerin überlassen, für den Lebensunterhalt des Kindes zu sorgen. Da die Mutter vollzeitbeschäftigt war und allein für das Kind sorgen musste, habe sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind überobligatorisch erfüllt. Anders ist die Situation, wenn das Ehepaar während der Ehe eine Rollenverteilung praktiziert hatte, bei der ein Partner den Haushalt führte und das Kind betreute. In der von dem Ehepaar dann gelebten Rollenverteilung liegt dann keine Verletzung von Unterhaltspflichten.

Praxisbeispiel

Versorgungsausgleich ausschließbar wegen fehlenden Eheunterhalts?

In einem Fall des OLG Bamberg (Az. 2 UF 117/14) machte eine Ehefrau ihrem Gatten aus Anlass der Scheidung die Verletzung von Unterhaltspflichten zum Vorwurf. Da der Mann in den letzten sieben Monaten der Ehe und darüber hinaus keinerlei Unterhaltszahlungen leistete, habe sein Verhalten zu massiven finanziellen Schwierigkeiten geführt. Trotzdem musste der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Ein Ausschluss komme nur in Betracht, wenn die Unterhaltspflichten in der Zeit der Ehe missachtet wurden. Pflichtverletzungen danach rechtfertigten keinen Ausschluss. Da das Ehepaar mehr als 14 Jahre verheiratet war, sei der in die Ehezeit fallende Zeitraum, in der der Gatte für sieben Monate keinen Unterhalt gezahlt hatte, unerheblich.

Wie steht es um den Ver­sor­gun­g­aus­gleich bei ei­ner Ver­sor­gungs­ehe?

Es gibt noch andere Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nicht gerechtfertigt erscheint. Typischer Fall ist die Versorgungsehe. Eine Versorgungsehe wird nur aus dem Grund geschlossen, für den Fall des Ablebens eines Ehepartners den Angehörigen eine Hinterbliebenenvorsorge zu sichern. Waren Sie noch nicht ein Jahr lang verheiratet, besteht die Vermutung, dass Sie eine Versorgungsehe geschlossen haben. Sie können diese Vermutung allerdings widerlegen (Hessisches Landessozialgericht, Az. L 5 R 240/05).

 

Daher kann der Versorgungsausgleich nur durchgeführt werden, wenn Ihre Ehe mindestens ein Jahr vor dem Ableben des Ehegatten geschlossen wurde oder der Ehegatte aufgrund eines Unfalls oder Verbrechens oder aufgrund einer bislang unbekannten tödlich verlaufenden Krankheit verstirbt.

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Da es beim Versorgungsausgleich um Ihre Altersversorgung geht, sollten Sie alles, was damit zusammenhängt, beim Thema Unterhalt und bei der Scheidung erst recht nicht vernachlässigen. Der Versorgungsausgleich erscheint recht bürokratisch. Dennoch prägt er Ihre Altersversorgung. Sie sollten sich also damit auseinandersetzen, welche Anrechte Sie selbst und welche Anrechte Ihr Ehepartner während der Ehe erworben hat. Achten Sie insbesondere darauf, dass der vom Familiengericht versandte Fragebogen ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt wird und alle in Betracht kommenden Anrechte tatsächlich erfasst werden.

 

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