Eine gesetzliche Regelung, ob Sie Unterhalt in bar oder per Überweisung leisten müssen, gibt es nicht. Im Gesetz heißt es nur, dass der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren und die Geldrente monatlich im Voraus zu zahlen ist (§ 1612 BGB).
Überweisung ist die sicherste Form der Zahlung
Sind Sie unterhaltspflichtig, kommt es im Streitfall darauf an, dass Sie Ihre Zahlungen nachweisen. Insoweit sichern Sie sich selbst ab, wenn Sie den Unterhalt von Ihrem Konto auf das Konto des Unterhaltsempfängers überweisen. Damit haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihre Zahlung zu dokumentieren. Es kann sich empfehlen, den Beleg für Ihre Zahlungen im Einzelfall auszudrucken. Ihre Bank speichert Ihre Zahlungen nur für mindestens 12 Monate.
EXPERTENTIPP
Schutz gegen Pfändung
Befürchten Sie, dass ein Gläubiger Ihr Girokonto pfändet und Sie dann keine Überweisungen mehr ausführen können, sollten Sie das Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen. Dann können Sie jederzeit trotz einer eventuellen Pfändung und Kontosperre über einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 1.178,78 EUR verfügen und den Unterhalt auf jeden Fall aus Ihrem Guthaben überweisen. Gleiches empfiehlt sich für den Unterhaltsempfänger.
Empfiehlt sich ein Dauerauftrag?
Möchten Sie gewährleisten, dass Ihre Unterhaltszahlungen pünktlich überwiesen werden, sollten Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag einrichten. Dann müssen Sie darauf achten, dass zum Zahlungstermin immer ausreichend Guthaben auf Ihrem Konto bereitsteht. Können Sie ein ausreichendes Guthaben nicht zuverlässig gewährleisten, wird der Dauerauftrag nicht ausgeführt und Sie riskieren Zahlungsverzug. Der Unterhaltsempfänger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass Sie Ihrer Bank einen Dauerauftrag erteilen. Es ist Ihre Verantwortung, dass und wie Sie pünktlich Zahlungen leisten.
EXPERTENTIPP
Ist die Kontoverbindung aktuell?
Der Unterhaltsempfänger kann jederzeit seine Kontoverbindung ändern. Dazu müssen Sie zeitgerecht informiert werden. Kommt die Information zu spät, riskieren beide Seiten, dass die Zahlung zurückgeht und der Unterhalt dem Unterhaltsempfänger nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Bis die Zahlung Ihrem Konto wieder gutgeschrieben wird, können einige Tage vergehen.
Bareinzahlung auf das Konto des Unterhaltsempfängers
Verfügen Sie über Bargeld, können Sie das Geld direkt auf das Konto des Unterhaltsempfängers einzahlen. Die Einzahlungsquittung der Bank weist Ihre Zahlung zuverlässig nach. Nachteilig dabei ist allerdings, dass die Banken hohe Gebühren berechnen, wenn Sie Bargeld entgegennehmen. Diese Gebühren lassen sich zumindest vermindern, wenn Sie das Geld direkt bei der Bank einzahlen, bei der der Unterhaltsempfänger das Konto führt. Gehen Sie zu einer fremden Bank und zahlen auf ein Konto bei der anderen Bank ein, fallen regelmäßig hohe Gebühren an. So verlangt beispielsweise die Postbank 15 EUR für die Einzahlung auf ein fremdes Konto.
Überweisung per Paypal?
Sie können mit dem Unterhaltsempfänger auch absprechen, dass Sie den Unterhalt per PayPal zur Verfügung stellen. Dafür müssen beide Seiten über ein PayPal-Konto verfügen. Ein PayPal-Konto lässt sich auf einfache Art und Weise schnell einrichten. Sie können dann entweder PayPal ein Lastschriftmandat erteilen, sodass der Zahlungsdienst die überwiesenen Beträge direkt bei Ihnen vom Konto abbuchen kann. Oder Sie überweisen zunächst ein Guthaben auf Ihr PayPal-Konto und können erst anschließend darüber verfügen. Für den Unterhaltsempfänger besteht der Nachteil, dass er/sie das Geld nicht in bar von seinem PayPal-Konto abheben kann. Vielmehr muss der Unterhaltsempfänger das Geld zunächst auf ein eigenes Girokonto überweisen und kann erst dann über Bargeld verfügen.
