Sind Sie rechtsschutzversichert?
Sie sind rechtsschutzversichert, wenn Sie selbst Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung sind. Sie sind aber auch dann rechtsschutzversichert, wenn nur Ihr Ehepartner Vertragspartner des Versicherers ist. In diesem Fall sind Sie über Ihren Ehepartner mitversichert. Der Rechtsschutzversicherer übernimmt dann auch die Kosten für Sie.
Unterhaltsrechtsschutz muss meist erst aktiviert werden
Informieren Sie sich, ob Ihre Rechtsschutzversicherung mit dem Unterhaltsrechtsschutz ein Zusatzmodul anbietet. Sie müssen dieses Zusatzmodul in der Regel zusätzlich versichert haben.
Haben Sie „Familienrechtsschutz“ versichert, beinhaltet dieser Rechtsschutz oftmals nicht, dass Sie Unterhaltsrechtsstreitigkeiten versichert haben. Diese Art von Rechtsschutz gewährleistet nur, dass die unmittelbar zu Ihrer Familie gehörenden Familienmitglieder in den Versicherungsschutz einbezogen sind.
Was deckt der Beratungs-Rechtsschutz ab?
Alle Versicherer gewähren einen Beratungs-Rechtsschutz in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Beratungs-Rechtsschutz bedeutet, dass Sie zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihrer Wahl gehen und sich in einem Erstberatungsgespräch über Ihre Rechte und Pflichten informieren. Ein solches Erstberatungsgespräch bei einem Anwalt oder einer Anwältin dient der Orientierung über die rechtliche Situation. Sie dürfen nicht erwarten, dass der Anwalt Sie in allen Details berät oder Ihre persönlichen Unterlagen einsieht.
Anwälte dürfen ein solches Beratungsgespräch mit einer Gebühr von bis zu ca. 250 EUR einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer abrechnen. Insoweit versteht sich, dass die Beratungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Möchten Sie die Anwältin bzw. den Anwalt beauftragen, für Sie Schriftsätze zu fertigen und mit der Gegenseite in Kontakt zu treten und Ihre Sache zu verhandeln, geht die Tätigkeit des Anwalts über den reinen Beratungsrechtsschutz hinaus.
Unterhaltsrechtsstreit bezahlen, wenn man nicht rechtsschutzversichert ist
Sind Sie nicht rechtsschutzversichert und müssen bei einem Unterhaltsrechtsstreit den Kostenaufwand für die anwaltliche Beratung und Vertretung selbst bezahlen, können Sie auf andere Hilfen zurückgreifen. Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen oder beziehen Hartz IV Leistungen, haben Sie aller Wahrscheinlichkeit nach Anspruch auf staatliche Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe (kurz: VKH).
Die Beratungshilfe erhalten Sie für die außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihrer Wahl. Gehen Sie zu Ihrem örtlichen Amtsgericht. Legen Sie dort Ihre Einkommensnachweise oder den Bewilligungsbescheid des Sozialleistungsträgers vor. Sie erhalten dann einen Beratungsschein, mit dem Sie eine Kanzlei Ihrer Wahl aufsuchen und sich beraten lassen können. Sie zahlen lediglich einen Eigenanteil von 15 EUR.
Müssen Sie Ihr Recht vor Gericht erstreiten, müssen Sie sich in Unterhaltsrechtsstreitigkeiten anwaltlich vertreten lassen. Sie können in Verbindung mit Ihrem Klageantrag oder Ihrer Stellungnahme auf einen solchen Antrag Verfahrenskostenhilfe beantragen. Je nach Ihren Einkommensverhältnissen wird Ihnen diese mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt.
Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, brauchen Sie überhaupt nichts an Ihren Anwalt und die Gerichtskasse zu zahlen. Bei einer Ratenzahlung zahlen Sie die von der Gerichtskasse zunächst verauslagten Verfahrenskosten in Teilbeträgen an die Gerichtskasse zurück. Ihre Anwältin bzw. Ihr Anwalt erhält sein Geld dann von der Gerichtskasse.