Unterhalt bar gegen Quittung?
Sie können den Unterhalt natürlich auch bar auf die Hand übergeben. Diese Zahlung kommt in Betracht, wenn Sie kein eigenes Konto haben, wenn das Konto nicht über genügend Guthaben verfügt und Sie das Geld bar besitzen. Um im Streitfall nachzuweisen, dass Sie das Geld bar übergeben haben, sollten Sie unbedingt auf eine Quittung bestehen. Aus der Quittung sollte hervorgehen, welchen Betrag Sie übergeben haben, welchen Zweck die Zahlung hat und wer der Empfänger der Zahlung ist. Die empfangende Person sollte die Übergabe des Geldes persönlich und mit Unterschrift nebst Datum bestätigen. Sie sollten die Quittung gut verwahren. Sie können nie wissen, ob es später eventuell Zweifel gibt, ob und wann Sie die Zahlung wirklich geleistet haben.
Nachteilig dabei ist, dass Sie den Unterhaltsempfänger wegen der Geldübergabe persönlich treffen müssen. Haben Sie emotional Vorbehalte, dürfte die persönliche Übergabe nicht unbedingt die beste Option darstellen. Außerdem müssen Sie die Übergabetermine immer irgendwie organisieren und sich untereinander zeitlich abstimmen. Scheitert die Übergabe aus irgendwelchen Gründen, könnte zumindest der Unterhaltsempfänger daraus Vorwürfe konstruieren.
EXPERTENTIPP
Nachweis für Zahlung sichern
Ob Sie den Unterhalt überweisen oder gegen Quittung in bar übergeben, hängt davon ab, was Sie untereinander vereinbaren. Im Regelfall sollten Sie aus Gründen der Nachweisbarkeit jedenfalls auf einer Überweisung bestehen. Genauso gut sollten Sie dem Unterhaltsempfänger das Recht zugestehen, den Unterhalt auf dem Überweisungsweg empfangen zu können.
Was ist, wenn der Unterhaltsempfänger Bargeld ablehnt?
Lehnt der Unterhaltsempfänger die Übergabe in Bargeld ab, entbindet Sie die Verweigerungshaltung nicht von Ihrer Unterhaltspflicht. Insbesondere, wenn es um Kindesunterhalt geht, kommt ein Verzicht auf den Unterhalt nicht in Betracht.
In diesem Fall sollten Sie sich an das örtliche Jugendamt wenden. Dort könnte ein Mitarbeiter die Zahlung eventuell treuhänderisch entgegennehmen und an den Unterhaltsempfänger weiterleiten. Eine Möglichkeit wäre auch, das Geld beim örtlichen Amtsgericht zu hinterlegen. Sie erhalten dann zum Nachweis Ihrer Zahlung einen Hinterlegungsschein. Wegen der Modalitäten sollten Sie den dafür zuständigen Rechtsträger beim Amtsgericht ansprechen oder sich anwaltlich beraten lassen.
Kindesunterhalt direkt an das Kind zahlen?
Schulden Sie Kindesunterhalt, hat ein minderjähriges Kind keinen Anspruch darauf, sich den Unterhalt in bar auszahlen zu lassen. Das Geld steht demjenigen Elternteil zu, bei dem das Kind wohnt. Der betreuende Elternteil ist der gesetzliche Vertreter des Kindes und ist daher berechtigt und verpflichtet, den Kindesunterhalt für das Kind in Empfang zu nehmen. Der Elternteil muss das Geld aber für die Betreuung und den Lebensunterhalt des Kindes verwenden.
Alles in allem
Geht es um Geldzahlungen, sollten Sie potentielle Zweifel und Fehlerquellen vermeiden. Der Aufwand, den Sie dafür investieren, zahlt sich spätestens aus, wenn Zahlungen bezweifelt werden und Sie nachweisen müssen, dass Sie sich pflichtgemäß verhalten haben. Im Zweifel sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Nutzen Sie eine sichere und unkomplizierte Methode, den Unterhalt zu zahlen, auf die Sie sich beide einigen können – das macht es leichter für alle Beteiligten.